Verordnung über den Betrieb von Apotheken Kreis Soest Die Landrätin Arzneimittelüberwachung Soest, den 26. September 2012 Formalien Folie 2 Apothekenbetriebsordnung vom 09. Februar 1987, in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 05. Juni 2012, im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht am 11. Juni 2012, in Kraft seit dem 12. Juni 2012. Folie 3 1
Apothekenbetriebsordnung vom 09. Februar 1987, in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 05. Juni 2012, im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht am 11. Juni 2012, in Kraft seit dem 12. Juni 2012. Folie 4 37 ApBetrO: Übergangsvorschriften Die Übergangsvorschriften gelten ausschließlich für Apotheken, für die vor dem 11. Juni 2012 eine Betriebserlaubnis erteilt wurde. Bei nach dem 11. Juni 2012 errichteten Apotheken ist die neue Apothekenbetriebsordnung vollständig anzuwenden. Folie 5 Erst ab dem 01. Juni 2013 35 Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung Die Reinraumbedingungen sind durch geeignete Kontrollen der Luft, kritischer Oberflächen und des Personals anhand von Partikel- und Keimzahlbestimmungen während der Herstellung in offenen Systemen zu überprüfen. Von dem für das Freigabeverfahren verantwortlichen Apotheker sind dafür entsprechende Warn- und Aktionsgrenzen festzulegen. Folie 6 2
Aber bereits jetzt gilt: Die Reinraumanforderungen müssen nachweislich mindestens den Anforderungen der Klasse A für die lokale Zone und der Klasse C für den Umgebungsbereich entsprechen. Folie 7 Erst ab dem 01. Juni 2014 2a Qualitätsmanagentsystem: Betriebliche Abläufe festlegen, Selbstinspektionen durchführen, an externen Qualitätsüberprüfungen teilnehmen und Dokumentation der Selbstinspektionen, externen Qualitätsüberprüfungen und ggf. eingeleiteter und durchgeführter Maßnahmen. Folie 8 Erst ab dem 01. Juni 2014 4 Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume Die Betriebsräume sind durch Wände oder Türen von anderweitig gewerblich oder beruflich genutzten Räumen, auch in Zusammenhang mit Tätigkeiten, für die der Apothekenleiter über eine Erlaubnis nach 52a des Arzneimittelgesetzes verfügt, abzutrennen. Folie 9 3
Erst ab dem 01. Juni 2014 34 Patientenindividuelles Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln: Das patientenindividuelle Stellen oder Verblistern ist in einem separaten Raum vorzunehmen, der ausschließlich diesem Zweck dienen darf. Der Zugang und das Einbringen der Materialien sollen zumindest bei der maschinellen Verblisterung über einen Zwischenraum (Schleuse) zur Aufrechterhaltung einer im Herstellungsraum geeigneten Raumqualität erfolgen. Folie 10 Erst ab dem 01. Juni 2014 35 Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung Der Zugang zum Herstellungsraum sowie das Einbringen von Materialien müssen über einen Zwischenraum (Schleuse) erfolgen, der für die Aufrechterhaltung der im Herstellungsraum erforderlichen Reinraumklassen geeignet ist. Folie 11 Nur zur Erinnerung Folie 12 4
Wunsch der Standesvertretung Qualitätsmanagement Dokumentation Betriebsräume Labor Abzug Liste der Prüfmittel Folie 13 Wunsch der Standesvertretung Apothekenübliche Waren Mittel zur Körperpflege Hygienemaßnahmen Rezepturarzneimittel Folie 14 Leitbild / Leidbild? Folie 15 5
Die Welt als Wille und Vorstellung Folie 16 2 Apothekenleiter Vertretungsregelung: Der Apothekenleiter muss sich grundsätzlich durch einen Apotheker vertreten lassen. Er kann sich von einem Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieur vertreten lassen. Apothekerassistenten werden seit 1969 nicht mehr ausgebildet. Biologische Lösung in diesem Jahrzehnt. Pharmazieingenieure werden seit 1990 nicht mehr ausgebildet. Biologische Lösung um das Jahr 2040. Folie 17 2 Apothekenleiter Vertretung ausschließlich durch Apotheker in: a) Hauptapotheken, b) Krankenhausversorgenden Apotheken, c) Apotheken, in denen Arzneimittel patientenindividuell gestellt oder verblistert werden und d) Apotheken, in denen Arzneimittel zur parenteralen Anwendung hergestellt werden. Folie 18 6
