"Privat trifft Dienst"



Ähnliche Dokumente
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems

Besser leben in Sachsen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Nicht über uns ohne uns

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

1. Weniger Steuern zahlen

Die Industrie- und Handelskammer arbeitet dafür, dass Menschen überall mit machen können

Bei der Focus Methode handelt es sich um eine Analyse-Methode die der Erkennung und Abstellung von Fehlerzuständen dient.

Sichere Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere . der

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Pflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet

* Leichte Sprache * Leichte Sprache * Leichte Sprache *

Anleitung zum DKM-Computercheck Windows Defender aktivieren

Geld Verdienen im Internet leicht gemacht

BERLINprogramm. Gute Arbeit Wachsende Wirtschaft Gute Bildung Sozialer Zusammenhalt. Leichte Sprache

Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau

EINE PLATTFORM

Alle gehören dazu. Vorwort

Mit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter.

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Statuten in leichter Sprache

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede

Information zum Projekt. Mitwirkung von Menschen mit Demenz in ihrem Stadtteil oder Quartier

Gegenüberstellung von Unterschieden zwischen. Tarifkraft und Beamten. im Bundesamt für Güterverkehr für den Fall einer Verbeamtung

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG

Unfallkasse Nord Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Körperschaft des öffentlichen Rechts

Handreichung für Lehrer

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser?

Was sind Soziale Netzwerke? Stelle dazu selbstständig Überlegungen an!

Die Invaliden-Versicherung ändert sich

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt?

Was bedeutet Inklusion für Geschwisterkinder? Ein Meinungsbild. Irene von Drigalski Geschäftsführerin Novartis Stiftung FamilienBande.

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Regeln für das Qualitäts-Siegel

Second Steps in eport 2.0 So ordern Sie Credits und Berichte

Geld verdienen als Affiliate

Bürgerhilfe Florstadt

Step by Step Webserver unter Windows Server von Christian Bartl

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Carl-Orff-Realschule plus

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle:

Einrichtung eines VPN-Zugangs

Ergebnis und Auswertung der BSV-Online-Umfrage zur dienstlichen Beurteilung

Anleitung zum neuen Überaumbuchungssystem der Hochschule für Musik und Tanz Köln

Die Beitrags-Ordnung vom Verein

FORUM HANDREICHUNG (STAND: AUGUST 2013)

Leichte-Sprache-Bilder

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz

MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung. in der Fassung vom

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

Dow Jones am im 1-min Chat

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Abschnitt D Die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern

lernen Sie uns kennen...

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Die Gesellschaftsformen

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Komplettpaket Coaching. Arbeitsmittel & Checklisten

Einrichtung des Cisco VPN Clients (IPSEC) in Windows7

Zwischenbericht zum Würth Bildungspreis

Angebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen

Folgeanleitung für Fachlehrer

Dr. Hans-Ulrich Rülke. Der nächste Schritt für unser Land Das Kurz-Wahlprogramm in Leichter Sprache

Spamfilter einrichten

Die Antworten von DIE LINKE

Ethik im Netz. Hate Speech. Auftraggeber: Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Novell Client. Anleitung. zur Verfügung gestellt durch: ZID Dezentrale Systeme. Februar ZID Dezentrale Systeme

Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

Anlage Portierung. Darstellung Ihrer heutigen Versorgungssituation Antrag zur Rufnummern-Mitnahme Mitteilung zur diesbezüglichen Situation

Über dieses Buch. Nutzungsrichtlinien

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Aufbau des CariNet 2.0 Was ist CariNet?

InteGREATer e.v. Berlin vor Ort

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Welches Übersetzungsbüro passt zu mir?

Anleitung über den Umgang mit Schildern

Microsoft Access 2013 Navigationsformular (Musterlösung)

Über dieses Buch. Nutzungsrichtlinien

Behindert ist, wer behindert wird

TechNote: Exchange Journaling aktivieren

Werte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende. Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten?

