Hinweise zum Artenschutz. Handel, Haltung und Zucht von Schildkröten

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Transkript:

Hinweise zum Artenschutz Handel, Haltung und Zucht von Schildkröten Schutzstatus Auf nationaler Ebene (nach Bundesnaturschutzgesetz) unterliegen viele Schildkröten je nach Artzugehörigkeit einem besonderen bzw. strengen Schutz. Welche Schildkrötenart in welcher Schutzkategorie steht, ist einer im Anhang befindlichen Tabelle (Anlage 1) zu entnehmen. Alle streng geschützten Arten (höchste Schutzkategorie) sind dabei grundsätzlich auch als besonders geschützt anzusehen. Als streng geschützt gelten alle Schildkrötenarten aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bzw. ihrer jeweils aktualisierten Fassung, aus Anhang IV der Richtlinie 92-43-EWG ("FFH-Richtlinie") sowie einige Arten aus Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV). Besonders geschützt sind außerdem alle Schildkrötenarten aus Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Anlage 1 BArtSchV. Folgende gesetzliche Grundlagen sind für alle Schildkröten der besonders geschützten Arten zu beachten: I. Besitz und Nachweispflicht Der Besitz von Schildkröten besonders geschützter Arten ist grundsätzlich verboten. Allerdings ist der Besitz in Ausnahmefällen erlaubt, wenn die Schildkröte nachweislich: rechtmäßig aus Drittländern in die Europäische Gemeinschaft gelangt ist rechtmäßig aus der Natur entnommen wurde rechtmäßig gezüchtet wurde als Altbesitz anzusehen ist (der erstmalige Erwerb erfolgte vor Unterschutzstellung) Wer Besitzer oder Eigentümer solcher Tiere ist, kann sich deshalb auf eine Besitzberechtigung nur berufen, wenn er der unteren Naturschutzbehörde auf Verlangen nachweist, dass die Tiere rechtmäßig erworben worden sind. Der rechtmäßige Erwerb bezieht sich dabei nicht auf den Nachweis, dass z.b. ein offizieller Kauf beim Zoofachhändler stattfand, sondern dass die Erstinbesitznahme der Schildkröte rechtmäßig war. Die Nachweispflicht gilt dauerhaft sowohl für Händler als auch für Privatbesitzer von Schildkröten. Mittel zur Nachweisführung Grundsätzlich kann jedes zur Nachweisführung geeignete Beweismittel anerkannt werden. Soweit rechtmäßiger Besitzerwerb nur aufgrund von Genehmigungen oder Ausnahmen möglich war, ist der Nachweis stets ausschließlich mit den jeweiligen hierfür vorgeschriebenen Dokumenten zu führen (z. B. wenn für den Import eine Genehmigungspflicht besteht für Arten der Anhänge A oder B der EG-VO 338/97 - muss eine Einfuhrgenehmigung vorgelegt 1

