Steuerreglement für die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn

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Transkript:

Steuerreglement für die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn vom 12. Dezember 2000 Die Gemeindeversammlung, gestützt auf 257 des Gesetzes über die Staats- und- Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985, beschliesst: I. STEUERHOHEIT 1 Die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn erhebt auf der Grundlage des Steuergesetzes vom 1. Dezember 1985 (StG) die Einkommens-, Vermögens- und Personalsteuer von den natürlichen Personen sowie Gewinn- und Kapitalsteuern von den juristischen Personen. II. STEUERPFLICHT 2 Natürliche und juristische Personen Der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn gegenüber sind die natürlichen und juristischen Personen steuerpflichtig, für welche eine steuerliche Zugehörigkeit im Sinne von 8-10 sowie 250 des Steuergesetzes zu der Gemeinde besteht. 3 Bürgergemeinden 1 Die Bürgergemeinden, für welche eine steuerliche Zuge- hörigkeit im Sinne von 85 des Steuergesetzes zu der Ge- 1.8.01-11 1

meinde besteht, werden besteuert a) für jene Teile des Kapitals der Bürgergemeinden, welche nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken oder wohltätigen und gemeinnützigen Einrichtungen dienen, und für die entsprechenden Teile des Gewinns; b) für Betriebe mit wirtschaftlichen Zwecken, die einen Ü- berschuss abwerfen. 2Die Bürgergemeinde Solothurn ist von der Steuerpflicht befreit. III. STEUERFUSS 4 Im Allgemeinen 1 Die Gemeindesteuer wird in Prozenten der ganzen Staatssteuer erhoben (Steuerfuss). 2 Die Gemeindeversammlung beschliesst alljährlich bei der Festsetzung des Voranschlags den Steuerfuss für das folgende Jahr. 3Für die natürlichen und für die juristischen Personen kann ein unterschiedlicher Steuerfuss festgelegt werden; der Steuerfuss für juristische Personen darf vom Steuerfuss für natürliche Personen um nicht mehr als drei Zehntel der ganzen Staatssteuer abweichen. Die von der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn besteuerten Bürgergemeinden gelten als juristische Personen. 5 Holding-, Domizil- und Verwaltungsgesellschaften Die Gemeindesteuer von Holding-, Domizil- und Verwaltungsgesellschaften ( 99 und 100 StG) beträgt 50 % der ganzen Staatssteuer. 2

6 Personalsteuer 1Jede selbständig steuerpflichtige natürliche Person, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht in der Gemeinde auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig ist, entrichtet eine Personalsteuer von Fr. 20.--. 2Die Personalsteuer ist im vollen Betrag geschuldet, auch wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode besteht. 3Die selbständige Besteuerung für Grundstückgewinn ( 52 Abs. 2 Steuergesetz) begründet keine Steuerpflicht für die Personalsteuer. IV. STEUERVERFAHREN 7 Steuerberechnung 1 Die städtische Steuerverwaltung berechnet die Steuerbeträge nach diesem Reglement, ebenso allfällige Nachsteuern und Steuerbussen. 2 Sie stellt den Steuerpflichtigen die Steuerrechnung zu; diese enthält den Staatssteuerbetrag, den Gemeindesteuerfuss, den Gemeindesteuerbetrag, die Personalsteuer, die Zahlungsfrist und eine Rechtsmittelbelehrung. 8 Einsprache und Rekurs 1Gegen die Steuerrechnung kann die steuerpflichtige Person bei der städtischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache soll begründet werden. 1.8.01-11 3

2Die Einsprache kann sich nur gegen die Berechnung des Steuerbetrages richten, nicht aber gegen die Einschätzung als solche. 3 Die städtische Steuerverwaltung entscheidet über die Einsprache; der Entscheid wird kurz begründet und der steuerpflichtigen Person unter Angabe des Rechtsmittels schriftlich eröffnet. 4 Gegen den Einsprache-Entscheid kann die steuerpflichtige Person beim kantonalen Steuergericht innert 30 Tagen schriftlich Rekurs erheben. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. 9 Verwirkung Das Recht, eine Gemeindesteuer zu berechnen, erlischt 5 Jahre nach Rechtskraft der Staatssteuerveranlagung, frühestens aber 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode ( 254 StG). 10 Gemeindesteuerregister 1 Das Gemeindesteuerregister wird von der städtischen Steuerverwaltung erstellt; es enthält nur die Endzahlen des steuerbaren Einkommens und Vermögens und die Steuerbeträge. 2 Auszüge aus dem Gemeindesteuerregister können den Steuerpflichtigen sowie in ihrem schriftlichen Einverständnis Dritten gegen Gebühr ausgestellt werden; für die Dauer der ungetrennten Ehe kann jeder Ehegatte ohne Zustimmung des andern einen Auszug verlangen; die Gebühr richtet sich nach dem Gebührentarif der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn. Registerauszüge stellt die städtische Steuerverwaltung aus. 4

