Allgemeine Hinweise zur Haltung besonders geschützter Wirbeltiere Anzeige- und Kennzeichnungspflichten

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1 REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART ABTEILUNG UMWELT Allgemeine Hinweise zur Haltung besonders geschützter Wirbeltiere Anzeige- und Kennzeichnungspflichten Bestandsanzeigen gemäß 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung: Wer Wirbeltiere der besonders bzw. streng geschützten Arten, wie z.b. Griechische Landschildkröten, Papageien oder Waldvögel etc. hält, hat dies unverzüglich nach Beginn der Haltung schriftlich anzuzeigen. Der Halter hat jede Bestandsveränderung (Zu- und Abgang) sowie eine Kennzeichnung von Tieren schriftlich dem Regierungspräsidium zu melden. Die Anzeige muss Angaben über Anzahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere enthalten. Dieser Bestandsmeldung sind in der Anlage entsprechende Herkunftsnachweise bzw. EG- Bescheinigungen in Kopie beizufügen. Die Herkunftsnachweise müssen vollständig ausgefüllt und mit Datum und Unterschrift versehen sein. Insbesondere müssen auch vollständige Angaben zu den betreffenden Elterntieren enthalten sein. Hierzu wird insbesondere darauf hingewiesen, dass es zu den Sorgfaltspflichten eines jeden Käufers artengeschützter Tiere gehört, sich beim Erwerb solcher Tiere stets entsprechende aussagekräftige Herkunftsnachweise aushändigen zu lassen, damit die rechtmäßige Herkunft der erworbenen Tiere vom aktuellen Tierhalter zum Zeitpunkt der Anmeldung und zu jedem späteren Zeitpunkt auf Verlangen einer Behörde nachgewiesen werden kann. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich aus 46 Bundesnaturschutzgesetz. Dieser Verpflichtung eines Besitzers artengeschützter Tiere kann nur mit einem qualifizierten und vollständigen Herkunftsnachweis nachgekommen werden. Dienstgebäude Ruppmannstr Stuttgart Telefon Telefax / abteilung5@rps.bwl.de Haltestelle Bahnhof Stuttgart-Vaihingen Parkmöglichkeit Tiefgarage

2 - 2 - Aufgrund dessen muss jeder Tierhalter in seinem eigenem Interesse bestrebt sein, sich solche Nachweise rechtzeitig, d.h. bereits beim Erwerb solcher Tiere aushändigen zu lassen. Der Erwerber ist darüber hinaus auch verpflichtet, diese Herkunftsnachweise auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Danach dürfen Tiere mit fehlerhaften oder fehlenden Herkunftsnachweisen bzw. EG- Bescheinigungen erst gar nicht erworben werden, da dies sehr schnell zu einer Beschlagnahme und dauerhaften Einziehung aller betreffenden Tiere führen kann. Die oben ausgeführten artenschutzrechtlichen Bestimmungen und Sorgfaltspflichten gelten natürlich in besonderem Maße auch für Züchter, Zoohandlungen und Verkäufer. Insbesondere möchten wir hierzu noch darauf hinweisen, dass mit der Anmeldung von Tieren entsprechend 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung keine Legalisierung verbunden ist und in der Folge fehlende oder unvollständige Herkunftsnachweise dadurch nicht ersetzt werden! Die Meldungen für den Regierungsbezirk Stuttgart sind dem Regierungspräsidium Stuttgart Referat 55 Ruppmannstr Stuttgart zu übersenden. Wer eine Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, handelt ordnungswidrig. Ein solcher Verstoß gegen die Meldepflicht kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Im Regelfall wird aufgrund der Vielzahl von Meldungen keine Meldebestätigung versandt.

