Was bringen die Novellen zur Apothekenbetriebsordnung, und zur Pflegeversicherung für die Heimversorgung? Eine erste Bewertung
|
|
- Renate Gerhardt
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Von der Arzneimittelsicherheit zur Patientensicherheit Tagung des Bundesverbandes der klinik- und heimversorgenden Apotheker e.v. Berlin, 06. Februar 2012 Was bringen die Novellen zur Apothekenbetriebsordnung, zum Arzneimittelgesetz und zur Pflegeversicherung für die Heimversorgung? Eine erste Bewertung Prof. Dr. Hilko J. Meyer Zentrum für Gesundheitswirtschaft und -recht (ZGWR) Frankfurt am Main
2 Apothekenbetriebsordnung Informeller Entwurf: Juni 2010 Verordnungsentwurf: August BVKA-Stellungnahme: September 2010 Eckpunktepapier: 14. April 2011 Verordnungsentwurf: 20. Oktober BVKA-Stellungnahme: 18. November 2011 Anhörung des BMG: 28. November 2011 Kabinettsbeschluss: 1. Februar 2012 Zustimmung der Länder: 30. März 2012 Meyer, Apothekenbetriebsordnung, AMG BVKA Tagung, Berlin
3 Bereits in den Referentenentwurf aufgenommen Eine Reihe von BVKA-Forderungen aus 2010 fanden ihren Niederschlag bereits im Referentenentwurf: Neufassung des 4 Abs. 4, wonach einerseits Räume, die ausschließlich der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern oder Heimbewohnern dienen, vom Erfordernis der Raumeinheit ausgenommen sind, andererseits aber die Anmietung von Lagerraum innerhalb des zu versorgenden Krankenhauses oder Heimes unzulässig bleibt. Auch die Begrenzung der erforderlichen Mindestgröße auf die der Raumeinheit unterworfenen Räume entspricht unserer Forderung. Meyer, Apothekenbetriebsordnung, AMG BVKA Tagung, Berlin
4 BKVA-Stellungnahme zum Referentenentwurf Grundlegenden Verbesserungsbedarf: die systematische Einordnung und Regelung des patientenindividuellen Stellens und Verblisterns von aus Fertigarzneimitteln entnommenen Teilmengen, die verpflichtende Einführung eines Qualitätsmanagementsystems für alle Apotheken, die genaue Abgrenzung des Ausnahmefalls einer externen Herstellung im Auftrag der Apotheke Meyer, Apothekenbetriebsordnung, AMG BVKA Tagung, Berlin
5 Weitere Forderungen Im Übrigen schließt sich der BVKA ausdrücklich der Stellungnahme der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) an. Insbesondere befürwortet der BVKA eine uneingeschränkte Beibehaltung des Prinzips der Vollapotheke auch für den Bereich der Filialapotheken und lehnt Pick-up-Stellen sowie Apotheken mit eingeschränktem Leistungsbereich ab. Meyer, Apothekenbetriebsordnung, AMG BVKA Tagung, Berlin
6 BVKA begrüßt geänderte Novelle Der BVKA begrüßt, dass seine wesentlichen Forderungen in die Änderungsverordnung zur Apothekenbetriebsordnung aufgenommen wurden: die Aufnahme des Medikationsmanagements, die Einbeziehung der krankenhausversorgenden Apotheken in das Risiko- und Fehlermanagement im Krankenhaus, die überarbeiteten Regelungen zum patientenindividuellen Stellen und Verblistern, die Präzisierung der Auftragsvergabe an externe Betriebe die Abkehr von der Privilegierung der Filialapotheken. Meyer, Apothekenbetriebsordnung, AMG BVKA Tagung, Berlin
7 Einzelheiten siehe Synopse Meyer, Apothekenbetriebsordnung, AMG BVKA Tagung, Berlin
8 1a Begriffsbestimmungen (1) Krankenhausversorgende Apotheken sind öffentliche Apotheken, die gemäß 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Apothekenwesen ein Krankenhaus versorgen. Legaldefinition der krankenhausversorgenden Apotheken. Keine rechtliche Änderung (vgl. bisher 1 Abs. 1) Meyer, Apothekenbetriebsordnung, AMG BVKA Tagung, Berlin