3 Apothekenpersonal Folie 19 3 Apothekenpersonal Regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter. Medikationsmanagement ausschließlich durch Apotheker. Ausgenommen bei Vertretung durch Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieure. Krankenhausversorgung ausschließlich durch Personal der versorgenden Apotheke. Mit der Zustellung der Arzneimittel im Rahmen der Krankenhausversorgung dürfen Dritte betraut werden. Folie 20 4 Apothekenbetriebsräume Durch Wände oder Türen abzutrennen von anderweitig gewerblich oder beruflich genutzten Räumen, auch in Zusammenhang mit Tätigkeiten, für die der Apothekenleiter über eine Erlaubnis nach 52a des Arzneimittelgesetzes verfügt, sowie von öffentlichen Verkehrsflächen und Ladenstraßen. Durch geeignete Maßnahmen gegen unbefugten Zutritt zu schützen. Ausreichend zu beleuchten und zu belüften sowie erforderlichenfalls zu klimatisieren. Folie 21 7
4 Apothekenbetriebsräume Barrierefrei Folie 22 4 Apothekenbetriebsräume Die Offizin muss einen Zugang zu öffentlichen Verkehrsflächen haben und soll barrierefrei erreichbar sein. Barrierefrei sind bauliche Anlagen, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. *Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen, 4 Folie 23 Bundessozialhilfegesetz: Behinderung...eine nicht nur vorübergehende erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit, die auf dem Fehlen oder auf Funktionsstörungen von Gliedmaßen oder auf anderen Ursachen beruht.weiterhin liegen Behinderungen bei einer nicht nur vorübergehenden erheblichen Beeinträchtigung der Seh-, Hör-, und Sprachfähigkeit und bei einer erheblichen Beeinträchtigung der geistigen oder seelischen Kräfte vor. Folie 24 8
DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude Berücksichtigt werden insbesondere die Bedürfnisse von Menschen mit Sehbehinderung, Blindheit oder Hörbehinderung (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige), mit motorischen Einschränkungen und die Mobilitätshilfen und Rollstühle benutzen. Folie 25 DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude Einige Anforderungen dieser Norm führen auch zu Nutzungserleichterungen für Personen, die großwüchsig oder kleinwüchsig sind, mit kognitiven Einschränkungen, die bereits älter sind, Kindern, mit Kinderwagen oder Gepäck. Folie 26 Öffentlich zugängliche Gebäude Zu den öffentlich zugänglichen Gebäuden gehören: a) Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, b) Sport- und Freizeitstätten, c) Einrichtungen des Gesundheitswesens, d) Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, e) Verkaufs- und Gaststätten, f) Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. Folie 27 9
Verwaltungsgericht Arnsberg Folie 28 Hochsauerlandkreis Gesundheitsamt Folie 29 Hochsauerlandkreis Gesundheitsamt Folie 30 10
Ehemaliger Arnsberger Bahnhof Folie 31 Ehemaliger Arnsberger Bahnhof Folie 32 Ehemaliger Arnsberger Bahnhof Folie 33 11
Ehemaliger Arnsberger Bahnhof Folie 34 Ehemaliger Arnsberger Bahnhof Folie 35 Gemeinsame Erklärung Mehr barrierefreie Apotheken in Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2010 Landesbehindertenbeauftragte Nordrhein-Westfalen Apothekerverband Nordrhein Apothekerverband Westfalen-Lippe Apothekerkammer Nordrhein Apothekerkammer Westfalen-Lippe Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE NRW e.v. Folie 36 12
Rampe vor einer Apotheke Folie 37 Beratung auf Augenhöhe Folie 38 2 Apothekengesetz Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller... nachweist, dass er im Falle der Erteilung der Erlaubnis über die nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume verfügen wird;... Folie 39 13