3 - 3 - Kennzeichnungspflicht gemäß 12 Bundesartenschutzverordnung: Wer lebende Säugetiere, Vögel oder Reptilien der besonders oder streng geschützten Arten hält, hat diese entsprechend der in 13 Bundesartenschutzverordnung vorgeschriebenen Kennzeichnungsmethoden unverzüglich zu kennzeichnen. Insbesondere werden hier folgende Kennzeichnungsmethoden vorgeschrieben: 1. Gezüchtete Vögel sind stets vorrangig mit einem geschlossenen Ring zu kennzeichnen. 2. Säugetiere sind vorrangig mit einem Transponder-Chip zu kennzeichnen. 3. Reptilien sind vorrangig mit einer Fotodokumentation zu kennzeichnen. Die Änderung einer vorrangigen Kennzeichnungsmethode bedarf der Genehmigung durch das Regierungspräsidium und kann entsprechend den artenschutzrechtlichen Bestimmungen nur in sehr seltenen, besonders gelagerten Einzelfällen erfolgen. Kennzeichnung mit Ringen und Transponder: Für die Kennzeichnung sind nur Ringe und Transponder zu verwenden, die von den beiden folgenden offiziell zugelassenen Verbänden ausgegeben werden: - Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.v. (BNA), - Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.v. (ZZF),

4 - 4 - Kennzeichnung durch Fotodokumentation bei Schildkröten: Die Fotodokumentation für Schildkröten muss die Individualmerkmale der Tiere in geeigneter Weise darstellen und ist fortlaufend zu aktualisieren, damit stets eine Zuordnung der Bescheinigungen zu den Tieren ermöglicht wird und die EG-Bescheinigungen damit ihre Gültigkeit behalten. Hierzu sind die Aufnahmen scharf, formatfüllend (Makroaufnahmen) und gut ausgeleuchtet anzufertigen. Es ist jeweils ein Bild von senkrecht oben (Rückenpanzer) und von senkrecht unten (Bauchpanzer) aufzunehmen und dem bereffenden EG- Bescheinigungsvordruck zuzuordnen bzw. anzuheften. Als Unterlage wird kariertes Papier entsprechend dem Vordruck in der Anlage empfohlen. Es kann auch ein Maßstab neben das Tier gelegt werden. Die Fotos sollten mindestens das Format 9X13cm haben. Auch ist das Datum der Aufnahme und das Gewicht des Tieres anzugeben. Damit Änderungen der Individualmerkmale nachvollziehbar bleiben, muss z.b. die Fotodokumentation bei Schildkröten im 1. Lebensjahr halbjährlich, im 2. bis 10. Lebensjahr jährlich und ab dem 11. Lebensjahr alle fünf Jahre aktualisiert werden. Diese Aufnahmen sind vom Tierhalter stets als Anlage an die betreffende Original-EG- Bescheinigung zu heften. Auf diese Art und Weise bleibt die Original-EG-Bescheinigung sukzessive auf einem aktuellen Stand und behält damit vor allem auch ihre Gültigkeit. Eine fehlende oder zu spät erfolgte Fotodokumentation kann daher sehr schnell zur Beanstandung und in der Folge zur Einziehung der EG-Bescheinigung sowie der betreffenden Tiere führen. Unserer Behörde müssen diese Fotodokumentationen nicht vorgelegt werden. Kennzeichnung durch Fotodokumentation bei Schlangen: Die Aufnahme von Kopfoberseite und Unterseite des Unterkiefers muss von senkrecht oben erfolgen, so dass beide Augen der Schlange gleichermaßen erfasst werden. Der Kopf darf nicht nach vorne oder hinten geneigt sein. Die beiden Kopfseiten müssen ebenfalls ohne Neigung des Kopfes zur Kopfober- oder Kopfunterseite fotografiert werden. Rücken- und Seitenansichten vom Kopf-Halsbereich sollten möglichst bei ausgestreckter Körperlage der Schlange erfolgen, da ansonsten die Beurteilung von Zeichnungsmerkma-