9 1a Abs. 3 Pharmazeutische Tätigkeiten sind 5. die Überprüfung von Arzneimitteln sowie die Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken und Medikationsfehlern in Krankenhäusern oder in den Krankenhäusern gemäß 14 Absatz 8 Apothekengesetz hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleichgestellten Einrichtungen oder in Heimen im Sinne des 1 des Heimgesetzes. Einbeziehung der Risiko- und Fehlerbeobachtung und -beseitigung in Krankenhäusern und Heimen in den Katalog der pharmazeutischen Tätigkeiten. Anerkennung und Aufwertung der Rolle der Apotheken in der Klinik- und Heimversorgung. Abkehr von dem auf die Arzneimittellieferung und -abgabe zentrierten Aufgabenverständnis der Apotheker Meyer, Apothekenbetriebsordnung, AMG BVKA Tagung, Berlin
10 1a Abs. 4 - Stellen (4) Patientenindividuelles Stellen ist die auf Einzelanforderung vorgenommene und patientenbezogene manuelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Einnahmezeitpunkte des Patienten in einem wieder verwendbaren Behältnis. Konsistente Differenzierung Stellen/Verblistern Manuelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln : d.h. besondere Form der Herstellung, konsistent mit Ausnahmen 13, 21 AMG auf Einzelanforderung : nicht im Voraus, also Rezeptur für bestimmte Einnahmezeitpunkte : Abgrenzung zu Teilmengen im Sinne von ärztlicher Mengenbeschränkung als Form der Herstellung bleibt es pharmazeutische Tätigkeit. Abgrenzung zum Verblistern: wieder verwendbares Behältnis Meyer, Apothekenbetriebsordnung, AMG BVKA Tagung, Berlin
11 1a Abs. 5 - Verblistern (5) Patientenindividuelles Verblistern ist die auf Einzelanforderung vorgenommene und patientenbezogene manuelle oder maschinelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Einnahmezeitpunkte des Patienten in einem nicht wieder verwendbaren Behältnis. Konsistente Differenzierung Stellen/Verblistern Manuelle oder maschinelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln : d.h. besondere Form der Herstellung, konsistent mit Ausnahmen 13, 21 AMG auf Einzelanforderung : nicht im Voraus, also Rezeptur für bestimmte Einnahmezeitpunkte : Abgrenzung zu Teilmengen im Sinne von ärztlich verordneter Mengenbeschränkung als Form der Herstellung bleibt es pharmazeutische Tätigkeit. Abgrenzung zu Stellen: nicht wieder verwendbares Behältnis Meyer, Apothekenbetriebsordnung, AMG BVKA Tagung, Berlin
12 1a Abs Apothekenübliche Dienstleistungen (11)Apothekenübliche Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die der Gesundheit von Menschen oder Tieren dienen oder diese fördern; dazu zählen insbesondere 1. Die Beratung d) im Rahmen des Medikationsmanagements, mit dem die gesamte Medikation des Patienten, einschließlich der Selbstmedikation analysiert wird mit dem Ziel, arzneimittelbezogene Probleme zu erkennen und zu lösen, Legaldefinition des Medikationsmanagements Anerkennung als apothekenübliche Dienstleistung Offenen Fragen, z.b. Erfassung der Gesamtmedikation (z.b. Gesundheitskarte) Besondere Bedeutung in der Heimversorgung Meyer, Apothekenbetriebsordnung, AMG BVKA Tagung, Berlin
13 2a Qualitätsmanagementsystem (1) Der Apothekenleiter muss ein Qualitätsmanagementsystem entsprechend Art und Umfang der pharmazeutischen Tätigkeiten betreiben. Mit dem Qualitätsmanagementsystem müssen die betrieblichen Abläufe festgelegt und dokumentiert werden. Das Qualitätsmanagementsystem muss insbesondere gewährleisten, dass die Arzneimittel nach Stand von Wissenschaft und Technik hergestellt, geprüft und gelagert werden und dass Verwechslungen vermieden werden sowie eine ausreichende Beratungsleistung erfolgt. (2) Darüber hinaus sollte die Apotheke an regelmäßigen Maßnahmen zu externen Qualitätsüberprüfungen teilnehmen. Ausdehnung auf alle Apotheken Umfang nach Art und Umfang der pharmazeutischen Tätigkeiten Weitere Konkretisierung für Stellen, Verblistern, parenterale Arznei ( 34, 35) Keine Zertifizierung, aber externe Prüfungen Meyer, Apothekenbetriebsordnung, AMG BVKA Tagung, Berlin