werden; wenn die Vermarktung einer Bescheinigungspflicht unterliegt - für Arten der Anhänge A der EG-VO 338/97 - eine EG-Bescheinigung; für die Naturentnahme einer Europäischen Sumpfschildkröte eine naturschutzrechtliche Genehmigung). Der Tierhalter von gezüchteten Schildkröten hat hingegen verschiedene Möglichkeiten nachzuweisen, dass es sich um eine rechtmäßige Nachzucht handelt. Im Allgemeinen erfolgt dieser Nachweis durch eine vom Züchter selbst vollständig ausgefüllte Herkunftsbestätigung (Bsp. Anlage 2), alternativ kann auch eine behördliche Zuchtbescheinigung oder ein Auszug aus dem Zuchtbuch in Frage kommen. Ein Zuchtbeleg muss immer mindestens enthalten: Den Wissenschaftlichen Artnamen, Zuchtbuchnummer, Geburtsdatum, wenn bekannt das Geschlecht, falls vorhanden die Kennzeichnung, Namen und Adresse sowie Unterschrift des Züchters. Für die Nachweisführung ist in jedem Fall entscheidend, dass die Schildkröte zuverlässig den Beweisdokumenten zugeordnet werden kann. Somit kommt der Kennzeichnung des Tieres (auch bei Arten, für die naturschutzrechtlich keine Pflicht dazu besteht) für den Nachweis der Besitzberechtigung eine entscheidende Bedeutung zu. Unter Umständen, insbesondere bei Schildkröten, die nicht gekennzeichnet werden können, ist es erforderlich, Rechnungen und Lieferscheine dem Besitzberechtigungsnachweis beizulegen (wichtig im Zoofachhandel), so dass der Weg des Tieres, z. B. vom Importeur über Zwischenhändler zum Endverbraucher nachvollzogen werden kann. II. Weitere Voraussetzungen für eine rechtmäßige Tierhaltung: Schildkröten besonders geschützter Arten dürfen nur gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen und der Halter 1. die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat und 2. über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, die Gewähr dafür bieten, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht. III. Vermarktung Der Begriff Vermarktung umfasst den Kauf, das Angebot zum Kauf, den Tausch, den Erwerb zu kommerziellen Zwecken, die Zurschaustellung/Verwendung zu kommerziellen Zwecken, den Verkauf sowie das Vorrätighalten/Befördern oder Anbieten zum Verkauf. Eine Vermarktung von Schildkröten besonders geschützter Arten ist ebenfalls grundsätzlich verboten, es gelten jedoch die gleichen Ausnahmefälle wie beim Besitzverbot. Der Nachweis für das Vorliegen einer Ausnahme muss allerdings bereits z.b. beim Transport oder beim Anbieten zum Verkauf vorhanden sein und bei der Vermarktung dem neuen Besitzer mit übergeben werden. Für Schildkröten der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten (siehe Anlage 1) muss für jede Vermarktungshandlung die gültige behördliche Ausnahmegenehmigung (EG-Bescheinigung) vorliegen. EG- 2

Bescheinigungen sind rechtzeitig bei der unteren Naturschutzbehörde unter Vorlage des Nachweises zur Besitzberechtigung zu beantragen, im Falle der Fotodokumentation werden dazu außerdem Fotos vom Bauch- und Rückenpanzer jeweils in zweifacher Ausfertigung benötigt. IV. Kennzeichnung Für viele Schildkrötenarten gilt, dass die Exemplare von ihren Haltern zu kennzeichnen sind. Diese Pflicht besteht mit Beginn der Haltung. Je nach gesetzlicher Vorgabe für die jeweilige Art geschieht die Kennzeichnung entweder durch einen Mikrochip-Transponder (empfohlen ab 500 g Gewicht) oder mit Hilfe einer Fotodokumentation; teils nach Wahl des Halters. Weitere Kennzeichnungsmethoden können auf Antrag zugelassen werden (z.b. molekulargenetische Methoden). Für eine Fotodokumentation sind je ein datiertes Foto von Bauch- und Rückenpanzer der Schildkröte im Format von 9 x 13 cm mit bildfüllender Darstellung anzufertigen. Das Tier muss von oben scharf abgebildet und gut ausgeleuchtet sein sowie auf kariertem Papier (1x1 cm) oder mit daneben liegendem Lineal fotografiert werden. Die Fotos sind regelmäßig zu aktualisieren, wenn sich die Merkmale des Tieres verändern. Jeder Tierhalter muss demnach für sich diese Veränderung der Individualmerkmale durch Fertigung neuer Fotos lückenlos dokumentieren, diese sind auf Verlangen der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Bei Testudo-Arten sind beispielsweise folgende Empfehlungen hinsichtlich der Zeitabstände der Fotoaufnahmen zu berücksichtigen: Im 1. Lebensjahr Im 2. 10. Lebensjahr Ab dem 11. Lebensjahr halbjährlich jährlich alle fünf Jahre Bei Weiterverkauf einer Schildkröte, für die bereits eine EG-Bescheinigung ausgestellt wurde, ist dem Käufer die Originalbescheinigung mit der lückenlos fortgeführten und damit aktuellen Fotodokumentation zwingend auszuhändigen. V. Anzeigepflicht Wer Schildkröten der besonders geschützten Arten hält, hat der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und nach der erstmaligen Bestandsanzeige den Zu- und Abgang sowie die Kennzeichnung unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Ausnahme: Trachemys scripta elegans, Rotwangen-Schmuckschildkröte). Die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tierhaltung z.b. bei Umzug ist ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Diese gebührenfreie Anzeige muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen. Im Falle der Fotodokumentation muss der Tierhalter bei der Bestandsmeldung ein aktuelles Foto von Bauch- und Rückenpanzer vorlegen. Ein Meldeformular zur Tierbestandsanzeige ist als Anlage 3 diesem Merkblatt beigefügt. 3

