Zentrum Bayern Familie und Soziales Vortrag am 30.09.2014 zu den Themen Elterngeld und Elternzeit
Elterngeld Was ist Elterngeld? Wie und wo kann ich es beantragen? Wie lange bekomme ich Elterngeld? Wie hoch ist mein Elterngeld? Hinweise Elternzeit Wie lange kann ich in Elternzeit gehen? Wie und wo kann ich diese beantragen? Hinweise
Was ist Elterngeld? - Bundesleistung, die die Länder ausführen - Entgeltersatzleistung (wie Krankengeld, Arbeitslosengeld I, etc.)
Anspruchsvoraussetzungen Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland gemeinsamer Haushalt mit eigenem Kind Betreuung und Erziehung Keine (volle) Erwerbstätigkeit Nicht-Überschreiten der Einkommensgrenze
Wie kann ich es beantragen? - schriftlicher Antrag nach Geburt - Antragsvordrucke beim ZBFS (Homepage), Standesämter, Geburtskliniken, etc. - schnellster Weg: Onlineverfahren über www.zbfs.bayern.de Familie, Kinder und Jugend Elterngeld Anträge
Wo kann ich es beantragen? In Bayern beim ZBFS für Oberbayern zuständig: München (Bayerstr. und Richelstr.) Außenstellen in Regensburg und Selb unser Servicezentrum steht für allg. Fragen und Hilfe beim Antrag immer ohne Termin in der Bayerstr. 32 zur Verfügung Mo-Do: 08:00 12:00 Uhr & 13:00 15:00 Uhr Fr: 08:00 12:00 Uhr
Wie lange kann ich es beziehen? - bis zur Vollendung 14. Lebensmonat - grdsl. 12 Monatsbeträge; 14 Monatsbeträge bei EK-Verlust - ein Elternteil mind. 2, höchstens 12 Monate - Verteilung frei möglich - Bezug parallel möglich, z.b. ET 1: 1.-8. LM & ET 2: 6.-10. LM = insg. 13 LM
Wie lange kann ich es beziehen? Alleinerziehende können unter Umständen 14 Lebensmonate beziehen, wenn: - Einkommensverlust - alleiniges Sorgerecht - kein gemeinsamer HH mit dem anderen ET Auszahlungsvarianten volle Monatsbeträge halbe Monatsbeträge bei verlängerter Laufzeit
Höhe des Elterngeldes mind. 300, max. 1.800 65-67% des Ø Einkommens der letzten 12 Monate vor Geburt des Kindes zzgl. Geschwisterbonus 1 weiteres Kind unter 3 Jahren mind. 2 weitere Kinder unter 6 Jahren 10 % bzw. mind. 75 Mehrlingszuschlag (300 pro Kind)
Bemessungszeitraum Verschiebetatbestände: - Elterngeld für ein älteres Kind - Mutterschutzfristen - schwangerschaftsbedingter EK-Verlust - EK-Verlust aufgrund Wehr- oder Zivildienst
Bemessung ausschließlich Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit: steuerpflichtiges Brutto- Erwerbseinkommen der 12 Kalendermonate vor Geburt bzw. vor Beginn Mutterschutzfrist abzüglich Werbungskostenpauschale Alle Gehaltsabrechnungen vorzulegen
Bemessung ausschließlich Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit: Gewinn aus dem letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor Geburt des Kindes Steuerbescheid vorzulegen
Bemessung nichtselbständige und selbständige Erwerbstätigkeit (Mischeinkünfte): letzter abgeschlossener Veranlagungszeitraum vor Geburt des Kindes für beide EK-Arten Steuerbescheid und Gehaltsabrechnungen vorzulegen
Abzüge - pauschalierte Abzüge für Steuern und Sozialabgaben - Abzugsmerkmale für Steuern: -Steuerklasse -Kirchensteuerpflicht -Rentenversicherungspflicht -Kinderfreibeträge
Abzüge für Sozialabgaben - 9 % für KV und PV - 10 % für RV -2 % für AV
Brutto-EK/Gewinn abzgl. Werbungskosten abzgl. Steuern abzgl. Sozialabgaben maßgebliches Nettoeinkommen von dem ausgehend das Elterngeld berechnet wird
Problematik: wurde beispielsweise 8 Monate Erwerbseinkommen erzielt und 4 Monate Arbeitslosengeld, dann wird die Summe des in diesen 8 Monaten erzielten Einkommens durch 12 geteilt. Arbeitslosengeld, Krankengeld etc. bleibt unberücksichtigt. Einmalzahlungen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien (sofern nicht als laufender Bezug ausgewiesen), steuerfreie Leistungen bleiben unberücksichtigt.
