VERANTWORTUNG, RÜCKSICHT UND RESPEKT BEI SCHNEE UND EIS. Der Ratgeber rund um den Winter Rechte und Pflichten für Liegenschaftseigentümer

Ähnliche Dokumente
SCHNEE UND EIS IN WIEN: Verpflichtungen für Liegenschaftseigentümer

Weg mit dem Schnee! So räumen Sie richtig.

S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)

Gemeinde Kusterdingen - Landkreis Tübingen Sammlung des Ortsrechts. 25 Räum- und Streupflichtsatzung

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

S a t z u n g. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen:

Gemeinde Obersulm. In der Fassung vom In Kraft getreten am Gemeinde Obersulm, Seite 1

ORTSRECHT STUTENSEE 03/94 B 9. Satzung

Gemeinde Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Gemeinde Plüderhausen Rems-Murr-Kreis

S A T Z U N G. ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom

Schnee und eis in Wien: Verpflichtungen für liegenschaftseigentümer

Satzung über die Verpflichtung der Straßenreinigung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gewege (Streupflichtsatzung vom

Streupflichtsatzung. Paragraf 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

1/02. Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

Dabei ist der nachhaltige Schutz der menschlichen Gesundheit, des Bodens, der Pflanzen und Tiere sowie der Gewässer zu berücksichtigen.

Gemeinde Ostrach. Landkreis Sigmaringen S A T Z U N G

Stadt Ulm Information. Sicher durch den Winter die Räum- und Streupflicht

Gemeinde Wimsheim Enzkreis

Gemeinde Lehre. Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung

USB Winterdienst. Straßenreinigung im Herbst und Winter.

über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen

Winterdienstinformation WINTERDIENST. Wirtschaftsbetriebe

Winterdienstkonzept der Gemeinde Mauensee

Das Fahrlicht (Abblendlicht) sollte eher zu früh als zu spät eingeschaltet werden, damit man besser gesehen wird.

Satzung der Stadt Finsterwalde

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen im Gebiet

Aktuelle RVS-Richtlinien für den Winterdienst

Der Winterdienst kommt sind Sie bereit? Die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Winterdienst-Pflichten der Bürgerinnen und Bürger

Satzung. über die Straßenreinigung in der Stadt Attendorn (Straßenreinigungssatzung) vom Allgemeines

RÄUM- UND STREUPLAN der Stadt Neustadt a.d. Waldnaab

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Hohendodeleben

Räum- und Streuplan der Gemeinde Nünchritz

Gemeinde Riegelsberg. Ortsrecht. Satzung der Gemeinde Riegelsberg über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung)

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)

Stadtrecht der Stadt Fellbach 1/2 Streupflichtsatzung. Satzung

STADT PLOCHINGEN Landkreis Esslingen S A T Z U N G

KRAIBURG WINTEREINSATZ Profilempfehlungen für Lastkraftwagen und Omnibusse /2015

Reduzierter Winterdienst Stadt Dübendorf

Musikkapellen im Straßenverkehr

Informationsblatt zur Straßenreinigung und zum Winterdienst

(3) Soweit die Gemeinde nach Absatz 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.

Kurzinfo. Schneeräumung. (Stand: ) Inhaltsverzeichnis

Gemeinde Lichtenau. Satzung für Straßenreinigung und Winterdienst (Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung)

S A T Z U N G. über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen der Stadt Schmölln und die Sicherung bei Schnee- und Eisglätte vom 02.

Winterdienst in Deutschland

Straßenreinigungssatzung. der Gemeinde Helbra. vom

Stadt Gerlingen -Ortsrecht-

Lesefassung. Satzung der Gemeinde Waldsieversdorf über die Straßenreinigung und den Winterdienst vom (Straßenreinigungssatzung)

Rechte der Stadt/Gemeinde

28. öffentliche Sitzung des Umweltbeirats am Referat Winter Streumittel Ulrike Gatz

Winterdienst in Wien

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

Streusalz immer aggressiver Auch im Winter ist die Autowäsche wichtig Langfassung

Technische Betriebe Stadt Konstanz. Stadtreinigung

Satzung. Örtlicher Geltungsbereich. Der örtliche Geltungsbereich der Satzung umfasst das Gemeindegebiet der Stadt Oelsnitz (Vogtl.).