11 Vertretung der Gemeinde im Steuer- verfahren 1Die städtische Steuerverwaltung vertritt die Gemeinde in Steuersachen; insbesondere ist sie befugt a) im Veranlagungsverfahren Einsicht in die Akten zu nehmen ( 121 Absatz 4 und 123 StG); b) Einsprache und Rekurs gegen Verfügungen der Veranlagungsbehörde ( 149 Absatz 1, 155 Absatz 3, 160 Absatz 1 StG) sowie gegen Entscheide der kantonalen Steuerverwaltung ( 251 Absatz 1 und 3 StG) zu erheben; c) Ansprüche auf Bestimmungen des Veranlagungsortes und auf Steuerausscheidungen geltend zu machen ( 146, 251 Absatz 2 StG); d) Auszüge aus dem Gemeindesteuerregister auszustellen ( 256 Absatz 2 und 131 StG); e) Veranlagungsmitteilungen entgegenzunehmen ( 148 Absatz 3 StG); f) Sicherstellung von Steuern zu verlangen ( 255 Absatz 2 StG); g) zum Erlass von Steuern im Veranlagungsverfahren Stellung zu nehmen ( 182 Absatz 3 StG); h) über die Rückerstattung zuviel bezahlter, nicht geschuldeter Steuern und Bussen zu entscheiden ( 183 StG); i) Beschwerde gegen die Berechnung des Kostenanteils der Einwohnergemeinde durch die kantonale Steuerverwaltung zu führen ( 187 Absatz 4 StG). 2Stellungnahmen zu Steuererleichterungen nach 6 Absatz 2 des Steuergesetzes gibt der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin ab. 1.8.01-11 5

V. STEUERBEZUG 12 Bezugsbehörde, Fälligkeit und Verfall 1Die Gemeindesteuern werden von der Finanzverwaltung (Stadtkasse) bezogen. 2 Die direkten Gemeindesteuern verfallen am 31. August der Steuerperiode (Verfalltag). 3Steuerbeträge, die nach dem Verfalltag in Rechnung gestellt werden, werden mit der Zustellung der provisorischen oder definitiven Rechnung zur Zahlung fällig. 4Die Fälligkeit der Steuer tritt in dem nach Abs. 2 oder 3 festgesetzten Zeitpunkt auch dann ein, wenn in diesem Zeitpunkt der steuerpflichtigen Person lediglich eine provisorische Rechnung zugestellt worden ist oder wenn die steuerpflichtige Person gegen die Veranlagung Einsprache oder Rekurs erhoben hat. 5 Entsteht die Steuerpflicht erst in der Steuerperiode, so wird von der Bezugsbehörde ein besonderer Fälligkeitstermin festgesetzt. 13 Provisorischer und definitiver Bezug 1Die Steuern werden in der Steuerperiode provisorisch bezogen (Vorbezug). Grundlage dafür ist die letzte Veranlagung oder die Steuererklärung oder der mutmasslich geschuldete Betrag; wird ein mutmasslich geschuldeter Betrag festgesetzt, so ist die steuerpflichtige Person vorher anzuhören. Für Beträge unter Fr. 60.-- erfolgt kein Vorbezug. 2 Die Steuerpflichtigen erhalten Gelegenheit, den Vorbezug auf einmal oder in mehreren Raten zu bezahlen. 6