Vertraulichkeit der Beratung Folie 40 4 Apothekenbetriebsräume Die Offizin muss so eingerichtet sein, dass die Vertraulichkeit der Beratung, insbesondere an den Stellen, an denen Arzneimittel an Kunden abgegeben werden, so gewahrt wird, dass das Mithören des Beratungsgesprächs durch andere Kunden weitestgehend verhindert wird. Folie 41 4 Apothekenbetriebsräume Vertraulichkeit der Beratung Die Schweigepflicht im engeren Sinn dient unmittelbar dem Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs (Privatsphäre) einer Person, die sich bestimmten Berufsgruppen oder bestimmten staatlichen oder privaten Institutionen anvertraut. Dementsprechend schützt die Schweigepflicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches in Deutschland Verfassungsrang hat. Folie 42 14
4 Apothekenbetriebsräume Vertraulichkeit der Beratung Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wurde durch ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes entwickelt und erstmals 1983 im sog. Volkszählungsurteil formuliert. *Wikipedia Folie 43 4 Apothekenbetriebsräume Vertraulichkeit der Beratung Apotheker und PTA sowie Personen, die sich in der Ausbildung zum Apotheker oder PTA befinden, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Gleiches gilt für deren Gehilfen. Folie 44 4 Apothekenbetriebsräume Zu den schweigepflichtigen Gehilfen zählen alle Mitarbeiter, die dem Apotheker oder PTA in irgendeiner Funktion zuarbeiten und dabei Kenntnisse aus der Privatsphäre der Patienten erlangen. Folie 45 15
4 Apothekenbetriebsräume Vertraulichkeit der Beratung Schweigepflichtig im Sinne des 203 StGB ist immer der Geheimnisträger persönlich, nicht etwa die Organisation, in der er arbeitet. Die strafrechtliche Schweigepflicht kann nicht durch Weisung von Vorgesetzten aufgehoben oder abgeschwächt werden, weil sich das Direktionsrecht eines Arbeitgebers oder Behördenleiters nicht über strafrechtliche Vorschriften hinwegsetzen kann. Folie 46 Sichtschutz Folie 47 Kein Mithören Folie 48 16
Videoüberwachung in Apotheken Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume Offizin als öffentlich zugänglicher Raum Voraussetzung: berechtigtes Interesse Prüfung der Erforderlichkeit Schutzwürdige Interessen Betroffener (Privat- und Intimsphäre, Gesundheitsdaten) Folie 49 Videoüberwachung in Apotheken Hinweis auf Videoüberwachung Zweck der Überwachung vorab schriftlich festlegen Vorabkontrolle durch Datenschutzbeauftragten Videoaufzeichnung in jedem Fall befristen Tonaufzeichnungen verboten! Folie 50 4 Apothekenbetriebsräume Für die Herstellung von nicht zur parenteralen Anwendung bestimmten Arzneimitteln ist ein eigener Arbeitsplatz vorzusehen. Der Arbeitsplatz ist von mindestens drei Seiten raumhoch von anderen Bereichen der Apotheke abzutrennen, sofern sich dieser Arbeitsplatz nicht in einem Betriebsraum befindet, der gleichzeitig ausschließlich als Laboratorium dient. Folie 51 17
4 Apothekenbetriebsräume Für die Herstellung von Arzneimitteln, die Drogen oder Drogenmischungen sind, oder für die sonstige Verarbeitung von Drogen als Ausgangsstoffe ist ein gesonderter Arbeitsplatz vorzusehen. Absatz 2b Satz 2 und 3 findet keine Anwendung. Folie 52 4 Apothekenbetriebsräume Lagerung zwischen +2 C und +8 C Lagerung zwischen +2 C und +15 C Lagerung zwischen +2 C und +25 C Dokumentation Folie 53 4 Apothekenbetriebsräume Lagerräume Der Lagerraum muss ausreichend groß sein und eine ordnungsgemäße Lagerung der in der Apotheke vorrätig gehaltenen oder vertriebenen Produkte ermöglichen. Lagerhaltung unterhalb von 25 C muss möglich sein. Folie 54 18
