AZ: , OR 1.5

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Transkript:

AZ: 020.051, 460.31 OR 1.5 Vorbemerkung Der Zweckverband Kindergarten Hardt-Schönbühlhof mit der Stadt Markgröningen und der Gemeinde Schwieberdingen als Verbandsmitglieder hat den Kindergarten auf dem Hardt- und Schönbühlhof bis zum 31.08.2012 betrieben. Der Kindergartenbetrieb wurde zum 01.09.2012 eingestellt. Auf diesen Zweckverband soll nun die Aufgabe der freiwilligen Feuerwehr auf dem Hardt- und Schönbühlhof übertragen werden. Die Satzung des Zweckverbandes wird daher geändert und wie folgt gefasst: S a t z u n g des Zweckverbandes Hardt- und Schönbühlhof 1 Mitglieder, Name, Sitz und Gebiet des Verbandes 1. Die Stadt Markgröningen und die Gemeinde Schwieberdingen haben sich zu einem Verband zusammengeschlossen und bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16.09.1974 (GBl. S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185, 192). 2. Der Zweckverband führt den Namen Zweckverband Hardt- und Schönbühlhof (künftig: Zweckverband) und hat seinen Sitz in Markgröningen. 3. Der Zweckverband liegt auf der Gemarkung der Stadt Markgröningen und der Gemeinde Schwieberdingen und umfasst die Weiler Schönbühlhof und Hardthof. Das Verbandsgebiet ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan vom 01.02.2013 (rot umrandet).

2 Aufgaben des Verbandes Der Zweckverband übernimmt die Aufgaben, die mit der Errichtung und dem Betrieb einer Gemeindefeuerwehr ( Freiwillige Feuerwehr ) im Sinne des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 02.03.2010 (GBl. S. 333) zum Grundschutz - für den zur Stadt Markgröningen gehörigen Weiler Schönbühlhof, sowie - für den zur Gemeinde Schwieberdingen gehörigen Weiler Hardthof verbunden sind. 3 Räumliche Zuständigkeit und Größe der Feuerwehr 1. Die Feuerwehr im Sinne von 2 dieser Satzung ist für das Verbandsgebiet gemäß 1 Nr. 3 zuständig; eine Nachalarmierung bzw. Überlandhilfe erfolgt nur in Ausnahmefällen. Näheres regelt die Allgemeine Ausrückordnung (AAO). 2. Die aktive und ausgestattete Feuerwehr umfasst maximal 24 Einsatzkräfte. Weiteres regeln der mit dem Kreisbrandmeister abgestimmte Feuerwehrbedarfsplan, die Feuerwehrsatzung sowie die Entschädigungssatzung. Organe des Verbandes sind 1. die Verbandsversammlung, 2. der Verbandsvorsitzende. 4 Organe des Zweckverbandes 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung 1. Der Verbandsversammlung gehören je drei Vertreter der Verbandsmitglieder an. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu bestellen.

2. Die Bürgermeister der Verbandsmitglieder sind von Amts wegen Vertreter in der Verbandsversammlung. Im Falle ihrer Verhinderung tritt an ihre Stelle ihr allgemeiner Stellvertreter. 3. Die weiteren (jeweils zwei) Vertreter der Verbandsmitglieder und deren Stellvertreter werden vom Gemeinderat des jeweiligen Verbandsmitglieds entsendet. Nach jeder Gemeinderatswahl ist eine Neuentsendung vorzunehmen. Im Falle des Ausscheidens eines Vertreters der Verbandsmitglieder aus seinem Amt ist eine Neuentsendung für die Zeit bis zur nächsten Gemeinderatswahl vorzunehmen. 4. Ständig beratende Mitglieder ohne Stimmrecht sind der von den Bürgern des Hardt- und Schönbühlhofs gewählte Vertreter ( Anwalt ) und der Feuerwehrkommandant. Sachkundige Einwohner beider Hofteile können im Einzelfall ebenfalls beratend zu den Sitzungen hinzugezogen werden. 5. Die Vertreter in der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für die Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften sinngemäß mit der Einschränkung des 13 Abs. 6 Satz 3 GKZ. 6 Aufgaben der Verbandsversammlung 1. Die Verbandsversammlung legt die Grundsätze für die Tätigkeit des Zweckverbandes fest, überwacht die Ausführung der Beschlüsse und entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit dem Verbandsvorsitzenden solche nicht durch die Verbandsversammlung, der Verbandsatzung oder Gesetz übertragen sind. 2. Die Verbandsversammlung beschließt insbesondere über - den Erlass und die Änderung von Satzungen (z.b. Feuerwehr-Satzung), - die Haushaltssatzung, - die Feststellung der Jahresrechnung, - die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters, - die Wahl des Verbandsrechners und des Protokollführers. 3. Außerdem obliegt der Verbandsversammlung die Ernennung, Anstellung und Entlassung von Beamten und Beschäftigten des Zweckverbandes, soweit nicht eine staatliche Behörde dafür zuständig ist. 4. Im Übrigen finden auf die Verbandsversammlung die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Gemeinderat sinngemäß Anwendung mit Ausnahme der monatlich einzuberufenden Sitzungen.