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Schacht-Audorf

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)

1 Inhalt der Reinigungspflicht

Ausfertigung. Stadtratsbeschluss. Bezeichnung, Rechtsgrundlage. Bekanntmachung. Inkrafttreten Änderungen. (Nr., Datum) (Datum) (Nr., Datum)

Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl. Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl

WINTERREIFEN sind verpflichtung bei Schnee und Eis

Gemeindeverwaltung. Grafschaft. Straßenreinigung in der Grafschaft.

im346 1/2 S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

Fahrrad fahren in Deutschland

Winterdienst in Städten und Gemeinden: Sind mehr Präventiveinsätze die richtige Strategie?

SATZUNG 1 ÜBERTRAGUNG DER REINIGUNGS-, RÄUM- UND STREUPFLICHT

Gemeinde Ammerbuch Landkreis Tübingen

Auf Rollen unterwegs. Fahrzeugähnliche Geräte. bfu Beratungsstelle für Unfallverhütung

3 Begriffsbestimmungen (1) (2) (3) (4) (5) 4 Anliegerpflichten (1) (2) (3) (4) (5) (6)

Auch im Alter sicher in der Stadt mobil

Vorwort 5 Begriffsbestimmungen 6 Radfahranlage 6. Fahrordnung auf Radfahranlagen 7 Vorrang 7 Verhaltensregeln für Radfahrer 7

A. Winterdienst durch Gemeinde

Winterausrüstungspflicht in Europa

Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Woltersdorf

Baustellensicherung mit Qualität - Vermeidung typischer Fehler und Risiken

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Gettorf

Satzung über Straßenreinigung und Winterdienst (Straßenreinigungssatzung)

1 Allgemeines. (3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren

Warum trifft den Hauseigentümer die Räum- und Streupflicht in Bezug auf den Gehweg, obwohl dieser doch gar nicht zu seinem Grundstück gehört?

Ein Quiz für Einsteiger ADFC Gießen

VCD Verkehrsclub Deutschland Ortsgruppe Fellbach. Sicherheit im Radverkehr Was können wir dafür tun?

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

GEMEINDE KENNELBACH. Verordnung der Gemeinde Kennelbach über das Halten von Hunden

Benützung von Trendsportgeräten durch Kinder und Jugendliche im Straßenverkehr

Ab 1. Juli gehört die Warnweste in jedes Auto. Mit freundlicher Genehmigung und Unterstützung der Ampelmann GmbH

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Möser (Straßenreinigungssatzung)

Effizienter und ökologischer Winterdienst Spannungsfeld von Sicherheit, Wirtschaftlich- und Nachhaltigkeit

Radwege, rechtlich - über die Benutzungspflicht von Sonderwegen für Radfahrer in Österreich und Deutschland

1.4. S a t z u n g über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Lippetal

Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

S a t z u n g über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Gettorf (Straßenreinigungssatzung)

Stand: S 27. Satzung der Stadt Rastatt über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

Mit Sicherheit ans Ziel Eine Aktion des ADAC zur Jugend-Verkehrssicherheit

Streuplan der Gemeinde Wartmannsroth

Präventiver Winterdienst Medienanlass

in der Fassung der 7. Nachtragssatzung vom

Transkript:

VERANTWORTUNG, RÜCKSICHT UND RESPEKT BEI SCHNEE UND EIS Der Ratgeber rund um den Winter Rechte und Pflichten für Liegenschaftseigentümer

BÜRGERSERVICE: 02236/400-0 WINTERDIENST TELEFON 02236/400-400 winterdienst@ moedling.at 02 IMPRESSUM: Sondernummer der Mödlinger Stadtnachrichten, Medieninhaber, Herausgeber: Stadtgemeinde Mödling, Referat für Abfallwirtschaft, Pfarrgasse 9, 2340 Mödling.