5 - 5 - len erschwert oder verhindert wird. Die Aufnahmen müssen vor allem formatfüllend (Nahaufnahme bzw. Makroaufnahme) scharf und gut ausgeleuchtet sein. Es wird ein heller einfarbiger Hintergrund empfohlen. Aus den Bescheinigungen bzw. Aufnahmen müssen zusätzliche Merkmale wie Länge und Gewicht der betreffenden Schlange hervorgehen. Vermarktung gem. Art. 8 Abs. 3 EG-VO 338/97: Artengeschützte Tiere, die dem strengen Schutz nach Anhang A der EG-VO 338/97 unterliegen, dürfen nur mit einer gültigen EG-Bescheinigung und der damit verbundenen Ausnahme vom Vermarktungsverbot gekauft, verkauft, zum Kauf angeboten, getauscht oder sonst kommerziell (z.b. Zurschaustellung) verwendet werden. Bei einem hiervon abweichenden Schutzstatus (z.b. Anhang B etc.) ist statt dessen zwingend ein Herkunftsnachweis bzw. eine Züchterbescheinigung erforderlich. Der Schutzstatus von Tieren kann im Übrigen der Online-Datenbank des Bundesamts für Naturschutz in Bonn unter entnommen werden. Verfahrensweise zur Beantragung von EU-Bescheinigungen: Seit dem dürfen auf Anweisung des Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg EG-Bescheinigungsvordrucke durch die Verlage nur noch an die Regierungspräsidien ausgegeben werden. Dadurch verändert sich das Verfahren zur Beantragung von EG-Bescheinigungen vor allem auch zum Vorteil der Tierzüchter. Auf der Internet-Homepage des Regierungspräsidiums Stuttgart (Vordrucke Artenschutz, zu erreichen über Der schnelle Klick, Natur- und Artenschutz, Internationaler Artenschutz, Zuständigkeit: Stuttgart ) ist ein Formular Antragsformular_EU-Bescheinigung.pdf eingestellt, welches dem bisherigen weißen Antragsformular entspricht. Dieses kann auf den eigenen PC heruntergeladen und gespeichert werden. In der Folge kann der Vordruck durch den Antragsteller künftig sehr einfach mit der PC-Tastatur ausgefüllt werden. Danach ist dieser Antrag durch den Antragsteller auszudrucken (auch auf Umweltpapier möglich) und zu unterzeichnen. Jedem ausgedruckten Vordruck sind -wie üblich-

6 - 6 - zwei scharfe und gut belichtete Makro-Aufnahmen vom Bauchpanzer und vom Rückenpanzer der betreffenden Schildkröte zuzuordnen und per Büroklammer anzuheften. Sofern im Einzelfall kein Internet-Zugang zur Verfügung steht, ist es auch möglich, sich den Vordruck oder eine Kopie anderweitig zu besorgen oder zu kopieren und diesen gut lesbar mit Druckbuchstaben handschriftlich auszufüllen. Danach ist dieser ebenfalls zu unterzeichnen und mit Bildern zu versehen. Insbesondere ist auch das Gewicht der Schildkröten in Ziff. 5 des Vordrucks einzutragen. Auf der Grundlage dieser Unterlagen und Antragsformulare können dann die Anträge geprüft und die gelben Original-EU-Bescheinigungen vom Regierungspräsidium Stuttgart ausgefertigt werden. Hinweise und Vordrucke für den Bereich Artenschutz, die auf der Internet-Hompage des Regierungspräsidiums Stuttgart (Artenschutz) eingestellt sind: - Allgemeines Hinweisblatt Vordruck Herkunftsnachweis - Züchterbescheinigung.pdf - Vordruck Herkunftsnachweis - Züchterbescheinigung.xls - Antragsformular_EU-Bescheinigung - Vordruck Bestandsmeldung - Beiblatt Fotodokumentation - Von der Bescheinigungspflicht befreite Arten - Von der Anzeigepflicht ausgenommene Arten - Fotounterlage karo Ansprechpartnerin für Fragen des deutschen und europäischen Artenschutzrechts im Regierungsbezirk Stuttgart ist: Frau Nadine Heller Telefon: nadine.heller@rps.bwl.de Regierungspräsidium Stuttgart Ruppmannstr Stuttgart

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