Das Persönliche Budget für Menschen mit Behinderung. In leichter Sprache erklärt

Angebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen

Transkript:

Dezernat 46.01 - Lehrerausbildung "Privat trifft Dienst" Facebook und Co. im schulischen Raum Informationen und Empfehlungen für Referendarinnen und Referendare, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zu Risiken und Grenzen der Nutzung sozialer Netzwerke Stand: Juni 2013 1

I.Vorwort Facebook-"Freundschaften" zwischen Lehrkräften und Schülern heutzutage keine Seltenheit. 29 Prozent der deutschen Lehrerinnen und Lehrer sind im Netzwerk auch mit Schülerinnen und Schülern "befreundet", ergab eine Studie eines Softwareherstellers. Daraus können für Sie als Lehrkräfte an Schulen des Landes NRW zahlreiche Risiken und Gefahren entstehen. In Ihrer neuen Rolle als Bedienstete des Landes NRW sind bei der Nutzung von sozialen Netzwerken zahlreiche Punkte zu beachten, die für Sie evtl. in der bisherigen Nutzung solcher Netzwerke als Studentin oder Student nicht von Bedeutung waren. Die Spanne dieser Gefahren, die durch eine nicht bedachte Nutzung z.b. eines Facebookprofiles drohen, führte bisher von der Elternbeschwerde bei der Schulleitung oder einer Disziplinarmaßnahme der Schulaufsicht bis hin zum gänzlichen Verlust des Arbeitsplatzes oder der Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses. Auslöser in allen Fällen: die in der Kommunikation mit Schülern unsachgemäße Nutzung eines Facebookprofiles durch Lehrkräfte. Auch die missbräuchliche Nutzung durch Dritte muss dabei bedacht werden. Lehrkräften muss vom Vorbereitungsdienst an bewusst sein, dass es das Dienstverhältnis einer Lehrkraft gebietet, eine gewisse professionelle Distanz zu den Schülerinnen und Schülern zu wahren - unabhängig davon, um welche Kommunikationsformen und - strukturen es sich handelt. Durch neue Kontaktmöglichkeiten in sozialen Netzwerken zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern droht jedoch häufig eine Vermengung der dienstlich-schulischen mit der privaten Ebene. 2

Die für die professionelle Ausfüllung der Lehrerrolle notwendige Distanz zu den Schülerinnen und Schülern ist dann evtl. nicht mehr gewährleistet, eine Grenze zwischen dienstlichem und privatem Handeln evtl. schon überschritten - mit allen nicht immer sofort klar absehbaren Konsequenzen. Mit dieser Handreichung möchten wir Sie, liebe Einsteigerinnen und Einsteiger in den Lehrerberuf, für diese Problematik sensibilisieren, Risiken im Vorfeld konkretisieren und bewusst machen und sie hoffentlich zum Wohle aller Beteiligten so frühzeitig wie möglich vermeiden. Rüdiger Klupsch-Sahlmann, LRSD 3

II. Das Verhältnis zwischen Lehrkraft und Schüler - Rechtsgrundlagen- Im Folgenden führen wir Ausschnitte aus den Rechtsgrundlagen für das Arbeiten in den Schulen des Landes NRW auf, die bei dieser Thematik zu berücksichtigen sind: a) Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen hier: Artikel 6 (Kinder und Jugendliche) (1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft. b) ADO - Allgemeine Dienstordnung hier: 3 Allgemeine Rechte und Pflichten (1) Für die beamteten Lehrerinnen und Lehrer ergeben sich die allgemeinen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenstatusgesetz, dem Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und den schulgesetzlichen Vorschriften. (2) Zu den beamtenrechtlichen Pflichten gehört es, das Amt unparteiisch und gerecht zu führen und sich für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzusetzen, bei politischer Betätigung Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren ( 33 BeamtStG), sich amtsangemessen zu verhalten ( 34 BeamtStG) [ ]. (4) Für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis gelten die allgemeinen Rechte und Pflichten entsprechend. 4