Liebe Mödlingerinnen und Mödlinger! Sie halten hiermit die erste Winterdienst-Broschüre der Stadtgemeinde Mödling in Händen. Wir haben darin versucht, Ihnen einen Überblick mit den wichtigsten Informationen rund um die Themen Schneeräumung und Streuen zusammenzustellen. Die richtige Betreuung und Räumung der Gehsteige stellt einen wesentlichen Beitrag zur Verkehrssicherheit Ihrer Mitbürgerinnen und Mitbürger dar. Stürze auf glatten Gehsteigen können schwere Verletzungen nach sich ziehen. Bitte vergessen Sie in diesem Zusammenhang auch nicht, dass das Räumen eine gesetzliche Verpflichtung ist und rechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Ein Abschnitt der Broschüre widmet sich auch Fragen rund um den Einsatz von Streumitteln und zeigt Methoden auf, wie der Winterdienst umweltschonend durchgeführt werden kann. Wir hoffen, dass dieser Leitfaden auch für Sie interessante und nützliche Informationen enthält und dazu beitragen kann, dass alle Fußgängerinnen und Fußgänger im Winter sicher und gut durch die Stadt Mödling kommen. Mit den besten Grüßen INHALT Was sagt das Gesetz? Wie macht man s richtig? Tipps und Umwelt-Hinweise Eine sauberer Stadt nach Schnee und Eis Beauftragung andere Personen oder Firmen Der Winterdienst der Stadt Mödling 04 06 08 10 12 13 LAbg. Hans Stefan Hintner Bürgermeister der Stadtgemeinde Mödling Mag. Gerhard Wannenmacher Vizebürgermeister, Stadtrat für Verkehrsangelegenheiten Franziska Olischer Stadträtin für Personal, Abfall- wirtschaft und Stadtreinigung 03

Laut Definition umfasst der Winterdienst alle Maßnahmen zur Sicherstellung von Verkehrssicherheit, Mobilität und Wirtschaftlichkeit des Verkehrsablaufs im Winter. Eine Unzahl an Bundes- und Landesgesetzen, Richtlinien und Verordnungen regeln das Was, Wann und Wie des Winterdienstes, hier die drei Wichtigsten: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch ABGB 1319a Haftung des Straßenerhalters Regelt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht und die Haftung des Straßen- bzw. Wegeerhalters, der demnach für den ordnungsgemäßen Zustand eines Verkehrsweges in seinem Wirkungsbereich verantwortlich ist. Im Rahmen des Winterdienstes hat der jeweilige Wegehalter nun die Aufgabe zur entsprechenden Räumung und Streuung, sowie vorbereitende und abschließende Maßnahmen hierzu. Straßenverkehrsordnung STVO 93 Pflichten der Anrainer EigentümerInnen von Liegenschaften in Ortsgebieten haben dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen entlang Ihrer Liegenschaft sofern die Gehsteige/Gehwege nicht mehr als 3m von der Grundstücksgrenze entfernt sind in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee und Glatteis zu räumen und zu streuen, sowie 04

Schneewechten und Eis von Hausdächern zu entfernen. Ist kein Gehsteig vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von 1 Meter betreut werden. Zum Ablagern von Schnee aus Häusern, Grundstücken oder Gehsteigen auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich 20 Fahrgeschwindigkeit Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Ortspolizeiliche Umweltschutzverordnung der Stadtgemeinde Mödling Verwendung von Streumitteln gegen Eis und Schneeglätte Abstumpfende Streumittel dürfen nur in einem Korngrößenbereich zwischen 2 und 8 mm verwendet werden. Sie müssen eine kantige Form aufweisen, staubarm und trocken sein und dürfen keine bindigen oder schmierigen Bestandteile enthalten. Die Verwendung folgender abstumpfender Streumittel ist verboten: Schlacke, Asche, Quarzsplitt, Quarzsand und Betonrecyclingsplitt. Auftaumittel, die als Wirkstoff natrium-, halogenid- oder stickstoffhaltige Substanzen enthalten, dürfen nicht verwendet werden. Die generellen Verbote gelten nicht, wenn auf Grund extremer Witterungsverhältnisse der Einsatz erlaubter Auftaumittel oder abstumpfender Streumittel wirkungslos ist und damit die Sicherheit des Verkehrs nicht mehr gewährleistet werden kann. 05 Das Salzstreuverbot wird von der Behörde stichprobenweise überprüft. Eine Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben gilt als Verwaltungsstrafvergehen und wird bei der Bezirksbehörde zur Anzeige gebracht.

