Dienstleistungspaket der EU-Kommission

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Transkript:

Dienstleistungspaket der EU-Kommission hier: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte und entsprechender Verwaltungserleichterungen COM(2016) 824 final vom 10.01.2017 Stellungnahme und Änderungsvorschläge der Bundesarchitektenkammer (BAK), Mai 2017 Die Bundesarchitektenkammer (BAK) ist ein Zusammenschluss der 16 Länderarchitektenkammern in Deutschland, die als zuständige Behörden für den Berufsstand zuständig sind. Sie vertritt die Interessen von über 133.000 Architekten, Landschaftsarchitekten, Innenarchitekten und Stadtplanern gegenüber Politik und Öffentlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene. Verteiler: Europäische Kommission Europäisches Parlament Rat der Europäischen Union Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der EU Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Vertretungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland bei der EU Architects Council of Europe (ACE) Vorbemerkung: Die Bundesarchitektenkammer (BAK) vertritt die Position, dass der Berufsstand der Architekten aus dem Anwendungsbereich des vorliegenden VO-Entwurfs (s. Art.2 Abs.1) ausgenommen werden sollte. Auf Grundlage der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG besteht nach Auffassung der BAK bereits ein hinreichendes und geschlossenes System des Zugangs innerhalb der EU-Mitgliedstaaten. Die Kommission hat als Ergebnis der Transparenzübung selbst festgestellt, dass über 95 Prozent der Anträge von Architekten positiv beschieden werden. Daher sieht die BAK beim vorliegenden VO-Entwurf die Gefahr der Schaffung von Doppelstrukturen, die die Verfahren, Vorgaben und Ansprechpartner unübersichtlicher machen und den bürokratischen Aufwand erhöhen würden. Dadurch würde das bestehende gut funktionierende System unterminiert. Die BAK befürchtet, dass dies die Ziele einer verbesserten Mobilität im Europäischen Binnenmarkt sowie eines erleichterten grenzüberschreitenden Arbeitens, die die BAK grundsätzlich begrüßt, konterkarieren würde. Die BAK lehnt die Einführung des Herkunftslandprinzips durch die Hintertür entschieden ab. Sie ist besorgt, dass die Vorschläge zur Dienstleistungskarte, z.b. in Form zu knapper Fristen bei der Antragsprüfung und einer möglichen Genehmigungsfiktion, zu einer automatischen Anerkennung von Regulierungen anderer Mitgliedstaaten führen und somit das nationale Recht des Aufnahmemitgliedstaats aushebeln würden.

- 2 - Artikel 2 Anwendungsbereich Abs. 2 2. 2. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf den durch die Richtlinie 2005/36/EG geregelten Bereich. Diese Verordnung berührt nicht die in Artikel 1 Diese Verordnung berührt nicht die in Artikel 1 Absätze 2 bis 7 der Richtlinie 2006/123/EG Absätze 2 bis 7 der Richtlinie 2006/123/EG aufgeführten Belange. aufgeführten Belange. Sie findet keine Anwendung auf die in Artikel Sie findet keine Anwendung auf die in Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2006/123/EG 2 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2006/123/EG aufgeführten Tätigkeiten und Bereiche. aufgeführten Tätigkeiten und Bereiche. In Art. 2 Abs. 2 des VO-E wird im Zusammenhang mit der Nennung von Ausnahmen zum VO- E-Anwendungsbereich bereits auf die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG Bezug genommen. Auch die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG sollte daher nach Auffassung der BAK explizit genannt werden. Nach Art. 2 Abs. 3 VO-E gilt der Vorrang anderweitiger Rechtsakte der Union. Dies gilt nach unserem Verständnis auch für die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG. Die BAK weist darauf hin, dass die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG ein hinreichendes und abschließendes System des Zugangs innerhalb der EU-Mitgliedstaaten gibt, insbesondere Artikel 5 Absatz 3 BARL, Artikel 6a BARL. Hilfsweise: Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 2; Abs. 2 und 3 Antrag auf eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte 1. Unterabs. 2 Anträge auf eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte sind mittels eines mehrsprachigen Standardformulars über eine mit IMI verknüpfte elektronische Plattform einzureichen. 2. Die Kommission legt in Form von Durchführungsrechtsakten fest, wie die unter Buchstabe a bis h genannten Informationen in das Standardformular einzutragen sind und legt die technischen Einzelheiten des Standardformulars für die Europäische Union fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Dem Antrag müssen die erforderlichen Belege beigefügt werden, die vom Antragsteller auf BAK-Hinweis Page 2 / 7

