Satzung des Athletik Sportclub e. V.ASC e. V. (beschlossen im Mai 2006 in der Gründungsversammlung des Athletik Sportclub e. V.)

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Transkript:

Satzung Satzung des Athletik Sportclub e. V.ASC e. V. (beschlossen im Mai 2006 in der Gründungsversammlung des Athletik Sportclub e. V.) 1 Name Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Athletik Sportclub Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weimar eingetragen und hat seinen Sitz in Weimar. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Sein Wirkungsbereich ist das Gebiet der Stadt Weimar. 2 Grundsatz und Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit 1) Der Athletik Sportclub pflegt und fördert sportliche Betätigung und Geselligkeit. Durch sportlich kulturelle Kommunikation und durch niveauvolle Sportveranstaltungen will er zum kulturellen Leben der Stadt beitragen. 2) Der Athletik Sportclub betreibt in seiner Abteilung sportartspezifischen und allgemeinen Breitensport. Er verfolgt das Ziel für ein regelmäßiges Sporttreiben sowie die Förderung und Führung durch den Behinderten- und Rehabilitationssport. Er ist offen für alle Behinderungsarten sowie für Behinderte und Nichtbehinderte. 3) Der Athletik Sportclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Athletik Sportclub ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3 Vereinsstruktur 1) Strukturelle Einheiten des Vereins sind die Abteilungen die bestimmte Sportarten betreiben oder bestimmte Sportinteressen verfolgen. 2) Durch den Gesamtvorstand zu beschließende Bildung einer Abteilung bedarf einer

Gründungsversammlung von mindestens 7 Mitgliedern. 4 Mitgliedschaft 1) Der Athletik Sportclub nimmt die Interessen der Stadt, ihre Betriebe und Einrichtungen insbesondere zur Entwicklung des Breiten-, Freizeit-, Behinderten und Jugendsports wahr. 2) Dem Athletik Sportclub können beitreten: a) Mitglied des Vereins aktiv oder / und fördernd kann jeder werden. 3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Präsidium zu beantragen. 4) Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Austritt, der dem Präsidium schriftlich mitzuteilen ist, b) durch Ausschluss, wenn ein verbandsschädigendes Verhalten des Mitglieds vorliegt, c) durch Auflösung, d) wenn ein ordentliches Mitglied mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Athletik Sportclub länger als 6 Monate in Verzug ist. 5) Im Fall Punkt 4 d) endet die Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres, im Übrigen mit sofortiger Wirkung 6) Um diesen Zweck zu erreichen wird der Athletik Sportclub ein flächendeckendes Sportangebot sicherstellen, a) die Mitglieder anerkennen, die Sport nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen oder Vereinbarungen im Auftrag von Rehabilitationsträgern durchführen, b) Grundsätze für die Durchführung des allgemeinen Behindertensports (einschließlich Leistungssport erarbeiten und übersportliche Sportveranstaltungen im Rahmen dieser Grundsätze durchführen). 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1) Mitglied des Vereins aktiv oder / und fördernd kann jeder werden. Aktive Mitglieder nehmen regelmäßig am Sportbetrieb einer Abteilung teil. Fördernde Mitglieder unterstützen die Entwicklung des Vereins durch persönlichen Beitrag und gehören dem Freundeskreis des Athletik Sportclub an. 2) Mitgliedschaft des Vereins verpflichtet zur Anerkennung der Vereinssatzung und zur Einhaltung der Ordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane.

3) Mitgliedschaft im Verein berechtigt zur Teilnahme am Vereinsleben und am Sportbetrieb und zur Nutzung der Vereinseinrichtungen. 4) Für alle Mitglieder besteht Versicherungsschutz in der Sportversicherung des Landessportbundes Thüringen. 5) Jedes volljährige Mitglied hat das Recht, sich aktiv an den Mitgliederversammlungen zu beteiligen. 6 Vereinsorgane1) Organe des Vereins sind: a) der geschäftsführende Vorstand b) der Gesamtvorstand, c) Mitgliederversammlung 2) Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für die Leitung der Gesamttätigkeit und die Bearbeitung der laufenden Angelegenheiten des Vereins. 3) Der Gesamtvorstand ist zuständig für die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und für die Entscheidung grundsätzlicher Vereinsfragen. 4) Oberstes Organ ist die Hauptversammlung der Mitglieder des Vereins und im Rahmen der Abteilungen die jeweilige Mitgliederversammlung. 7 Geschäftsführender Vorstand 1) Organe des Vereins sind: (1) 1. Vorstand (2) 2. Vorstand (3) Schatzmeister (4) Leiter der Öffentlichkeitsarbeit (5) Sportwart (6) Jugendwart (7) Schriftführer 2) Vorstandmitglieder im Sinne 26 BGB sind der a) 1. Vorsitzende b) 2. Vorsitzende c) Schatzmeister