14 11a Tätigkeiten im Auftrag (1) Soweit die Apotheke die Herstellung von Arzneimitteln gemäß 21 Absatz 2 Nummer 1b des Arzneimittelgesetzes oder 11 Absatz 3 oder 4 des Apothekengesetzes von anderen Betrieben durchführen lassen darf, muss dafür ein schriftlicher Vertrag zwischen der Apotheke als Auftraggeber und dem anderen Betrieb als Auftragnehmer bestehen, der in beiden Betrieben vorliegen muss. In dem Vertrag sind die Verantwortlichkeiten jeder Seite klar festzulegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Prüfung von in der Apotheke hergestellten Arzneimitteln sowie für die Prüfung von in der Apotheke zur Arzneimittelherstellung vorgesehenen Ausgangsstoffen, soweit diese über die Identitätsprüfung hinaus geht. Klarstellung, dass es sich nur um folgende drei gesetzliche Ausnahmen handelt: Verblistern, Parenteralia, Prüfung Klarstellung, wer Auftraggeber und Auftragnehmer ist Meyer, Apothekenbetriebsordnung, AMG BVKA Tagung, Berlin
15 Verantwortung der Apotheke als Auftraggeber (2) Der Apothekenleiter darf eine Arzneimittelherstellung erst in Auftrag geben, wenn ihm für das betreffende Arzneimittel eine Verordnung des Arztes vorliegt und sich nach Prüfung der Verordnung keine Bedenken ergeben haben. 7 ist entsprechend anzuwenden. Die Verantwortung für die Qualität des hergestellten Arzneimittels sowie für die Information und Beratung des verordnenden Arztes verbleibt bei der Apotheke als Auftraggeber. Externe Herstellung im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs nur möglich, wenn patientenbezogene Verordnung vorliegt Verantwortung für Qualität, Information und Beratung bei Apotheke Keine Akquise, Preisverhandlungen, Verträge durch externe Betriebe Meyer, Apothekenbetriebsordnung, AMG BVKA Tagung, Berlin
16 34 Patientenindividuelles Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln Bundesverband klinik- und heimversorgender Apotheker e.v. (1) Im Qualitätsmanagementsystem nach 2a sind insbesondere folgende Festlegungen zu treffen: 1. zur Auswahl der Arzneimittel, die für ein Stellen oder eine Neuverblisterung grundsätzlich in Frage kommen oder die nicht für das Stellen oder die Neuverblisterung geeignet sind, 2. zur Entscheidung, welche Arzneimittel für eine gleichzeitige Einnahme gegebenenfalls nicht in demselben Einzelbehältnis aufbewahrt oder im selben Einzelblister verblistert werden können, Sinnvolle Anforderungen an das Stellen und Neuverblistern Korrekturbedarf bei überflüssigen Relativierungen ( grundsätzlich, gegebenenfalls ) Meyer, Apothekenbetriebsordnung, AMG BVKA Tagung, Berlin
17 Entblistern, Teilen 3. zur Entscheidung, in welchen Ausnahmefällen einer Forderung des Arztes über eine vor dem Stellen oder Verblistern vorzunehmende Teilung von Tabletten bei nachgewiesener Aufrechterhaltung ihre Qualität gegebenenfalls gefolgt werden kann, obwohl das nachträgliche Verändern des Fertigarzneimittels grundsätzlich verhindert werden sollte, 4. zur Zwischenlagerung und Kennzeichnung der entblisterten Arzneimittel, 5. zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Qualität der entblisterten Arzneimittel zu erhalten und um insbesondere Kreuzkontaminationen und Verwechslungen zu vermeiden, einschließlich der Überprüfung ihrer Wirksamkeit, Sinnvolle Anforderungen an das Stellen und Neuverblistern Sprachlicher Korrekturbedarf bei Ziffer 3. Meyer, Apothekenbetriebsordnung, AMG BVKA Tagung, Berlin