3Nach Vornahme der Veranlagung wird die Schlussabrechnung zugestellt. Provisorisch bezogene Steuern werden an die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet. 4Provisorisch bezogene Steuerbeträge, die für beide Ehegatten geleistet wurden, werden nach ihrer Scheidung, rechtlicher oder tatsächlicher Trennung an die Steuern angerechnet, die jeder Ehegatte gemäss definitiver Veranlagung schuldet. 5Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zuviel bezahlte Beträge zurückerstattet. 14 Zahlung und Zinspflicht; Vergütungs- zins 1 Die Steuer ist bis zum Verfalltag oder, wenn ein Fälligkeitstermin bestimmt ist, innert 30 Tagen seit der Fälligkeit, zu entrichten. 2Ein Vergütungszins wird gewährt a) auf Steuerbeträgen, die auf Grund einer Vorbezugsrechnung vor dem Verfalltag entrichtet werden; b) auf Guthaben der Steuerpflichtigen, wenn diese Forderungen auf freiwillige Vorauszahlungen oder Überträge aus dem Vorjahr zurückzuführen sind. 2Der Vergütungszins ist steuerfrei. 3Der Vergütungszins wird vom Tage des Zahlungseingangs bis zum Verfalltag berechnet. 4Bei Rückerstattungen auf Grund freiwilliger Zahlungen (Abs. 1 lit. b) wird der Vergütungszins vom Tage des Zahlungseingangs bis zum Tage der Auszahlung berechnet. Als Auszahlungstag gilt das Valutadatum, an dem die Rücker- 1.8.01-11 7

stattung der Einwohnergemeinde belastet wird. 5Werden freiwillig bezahlte Beträge innert 30 Tagen nach dem Zahlungseingang zurückerstattet, wird kein Zins vergütet. 6Der Vergütungszinssatz entspricht jenem, den der Regierungsrat für die Staatssteuern festlegt. Dieser Zinssatz gilt während eines ganzen Kalenderjahres für alle im betreffenden Jahr zu verzinsenden Steuern. 7Der Vergütungszins wird mit der Abrechnung, im Falle von Rückerstattungen mit der Auszahlung fällig. Er ist in erster Linie mit allfälligen Verzugszinsen und offenen Steuerbeträgen zu verrechnen, in zweiter Linie auszuzahlen. 8Der Anspruch auf Vergütungszins erlischt 2 Jahre nach der Abrechnung, beziehungsweise nach der Rückerstattung der zu viel bezahlten Steuern. 15 Verzugszins 1 Wird der Steuerbetrag nicht bis zum Verfalltag oder innert 30 Tagen seit Zustellung der Rechnung entrichtet, wird ein Verzugszins erhoben. 2 Der Verzugszins wird vom Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zum Tage des Zahlungseingangs berechnet. 3 Für Nachsteuern beginnt die Zinspflicht am Tag nach dem Verfalltag der betreffenden Steuerperiode. 4Der Verzugszinssatz entspricht jenem, den der Regierungsrat für die Staatssteuern festlegt. Dieser Zinssatz gilt während eines ganzen Kalenderjahres für alle im betreffenden Jahr zu verzinsenden Steuern. Der zu Beginn eines Betreibungsverfahrens geltende Zinssatz bleibt jedoch bis zu des- 8

sen Abschluss anwendbar. 5Der Verzugszins wird mit der Abrechnung, spätestens jedoch nach der vollständigen Bezahlung der Steuer, oder bei Anhebung der Betreibung erhoben. Er wird mit der Rechnungsstellung oder mit der Anhebung der Betreibung fällig. 6 Das Recht, den Verzugszins zu erheben, erlischt 2 Jahre nach Eingang der Schlusszahlung. 16 Rückerstattung und Rückerstattungszins 1Zu viel bezahlte, nicht geschuldete aber in Rechnung gestellte Steuern und Bussen werden von Amtes wegen zurückerstattet. Rechtskräftig festgesetzte Beträge gelten als geschuldet. Auf zurückzuerstattenden Beträgen wird ein Rückerstattungszins gewährt. 2Der Rückerstattungszins wird vom Tage des Zahlungseingangs, frühestens jedoch vom Tag nach dem Verfalltag bis zum Tage der Auszahlung berechnet. Als Auszahlungstag gilt das Valutadatum, an dem die Rückerstattung der Einwohnergemeinde belastet wird. 3Der Zinssatz für Rückerstattungen entspricht jenem, den der Regierungsrat für die Staatssteuern festlegt. Dieser Zinssatz gilt während eines ganzen Kalenderjahres für alle im betreffenden Jahr zu verzinsenden Steuer-Guthaben. 4Der Rückerstattungszins wird mit der Rückzahlung der zu viel bezahlten Steuer fällig. 5Werden Steuern an Ehegatten zurückerstattet, die in tatsächlich oder rechtlich ungetrennter Ehe leben, kann die Zahlung an jeden der beiden Ehegatten erfolgen. 6 Sind die Steuerbeträge, die für beide Ehegatten geleistet 1.8.01-11 9