4 Apothekenbetriebsräume Lagerräume Für Arzneimittel oder Ausgangsstoffe, die nach 21 Nummer 7 abzusondern sind, und für gefälschte Arzneimittel, die nach 21 Nummer 8 gesichert aufzubewahren sind, ist ein separater und entsprechend gekennzeichneter Lagerbereich vorzusehen. Folie 55 4 Apothekenbetriebsräume Lagerräume Soweit Arzneimittel außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheke angeliefert werden, muss die Einhaltung der erforderlichen Lagertemperaturen für die betreffenden Arzneimittel ständig gewährleistet sein; ein Zugriff Unbefugter muss ausgeschlossen werden. Folie 56 4 Apothekenbetriebsräume Lagerräume Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, müssen für diese Arzneimittel separate Lagerräume oder mindestens separate und entsprechend gekennzeichnete Lagerbereiche vorhalten. Folie 57 19
4 Apothekenbetriebsräume Ordnungsgemäße Lagerung Maßnahmen gegen unberechtigten Zutritt. Keine Lagerung direkt auf dem Boden. Arbeitsabläufe schriftlich festlegen: Reinigung, Schädlingsbekämpfung und -überwachung (Pest Control), Maßnahmen bei verschütteten/ausgelaufenen Materialien Havarie), Reinigungsvorschriften für den Probenahmebereich, Handhabung von Retouren, etc.. Folie 58 4 Apothekenbetriebsräume Ordnungsgemäße Lagerung Für Lagerverwaltung eingesetzte EDV Systeme müssen validiert sein. First in First out (FIFO) wird durch First expired first out (FEFO) ersetzt. Temperaturaufzeichnungen mit kalibrierten Geräten. Überprüfung auf eine gleichmäßige Temperaturverteilung (Temperature Mapping!). Medikamenten-Rückgaben von Patienten dürfen auf keinen Fall wieder in den Warenbestand aufgenommen werden. Folie 59 4 Apothekenbetriebsräume Standardisierte Lagerungsbedingungen für Arzneimittel: Protect from moisture : no more than 60% relative humidity in normal storage conditions; to be provided to the patient in a moisture-resistant container. Protect from light : to be provided to the patient in a lightresistant container. Folie 60 20
4 Apothekenbetriebsräume Standardisierte Lagerungsbedingungen für Arzneimittel: Do not store over 30 C from +2 C to +30 C Do not store over 25 C from +2 C to +25 C Do not store over 15 C from +2 C to +15 C Do not store over 8 C from +2 C to + 8 C Do not store below 8 C from +8 C to +25 C Folie 61 4 Apothekenbetriebsräume Geräte zur Herstellung von Lösungen, Emulsionen, Suspensionen, Salben, Cremes, Gele, Pasten, Kapseln, Pulver, Drogenmischungen sowie Zäpfchen und Ovula müssen vorhanden sein. Folie 62 4 Apothekenbetriebsräume Die Herstellung steriler Arzneimittel muss möglich sein, soweit es sich nicht um Arzneimittel zur parenteralen Anwendung handelt. Soweit kein Gerät zur Herstellung von Wasser für Injektionszwecke vorhanden ist, muss Wasser zur Injektion als Fertigarzneimittel in ausreichender Menge vorrätig gehalten werden. Folie 63 21
4a Hygienemaßnahmen Hygienemaßnahmen für das Personal und die Betriebsräume, die zur Arzneimittelherstellung genutzt werden, müssen die mikrobiologische Qualität der Arzneimittel sicherstellen: Häufigkeit und Art der Reinigung der Herstellungsbereiche oder Herstellungsräume, Häufigkeit einer Desinfektion der Herstellungsbereiche und Herstellungsräume sowie die einzusetzenden Mittel und Geräte. Folie 64 4a Hygienemaßnahmen Hygieneplan. Dokumentation. Folie 65 7 Rezepturarzneimittel Schriftliche Herstellungsanweisung. Von einem Apotheker zu unterschreiben. Folie 66 22
