Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeug- Prüfstation beider Basel

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Transkript:

48.5 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeug- Prüfstation beider Basel Vom 9. November 993 (Stand. April 00) Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel Absatz der Vereinbarung vom 3./7. Dezember 974 ) betreffend die Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel, beschliessen: Die Gebühren für die Dienstleistungen der amtlichen Verkehrsexperten werden nach dem zeitlichen Aufwand festgesetzt. Der Ansatz pro Zeiteinheit à 0 Minuten beträgt: a. für Fahrzeugprüfungen und technische Expertisen: 60 Fr. b. für Prüfungen der Motorfahrräder: 40 Fr. c. * für praktische Führerprüfungen und alle übrigen Dienstleistungen, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt: 40 Fr. Der mindestverrechenbare Zeitaufwand der Gebühren gemäss Absatz Buchstaben a und b beträgt /4 Zeiteinheit. Die Betriebskommission der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel setzt die Dauer der Führer- und Fahrzeugprüfungen fest. 3 * Für Theorieprüfungen sind folgende Gebühren zu entrichten: a. Einzelprüfung nach Zeitaufwand pro Zeiteinheit: 40 Fr. b. Gruppenprüfung: 40 Fr. c. * CZV-Theorie (gemäss Chauffeurzulassungsverordnung): 60 Fr. 4 Bei auswärtigen Prüfungen sind die ordentlichen Prüfungsgebühren um folgende Zuschläge zu erhöhen: a. Kilometerzuschlag entsprechend der Kilometerentschädigung gemäss 7 Absatz 3 der basellandschaftlichen Spesenverordnung vom 3. Dezember 983 ) ; ) GS 7.3, SGS 48.5 ) GS 8.48, SGS 57.8 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 3.403

48.5 b. * Wegezeit nach Zeitaufwand pro Zeiteinheit: 40 Fr. c. Gruppenprüfung: 5 Fr. 5 Kann eine Prüfung nicht durchgeführt werden, so beträgt die Ausfallsentschädigung: a. * 50% der ordentlichen Gebühr, wenn die Abmeldung nicht spätestens fünf Arbeitstage bei Führerprüfungen und drei Arbeitstage bei Fahrzeugprüfungen vor dem festgesetzten Termin erfolgt ist; b. 00% der ordentlichen Gebühr bei unentschuldigtem Nichterscheinen; c. bis 00% der ordentlichen Gebühr, maximal jedoch 0 Franken, bei Verspätung von mehr als fünf Minuten sowie bei Erscheinen ohne bzw. mit ungültigern Ausweis oder fehlenden Unterlagen. 6 Die Gebühr für die erstmalige Erteilung der Bewilligung zur Selbstabnahme neuer, typengeprüfter Motorfahrzeuge einschliesslich Prüfung des Gesuchs und der Garageeinrichtungen wird nach Zeitaufwand gemäss den Ansätzen von Absatz Buchstabe c und 4 berechnet. Die Gebühr beträgt für: a. die Instruktion der Prüfberechtigten: 0 Fr. b. die Überprüfung der Fahrzeugprüfberichte 3.0 (Typenscheinkontrolle): 30 Fr. 7 Die Gebühr für die erstmalige oder wiederholte Überprüfung der Einrichtungen einer Fahrschule oder eines Gesuchstellers von Händlerschildern sowie die Oberprüfung einer Beanstandung wird nach Zeitaufwand gemäss den Ansätzen von Absatz Buchstabe c und 4 berechnet. Die Gebühr für die erstmalige oder wiederholte Überprüfung * a. des Verkehrskunde-Unterrichts b. der praktischen Motorrad-Grundschulung beträgt pauschal 300 Fr. 8 Die Standgebühren für sichergestellte Fahrzeuge betragen pro Tag: a. für Motorfahrräder: Fr. b. für Kleinmotorräder und Motorräder: 3 Fr. c. für leichte Motorwagen und ihre Anhänger: 7 Fr. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 3.403

3 48.5 d. für schwere Motorwagen und ihre Anhänger: Fr. 9 Waagegebühren werden entsprechend den Ansätzen gemäss 6 Absätze und 3 der basellandschaftlichen Verordnung vom. März 985 ) zum Bundesgesetz über das Messwesen erhoben. 0 Die Mahngebühr beträgt 0 Franken. Angebrochene Frankenbeträge werden auf- oder abgerundet. Die Betriebskommission regelt den Gebührenerlass. 3 Die Vereinbarung vom 3. Dezember 99 ) über die Gebühren der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel wird aufgehoben. 4 Diese Vereinbarung tritt am. Januar 994 in Kraft. ) GS 9.44, SGS 563. ) GS 30.70, SGS 48.5 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 3.403

4 48.5 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 09..993 0.0.994 Erlass Erstfassung GS 3.403 7..998 0.0.999 5 Abs., lit. a. geändert GS 33.43 8.05.004 0.06.004 Abs., lit. c. geändert GS 35.5 8.05.004 0.06.004 3 totalrevidiert GS 35.5 8.05.004 0.06.004 4 Abs., lit. b. geändert GS 35.5 4..004 0.0.005 7 Abs. eingefügt GS 35.46 6.03.00 0.04.00 3 Abs., lit. c. eingefügt GS 37.4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 3.403

5 48.5 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09..993 0.0.994 Erstfassung GS 3.403 Abs., lit. c. 8.05.004 0.06.004 geändert GS 35.5 3 8.05.004 0.06.004 totalrevidiert GS 35.5 3 Abs., lit. c. 6.03.00 0.04.00 eingefügt GS 37.4 4 Abs., lit. b. 8.05.004 0.06.004 geändert GS 35.5 5 Abs., lit. a. 7..998 0.0.999 geändert GS 33.43 7 Abs. 4..004 0.0.005 eingefügt GS 35.46 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 3.403