7 Der Verbandsvorsitzende 1. Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Verbandsvorsitzenden und seinen Stellvertreter. Nach jeder Gemeinderatswahl ist eine Neuwahl durchzuführen. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Scheidet ein Gewählter aus der Verbandsversammlung aus, so endet auch sein Amt als Vorsitzender oder Stellvertreter. Nach 16 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) soll Verbandsvorsitzender in der Regel ein Bürgermeister einer Verbandsgemeinde sein. 2. Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Ihm obliegt die Leitung der Verbandsverwaltung. Er beruft die Verbandsversammlung ein, soweit es die Verbandsgeschäfte erfordern, mindestens aber einmal pro Kalenderjahr. Er leitet deren Sitzungen und vollzieht ihre Beschlüsse. Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband. 3. Dem Verbandsvorsitzenden werden folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen: Bewirtschaftungsvorgänge/Auftragsvergaben bis zum Betrag von 15.000 im Einzelfall, die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben bis 3.000 im Einzelfall, sowie die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu einem Höchstbetrag von 1.000. 4. In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, steht dem Verbandsvorsitzenden das Eilentscheidungsrecht nach 43 Abs. 4 GemO zu. 5. Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung setzt die Verbandsversammlung fest. 6. Im Übrigen gelten für die Rechtsverhältnisse des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters die für Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften sowie 13 Abs. 6 Satz 3 GKZ. 7. Der Zweckverband kann sich geeigneter Bediensteter der Verbandsmitglieder zur Erledigung der Verbandsaufgaben bedienen. Näheres regelt eine Vereinbarung zwischen Zweckverband und den betroffenen Verbandsmitgliedern.

8 Deckung des Aufwandes 1. Soweit die sonstigen Einnahmen, Beiträge und Zuschüsse zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, werden zur Finanzierung des - Verwaltungshaushalts eine Betriebskostenumlage - Vermögenshaushalts eine Investitionskostenumlage erhoben. 2. Der nach Abzug der Einnahmen verbleibende Aufwand wird entsprechend der jeweiligen Einwohnerzahl auf dem Hardthof sowie dem Schönbühlhof (bezogen auf die Gesamteinwohnerzahl des Hardt- und Schönbühlhofs) prozentual auf die Verbandsmitglieder aufgeteilt. Stichtag für die Einwohnerzahl ist der 30.06. des Vorjahres ( 143 GemO). 3. Die Höhe der Umlagen wird in der Haushaltssatzung festgesetzt ( 19 Abs. 1 GKZ) 4. Zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit der Verbandskasse haben die Verbandsmitglieder auf Anforderung des Zweckverbandes Vorauszahlungen an die Verbandskasse zu leisten. Die Höhe der jeweiligen Vorauszahlung für das einzelne Verbandsmitglied bestimmt sich nach dem prozentualen Anteil der jeweiligen Einwohnerzahl auf dem Hardthof sowie dem Schönbühlhof (bezogen auf die Gesamteinwohnerzahl des Hardt- und Schönbühlhofs). Stichtag für die Einwohnerzahl ist der 30.06. des Vorjahres ( 143 GemO). 9 Änderung der Verbandssatzung und Auflösung des Zweckverbandes Für die Änderung der Verbandssatzung und die Auflösung des Zweckverbandes gilt 21 GKZ. 10 Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung des Verbandes Bei Auflösung des Verbands gehen das vorhandene Verbandsvermögen und die Verbindlichkeiten auf die beiden Verbandsmitglieder nach dem Umlagemaßstab gemäß 8 Nr. 2 über.

11 Öffentliche Bekanntmachungen Bekanntmachungen des Zweckverbandes werden von den Mitgliedsgemeinden entsprechend in ihrem jeweiligen Bekanntmachungsorgan veröffentlicht. Die Kosten tragen die Mitgliedsgemeinden. 12 Inkrafttreten der Satzung Die Änderung der Verbandssatzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Verbandssatzung vom 13.11.1974 außer Kraft. Hinweise: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Markgröningen, den 13.12.2013 Rudolf Kürner Bürgermeister