Richtlinien über die Bewilligung von Kinderhorten (Hortrichtlinien)

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Transkript:

Richtlinien über die Bewilligung von Kinderhorten (Hortrichtlinien) (vom 4. Juni 2007) Die Bildungsdirektion, gestützt auf 2 Abs. 3 der Verordnung über die Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen, Kinderkrippen und Kinderhorten vom 6. Mai 1998 und die eidgenössische Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 19. Oktober 1977 (PAVO), verfügt: 1. Geltungsbereich 1 Die vorliegenden Richtlinien ergänzen die massgeblichen Bestimmungen der PAVO. 2 Die Richtlinien gelten für Kinderhorte, die Kinder ab dem Kindergartenalter gemäss 3 Abs. 2 des Volkschulgesetzes bis 12 Jahre aufnehmen, mehr als fünf Plätze anbieten und regelmässig während mindestens fünf halben Tagen oder mindestens 20 Stunden pro Woche geöffnet sind. 3 Die Morgenbetreuung vor Schulbeginn gilt nicht als Kinderhortangebot. 2. Bewilligungsvoraussetzungen 2.1 Betriebskonzept 1 Der Kinderhort verfügt über ein schriftliches Betriebskonzept, das über Ziele, sozialpädagogische Grundsätze und die in 2.2 bis 2.6 dieser Richtlinien formulierten Rahmenbedingungen Auskunft gibt. Bildungsdirektion Kanton Zürich www.bildungsdirektion.zh.ch Walcheplatz 2, Postfach 8090 Zürich

2 Die sozialpädagogischen Grundsätze berücksichtigen fachliche Erkenntnisse aus Forschung und Lehre sowie Erfahrungswerte aus der Praxis. 2.2 Betrieb 2.2.1 Organisatorische Grundlagen Die Trägerschaft regelt: Aufgaben und Kompetenzen Stellenbeschreibungen Anstellungsbedingungen Budget und Jahresrechnung Aufnahmemodalitäten Taxordnung Öffnungszeiten Vorkehrungen im Notfall 2.2.2 Hortgrösse 1 Ein Kinderhort umfasst in der Regel höchstens 22 Plätze. 2 Werden in einem Kinderhort Kindergartenkinder oder Kinder mit besonderen Betreuungsansprüchen betreut, ist die Zahl der betreuten Kinder zu verringern. 3 Bei Teilzeitplatzierungen kann ein Platz mehrfach belegt werden. 2.2.3 Stellenplan 1 Im Kinderhort ist jederzeit eine ausgebildete Betreuungsperson anwesend. 2 Bei Anwesenheit von mehr als 11 Kindern ist eine zweite Betreuungsperson bei zu ziehen. Eine dieser Personen ist für die Betreuung von Kindern ausgebildet. 3 Sind ausnahmsweise mehr als 22 Kinder anwesend, ist die Anzahl Betreuungspersonen angemessen zu erhöhen. 2/5

2.3 Personal 2.3.1 Ausbildung In einem Hort als ausgebildete Betreuungspersonen tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen über eine von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich für diese Tätigkeit anerkannte Ausbildung. 2.3.2 Personalführung Zu jeder Stelle besteht eine Stellenbeschreibung. Sie gibt Auskunft über Aufgaben, Pflichten, Kompetenzen und Stellvertretungen. 2.3.3 Besoldungen Die Bildungsdirektion erlässt Lohnempfehlungen. 2.4 Finanzen 1 Die Trägerschaft stellt sicher, dass die Finanzierung des Kinderhortes gewährleistet ist. 2 Der Kinderhort verfügt über eine transparente Rechnungslegung. Dazu gehören insbesondere folgende Grundlagen: Budget und Jahresrechnung Taxordnung Besoldungsreglement 2.5 Räumlichkeiten und Umgebung 1 Pro Platz stehen für den Aufenthalt der Kinder mindestens 4 m 2 Raumfläche zur Verfügung. 2 In der Regel verfügt der Kinderhort mindestens über zwei flexibel nutzbare Räume für den Aufenthalt. 3 Es handelt sich um wohnliche, sichere und gut überschaubare Räume mit ausreichendem Tageslicht, in denen Essen, Spielen, ungestörtes Lösen von Hausaufgaben ebenso 3/5

wie das Bewegungsspiel möglich sind. Zudem bieten die Räume Rückzugsmöglichkeiten. 4 Zusätzlich zu den Aufenthaltsräumen stehen die erforderlichen Nebenräume zur Verfügung. 5 In unmittelbarer Nähe sind angemessene Spielmöglichkeiten im Freien sowie Sportmöglichkeiten vorhanden. 2.6 Sicherheit 1 Die medizinische Beratung und Versorgung ist gewährleistet. 2 Es besteht ein Plan über die Vorkehrungen im Notfall. 3 Kinderhorte mit privater Trägerschaft sorgen für angemessene Versicherung. 3. Bewilligung 1 Kinderhorte, die nicht von einer Schulgemeinde geführt werden, bedürfen einer Bewilligung der Vormundschaftsbehörde am Standort des Kinderhortes. Die Städte Zürich und Winterthur können die Zuständigkeit abweichend regeln. 2 Das Bewilligungsgesuch ist so zu stellen und zu dokumentieren, dass überprüft werden kann, ob die in diesen Richtlinien umschriebenen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt werden. 3 Die Bewilligung wird der Trägerschaft erteilt; sie kann befristet und mit Auflagen versehen werden. 4. Aufsicht 1 Die für die Aufsicht zuständige Stelle überprüft die Einhaltung der Richtlinien. 4/5

2 Die Schulpflege übt die unmittelbare Aufsicht über die von den Schulgemeinden geführten Kinderhorte aus. 5. Inkraftsetzung und Übergangsbestimmungen 1 Diese Richtlinien treten am 1. Juli 2007 in Kraft. 2 Die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Kinderhorte, welche bewilligungspflichtig sind, reichen der Vormundschaftsbehörde oder einer von dieser bezeichneten Stelle innert sechs Monaten ein Bewilligungsgesuch ein, falls die Bewilligung noch nicht erteilt wurde. 5/5