5 Pädagogische Freiheit und Verantwortung (2) Lehrerinnen und Lehrer sind an Vorgaben gebunden, die durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Lehrpläne sowie durch Konferenzbeschlüsse und Anordnungen der Schulaufsicht gesetzt sind. [ ] c) BeamtStG - Beamtenstatusgesetz NRW hier: 37 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit 1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. [ ] d) SchulG - Schulgesetz hier: 57 Lehrerinnen und Lehrer (4) Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlichdemokratische Grundordnung auftritt. [ ] (6) Die Einstellung einer Lehrerin oder eines Lehrers setzt als persönliches Eignungsmerkmal voraus, dass sie oder er die Gewähr 5

für die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 4 in der gesamten voraussichtlichen Dienstzeit bietet. [ ] III. Das Verhältnis zwischen Lehrkraft und Schüler - Konsequenzen Aus den angeführten Rechtsgrundlagen zum Verhältnis zwischen Lehrkräften und Schülern lassen sich verschiedene Konsequenzen formulieren, die handlungsleitend auch für die digitale Kommunikation mit Schülerinnen und Schülern sind: Es besteht eine Fürsorgepflicht gegenüber Schülerinnen und Schülern. Solange ein Kind/Jugendlicher Schülerin oder Schüler einer Lehrkraft und/oder der entsprechenden Schule ist, besteht zwischen diesen Personen in der Regel ein dienstliches Verhältnis und zu keinem Zeitpunkt ein privates. Regeln, die für die tägliche Kommunikation zwischen Lehrkraft und Schüler gelten, gelten in unverändertem Maße ebenso für die außerschulische digitale Kommunikation, z.b. in sozialen Netzwerken. Das heißt: Das Kommunikationsmedium verändert nicht die Regeln der Kommunikation zwischen Lehrern und Schülern. Das Einhalten einer professionellen Distanz zu Schülerinnen und Schülern sowie die Trennung von beruflichen und privaten Belangen muss jederzeit gewährleistet sein. IV. Empfehlungen für den Umgang mit sozialen Netzwerken Es besteht kein dienstliches Erfordernis, in sozialen Netzwerken mit Schülerinnen und Schülern zu kommunizieren. Wenn Sie 6

dieses gleichwohl beabsichtigen, beachten Sie die nachfolgenden Hinweise: Besprechen Sie mit Ihrer Mentorin oder Ihrem Mentor, ob eine Kontaktaufnahme mit SuS im Rahmen Ihres Vorbereitungsdienstes seitens der Ausbildungsschule überhaupt befürwortet wird. Wenn die Ausbildungsschule einen solchen Kontakt nicht befürwortet, unterlassen Sie die Kontaktaufnahme zu SuS in sozialen Netzwerken. Wenn Ihre Ausbildungsschule die Kontaktaufnahme zu SuS in sozialen Netzwerken befürwortet: Legen Sie ein separates, neues -dienstliches- Profil in einem sozialen Netzwerk ausschließlich für die Schülerkommunikation an. Zur Wahrung der professionellen Distanz sind Freundschaftsanfragen an und von Schülerinnen und Schülern grundsätzlich zu unterlassen bzw. abzulehnen. Informationen, die Sie evtl. Schülerseiten bei sozialen Netzwerken entnehmen, sollten im dienstlichen Raum keinerlei Verwendung haben, es sei denn, es handelt sich um strafrechtlich relevante (s. dazu: ADO 29). Beachten Sie bei einem bereits bestehenden privaten Profil in einem sozialen Netzwerk zum Schutz Ihrer privaten und dienstlichen Rolle sehr genau, welche Inhalte dort für welche Personen zugänglich sind. Schülerinnen und Schülern darf grundsätzlich kein Zugang zu einem solchen privaten Profil eröffnet werden. Wenn Sie den Verdacht haben, dass ihr Profil bereits jetzt benannte Risiken für Ihre Rolle als Lehrkraft des Landes NRW birgt, löschen Sie dies umgehend. 7

Bei allen weiteren Fragen zu dieser Thematik wenden Sie sich bitte an Ihre Seminarleitung, die Leitung Ihres Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung oder Ihre Schulleitung. Bezirksregierung Münster Dezernat 46.01- Lehrerausbildung LRSD Rüdiger Klupsch-Sahlmann Albrecht-Thaer-Straße 8 48143 Münster Telefon: 0251-411- 4201 Redaktion: Paul Schepping -- Harald Sieberg -- Ralf Weichselgärtner 8