VI. Verbote für nicht besonders geschützte Schildkrötenarten gemäß 3 Abs. 1 BArtSchV Schnappschildkröten (Chelydra serpentina) und Geierschildkröten (Macroclemys temminckii) unterliegen ebenfalls den Besitz- und Vermarktungsverboten. Mit Tieren dieser Arten darf seit dem 25.02.2005 nicht mehr gezüchtet werden (Ausnahmen bestehen z. B. für Zoos) und sie dürfen auch nicht auf sonstige Weise (z. B. verschenken) in den Verkehr gebracht werden. Vom Besitzverbot sind lediglich Tiere ausgenommen, die vor dem 22. Oktober 1999 rechtmäßig erworben worden sind. Ebenso unterliegen sie der Nachweis-, Anzeige- und Kennzeichnungspflicht. VII. Genehmigung von Tiergehegen Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden (z.b. Gartenteiche), in denen besonders geschützte Schildkröten gehalten werden, bedürfen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die Tiere so gehalten werden, dass den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird. Zudem muss die Haltung stets hohen Anforderungen genügen. Bei der Beurteilung der Gehege wird die Richtwertetabelle der zur erforderlichen Größe von Tiergehegen in Thüringen zur Erfüllung stets hoher Anforderungen an die Tierhaltung gemäß 33 Abs. 3 Nr. 2 ThürNatG zu Grunde gelegt. Weitere Hinweise zur Genehmigung von Tiergehegen sind dem allgemeinen Informationsblatt für Tiergehege zu entnehmen. Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen Exemplare besonders geschützter Schildkrötenarten, für die der erforderliche Nachweis der Besitzberechtigung nicht erbracht werden konnte, können beschlagnahmt und eingezogen werden. Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen (z.b. gegen Anzeigepflicht) können außerdem mit Geldbußen geahndet werden. Unter bestimmten Umständen können Verstöße gegen einige Bestimmungen auch strafrechtlich geahndet werden. Anlagen: Anlage 1 Artenliste, Anlage 2 Herkunftsbestätigung des Züchters, Anlage 3 Meldeformular zur Tierbestandsanzeige Bearbeitungsstand: März 2010 4