18 Wartung, Hygiene 6. zur Kalibrierung, Qualifizierung, Wartung und Reinigung der Blisterautomaten, soweit verwendet, oder sonstiger kritischer Ausrüstungsgegenstände oder Geräte, 7. zu den primären Verpackungsmaterialien und ihren Qualitätsprüfungen, 8. zu den Herstellungsanweisungen und den Herstellungsprotokollen gemäß 7, 9. zum Hygieneplan, sowie 10. zum hygienischen Verhalten des Personals am Arbeitsplatz und zur Art der Schutzkleidung für die Arzneimittelherstellung, einschließlich der Art und Weise und der Häufigkeit der Umkleidevorgänge. (2) Das Personal muss für die Tätigkeiten ausreichend qualifiziert sein und regelmäßig geschult werden; die Schulungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Das hinsichtlich 3 Absatz 2 Satz 1 erforderliche Personal ergibt sich aus dem Umfang der Herstellung. Meyer, Apothekenbetriebsordnung, AMG BVKA Tagung, Berlin
19 Räumliche Anforderungen (3) Das patientenindividuelle Stellen oder Verblistern ist abweichend von 4 Absatz 2b in einem separaten Raum vorzunehmen, der ausschließlich diesem Zweck dienen darf. Der Raum muss von angemessener Größe sein, um die einzelnen Arbeitsgänge in spezifisch zugeordneten Bereichen durchführen zu können. Seine Wände und Oberflächen sowie der Fußboden müssen leicht zu reinigen sein, damit das umgebungsbedingte Kontaminationsrisiko für die Arzneimittel minimal ist. Der Zugang und das Einbringen der Materialien sollen zumindest bei der maschinellen Verblisterung über einen Zwischenraum (Schleuse) zur Aufrechterhaltung einer im Herstellungsraum geeigneten Raumqualität erfolgen. 4a ist entsprechend anzuwenden. Von Satz 1 und Satz 4 kann abgewichen werden, wenn das Stellen von Arzneimitteln im Ausnahmefall für einen einzelnen Patienten vorgenommen werden soll. Meyer, Apothekenbetriebsordnung, AMG BVKA Tagung, Berlin
20 Kennzeichnung, Packungsbeilagen (4) Aus der Kennzeichnung des neu verpackten Arzneimittels müssen folgende Angaben hervorgehen: 1. der Name des Patienten, 2. die enthaltenen Arzneimittel und ihre Chargenbezeichnungen, 3. das Verfalldatum des neu zusammengestellten Arzneimittels und seine Chargenbezeichnung, 4. die Einnahmehinweise, 5. eventuelle Lagerungshinweise sowie 6. die abgebende Apotheke und, soweit unterschiedlich, des Herstellers. Dem neu verpackten Arzneimittel sind die Packungsbeilagen der enthaltenen Fertigarzneimittel gemäß 10 Absatz 7 des Arzneimittelgesetzes beizufügen. Ergänzend gelten die Kennzeichnungsvorschriften für die Rezeptur Korrektur erforderlich: 11 Absatz 7 AMG regelt Packkungsbeilagen Meyer, Apothekenbetriebsordnung, AMG BVKA Tagung, Berlin
21 Zweites AMG-Änderungsgesetz: BVKA-Stellungnahme 1. Heimversorgung: Der BVKA wiederholt seinen Änderungsvorschlag zu 12a Apothekengesetz, der den Wegfall des bundeseinheitlichen Heimbegriffs nach der Föderalismusreform berücksichtigt und die ambulante Pflege einbezieht. 2. Krankenhausversorgung: Der BVKA schlägt eine Klarstellung in 14 Apothekengesetz im Hinblick auf gleiche Anforderungen an die interne und externe Krankenhausversorgung vor. 3. Preise für patientenindividuell neuverblisterte Fertigarzneimittel: Der BVKA schlägt eine an den einheitlichen Apothekenabgabepreis gebundene Auffangregelung in 1 Arzneimittelpreisverordnung vor. 4. Abgabe patientenindividuell neuverblisterter Fertigarzneimittel: Der BVKA schlägt eine Klarstellung im Hinblick auf die Abgabe des verordneten Fertigarzneimittels in gestellter oder neuverblisterter Form in 17 ApBetrO vor. Meyer, Apothekenbetriebsordnung, AMG BVKA Tagung, Berlin
22 In 1 Abs. 3 AMPreisV werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 eingefügt: "Wird im Rahmen der Arzneimittelversorgung nach 12a Apothekengesetz das verordnete Fertigarzneimittel in patientenindividuell gestellten oder verblisterten Teilmengen abgegeben, so gilt der Apothekenabgabepreis des verordneten Fertigarzneimittels nach 3 Absatz 1 Satz 1, soweit keine abweichende Vereinbarungen zwischen Apotheken oder ihren Verbänden und Sozialleistungsträgern, privaten Krankenversicherungen oder deren Verbänden oder mit stationären oder ambulanten Pflegeeinrichtungen oder deren Verbänden getroffen wurden. Die Vereinbarungen haben das Verfahren für die Berechnung der Apothekenabgabepreise einschließlich der Zuschläge für die patientenindividuelle Zusammenstellung der Blister sowie das damit verbundene Medikamentenmanagement zu regeln." Meyer, Apothekenbetriebsordnung, AMG BVKA Tagung, Berlin