- 3 - die elektronische Plattform hochgeladen werden, auf der das Standardantragsformular bereitgestellt wird. 3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 zu erlassen, um Folgendes festzulegen: a) Einzelheiten bezüglich der Bestandteile der Informationen auf dem Standardformular, die unter Absatz 1 Buchstaben a bis h aufgeführt sind und im Standardformular enthalten sein müssen; b) weitere Dokumente oder Arten von Dokumenten, deren Einreichung zu Nachweiszwecken in Ausnahmefällen gefordert werden kann. Hinweis der BAK: 1) Die Bereitstellung mehrsprachiger Standardformulare bedeutet einen großen Verwaltungsaufwand. Im VO-E ist nicht definiert, wie viele und ob alle EU-Sprachen angeboten werden müssen. Ferner kann diese Vorgabe unserer Einschätzung nach ein Problem sein, wenn Übersetzungen nicht verlässlich sind und in der weiteren Abwicklung bzw. Korrespondenz Fragen/ Antworten unkorrekt wiedergegeben werden. 2) Die Europäische Kommission erhält durch Abs. 2 und 3 das Recht zu delegierten Rechtsakten. Hier besteht nach Ansicht der BAK die Gefahr der Unübersichtlichkeit von Verfahren und Instrumenten. In seinem Beschluss vom 31.03.2017 (Drucksache 44/17) zum vorliegenden VO-E äußert der Bundesrat in Abs. 5 ebenfalls generell die Befürchtung, dass der Vorschlag nicht zu einer Vereinfachung, sondern im Gegenteil zu weiterer Regulierung und komplexeren Strukturen sowie zu einer auch aus der Sicht von Dienstleistern zunehmenden Unübersichtlichkeit verschiedener Verfahren und Instrumente führt. Artikel 6 Abs. 1 Formalitäten für entsandtes Personal 1. Dienstleistungserbringer, die im Besitz einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte sind, können der nach Artikel 3 Absatz 18 Ziffer ii dieser Verordnung zuständigen Behörde im Aufnahmemitgliedstaat im Zusammenhang mit der Dienstleistungstätigkeit, auf die sich die elektronische Karte bezieht, für die Angestellten, die sie in den Aufnahmemitgliedstaat zu entsenden beabsichtigen, über eine mit IMI verknüpfte elektronische Plattform eine vorherige 1. Dienstleistungserbringer, die im Besitz einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte sind, können der nach Artikel 3 Absatz 18 Ziffer ii dieser Verordnung zuständigen Behörde im Aufnahmemitgliedstaat im Zusammenhang mit der Dienstleistungstätigkeit, auf die sich die elektronische Karte bezieht, für die Angestellten, die sie in den Aufnahmemitgliedstaat zu entsenden beabsichtigen, über eine mit IMI verknüpfte elektronische Plattform eine vorherige Page 3 / 7

- 4 - Meldung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG bezüglich ihrer Berufsqualifikationen übermitteln. Der vorstehende Unterabsatz gilt nicht für vorherige Meldungen im Zusammenhang mit Berufsqualifikationen in reglementierten Berufen: i) welche die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren und keiner automatischen Anerkennung gemäß Titel III Kapitel II, III oder IIIA der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen; ii) für welche ein Europäischer Berufsausweis gemäß der Richtlinie 2005/36/EG eingeführt wurde. Die Erklärung über die Berufsqualifikation des entsandten Personals erfolgt mittels eines mehrsprachigen Formulars und der gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Belege. Eine gemäß diesem Absatz übermittelte Erklärung stellt eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG dar. Meldung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG bezüglich ihrer Berufsqualifikationen übermitteln. a) (neu) Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat zu erbringen. Der Dienstleister kann die Meldung in beliebiger Form vornehmen. Der vorstehende Unterabsatz gilt nicht für vorherige Meldungen im Zusammenhang mit Berufsqualifikationen in reglementierten Berufen: i) welche die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren und keiner automatischen Anerkennung gemäß Titel III Kapitel II, III oder IIIA der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen; ii) für welche ein Europäischer Berufsausweis gemäß der Richtlinie 2005/36/EG eingeführt wurde. Die Erklärung über die Berufsqualifikation des entsandten Personals erfolgt mittels eines mehrsprachigen Formulars und der gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Belege. Eine gemäß diesem Absatz übermittelte Erklärung stellt eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG dar. Die Formulierungen im VO-E sind nicht deutlich. Es ist nicht erkennbar, was die vorgeschlagene Regelung im Verhältnis zur Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG bedeutet. Der VO-E sollte nicht dazu führen, dass die in Art. 7 Abs. 2 b) und d) Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG genannte Bescheinigung ersetzt wird. Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG ist nach Auffassung der BAK vorrangig zu dem vorliegenden VO-E. Nach Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG reicht eine personenunabhängige vorherige Meldung. Bei der DL-Karte sollte diese Regelung nach Ansicht der BAK beibhealten werden. Sollte, wie im VO-E formuliert, eine Meldung für jeden einzelnen Angestellten zu erfolgen haben, wäre diese neue Vorschrift unserer Einschätzung nach eine Erschwernis. Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG sieht eine jährliche Aktualisierung vor. Dies ist im VO- E nicht der Fall, sollte aber wie bei der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG geregelt werden. Page 4 / 7