Artenliste Schildkröten mit Schutzkategorien Schutz nach BNatSchG ** gelistet in: FFH-Richtlinie **** ***** BArtSchV EU-Verordnung *** Wissenschaftliche Bezeichnung Deutsche Bezeichnung streng besonders geschützt geschützt Anhang A Anhang B Anhang IV Anlage 1 Amyda cartilaginea Knorpel-Weichschildkröte X X Apalone spinifera atra Schwarze Weichschildkröte X X X Aspideretes gangeticus Ganges-Weichschildkröte X X X Aspideretes hurum Pfauenaugen-Weichschildkröte X X X Aspideretes nigricans Dunkle Weichsch., Tempel-Weichsch. X X X Astrochelys radiata Strahlenschildkröte X X X Astrochelys yniphora Madagassische Schnabelbrust-Sch. X X X Batagur baska Batagur-Schildkröte X X X Callagur borneoensis Callagur-Schildkröte X X Caretta caretta Unechte Karettschildkröte X X X X Carettochelys insculpta Neuguinea-Weichschildkröte X X Chelodina mccordi McCords Schlangenhalssch. X X Chelonia mydas Gewöhnliche Suppenschildkröte X X X X Cheloniidae spp. Meeresschildkröten (alle Arten) X X X Chelonoidis nigra Elefanten-Sch., Galapagos-Riesensch. X X X Chitra spp. Kurzkopf-Weichsch. (alle Arten) X X Chrysemys picta Zierschildkröte X X Cuora spp. Scharnierschildkröten (alle Arten) X X Dermatemys mawii Tabasco-Schildkröte X X Dermochelys coriacea Lederschildkröte X X X X Emys orbicularis Europäische Sumpfschildkröte X X X Eretmochelys imbricata Echte Karettschildkröte X X X X Erymnochelys madagascariensis Madagaskar-Schienenschildkröte X X Geoclemys hamiltonii Strahlen-Dreikielschildkröte X X X Glyptemys insculpta Waldbachschildkröte X X Glyptemys muehlenbergii Mühlenberg-Sch., Moorschildkröte X X X Gopherus flavomarginatus Mexikan. Gopherschildkröte X X X Heosemys annandalii Tempelschildkröte X X Heosemys depressa Flache Erdschildkröte X X Heosemys grandis Riesen-Erdschildkröte X X Heosemys spinosa Stachel-Erdschildkröte X X

Schutz nach BNatSchG ** gelistet in: FFH-Richtlinie **** ***** BArtSchV EU-Verordnung *** Wissenschaftliche Bezeichnung Deutsche Bezeichnung streng besonders geschützt geschützt Anhang A Anhang B Anhang IV Anlage 1 Kachuga spp. Fluss- oder Dachschildkr. (alle Arten) X X Lepidochelys kempii Kemps Bastardschildkröte X X X X Leucocephalon yuwonoi Sulawesi-Erdschildkröte X X Lissemys punctata Westl. Klappen-Weichschildkröte X X Lissemys scutata Östl. Klappen-Weichschildkröte X X Malacochersus tornieri Spaltenschildkröte X X X Malayemys macrocephala Westl. Malayen-Sumpfschildkröte X X Malayemys subtrijuga Östl. Malayen-Sumpfschildkröte X X Mauremys annamensis Annam-Bachschildkröte X X Mauremys caspica * Westasiatische Bachschildkröte X X X Mauremys leprosa Maurische Bachschildkröte X X X Mauremys mutica Dreikiel-Bachschildkröte X X Melanochelys tricarinata Dreikiel-Erdschildkröte X X X Morenia ocellata Hinterind. Pfauenaugenschildkröte X X X Notochelys platynota Plattenrücken-Schildkröte X X Orlitia borneensis Borneo-Flussschildkröte X X Pangshura spp. Dachschildkröten (alle Arten) X X Pangshura tecta Indische Dachschildkröte X X X Pelochelys spp. Riesen-Weichschildkröten (alle Arten) X X Peltocephalus dumerilianus Dumerils Schienenschildkröte X X Platysternon megacephalon Chinesische Großkopfschildkröte X X Podocnemis spp. Schienenschildkröten (alle Arten) X X Psammobates geometricus Geometrische Landschildkröte X X X Pseudemydura umbrina Falsche Spitzkopfschildkröte X X X Pyxis arachnoides Spinnenschildkröte X X X Pyxis planicauda Madagassische Flachrücken-Sch. X X X Rafetus euphraticus Euphrat-Weichschildkröte X X Siebenrockiella crassicollis Schwarze Dickhalsschildkröte X X Siebenrockiella leytensis Phillippinen-Erdschildkröte X X Terrapene spp. Dosenschildkröten (alle Arten) X X