7 Rezepturarzneimittel Enthält mindestens Festlegungen zur Herstellung zur Herstellungstechnik und zu den Ausrüstungsgegenständen, zur Plausibilitätsprüfung, zu primären Verpackungsmaterialien, zur Kennzeichnung, zu Inprozesskontrollen, zur Vorbereitung des Arbeitsplatzes sowie zur Freigabe und zur Dokumentation. Folie 67 7 Rezepturarzneimittel Plausibilitätsprüfung durch Apotheker: Dosierung, Applikationsart, Art, Menge und Kompatibilität der Ausgangsstoffe untereinander sowie deren gleichbleibende Qualität in dem fertig hergestellten Rezepturarzneimittel über dessen Haltbarkeitszeitraum sowie Haltbarkeit des Rezepturarzneimittels. Vom Apotheker zu dokumentieren. Folie 68 7 Rezepturarzneimittel Die Herstellung ist zu dokumentieren: Art und Menge der Ausgangsstoffe und deren Chargenbezeichnungen oder Prüfnummern, Herstellungsparameter, Ergebnis der Inprozesskontrollen, Namen des Patienten und des verschreibenden Arztes oder Zahnarztes, Folie 69 23
7 Rezepturarzneimittel bei Rezepturarzneimitteln, die auf Kundenanforderung hergestellt werden, den Namen des Kunden sowie den Namen der Person, die das Rezepturarzneimittel hergestellt hat. Folie 70 7 Rezepturarzneimittel Das Herstellungsprotokoll ist von einem Apotheker mit dem Ergebnis der für die Freigabe vorgenommenen organoleptischen Prüfung und seiner Bestätigung zu ergänzen, dass das angefertigte Arzneimittel dem angeforderten Rezepturarzneimittel entspricht (Freigabe). Die Freigabe muss vor der Abgabe an den Patienten erfolgen. Folie 71 7 Rezepturarzneimittel Bei einem Rezepturarzneimittel kann von einer analytischen Prüfung abgesehen werden, sofern die Qualität des Arzneimittels durch das Herstellungsverfahren, die organoleptische Prüfung des fertig hergestellten Arzneimittels und, soweit vorgesehen, durch die Ergebnisse der Inprozesskontrollen gewährleistet ist. Folie 72 24
8 Defekturarzneimittel Für die Prüfung von Defekturarzneimitteln ist eine Prüfanweisung anzufertigen, die von einem Apotheker der Apotheke zu unterschreiben ist. Die Prüfanweisung muss mindestens Angaben zur Probenahme, zur Prüfmethode und zu der Art der Prüfungen, einschließlich der zulässigen Solloder Grenzwerte enthalten. Folie 73 8 Defekturarzneimittel Die Prüfung ist gemäß Prüfanweisung durchzuführen und von der Person zu dokumentieren, die die Prüfung durchgeführt hat (Prüfprotokoll). Das Prüfprotokoll muss die zugrunde liegende Prüfanweisung nennen und insbesondere Angaben enthalten zum Datum der Prüfung, zu den Prüfergebnissen und deren Freigabe durch den verantwortlichen Apotheker, der die Prüfung durchgeführt oder beaufsichtigt hat. Folie 74 11a Tätigkeiten im Auftrag Soweit die Apotheke die Herstellung von Arzneimitteln von anderen Betrieben durchführen lassen darf, muss dafür ein schriftlicher Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bestehen, der in beiden Betrieben vorliegen muss. Folie 75 25
11a Tätigkeiten im Auftrag In dem Vertrag sind die Verantwortlichkeiten jeder Seite klar festzulegen. Dies gilt auch für die Prüfung von in der Apotheke hergestellten Arzneimitteln sowie für die Prüfung von Ausgangsstoffen. Folie 76 11a Tätigkeiten im Auftrag Zytostatikazubereitung, parenterale Ernährung, Blister aus unveränderten Arzneimitteln oder Arzneimittel, die in unveränderter Form abgefüllt werden. Folie 77 11a Tätigkeiten im Auftrag Die Verantwortung für die Qualität des hergestellten Arzneimittels sowie für die Information und Beratung des verordnenden Arztes verbleibt bei der Apotheke als Auftraggeber. Folie 78 26
14 Kennzeichnung Soweit für das Rezepturarzneimittel ein Fertigarzneimittel als Ausgangsstoff eingesetzt wird, genügt anstelle der Angabe der Wirkstoffe nach Art und Menge und der sonstigen Bestandteile nach der Art die Angabe der Bezeichnung des Fertigarzneimittels. Folie 79 15 Vorratshaltung Analgetika, Betäubungsmittel, darunter Opioide zur Injektion sowie zum Einnehmen mit unmittelbarer und mit veränderter Wirkstofffreisetzung, Glucocorticosteroide zur Injektion, Antihistaminika zur Injektion, Glucocorticoide zur Inhalation zur Behandlung von Rauchgas-Intoxikationen, Folie 80 15 Vorratshaltung Antischaum-Mittel zur Behandlung von Tensid- Intoxikationen, medizinische Kohle, 50 Gramm Pulver zur Herstellung einer Suspension, Tetanus-Impfstoff, Tetanus-Hyperimmun-Globulin 250 I. E., Epinephrin zur Injektion, Folie 81 27
