vom 02. Mai Leistungen der Feuerwehr

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Transkript:

Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Nordwalde sowie über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten (Feuerwehrsatzung) vom 02. Mai 2002 1 Der Rat der Gemeinde Nordwalde hat aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz zur weiteren Stärkung der Bürgerbeteiligung in den Kommunen vom 28. März 2000 (GV NW S. 245), 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung - FSHG vom 10.02.1998 (GV NW S 122) in seiner Sitzung am 30. April 2002 folgende Satzung beschlossen. 1 Leistungen der Feuerwehr (1) Die Gemeinde unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnlichen Vorkommnisse verursacht werden, eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) (2) Darüber hinaus kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Die Feuerwehr haftet bei diesen Leistungen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. 2 Kostenersatz (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Für die nachstehend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird Ersatz der entstandenen Kosten (einschließlich der Kosten herangezogener Dritter) verlangt: 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, 2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß 24 Abs. 1 Satz 1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937) in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuerge- 1 in der Fassung der Änderungssatzung vom 30.01.2008

2 fährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1886) in der jeweils geltenden Fassung o- der 19g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist, 5. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder mißbräuchlichen Auslösung war, 7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert. Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist. (3) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (4) Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom Ausrücken der Mannschaft, Fahrzeuge und Geräte vom Feuerwehrgerätehaus bis zu ihrem Wiedereinrücken maßgebend. Angefangene Stunden werden als ganze Stunden berechnet. 3 Entgelte für freiwillige Hilfeleistungen der Feuerwehr (1) Für sonstige Hilfeleistungen der Feuerwehr im Sinne des 1 Abs. 3 werden privatrechtliche Entgelte aufgrund einer besonderen Vereinbarung erhoben. (2) Die Höhe dieser Entgelte richtet sich nach dem in 2 Abs. 3 genannten Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (3) Für die Dauer der Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen wird je eingesetzten Feuerwehrmitglied ein Stundenentgelt von 7,50 berechnet. (4) Soweit das Entgelt nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom Ausrücken der Mannschaft, Fahrzeuge und Geräte vom Feuerwehrgerätehaus bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend. Angefangene Stunden werden als ganze Stunden berechnet. (5) Die entgeltpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung des Entgelts oder von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. 4 Kostenschuldner (1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach 1 Abs. 1 sind die in 2 Abs. 2 genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.

3 (2) Zur Zahlung des Entgelts für die in 1 Abs. 2 genannten sonstigen Hilfeleistungen der Feuerwehr ist derjenige verpflichtet, der die Leistung in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner. 5 Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld (1) Der Kostenersatzanspruch nach 2 entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistungen der Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. (2) Der Entgeltsanspruch nach 3 entsteht mit Beendigung der entgeltpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird im Zeitpunkt des Entstehens fällig, wenn nicht der Bürgermeister einen späteren Zeitpunkt festsetzt. 6 Haftung (1) Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (2) Bei Schäden Dritter hat der Kostenersatzpflichtige oder der Entgeltpflichtige die Gemeinde von Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, daß der Feuerwehr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. (3) Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Haftung nach 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz. 7 Verzicht Gemäß 41 Abs. 6 FSHG kann von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten abgesehen werden, wenn dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sonderleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Nordwalde vom 02.03.2000 außer Kraft gesetzt.

4 Kostentarif zur Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Nordwalde sowie über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten (Feuerwehrsatzung) Nr. Bezeichnung Maßstab je Kostentarif 1 Personaleinsatz Einsatz eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (alle Dienstgrade) incl. persönlicher Ausrüstung Stunde 25,50 2 Einsatz von Fahrzeugen ausschl. Besatzung je Fahrzeug Stunde 31,00 In den Gebühren sind die Kosten für die auf den Fahrzeugen mitgeführten Geräte mit Ausnahme aller Motorgeräte enthalten. Die zurückgelegten Fahrkilometer werden nicht besonders in Rechnung gestellt. 3 Einsatz von Motorgeräten Stunde 15,50 z.b. Hydraulik-, Schneid-, und Spreizgeräte, tragbare Feuerlöschkreiselpumpen 4 Beseitigung von Wespennestern 51,00 5 Fehlalarmierung infolge nicht bestimmungsgemäßer oder missbräuchlicher Auslösung einer Brandmeldeanlage 435,00 6 Vorsätzliche missbräuchliche Alarmierung 510,00 Verbrauchsmaterial wie z.b. Ölbindemittel, Schaum, Fackeln, Sauerstoff, Prüfröhrchen, Wasserverbrauch usw. werden zu Tagespreisen zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 12,5 % und der jeweils gültigen Mehrwertsteuer berechnet. Tritt beim Einsatz von Fahrzeugen und Geräten eine besonders starke Verschmutzung ein, so erfolgt die Reinigung nach Rückkehr im Gerätehaus. Die Reinigungskosten werden nach Nr. 1 berechnet, da derartige Reinigungen zum Einsatz gerechnet werden. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Nordwalde sowie über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten (Feuerwehrsatzung) wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Auf die Vorschriften des 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.3.2000 (GV. NW. S. 245) wird verwiesen. Danach kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

5 a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Nordwalde, den 09.12.08 Der Bürgermeister gez. Brockmeyer