- 5 - Artikel 7 Abs. 1 Formalitäten für die Freizügigkeit von Selbstständigen 1. Dienstleistungserbringer, die natürliche Personen sind und eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte beantragen, können unter denselben Bedingungen wie in Artikel 6 Absatz 1 in Bezug auf ihre Arbeitnehmer beschrieben eine vorherige Meldung über ihre eigenen Berufsqualifikationen einreichen. Für vorherige Meldungen über die Berufsqualifikationen des Dienstleistungserbringers werden die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben b und d der Richtlinie 2005/36/EG genannten Bescheinigungen durch das ausgefüllte Antragsformular für eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte ersetzt, das dem Aufnahmemitgliedstaat gemäß Artikel 11 der Richtlinie [ESC Directive] übermittelt wird und die Niederlassung des Dienstleistungserbringers nachweist. 1. Dienstleistungserbringer, die natürliche Personen sind und eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte beantragen, können unter denselben Bedingungen wie in Artikel 6 Absatz 1 in Bezug auf ihre Arbeitnehmer beschrieben eine vorherige Meldung über ihre eigenen Berufsqualifikationen einreichen. Für vorherige Meldungen über die Berufsqualifikationen des Dienstleistungserbringers werden gelten weiterhin die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben b und d der Richtlinie 2005/36/EG genannten Bescheinigungen durch das ausgefüllte Antragsformular für eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte ersetzt, das dem Aufnahmemitgliedstaat gemäß Artikel 11 der Richtlinie [ESC Directive] übermittelt wird und die Niederlassung des Dienstleistungserbringers nachweist. Der VO-E sollte nicht dazu führen, dass die in Art. 7 Abs. 2 b) und d) BARL genannte Bescheinigung ersetzt wird. Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG ist nach Aufassung der BAK vorrangig zu dem vorliegenden VO-E. Nach der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG reicht eine personenunabhängige vorherige Meldung. Bei der DL-Karte sollte diese Regelung unserer Ansicht nach beibhealten werden. Sollte, wie im VO-E formuliert, eine Meldung für jeden einzelnen Angestellten zu erfolgen haben, wäre diese neue Vorschrift unserer Einschätzung nach eine Erschwernis. Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG sieht eine jährliche Aktualisierung vor. Dies ist im VO- E nicht der Fall. Artikel 8 Abs. 1 Unterabs. 1 Elektronische Verfahren 1. Dienstleistungserbringer haben das Recht auf eine vollständig elektronische Handhabung und Verarbeitung der Verfahren zur Beantragung, Ausstellung und Aktualisierung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte sowie vollständig elektronische Formalitäten nach Artikel 6 Absätze 1 und 3 und Artikel 7. 1. Dienstleistungserbringer haben das Recht, soweit nicht Vorschriften des Mitgliedstaats entgegenstehen, auf eine vollständig elektronische Handhabung und Verarbeitung der Verfahren zur Beantragung, Ausstellung und Aktualisierung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte sowie vollständig elektronische Formalitäten nach Page 5 / 7