15 Vorratshaltung 0,9 Prozent Kochsalzlösung zur Injektion, Verbandstoffe, Einwegspritzen und -kanülen, Katheter, Überleitungsgeräte für Infusionen sowie Produkte zur Blutzuckerbestimmung. Folie 82 17 Abgabe von Arzneimitteln Die Zustellung durch Boten der Apotheke ist im Einzelfall ohne Erlaubnis nach 11a des Apothekengesetzes zulässig. Sofern eine Beratung in der Apotheke nicht bereits vorgenommen wurde, muss die Beratung durch das pharmazeutische Personal der Apotheke in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auslieferung erfolgen. Folie 83 17 Erwerb von Arzneimitteln Werden Arzneimittel von Apotheken bezogen oder von diesen an andere Apotheken weitergegeben, muss zusätzlich die Chargenbezeichnung des jeweiligen Arzneimittels dokumentiert und auch dem Empfänger mitgeteilt werden. Folie 84 28
Delegation Dtsch. Arztebl. 2002; 99(23) Folie 85 20 Information und Beratung Die Verpflichtung zur Information und Beratung über Arzneimittel muss durch Apotheker der Apotheke ausgeübt werden, sie kann durch andere Angehörige des pharmazeutischen Personals der Apotheke übernommen werden, wenn der Apothekenleiter dies zuvor schriftlich festgelegt hat. Dabei hat er auch zu definieren, in welchen Fällen ein Apotheker der Apotheke grundsätzlich hinzuzuziehen ist. Folie 86 Delegationszyklus Aufgabenanalyse Rückmeldung Mitarbeiterauswahl Bearbeitungsphase Aufgabenübergabe Folie 87 29
Delegation verlangt klare Zielvorgabe Nach einer bewegten Feier nimmt der Wiener Feuilletonist Peter Altenberg in einer Taxe Platz. Während der Fahrer den Motor anlässt, fragt er: Und wo darf i eahna hinfohrn? Darauf Altenberg: Fahren s noch der Hausnummer zweiundzwanzig. De Gossn sog i eahna späta! Folie 88 20 Information und Beratung Der Apothekenleiter muss einschlägige Informationen bereitstellen, um Patienten und anderen Kunden zu helfen, eine sachkundige Entscheidung zu treffen, auch in Bezug auf Behandlungsoptionen, Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit der von ihm erbrachten Leistungen; Folie 89 20 Information und Beratung er stellt ferner klare Rechnungen und klare Preisinformationen sowie Informationen über den Erlaubnis- oder Genehmigungsstatus der Apotheke, den Versicherungsschutz oder andere Formen des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf seine Berufshaftpflicht bereit. Folie 90 30
34 Stellen / Verblistern Nur geeignete Arzneimittel Eignung zum gemeinsamen Abpacken Teilen fester Arzneiformen Lagerung und Kennzeichnung entblisterter Arzneimittel Maßnahmen zur Verhinderung von Kreuzkontaminationen und Verwechslungen Kalibrierung, Qualifizierung, Wartung und Reinigung Folie 91 34 Stellen / Verblistern Verpackungsmaterialien und deren Qualitätsprüfungen Herstellungsanweisungen und Herstellungsprotokolle Hygieneplan Personalhygiene, Schutzkleidung, Umkleidevorgänge Qualifikation und Schulung des Personals Separater Herstellungsraum, Schleuse Folie 92 34 Stellen / Verblistern Kennzeichnung: der Name des Patienten, die enthaltenen Arzneimittel und ihre Chargenbezeichnungen, das Verfalldatum des neu zusammengestellten Arzneimittels und seine Chargenbezeichnung, die Einnahmehinweise, eventuelle Lagerungshinweise sowie die abgebende Apotheke und, soweit unterschiedlich, des Herstellers. Folie 93 31
34 Stellen / Verblistern Dem neu verpackten Arzneimittel sind die Packungsbeilagen der enthaltenen Fertigarzneimittel gemäß 11 Absatz 7 des Arzneimittelgesetzes beizufügen. Folie 94 Ansprüche - Aufgaben - Zumutungen Folie 95 Perspektive Folie 96 32
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Folie 97 33