Elterngeld und Co. Inhalt. 1. Einleitung

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1 Elterngeld und Co Inhalt 1. Einleitung 2. Elterngeld 3. Elternzeit 4. Kinderbetreuung 5. Wiedereinstieg 6. Freistellung von der Arbeit zur Pflege kranker Kinder 1. Einleitung Die Geburt eines Kindes stellt für Mütter und Väter in vielerlei Hinsicht einen tiefen Einschnitt in ihrem Leben dar, auch dann, wenn Frauen sich heute nicht mehr zwischen Beruf oder Familie entscheiden müssen. Sie können beides unter einen Hut bringen. Die Rahmenbedingungen für Familien mit berufstätigen Müttern sind verbessert worden: Es gibt Krippenplätze, Kindertagesstätten, Horte, Tagesmütter und andere Betreuungsangebote. Begleitend dazu unterstützen Gesetzgeber und Arbeitgeber die Eltern mit Möglichkeiten wie Elternzeit, Elterngeld und Teilzeitarbeit. Aber nicht nur Mütter, sondern auch Väter haben verschiedene Gründe, von diesen Angeboten Gebrauch zu machen. Vielen von ihnen ist zunehmend wichtig, eine aktive Rolle in der Erziehung und Betreuung ihrer Kinder zu übernehmen. Vor allem in der Phase der Familiengründung ermöglicht die Reduzierung ihrer Arbeitszeit z. B. die (Teilzeit-) Berufstätigkeit oder den Studienabschluss der Partnerin. Auf der anderen Seite fordern Frauen heute immer öfter die Beteiligung ihrer Partner an der Eltern- und Hausarbeit ein und Männer wollen dies auch häufig leisten. Allerdings findet man im Erwerbsleben noch ausgesprochen oft traditionelle männliche Rollenvorstellungen und -erwartungen. Deshalb betreten Väter, die ihre Erwerbstätigkeit zugunsten eines stärkeren Eltern-Engagements einschränken, noch immer Neuland. Zweifellos stellt so eine Entscheidung für Männer eine Herausforderung dar. Auch können aus der neuen häuslichen Arbeitsteilung Überlastungssituationen für beide Elternteile entstehen, denen es vorzubeugen gilt. Grundsätzlich sind familienfreundliche Maßnahmen und Regelungen für Mütter wie Väter gleichermaßen geeignet. Ihre Gleichstellungsbeauftragte wird deshalb auch Wünsche von Vätern, Beruf und Familienleben miteinander zu vereinbaren, sehr ernst nehmen und Lösungen suchen und umsetzen helfen.

2 2. Elterngeld Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen sind dem Informationsblatt der Abteilung Personal und EDV des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt am Main zu entnehmen. Das Elterngeld fängt einen Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes auf, der entsteht, wenn Väter oder Mütter Elternzeit beanspruchen und ihre Berufstätigkeit unterbrechen oder reduzieren. Es beträgt 67 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommens (nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten), höchstens jedoch Euro und mindestens 300 Euro. Teilzeitarbeit steht dem Anspruch auf Elterngeld nicht entgegen, solange sie nicht mehr als 30 Wochenstunden beträgt. Die Höhe des Elterngeldes wird dann prozentual zur Höhe des wegfallenden Einkommens berechnet. Das Mutterschaftsgeld für die Mütter (einschließlich des Arbeitgeberzuschusses) wird auf das Elterngeld allerdings voll angerechnet. Das Elterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn in dieser Zeit das Erwerbseinkommen wegfällt, weil sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt (Partnermonate). Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Das Elterngeld muss schriftlich bei den zuständigen Elterngeldstellen der Bundesländer beantragt werden. Jeder Elternteil kann für sich einen Antrag auf Elterngeld stellen. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei den Elterngeldstellen. Dort gibt es auch Informationsbroschüren und Antragsvordrucke. Elterngeldstelle: Eckenheimer Landstraße Frankfurt am Main Tel.: 069/ (Zentrale; Buchst. A - K App. 470; Buchst. L - Z App. 471) Fax: 069/ post@havs-fra.hessen.de Hessische Telefon-Hotline: Elterngeldberechner: Bei Beschwerden in Ihrer Elterngeld- oder Erziehungsgeldangelegenheit, bei denen Ihre Elterngeld- oder Erziehungsgeldstelle nicht abhelfen konnte, können Sie sich an die folgenden Landesbehörden wenden:

3 Regierungspräsidium Gießen - Abt. VI Landesversorgungsamt Hessen Ludwigplatz 13, Gießen - Tel.: 0641/30 30, Fax: 0641/ rp-giessen@rpgi.hessen.de 3. Elternzeit Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen sind dem Informationsblatt der Abteilung Personal und EDV des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt am Main zu entnehmen. Elternzeit gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten. Durch den Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit erhalten auch Väter die Chance, sich an der Erziehung ihres Kindes zu beteiligen. Der Anspruch der Elternzeit umfaßt 12 Monate plus 2 Partnermonate und besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 12 Monaten kann auch auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden, wenn die Arbeitgeberseite zustimmt. Eltern sollten ihre Elternzeit grundsätzlich nur für 2 Jahre anmelden (die gesetzliche Vorgabe ist, dass man sich für den Zeitraum von 2 Jahren festlegen muss), um das dritte Jahr flexibel gestalten zu können. Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das zweite Lebensjahr von Seiten dieses Elternteils verzichtet wird. Für eine Verlängerung der Elternzeit ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Aufteilung der Elternzeit Jedes Elternteil kann Elternzeit beanspruchen unabhängig davon, in welchem Umfang der Partner die Elternzeit nutzt. Elternzeit kann von jedem Elternteil in zwei Zeitabschnitte unterteilt werden. Weitere Aufteilungen sind mit Arbeitgeberzustimmung möglich. Beispiele für die Aufteilung der Elternzeit zwischen Mutter und Vater Der Vater möchte unmittelbar nach der Mutterschutzfrist Elternzeit von 12 Monaten nehmen. Dafür erhält er 12 Monate Elterngeld. Auf die 2 anschließenden Partnermonate für die Mutter wird das Mutterschaftsgeld angerechnet. Die Mutter möchte 1 Jahr Elternzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt, voraussichtlich zur Einschulung des Kindes, nehmen. In diesem Fall ist die Elternzeit des Vaters 7 Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist anzumelden und verbindlich festzulegen. Die Mutter muss sich dann rechtzeitig mit der Arbeitgeberseite über die Übertragung der Elternzeit und deren Beginn einigen. Die Eltern möchten sich in der Elternzeit abwechseln. Die Mutter möchte für das erste und dritte Lebensjahr des Kindes, der Vater für das zweite Lebensjahr Elternzeit nehmen. In diesem Fall muss die Mutter für das erste Jahr sieben Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist Elternzeit beantragen, sie