23 Weitere BVKA-Forderungen zum 2. AMG-ÄndG: 5. Pickup-Stellen: Hierzu legt der BVKA den Formulierungsvorschlag für ein arzneimittelrechtliches Verbot vor. 6. Preise für grenzüberschreitende Verkäufe: Hierzu legt der BVKA einen Änderungsvorschlag zu 78 AMG vor, der unionsrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt und sich am Buchpreisbindungsgesetz orientiert. Meyer, Apothekenbetriebsordnung, AMG BVKA Tagung, Berlin
24 CDU/CSU-Positionspapier zum 2. AMG-ÄndG Bei der Verblisterung von Arzneimitteln gibt es bereits heute schon die Möglichkeit, dass die entsprechenden Verbände mit den Krankenkassen Verträge über eine zusätzliche Vergütung dieser Leistung schließen können. Bisher wird diese Möglichkeit jedoch kaum genutzt. Die verpflichtende Vereinbarung einer Rahmenempfehlung auf Bundesebene soll dazu beitragen, den Abschluss von Verträgen zu befördern. BVKA: Richtiger Schritt, aber zunächst weitere Schritte erforderlich, um Rechtssicherheit zu schaffen: Änderung 17 ApBetrO (Vorschlag BVKA) Änderung 1 AMPreisV (Vorschlag BVKA) Meyer, Apothekenbetriebsordnung, AMG BVKA Tagung, Berlin
25 Pflege-Neuausrichtungsgesetz - PNG 114 SGB XI (1) Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind ab dem 1. Januar 2013 verpflichtet, die Landesverbände der Pflegekassen unmittelbar nach einer Regelprüfung zu informieren, wie die ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche Versorgung sowie die Arzneimittelversorgung in den Einrichtungen geregelt sind. Die Auskunftspflicht bezieht sich insbesondere auf den Abschluss und den Inhalt von Kooperationsverträgen oder die Einbindung der Einrichtung in Ärztenetze sowie den Abschluss von Vereinbarungen mit Apotheken. Änderungen hinsichtlich der ärztlichen, fachärztlichen und zahnärztlichen Versorgung sowie der Arzneimittelversorgung sind den Landesverbänden der Pflegekassen innerhalb von vier Wochen zu melden. Meyer, Apothekenbetriebsordnung, AMG BVKA Tagung, Berlin
Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe. Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung. Hygienemanagement
Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Stand der Revision: 25.11.2015 Inhaltsverzeichnis I Zweckbestimmung und Geltungsbereich... 3 II Regulatorische
MehrMedizinprodukte recht und Apothekenbetriebsordnung
Medizinprodukte recht und Apothekenbetriebsordnung Rechtstexte mit Einffihrang und Erläuterungen Von Dr. Gert Schorn, Meckenheim/Bonn Regierungsdirektor im Bundesministerium für Gesundheit I &O 1 Deutscher
MehrInVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010
Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.
Mehr- 1- Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
- 1- Bundesanzeiger vom 25. März 2004, S. 6104 Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Bekanntmachung von Empfehlungen zum Versandhandel und elektronischen Handel mit Arzneimitteln Vom 18.
MehrDer Pflegefall tritt ein was tun?
6 Die ersten Schritte Beispiel Die Mutter der Familie liegt mit einem schweren Schlaganfall im Krankenhaus. Vom dortigen behandelnden Arzt erfahren die Angehörigen, der verheiratete Sohn und die ledige
MehrDAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln
DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und
MehrLeitlinie Kommentar Arbeitshilfe. Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung. Hygienemanagement. Stand der Revision: 13.11.
Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Stand der Revision: 13.11.2013 Inhaltsübersicht I II III IV V Zweckbestimmung und Geltungsbereich Regulatorische
MehrWS 2011 / 2012 Spezielles Arzneimittelrecht Industrielle Arzneimittelherstellung versus Individualherstellung Teil II 2. November 2011 in Mainz
WS 2011 / 2012 Spezielles Arzneimittelrecht Industrielle Arzneimittelherstellung versus Individualherstellung Teil II in Mainz Folie 1 2 Begriffsbestimmungen 3. ist der EG-GMP Leitfaden (BAnz. S. 6887)
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
MehrDie Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrVerschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung
Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch
Mehr6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung
MehrNetzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen
Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrPflegedossier für die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)
Pflegedossier für die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) Regionalbüros für Fachkräftesicherung - Fachkräftemonitoring - EUROPÄISCHE UNION Europäischer Sozialfonds Dieses Projekt wird durch das Ministerium
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,
MehrTragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen / Neue Influenza A (H1N1) Vom 17. Dezember 009 Inhaltsverzeichnis
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz
MehrGesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-
MehrVorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Abstimmung der in der Reihungskriterien-Verordnung genannten Kriterien für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber auf die spezifischen Anforderungen für Bewerberinnen und
MehrDie neue Apothekenbetriebsordnung: Relevante Regelungen für klinik- und heimversorgende Apotheken
Zentrum für Gesundheits -wirtschaft und -recht (ZGWR) Prof. Dr. Hilko J. Meyer Die neue Apothekenbetriebsordnung: Relevante Regelungen für klinik- und heimversorgende Apotheken Jahrestagung 2012 Bundesverband
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und
MehrDipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung
1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen
MehrStellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.
Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,
MehrRückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern
Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar
MehrPflegenetzwerk MK -Audit als Instrument der Qualitätssicherung
1 2 Mit der Pflegeversicherung ist die Qualität immer mehr ins Zentrum des Interesses gerückt. Diese Entwicklung wurde ausgelöst durch die Ausformulierung des 80 SGB XI, inzwischen abgelöst durch den 113
MehrFaktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass
Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrVertrag Nr. : 176. Anlage 5.15.2. Preisvereinbarung für die Versorgung im Bereich der aufsaugenden Inkontinenz
Anlage 5.15.2 vereinbarung für die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen zum Rahmenvertrag Hilfsmittel vom Vertrag Nr. : 176 Anlage 5.15.2 vereinbarung für die Versorgung im Bereich der aufsaugenden
MehrExkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen 139a SGB V Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach 91 gründet
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrVerordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung ApBetrO)
Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung ApBetrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Vierten Verordnung
Mehr(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis
Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen
MehrRichtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway
Richtlinien zum Internationalen Sponsern 01. April 2015 Amway Richtlinie zum Internationalen Sponsern Diese Richtlinie gilt ab dem 01. April 2015 in allen europäischen Märkten (Belgien, Bulgarien, Dänemark,
MehrÖffentliche Ausschreibung Nr. 132/2015/003 des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz über die Innenreinigung der Dienstgebäude
STATISTISCHES LANDESAMT MAINZER STRASSE 14-16 56130 BAD EMS Öffentliche Ausschreibung Nr. 132/2015/003 des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz über die Innenreinigung der Dienstgebäude Ausschreibungsbestimmungen
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrElektrische Anlagen und Betriebsmittel
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,
MehrVertragsärztliche Tätigkeit eine berufsrechtsfreie Zone?
Vertragsärztliche Tätigkeit eine berufsrechtsfreie Zone? Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht e. V. Symposium am 14.04.2015 Prof. Dr. med. Frank Ulrich Montgomery Präsident der Bundesärztekammer 1.
MehrScreening Das Programm. zur Früherkennung von Brustkrebs
Mammographie Screening Das Programm zur Früherkennung von Brustkrebs das Mammographie Screening Programm Wenn Sie zwischen 50 und 69 Jahre alt sind, haben Sie alle zwei Jahre Anspruch auf eine Mammographie-Untersuchung
MehrPOCKET POWER. Qualitätsmanagement. in der Pflege. 2. Auflage
POCKET POWER Qualitätsmanagement in der Pflege 2. Auflage Datenschutz (BDSG) 19 sonals sind dabei die häufigste Übertragungsquelle von Krankheitserregern. Die Mitarbeiter sollten daher gut geschult sein,
MehrAKH-DER-P-5.3. Gültig ab:01.10.2008 Version:1.0.1 Seite 1 von 5
Gültig ab:01.10.2008 Version:1.0.1 Seite 1 von 5 1. Ziel und Geltungsbereich Diese Prozessbeschreibung regelt die Vorgangsweise zur Beseitigung der Ursachen von bereits aufgetretenen Fehlern bzw. Mängeln
MehrThorsten Sett-Weigel Berlin, den 28. März 2012 Finowstraße 30 10247 Berlin
Thorsten Sett-Weigel Berlin, den 28. März 2012 Finowstraße 30 10247 Berlin in Ausführung meiner gewählten Position als stellv. Vorsitzender des Bezirkselternausschusses Schule in Friedrichshain-Kreuzberg
MehrMarkenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke
Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom
MehrKrankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de
Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012 Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (1) 1. Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung,
MehrTabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136
Millionen Menschen anerkannt pflegebedürftig und im Jahr 2007 2,1 Millionen. In beiden Jahren wurden jeweils 1,4 Millionen anerkannt Pflegebedürftige ambulant versorgt. Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger
MehrSoziale Sicherung der Pflegeperson
Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug
MehrDrei Wege zur sicheren Luftfracht Alternativen nach Einführung des zertifizierten bekannten Versenders
Drei Wege zur sicheren Luftfracht Alternativen nach Einführung des zertifizierten bekannten Versenders 1/ 6.12.2011, Abteilung Industrie und Verkehr Gliederung Überblick über die 3 Wege und die laufende
MehrInternet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen
Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet
MehrProf. Dr. Walter Simon. Musterhandbuch. für das Qualitätsmanagement von Apotheken. nach DIN ISO 9001:2008. Handbuch
Prof. Dr. Walter Simon Musterhandbuch für das Qualitätsmanagement von Apotheken nach DIN ISO 9001:2008 Handbuch Musterhandbuch für das Qualitätsmanagement von Apotheken nach DIN ISO 9001:2008 Autor: Prof.
MehrEntwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz 12. SGB V ÄndG)
Gesetzentwurf Stand: 31.10.2002, 21.30 Uhr der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz
MehrBekanntmachung von Satzungsänderungen
Aushang vom 11.11. 25.11.2014 Bekanntmachung von Satzungsänderungen 18. Satzungsnachtrag der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 Die Satzung der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 wird wie folgt geändert: Artikel
MehrWas taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?
Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation
Mehr30 Fragen zur Sozialversicherung
01. Die Gesetzgebung der Sozialversicherung ist derzeit in 12 Bücher unterteilt. Welche der genannten Bereiche ist in diesen 12 Büchern nicht geregelt? a) Sozialhilferegelungen b) Rentenversicherung c)
MehrNeue Regelungen für den Gerüstbau
Neue Regelungen für den Gerüstbau Europäische Normen Auswirkungen auf die Praxis Neue BGI 663 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten Neue Regelungen für den Gerüstbau - Was gilt?
MehrLehrer: Einschreibemethoden
Lehrer: Einschreibemethoden Einschreibemethoden Für die Einschreibung in Ihren Kurs gibt es unterschiedliche Methoden. Sie können die Schüler über die Liste eingeschriebene Nutzer Ihrem Kurs zuweisen oder
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrLeitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge
Leitfaden zur Einführung neuer Studiengänge Entstehung des Leitfadens Einführung neuer Studiengänge Die Grundlagen des Leitfadens wurden auf der Basis des bisherigen Verfahrens in einer Workshopreihe des
MehrVertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)
Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem
MehrAmbulante Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
Ambulante Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen Grundlagen zur Abrechnung Name Funktion Struktur Elke Ruby Datum 26.09.2015 Ambulante Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen I Für Asylbewerber
MehrVertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden "DKTIG"
Talstraße 30 D-66119 Saarbrücken Tel.: (0681) 588161-0 Fax: (0681) 58 96 909 Internet: www.dktig.de e-mail: mail@dktig.de Vertragsnummer: TrrusttCentterr--Verrttrrag zwischen der im folgenden "DKTIG" und
MehrEntschließung des Bundesrates zur Rezeptfreiheit von Notfallkontrazeptiva auf der Basis von Levonorgestrel - Pille danach -
Bundesrat Drucksache 555/13 (Beschluss) 05.07.13 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zur Rezeptfreiheit von Notfallkontrazeptiva auf der Basis von Levonorgestrel - Pille danach - Der
MehrGEBRAUCHSINFORMATION: INFORMATION FÜR DEN ANWENDER. Viscosan - Augentropfen Wirkstoff: Hypromellose
GEBRAUCHSINFORMATION: INFORMATION FÜR DEN ANWENDER Viscosan - Augentropfen Wirkstoff: Hypromellose Lesen Sie die gesamte Packungsbeilage sorgfältig durch, denn sie enthält wichtige Informationen für Sie.
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrJahresbericht des Patientenfürsprechers aus dem HELIOS Klinikum Berlin-Buch für den Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2012
Manfred Pinkwart Jan. 2013 Jahresbericht des Patientenfürsprechers aus dem HELIOS Klinikum Berlin-Buch für den Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2012 Sprechstunden 1. Wie oft haben Sie pro Jahr Sprechstunden
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrInformationen für den Wahlkreis. 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005. Wohin mit dem Elektroschrott?
