Reglement für die Ausbildung von Schwimminstruktorinnen und Schwimminstruktoren SI

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Transkript:

Reglement für die Ausbildung von Schwimminstruktorinnen und Schwimminstruktoren SI Art 1. Allgemeines 1.1 Zuständigkeit swimsports.ch ist zuständig für die Ausbildung von Schwimminstruktorinnen und Schwimminstruktoren und stellt die entsprechenden Diplome und Brevets aus. swimsports.ch führt die Ausbildung entsprechend den Bedürfnissen seiner Mitglieder, der öffentlichen Schulen, Schwimmschulen und weiteren Interessierten durch. Die Durchführung kann an Personen, Institutionen oder Verbände delegiert werden. 1.2 SI-Ausbildungskommission Für die Organisation und Durchführung des Lehrgangs " Schwimminstruktorin / Schwimminstruktor SI (inkl. Praktika und Prüfungen) ist die SI- Ausbildungskommission von swimsports.ch zuständig. Die Mitglieder der SI-Ausbildungskommission werden vom Vorstand von swimsports.ch ernannt. Art 2. Kursarten, Kursdauer, Voraussetzungen 2.1 Die SI-Ausbildung umfasst folgende Elemente: SI-Kurs Teile 1 und 2 Trainingstage (fakultativ) Technik- und Theorie-Prüfung Praktika mit 2 methodischen Prüfungen Abschlussworkshop 2.2 Zulassungsbedingungen für die SI-Ausbildung sind: - Gültiges SLRG Brevet Plus Pool, gültiger BLS-AED Grundkurs - J+S SchwimmleiterIn A oder J+S 3A (J+S-Ausbildung vor 2003) - aqua-prim.ch oder aqua-school.ch (Prüfung aqua-technic.ch mit Niveau A bestanden) von swimsports.ch oder Quereinstiegsmodul für Turn- und SportlehrerInnen SKS plus 1 Praktikum in der Primarschule à 6 Lektionen gemäss Praktikumsbestimmungen aqua-prim.ch. - weitere Quereinstiegsmöglichkeiten auf Antrag (SchwimmtrainerInnen etc) - Die Standortbestimmung muss absolviert worden sein. Dies geschieht in der Regel am offiziellen Standorttag. In Ausnahmefällen kann eine ausserterminliche Standortbestimmung durch die Ausbildungskommission bewilligt werden.

SI-Reglement Seite 2 von 5 Leiterinnen und Leiter mit Ausbildungen, die im Ausland absolviert wurden, können den Antrag auf einen Quereinstieg stellen. Dieser ist, mit Nachweis der absolvierten Aus- und Weiterbildungen, an die SI-Ausbildungskommission zu richten. Die absolvierten Ausbildungen müssen gültig sein, das heisst, die geforderte Weiterbildungspflicht der entsprechenden Institution muss erfüllt sein. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen das 20. Altersjahr im selben Kalenderjahr vollenden, in dem der SI-Kurs abgeschlossen wird. 2.3 SI-Kurs Der SI-Kurs dauert in der Regel 9 Tage. Er wird in 2 Teilen durchgeführt, welche mindestens 3 Monate auseinander liegen. Der SI-Kurs muss mindestens zu 90% besucht werden. Über begründete Absenzen entscheidet die SI-Ausbildungskommission. 2.4 Trainingstage Trainingstage werden von den Kandidatinnen und Kandidaten bei Bedarf selbständig organisiert. Sie sind fakultativ und müssen finanziell selbst getragen werden. Eine Beratung wird von swimsports.ch angeboten. Art 3. Prüfungen Die Ausbildung wird mit einer umfassenden Prüfung abgeschlossen, die in sämtlichen Bereichen abgelegt und bestanden werden muss. Sie umfasst folgende Kompetenzen: - die fachtechnische Kompetenz (Technikprüfung 1 Tag) - das theoretische Wissen (Theorieprüfung 3 Std.) - die Selbst- und Sozialkompetenz, welche durch die Kursleitung eingeschätzt wird - die pädagogisch-didaktische Kompetenz (Methodikprüfung, 2 x 1 Unterrichtslektion im Anschluss an die Praktika) Bei Nichtbestehen eines Prüfungsfachs (Theorie, Schwimmen, Synchronschwimmen, Flossenschwimmen, Wasserball, Wasserspringen) oder der ganzen Prüfung sind maximal zwei Prüfungswiederholungen innerhalb von zwei Jahren nach der Bekanntgabe der Prüfungsresultate möglich. Jedes Prüfungsfach setzt sich aus mehreren Teilen zusammen. Bei Nichtbestehen eines Prüfungsfachs muss nur der Teil wiederholt werden, der nicht bestanden wurde. (s. Prüfungsreglement). Eine Nachprüfung wird nach Möglichkeit innerhalb der folgenden 12 Monate organisiert.