- 6 - Artikel 6 Absätze 1 und 3 und Artikel 7. Artikel 8 Abs. 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, das Antragsverfahren vollständig elektronisch anzubieten. Da insbesondere bei vorübergehender oder gelegentlicher Dienstleistungserbringung die Verwaltungsverfahren des Herkunftsmitgliedstaats anzuwenden sind, sieht die BAK die Gefahr, dass bei den Dienstleistern unterschiedliche Maßstäbe an den Nachweis von Voraussetzungen gestellt werden könnten. Zum Beispiel könnte eine Identitätsprüfung oder die (in Deutschland teilweise vorgeschriebene) Beglaubigung von Dokumenten im Herkunftsmitgliedstaat nicht vorgesehen sein. Bei Ausstellung der DL-Karte auf dieser Datenbasis müsste die DL-Karte jedoch uneingeschränkt vom Aufnahmemitgliedstaat akzeptiert werden. Die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleister würden dann im Vergleich zu den vorübergehend oder gelegentlich tätigen Dienstleistern unterschiedlichen Nachweispflichten unterliegen. Artikel 9 Abs. 1 und Abs. 3 Form der Dokumente und Übersetzung 1. Im Zusammenhang mit Verfahren zur 1. Im Zusammenhang mit Verfahren zur Ausstellung, zur Aktualisierung, zum Entzug Ausstellung, zur Aktualisierung, zum Entzug oder zur Zurücknahme einer Elektronischen oder zur Zurücknahme einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte Europäischen Dienstleistungskarte akzeptieren die zuständigen Behörden der akzeptieren die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Dokumente in Form einer Mitgliedstaaten Dokumente in der Regel in einfachen Kopie und verlangen keine Form einer einfachen Kopie und verlangen Legalisierung, Apostille, Zertifizierung oder keine Legalisierung, Apostille, Zertifizierung Authentifizierung ihnen vorzulegender oder Authentifizierung ihnen vorzulegender Dokumente. Dokumente. In Fällen begründeten Zweifels können die zuständigen Behörden Originale oder Beglaubigungen anfordern. ( ) ( ) 3. Für Dokumente im Zusammenhang mit 3. Für Dokumente im Zusammenhang mit Verfahren zur Ausstellung, zur Aktualisierung, Verfahren zur Ausstellung, zur Aktualisierung, zum Entzug oder zur Zurücknahme einer zum Entzug oder zur Zurücknahme einer Elektronischen Europäischen Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte oder im Zusammenhang Dienstleistungskarte oder im Zusammenhang mit Formalitäten zur Entsendung von mit Formalitäten zur Entsendung von Personal und der Freizügigkeit von Personal und der Freizügigkeit von Selbstständigen nach Artikel 6 Absatz 1 und Selbstständigen nach Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 sind keine beglaubigten Artikel 7 sind keine beglaubigten Übersetzungen erforderlich. Das berührt nicht Übersetzungen erforderlich. Das berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit EU-Recht nicht beglaubigte mit EU-Recht nicht beglaubigte Übersetzungen von Dokumenten in einer ihrer Übersetzungen von Dokumenten in einer ihrer Amtssprachen zu verlangen. Amtssprachen zu verlangen. Page 6 / 7

- 7 - Nach Einschätzung der BAK sollte es Behörden in Zweifelsfällen möglich sein, zu entscheiden, ob sie Originale oder Beglaubigungen anfordern, z.b. wenn Zweifel an der Echtheit von Dokumenten bestehen. Andernfalls besteht ein erhöhtes Risiko für Missbrauch. Artikel 17 Abs. 1 Benennung und Rolle der Koordinierungsbehörden 1. Für die Zwecke dieser Verordnung benennt 1. Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat eine jeder Mitgliedstaat im Einklang mit seiner Koordinierungsbehörde, die dazu befugt ist, Verwaltungs- und Organisationsstruktur eine die ihr gemäß dieser Verordnung Koordinierungsbehörde zuständige Behörde übertragenen Aufgaben auszuführen. und/oder weitere Stellen, die dazu befugt ist oder sind, die ihr oder ihnen gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben auszuführen. Jeder Mitgliedstaat muss eine Koordinierungsbehörde spätestens neun Monate nach Inkrafttreten der VO benennen. Zur Umsetzung müsste in Deutschland eine koordinierende Behörde auf Bundesebene beauftragt oder eingerichtet werden, die einerseits DL-Karten für Inländer ausstellt und andererseits an der Ausstellung von DL-Karten für Dienstleister anderer Mitgliedstaaten mitwirkt. Dies widerspricht der Verwaltungs- und Organisationsstruktur in Deutschland, wo für den Gesetzesvollzug einschließlich der Erteilung von Genehmigungen etc. die Länder oder deren mittelbare Landesverwaltung zuständig sind (Kammern). Die BAK lehnt es ab, dass durch die Zentralisierung auf eine koordinierende Behörde das Kammerwesen und die berufsständische Selbstverwaltung geschwächt oder ausgehebelt werden könnten. Auch der eng damit verknüpfte Verbraucherschutz könnte beeinträchtigt werden. Allenfalls könnte eine derartige Behörde eine Funktion der Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen haben. Die BAK weist darauf hin, dass in Art.3 Ziff.18 VO-E der Begriff der zuständigen Behörde definiert wird. In der Definition wird bereits auf Art.3 Abs.1 Buchstabe d der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG verwiesen, wonach es sich bei einer zuständigen Behörde um jede von den Mitgliedstaaten mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen bzw. entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der vorliegenden Richtlinie abgezielt wird handelt. Somit sind hier auch die Länderkammern der Bundesrepublik Deutschland erfasst. Bundesarchitektenkammer, Berlin/Brüssel, den 22.5.2017 Ansprechpartner: Brigitta Bartsch Leiterin EU-Verbindungsbüro Brüssel Telefon: +32 2 219 77 30 Email: info@bruessel.bak.de Page 7 / 7