Der 1. Vorsitzende ist alleine zur Vertretung berechtigt. Der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten nur gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister nur Gebrauch machen sollen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. 3) Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes, im Verhinderungsfall vertritt ihn der 2. Vorsitzende. 4) Der geschäftsführende Vorstand arbeitet nach einer durch den Gesamtvorstand beschlossenen Geschäftsordnung. 8 Gesamtvorstand 1)Der Gesamtvorstand bildet sich aus a) dem geschäftsführenden Vorstand b) den Abteilungsleitern c) den Leitern von Ausschüssen d) dem Vertreter des Freundeskreises des Athletik Sportclub Weimar 2) Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn das Vereinsinteresse es erfolgt, mindestens jedoch einmal im Jahr. 3) Der geschäftsführende Vorstand ist gegenüber dem Gesamtvorstand berichtspflichtig 9 Mitgliederversammlung 1) Mitgliederversammlungen sind a) die Hauptversammlung, b) die Abteilungsversammlung, In jedem Jahr muss mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden, die mindestens zwei Wochen vorher mittels Aushang in den Schaukästen des Vereins unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen ist. Eine Hauptversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es fordert (zwingendes Recht, 36, 40 BGB). Sie wird durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen. Die Beurkundung der Beschlüsse der Hauptversammlung erfolgt nach 8,

2) Jede ordentliche einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahlung der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einen Versammlungsleiter, der von den anwesenden Mitgliedern bestimmt wird. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Tagesordnung der Hauptversammlung muss folgenden Punkte enthalten:a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, b) Bericht der Kassenprüfer, c) Entlastung des Vorstandes d) Wahl (entsprechend Wahlturnus), e) Beschlussfassung über Anträge 5) Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge werden nur bei der Zustimmung von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder behandelt. Satzungsänderungen werden nicht auf Dringlichkeitsantrag behandelt. Sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit bei Beschlussfassungen. 6) Mitgliederversammlungen der Abteilungen sind zuständig für alle Angelegenheiten ihres Bereiches, sofern sie nicht durch Satzung oder Geschäftsordnung in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. 7) Außerordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder oder ein Drittel des Gesamtvorstandes das fordert. 8) Die Wahlen des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Leitungen erfolgen im Turnus von zwei Jahren. Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt direkt und geheim mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 10 Kassenprüfung 1) Die Hauptversammlung wählt für die Dauer einer Wahlzeit mindestens zwei Kassenprüfer. 2) Die Kassenprüfer kontrollieren jährlich zweimal den ordnungsgemäßen Umgang mit den Vereinsmitteln und prüfen die Finanzen. 3) Über die Prüfung ist Protokoll zu führen und der Hauptversammlung zu berichten.

11 Finanzierung des Vereins 1) Der Verein finanziert sich,- aus den Beiträgen seiner Mitglieder, deren Höhe durch die Hauptversammlung zu beschließen ist.- aus Spenden von Mitgliedern, Bürgern und Einrichtungen, die die Entwicklung des Vereins fördern wollen - durch Einnahmen aus Veranstaltungen, Dienstleistungen sowie durch Werbung, Sponsoring von Veranstaltern 2) Für die im Interesse der Kommune, des Landes sowie des Sportbundes durchgeführte Sportarbeit sind Zuschüsse in Anspruch zu nehmen. 3) Alle materiellen und finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 12 Haftung Aus dem Grundanliegen des Vereins mit ausschließlich gemeinnützigen Zielen ergibt sich die Haltung im Streitfall ausschließlich mit vereinseigenen materiellen und finanziellen Mitteln. 13 Auflösung des Vereins 1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 2) Im Falle der Auflösung sind zwei Liquidatoren einzuladen, die alle Geschäfte des Vereins regeln und abschließen. 3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die steuerbegünstigte Körperschaft, den Weimarer Boxsportverein die es zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.