' Informationen für den Wahlkreis 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005 Deutscher Bundestag Unter den Linden 50 11011 Berlin Tel.: (030) 227-73 303 Fax: (030) 227-76 303 ulla.burchardt@bundestag.de Wahlkreisbüro
MehrIm Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)
P f l e g e d i e n s t Plus LUX HELIOS 72474 Winterlingen, Ambulante Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung Häufige Fragen und Antworten an unseren Pflegedienst Wer erhält Leistungen aus
MehrAuftrag zum Fondswechsel
Lebensversicherung von 1871 a.g. München Postfach 80326 München Auftrag zum Fondswechsel Versicherungsnummer Versicherungsnehmer Änderung zum: Bei fehlender Eintragung, findet die Änderung für den Switch
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrBILDUNG VON BIETERGEMEINSCHAFTEN ZUR ERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGEN VON ARTIKEL 263 DES DPR 207/2010 LEITFADEN
BILDUNG VON BIETERGEMEINSCHAFTEN ZUR ERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGEN VON ARTIKEL 263 DES DPR 207/2010 LEITFADEN Eine BIETERGEMEINSCHAFT muss 3 Anforderungen erfüllen: A allgemeine Berufserfahrung, B spezifische
MehrMerkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik
Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände
MehrPensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013
Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe
MehrOrdnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen
Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie
MehrHinweise zur Beschaffung von speziellen Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz
Hinweise zur Beschaffung von speziellen Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz (Bildschirmbrillen) Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und des Bayerischen Staatsministeriums
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrWichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrBericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012
Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 TIWAG-Netz AG Bert-Köllensperger-Straße 7 6065 Thaur FN 216507v Seite 1 Inhaltsverzeichnis
MehrKorruption im Gesundheitswesen
Korruption im Gesundheitswesen 2. Saarländischer Medizinrechtstag, 28. 11. 2015, Saarbrücken Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery Inhaltsverzeichnis I. Wie kam es zum Gesetzgebungsvorhaben? II. Stand des
Mehrbetreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung
Richtlinie des Landes Tirol betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Abteilung Soziales 1 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015 2
MehrBefragung zum Migrationshintergrund
Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854) Auf Grund des 37 Abs. 1, 8 und 11 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I. S.
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrVorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen
1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Weitgehende Abgeltung der im Restmüll enthaltenen Verpackungen durch die Hersteller (Herstellerverantwortung) Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
MehrHygiene und Infektionsvorbeugung
Hygiene und Infektionsvorbeugung Isolierung Beter voor elkaar 2 Einleitung Diese Broschüre ist für Patienten gedacht, die isoliert gepflegt werden und für deren Angehörige/sonstige Personen, die diese
Mehrteamsync Kurzanleitung
1 teamsync Kurzanleitung Version 4.0-19. November 2012 2 1 Einleitung Mit teamsync können Sie die Produkte teamspace und projectfacts mit Microsoft Outlook synchronisieren.laden Sie sich teamsync hier
Mehr(J7, Osterrelchlscher Sta"" dte b und. i g!9 : i7 Jfl&PC. ...-GE/19... r1.. q /SN - b\/hg Betrifft G ZENTWUflF
9/SN-61/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 5 ) " " " " Rathaus 1082 Wien Osterrelchlscher Sta"" dte b und Telefon 40 00 Telefax international 0043-1-4000-7135 " {" Telefax national
MehrEngagiert Erfahren Erfolgreich. Hauptversammlung 2015. Umfrage Patientenwünsche Sachsen
Engagiert Erfahren Erfolgreich Hauptversammlung 2015 Umfrage Patientenwünsche Sachsen 1 Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.v. Repräsentative telefonische Befragung in Sachsen KW 21-22 (2015)
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
Mehrposition Entwurf einer dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung 8 DGBposition
position Entwurf einer dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung 8 DGBposition Bundesvorstand I Abteilung Beamte und öffentlicher Dienst I Juli 2012 I Herausgeber: DGB Bundesvorstand
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrInformation und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Wiederholungsverordnung
Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Stand der Revision: 13.11.2013
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrKeine CE-Kennzeichnung ohne klinische Bewertung
Seite 1 von 5 Keine CE-Kennzeichnung ohne klinische Bewertung Medizinprodukte können in der Regel nicht ohne klinische Daten und deren Bewertung auf den Markt gelangen. Zudem besteht für Medizinprodukte
Mehr