Schutz nach BNatSchG ** gelistet in: FFH-Richtlinie **** ***** BArtSchV EU-Verordnung *** Wissenschaftliche Bezeichnung Deutsche Bezeichnung streng besonders geschützt geschützt Anhang A Anhang B Anhang IV Anlage 1 Terrapene coahuila Wasser- oder Coahuila-Dosensch. X X X Testudinidae spp. Landschildkröten (alle Arten) X X Testudo graeca Maurische Landschildkröte X X X X Testudo hermanni Griechische Landschildkröte X X X X Testudo kleinmanni Ägyptische Landschildkröte X X X Testudo marginata Breitrandschildkröte X X X X Trachemys scripta elegans Rotwangen-Schmuckschildkröte X X * : inkl. Mauremys (caspica) rivulata (Ostmediterrane Bachschildkröte) ** : Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 25. März 2002 nicht anzeigepflichtig: *** : Verordnung (EG) Nr. 338/97 vom 09. Dezember 1996 Trachemys scripta elegans (Rotwangen-Schmuckschildkröte) bzw. aktualisierte Fassung Nr. 407/2009 vom 14. Mai 2009 **** : Richtlinie 92-43-EWG (FFH-Richtlinie) vom 21. Mai 1992 Haltungs- und Zuchtverbot nach 3 BArtSchV: ***** : Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 16. Februar 2005 Macroclemys temminckii (Geierschildkröte) Chelydra serpentina (Schnappschildkröte) Bearbeitungsstand: Januar 2010

Herkunftsbestätigung - Zum Nachweis der Besitzberechtigung gemäß 46 Abs. 1 BNatSchG Züchter Name Straße PLZ/Ort Tierart: Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Kennzeichen Andere Merkmale Alter/Geburtstag Geschlecht Gewicht Größe Fortlaufende Nummer der Eintragung im Nachweisbuch Das vorbezeichnete Exemplar stammt aus eigener Nachzucht: Elterntiere Nachweisbuch-Nr. Kennzeichen Männchen Weibchen zusätzliche Angaben zu den Elterntieren: Behörde, an die die o.g. Nachzucht gemeldet wurde Meldedatum Belege, weitergehende Angaben sind beigefügt: Sonstige: Bescheinigung-Nr.: Ort Datum Unterschrift des Züchters

Tierbestandsanzeige * Für jedes Tier sind die zum Besitz berechtigenden Dokumente in Kopie beizulegen! Name: Vorname: Straße: Ort: Freiwillige Angabe: Telefon: E-Mail: Freiwillige Angabe: Ich bin Mitglied der/des: Lfd. Nr. Mus ter Art (deutsch / wissenschaftlich) Graupapagei (Psittacus erithacus) Geschl. m = 1,0 w = 0,1 unbestimmt = 0,0,1 Kennzeichnung: Ring (offen / geschlossen) / Transponder / Fotodokumentation / sonstige Kennzeichnung 0,1 Transponder Nr. 012 345 678 900 Alter /Geb. am 01/01 /2003 Besitzberechtigungsnachweise: z. B. Einfuhrgenehmig. Nr. / EG- Bescheinig.Nr. Angaben bei Zugang Tier erhalten von / Eigenzucht E-123456 H. Mustermann, Musterweg 6, 99084 Musterstadt im Besitz seit 15/03/ 2008 Angaben bei Abgang Verbleib (Adresse des Abnehmers, Tod, etc.) K. Muster, Musterstr. 1, 36433 Musterhausen Abgangsdatum 15/04/ 2009 Standort **... u. Verwendungszweck der Tiere... * Hinweis nach 19 Abs. 3 des Thüringer Datenschutzgesetzes: Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Daten ist Datum: 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 ** nur angeben bei Abweichung von Ihrer Anschrift Unterschrift: Tabellarische Bestandsanzeige, Stand November 2009

Lfd. Nr. Art (deutsch / wissenschaftlich) Geschl. m = 1,0 w = 0,1 unbestimmt = 0,0,1 Kennzeichnung: Ring (offen / geschlossen) / Transponder / Fotodokumentation / sonstige Kennzeichnung Alter / Geb. am Besitzberechtigungsnachweise: z. B. Einfuhrgenehmig. Nr. / EG- Bescheinig.Nr. Angaben bei Zugang Tier erhalten von / Eigenzucht im Besitz seit Angaben bei Abgang Verbleib (Adresse des Abnehmers, Tod, etc.) Abgangsdatum