4 erhält für insgesamt 12 Monate Elterngeld; die Elternzeit für das dritte Lebensjahr muss sie aber erst 7 Wochen vor Beginn verbindlich festlegen, sie erhält für diesen Zeitraum kein Elterngeld. Der Vater muss seine Elternzeit auch erst 7 Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber verlangen. Er erhält für 2 Monate Elterngeld (Partnermonate). Beide Elternteile haben nach den ersten drei Lebensjahren des Kindes die Möglichkeit, jeweils bis zu 12 Monate Elternzeit noch bis zum 8. Geburtstag des Kindes zu nehmen, jeweils ohne finanzielle Unterstützung, wenn ihr jeweiliger Arbeitgeber zustimmt. Dauer und Anrechungszeiten Die Mutterschutzfrist wird der Mutter auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann ab Geburt des Kindes bereits während der Mutterschutzfrist der Mutter beginnen. Elternzeit und befristete Arbeitsverträge Befristete Arbeitsverträge verlängern sich durch die Elternzeit grundsätzlich nicht. Partnermonate Elternzeit kann auch nur für die Partnermonate genutzt werden. Ist geplant, die Partnermonate im Rahmen von Elternzeit in Anspruch zu nehmen, muss die Anmeldung erst 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber erfolgen. Teilzeitarbeit während der Elternzeit Wird beabsichtigt, während der Elternzeit Teilzeit zu arbeiten, wird dringend empfohlen, dem Arbeitgeber bereits bei Anmeldung der Elternzeit den späteren Teilzeitwunsch zu signalisieren. So kann vermieden werden, dass er aufgrund dringender betrieblicher Gründe abgelehnt wird, und der Arbeitgeber kann sich rechtzeitig um Ersatzkräfte kümmern. Es besteht ein Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit zwischen 15 und max. 30 Wochenstunden, vorausgesetzt, der Betrieb hat mehr als 15 Beschäftigte. Liegt die Beschäftigtenzahl unter 15 Personen, soll sich der Arbeitgeber mit den Eltern einigen. Wenn an Ihrem Arbeitsplatz keine Möglichkeit dazu besteht, können Sie sich für diesen Zeitraum arbeitslos melden. Allerdings kann nicht gleichzeitig Arbeitslosengeld und Elterngeld bezogen werden. Es besteht aber die Möglichkeit, während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit zu arbeiten. Dies bedarf jedoch der Zustimmung des Arbeitgebers.

5 Besteht auch nach Ende der Elternzeit ein Anspruch auf Teilzeitarbeit? Der Anspruch auf Teilzeitarbeit nach Beendigung der Elternzeit richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG). Nähere Auskünfte erteilt die Abteilung Personal und EDV oder die Gleichstellungsbeauftragte des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt am Main. Kündigungsschutz? Der besondere Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) beginnt mit Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn, und endet mit Ablauf der Elternzeit. Wie kann Elternzeit vorzeitig beendet oder verlängert werden? Die vorzeitige Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit ist grundsätzlich nur auf Antrag und mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Antrag soll 7 Wochen vor Beginn gestellt werden. Kann man nach der Elternzeit an seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren? Einen Rechtsanspruch auf den alten Arbeitsplatz gibt es nicht. Falls eine Umsetzung vorgenommen wird, kann sie nur auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz erfolgen. Wird beim gleichen Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Wochenstunden während der Elternzeit ausgeübt, gilt nach Beendigung dieser Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich die Arbeitszeit vor Beginn der Elternzeit. Werden Erziehungszeiten in der Rentenversicherung berücksichtigt? Soll dem Vater die Erziehungszeit angerechnet werden, müssen die Eltern dies rechtzeitig mit Wirkung für künftige Kalendermonate gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger erklären. Andernfalls wird die Erziehungszeit automatisch der Mutter angerechnet. Der Arbeitgeber soll die Elternzeit bescheinigen. Weitere Beratung in Bezug auf Elternzeit: Elterngeldstelle 069/ , Servicetelefon des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Tel: 01 80/

6 4. Kinderbetreuung, Familienservice und mehr Berufstätige Eltern brauchen Unterstützung von außen. Gesicherte Kinderbetreuung ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für den beruflichen Wiedereinstieg. Die Bandbreite der Angebote von Kinderbetreuungsmöglichkeiten, haushaltsnahen Dienstleistungen, Hilfen in Notfällen usw. ist groß. Für jede Familie gelten andere Rahmenbedingungen, unterschiedliche Bedürfnisse und unterschiedliche Wünsche. Deshalb wird es kaum eine maßgeschneiderte Angebotspalette geben, die für alle gilt. Die folgende Zusammenstellung von Internetseiten bietet eine Menge Informationen, aus denen Sie sich die passenden heraussuchen können. Als Ansprechpartnerin für Vereinbarkeitsprobleme steht Ihnen die Gleichstellungsbeauftragte des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt am Main zur Verfügung. Familie allgemein Regionale und überregionale Internetportal von Kids-go: Ministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend: Familienwegweiser: Lokale Bündnisse für Familie: Familieninformationsstellen: Telefonische Auskunft für familienbezogene Leistungen und Hilfen hessenweit zum Ortstarif; Mo.-Do bis Uhr, Fr bis Beruf und Familie Wiedereinsteigerinnen und berufstätige Mütter: Vereinbarkeit von Familie und Beruf: Familie und Job: Kinder und Betreuung Frühkindliche Erziehung: Tagesmutter- und Babysittersuche:

7 Kindertagestätten-Infobörse Frankfurt: Notmütterdienst, Familien- und Seniorenhilfe e.v. Kinderkrippen: Tagespflegebörse Frankfurt: Gesundheit Online-Angebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: Frauengesundheitszentrum: Notmütterdienst, Familien- und Seniorenhilfe e.v Freistellung von der Arbeit zur Pflege kranker Kinder Versicherte Beschäftigte haben nach 45 SGB V Anspruch auf Krankengeld sowie einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes unter 12 Jahren, wenn dies nach ärztlichem Attest erforderlich ist. Pro Kalenderjahr beträgt die Anspruchshöhe für jedes Kind 10 Arbeitstage, bei alleinerziehenden Versicherten längstens 20 Arbeitstage. Daneben kann nach 53 KDAVO in den dort genannten Fällen Arbeitsbefreiung im beschriebenen Umfang unter Fortzahlung des Entgelts auf Antrag erteilt werden. So kann z.b. nach 53 Abs. 1 Nr. 2 KDAVO bei schwerer Erkrankung eines im Haushalt lebenden Kindes unter 12 Jahren oder dessen Betreuungsperson, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach 45 SGB V besteht oder bestanden hat, bis zu 4 Tagen Arbeitsbefreiung im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts auf Antrag der/des Mitarbeiterin/Mitarbeiters gewährt werden. Bei schwerer Erkrankung eines Kindes über 12 Jahren wird 1 Arbeitstag im Kalenderjahr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach 53 Abs. 1 Nr. 1 KDAVO auf Antrag gewährt. Darüber hinaus kann Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu 3 Tagen gewährt werden ( 53 Abs.6 KDAVO.) Diese Regelung ist nicht an die Erkrankung eines Kindes gebunden. Zusätzlich erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt am Main, der Gemeinden und Dekanate im Rahmen des Familienbudgets ein Familienscheckheft. Die Schecks bieten unter anderem Mög-

8 lichkeiten zur Arbeitsfreistellung bei Erkrankungen von Kindern. Auch der 53 Abs. 1 Nr. 1 KDAVO gewährt einen Tag Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts. Letztlich besteht auch die Möglichkeit der kurzfristigen Arbeitsbefreiung unter Verzicht auf Lohnfortzahlung, wenn dienstliche und betriebliche Verhältnisse das gestatten, vgl. 53 Abs. 7 KDAVO. Diese Möglichkeit ist nicht an die Erkrankung des Kindes gebunden. Eine vollständige Auflistung der rechtlichen Regelungen zur Arbeitsfreistellung für die Pflege von Angehörigen finden Sie in dem gleichnamigen Flyer der Gleichstellungsbeauftragte. 6. Individuelle Beratung Ab wann und in welchem Umfang die Mutter oder auch der Vater eines Kleinkindes wieder berufstätig wird, sind Fragen die gut durchdacht sein wollen. Was wünscht man sich für sein Kind, welche Rahmenbedingungen findet man in der Familie vor, welche setzt der Arbeitgeber? Bei Beratungsbedarf rund um das Thema Elternzeit, zögern Sie nicht Ihre Gleichstellungsbeauftragte anzusprechen: Inge Wienert, Gleichstellungsbeauftragte, Evangelischen Regionalverband Frankfurt am Main Bleichstraße Frankfurt am Main Tel: inge.wienert@ervffm.de

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