wurden, nach ihrer Scheidung, rechtlichen oder tatsächlichen Trennung zurückzuerstatten, erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten. Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen der Ehegatten, welche diese der städtischen Finanzverwaltung bekanntgegeben haben. 7Der Anspruch auf den Rückerstattungszins erlischt 2 Jahre nach der Rückerstattung der zu viel bezahlten Steuer. 17 Rechtsmittel gegen Zinsverfügungen 1Gegen Verfügungen, mit denen ein Verzugszins in Rechnung gestellt oder ein Vergütungs- oder Rückerstattungszins gewährt oder verweigert wird, können die Steuerpflichtigen innert 30 Tagen bei der städtischen Finanzverwaltung (Stadtkasse) schriftlich Einsprache erheben. 2 Diese entscheidet auf Grund der Akten. Ihr Entscheid ist bei Verzugszinsen bis zum Betrag von 200 Franken endgültig. 3 In den übrigen Fällen kann gegen den Einsprache- Entscheid innert 30 Tagen beim kantonalen Steuergericht Rekurs erhoben werden. 18 Sicherstellung 1 Aus den in 184 des Steuergesetzes genannten Gründen kann die städtische Steuerverwaltung oder die Stadtkasse jederzeit Sicherstellung verlangen. 2 Gegen die Sicherstellungsverfügung kann der Zahlungspflichtige innert 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat erheben. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht. 10

3Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1). Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. 4Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) ist nicht zulässig. 19 Zahlungserleichterung 1Ist die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Stadtkasse Zahlungserleichterungen gewähren. 181 des Steuergesetzes ist anwendbar. 2 Der steuerpflichtige Person kann gegen den Entscheid innert 10 Tagen Beschwerde bei der Gemeinderatskommission erheben. Gegen den Beschwerdeentscheid kann sie innert 10 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat erheben ( 199 ff des Gemeindegesetzes). 20 Steuererlass 1 Ist die steuerpflichtige Person durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt oder befindet sie sich sonst in einer Lage, in der die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse zur grossen Härte würde, können ihr die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden. 2 Der Erlass der Staats- oder Bundessteuer bewirkt in ent- 1.8.01-11 11

sprechendem Masse den Erlass der Gemeindesteuer, sofern nicht die Steuerverwaltung den Entscheid der Gemeinderatskommission anruft, oder diese Behörde von sich aus einen anderen Beschluss fasst. 3 Schriftlich begründete Gesuche um Erlass der Gemeindesteuer können mit den nötigen Beweismitteln auch beim Stadtpräsidium eingereicht werden. Zuständig für den Erlass ist die Gemeinderatskommission. 4Die steuerpflichtige Person kann gegen den Entscheid der Gemeinderatskommission innert 10 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat ( 255 Absatz 3 StG) erheben. 5 Während des Steuererlassverfahrens werden in der Regel keine Bezugshandlungen vorgenommen. 6 Auf Erlassgesuche, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden, wird nicht eingetreten. 7 Die Bestimmungen der Steuerverordnung Nr. 11 über Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen gelten sinngemäss. VI. KOSTENANTEIL DER KIRCHGEMEINDEN 21 Von den Kirchgemeinden, die von ihren Konfessionsangehörigen auf dem Gebiete der Einwohnergemeinde Steuern erheben, ist für die Benützung der Besteuerungsgrundlagen der Einwohnergemeinde eine Gebühr für jeden ermittelten Steuerpflichtigen zu erheben ( 187 Absatz 2 StG). Die Gebühr wird in freier Vereinbarung zwischen der Gemeinderatskommission und den in Frage kommenden Kirchgemein- 12

den festgelegt. VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 22 1Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch das Finanzdepartement am 1. Januar 2001 in Kraft. 2Auf diesen Zeitpunkt sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen über die Gemeindesteuern aufgehoben, insbesondere das Steuerreglement vom 1. Januar 1986. Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 12. Dezember 2000. Der Stadtpräsident: Der Stadtschreiber: Kurt Fluri Peter Gisiger Genehmigt vom Finanzdepartement mit Verfügung vom 18. Januar 2001 1.8.01-11 13