SI-Reglement Seite 3 von 5 Bei Nichtbestehen von 2 Prüfungsfächern oder mehr entscheidet die SI- Ausbildungskommission über die Teilnahme am 2. Kursteil (Methodik-Kurs). Die Prüfungsbestimmungen werden von der SI-Ausbildungskommission von swimsports.ch erlassen. Prüfungsanforderungen: siehe Anhang. Art 4. Praktika und methodische Prüfungen Nach absolvierter Theorie- und Technikprüfung folgt in zwei Adressatengruppen je ein Praktikum mit je einer Methodikprüfung gemäss Praktikumsbestimmungen. Bei einem nicht bestandenen Prüfungsteil der Technikprüfung und der Theorieprüfung kann mit den Praktika begonnen werden, jedoch nicht bei mehreren ungenügenden Teilen Bei Nichtbestehen einer oder beider Prüfungslektionen (Methodikprüfung) müssen pro Adressat nochmals 6 Lektionen bei einer anderen Praktikumsbetreuung absolviert werden. Für diese Nach-Praktika gelten die gleichen Richtlinien wie für Praktika. Ist eine oder sind beide Methodikprüfungen zum zweiten Mal ungenügend, so hat der Kandidat/die Kandidatin noch eine letzte Möglichkeit das nicht bestandene Praktikum bzw. beide Praktika inklusive Methodikprüfung zu wiederholen. Zwischen dem zweiten Nichtbestehen und dem dritten und letzten Anlauf muss jedoch eine Zeitspanne von einem Jahr vorliegen, in der eine Unterrichtspraxis von mindestens 30 Lektionen in der betreffenden Adressatengruppe nachgewiesen werden muss. Der Anspruch auf den dritten Anlauf verfällt, wenn der Kandidat / die Kandidatin die oben erwähnten Bedingungen nicht binnen 18 Monaten seit dem zweiten Nichtbestehen erfüllt. Art 5. Abschlussworkshop AnlässIich des Abschlussworkshops werden die Kandidatinnen und Kandidaten diplomiert. Er dauert 1 Tag, respektive 6 Std. Eine begonnene Ausbildung (vom SI-Kurs Teil 1 bis zum Abschlussworkshop) muss innerhalb von vier Kalenderjahren beendet werden. Bei Ausbildungsabschluss (Datum des Abschlussworkshops) müssen alle Ausbildungsteile gültig sein, d.h. die Weiterbildungspflicht der jeweiligen Ausbildungen wie J+S, BLS-AED, SLRG Brevet Plus Pool muss erfüllt sein.

SI-Reglement Seite 4 von 5 Art 6. Diplom als Schwimminstruktorin / Schwimminstruktor Personen, welche die SI-Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben, werden mit dem Diplom als Schwimminstruktorin / Schwimminstruktor swimsports.ch ausgezeichnet. Art 7. Stoffprogramme, Praktikums-Bestimmungen Lernziele, Stoffpläne, Inhalte und Durchführungsform der Praktika werden von der SI-Ausbildungskommission von swimsports.ch festgelegt. Art 8. Art 9. Ausweise und Kontrollführung Die Abgabe von Ausweisen und deren Kontrolle erfolgt durch die Geschäftsstelle von swimsports.ch. Weiterbildung Schwimmsportlehrerinnen / Schwimmsportlehrer bilden sich weiter. Erfolgt während 6 Jahren keine Weiterbildung (Gesamtdauer von mindestens 10 Unterrichtsstunden) wird die SI-Anerkennung sistiert. Über die Anerkennung von Kursen für die Erfüllung der Weiterbildungs-Pflicht entscheidet die SI- Ausbildungskommission von swimsports.ch. Art 10. Nicht Erteilen eines Ausweises oder Ausweisentzug Der SI-Ausweis kann auf Antrag der SI-Ausbildungskommission vom Vorstand swimsports.ch einer Person verweigert oder entzogen werden, wenn - diese im Unterricht wissentlich und fahrlässig gegen Gesetze verstösst - die Aufsichtspflicht und die erzieherische Verantwortung nicht wahrnimmt - schädigendes Verhalten gegenüber swimsports.ch vorliegt. Art 11. Sonderfälle, Einsprachen und Rekurse 11.1 Sonderfälle In sämtlichen, im Reglement nicht aufgeführten Fällen entscheidet die SI- Ausbildungskommission von swimsports.ch. 11.2 Einsprachen Gegen den Entscheid der SI-Ausbildungsverantwortlichen / des SI- Ausbildungsverantwortlichen oder einer Expertin / eines Experten kann innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Entscheides bei der SI-Ausbildungskommission von swimsports.ch (an die Adresse der Geschäftsstelle swimsports.ch) Einsprache erhoben werden.

SI-Reglement Seite 5 von 5 11.3 Rekurse Ein allfälliger Rekurs gegen einen Entscheid der SI-Ausbildungskommission ist innerhalb von 30 Tagen beim Vorstand von swimsports.ch einzureichen, welche endgültig entscheidet. Art 12. Schlussbestimmungen In sämtlichen im Reglement nicht aufgeführten Fällen entscheidet die SI- Ausbildungskommission. Dieses angepasste Reglement wurde an der Vorstandsitzung vom 8. März 2017 genehmigt und tritt sofort in Kraft. Anhang: - Schematische Darstellung der Ausbildungsstruktur - Praktikumsbestimmungen - Prüfungsreglement