Anrechnung Auf das Elterngeld anzurechnen: - Mutterschaftsleistungen - Arbeitgeberzuschuss - beamtenrechtliche Bezüge - verglb. ausländische Leistungen - Elterngeld für ein älteres Kind - Entgeltersatzleistungen - Einkommen, geldwerter Vorteil z.b. PKW
Hinweise: Bitte achten Sie auf aktuelle Antragsformulare KV: gesetzlich Pflichtversicherte bleiben i.d.r. sowohl über EG-Bezug als auch über Elternzeit weiter versichert, (KK erhält Bescheinigung vom ZBFS)
Hinweise: Resturlaub vor dem Mutterschutz nehmen oder nach dem Elterngeldbezug Firmen-PKW wenn möglich während des EG-Bezuges abgeben (für ganze Kalendermonate, da steuerrechtlich immer nur für ganze Kalendermonate abrechenbar)
Elternzeit
Wie lange kann ich in Elternzeit gehen? Anspruch besteht für jeden Elternteil bis zu 3 Jahre bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes Ein Anteil von bis zu 12 Monaten kann bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Wie lange kann ich in Elternzeit gehen? Beginn grdsl. ab Geburt möglich, allerdings wird die Mutterschutzfrist nach Geburt des Kindes auf die mögliche 3-jährige Gesamtdauer angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann ab Geburt des Kindes (bereits während der Mutterschutzfrist) beginnen.
Wie lange kann ich in Elternzeit gehen? Während der Elternzeit wird ein weiteres Kind geboren: Elternzeit kann unterbrochen werden oder Elternzeit für das weitere Kind schließt an die abgelaufene Elternzeit des ersten Kindes an
Wie und wo kann ich diese beantragen? - Grundvoraussetzung: bestehendes Arbeitsverhältnis - es bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, aber: Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor Antritt beim Arbeitgeber schriftlich beantragt werden - mit der Anmeldung der Elternzeit muss festgelegt werden für welche Zeiträume in den kommenden 2 Jahren die Elternzeit in Anspruch genommen wird.
Wie und wo kann ich diese beantragen? - Wenn die Elternzeit unmittelbar an die Mutterschutzfrist oder Erholungsurlaub anschließt, dann muss sich die Mutter bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes festlegen - Eltern sollten Ihre Elternzeit grundsätzlich nur für 2 Jahre anmelden, um die noch verbleibende Zeit flexibel gestalten zu können
Wie und wo kann ich diese beantragen? - Da das Elterngeld nach Lebensmonaten gezahlt wird, sollte der Vater seine Elternzeit immer nach Lebensmonaten beantragen, sonst müsste Einkommen beim Elterngeld angerechnet werden
Hinweise: - befristete Arbeitsverträge verlängern sich durch die Elternzeit nicht! (Ausnahmen bei bei Arbeitsverträgen von wissenschaftlichen MA)
Hinweise: Wird beabsichtigt während der Elternzeit oder zu einem späteren Zeitpunkt TZ zu arbeiten, dann signalisieren Sie dies bitte dem Arbeitgeber, dass Sie dies (in der Zukunft) tun möchten! Hintergrund: Es wird vermieden, dass der AG dann u.u. aus dringenden betrieblichen Gründen die TZ ablehnt.
Hinweise: Elternzeit wird für jeden Elternteil separat betrachtet. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit in 2 Zeitabschnitte einteilen; eine weitere Aufteilung geht nur mit Zustimmung des Arbeitgebers Ein neuer Arbeitgeber ist nicht an die Zustimmung des alten Arbeitgebers gebunden
Haben Sie noch weitere Fragen? Gerne stehe ich Ihnen zur Verfügung, telefonisch unter: 089/18966-1549 oder unser Service-Telefon: 089/18966-1389 oder per Email: Franziska.Holzapfel@zbfs.bayern.de