06 A B C D Für die Schneeräumung und das Streuen auf Gehsteigen und Gehwegen sind die Besitzer der angrenzenden Grundstücke verantwortlich. Zwischen 6 und 22 Uhr muss geräumt und gestreut sein. Erst räumen, dann streuen! Volle Räumpflicht besteht bei Gehsteigen mit einer Breite bis 3m bei Kreuzungsbereichen bei Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln im Bereich von Schutzwegen (Zebrastreifen) im Bereich von Behindertenparkplätzen. 1 m E F G H Steht kein Gehsteig zur Verfügung, ist ein Streifen von 1 m Breite entlang der Häuserfront winterdienstlich zu betreuen. Schnee vom Gehsteig darf nicht auf Radwege oder Fahrbahnen verlagert werden. Das Lagern von Schnee erfordert die Genehmigung der Behörde! Taktile Leiteinrichtungen dienen der sicheren Mobilität von sehbehinderten Menschen dürfen daher auch nicht zur Schneeablagerung herangezogen werden. Bei Dachlawinengefahr ist das Dach zu räumen bzw. vom Dachdecker räumen zu lassen.

I J K STREUEN SO VIEL WIE NÖTIG UND SO WENIG WIE MÖGLICH! Auch ein vorbeugendes Ausbringen von abstumpfenden Streumitteln ist verboten. SALZSTREUVERBOT In Mödling gilt auf Gehsteigen und Gehwegen ein Salzstreuverbot. Ausnahmen gibt es lediglich bei Blitzeis, also unmittelbar gefrierendem Nebel oder Regen. Bitte beachten Sie diesbezüglich aktuelle Wettermeldungen oder rufen Sie am Wirtschaftshof der Stadtgemeinde Mödling an! WIRTSCHAFTS- HOF MÖDLING 02236/400 400 L M N O P Q Schiebt der Schneepflug neuerlich Schnee auf einen bereits geräumten Gehsteig, muss dieser von den Anrainern auch wieder entfernt werden. Auf kombinierten Geh-und Radwegen ist der Weg lediglich in der Breite von 1 Meter vom Anrainer zu räumen und zu streuen. Bei getrennter Führung von Geh- und Radwegen gilt die 3 Meter Regelung. Ist die Schlechtwetterperiode vorbei und eine ausreichende Verkehrssicherheit garantiert, müssen die Streumittel eingekehrt werden. Wasserabflüsse und Rinnsale müssen frei gehalten werden. DIE REINIGUNGSPFLICHT bzw. Reinhaltung des Gehsteiges BESTEHT FÜR DEN ANRAINER GANZJÄHRIG, also auch in der schnee- und eisfreien Zeit. (Unrat, Blätter etc.) 07

08 Bitte nur geräumte Wege benützen, auch wenn es einen kleinen Umweg bedeutet. FUSSGÄNGER sollten Schuhe mit festen Sohlen anziehen, bei Glatteis könnte auch die Verwendung von Spikes und Stöcken mit einer Spitze Sinn machen. Auch empfiehlt sich das Tragen von heller Kleidung und das Anbringen von reflektierenden Stickern gerade bei Kindern, da im Winter die Sicht generell schlechter ist und die Dunkelheit früher hereinbricht. RADFAHRER finden mit guten Ganzjahresreifen das Auslangen auf Schnee und Matsch, auf Eis braucht man Spike-Reifen für die richtige Haftung. Besonders wichtig sind im Winter die richtige Beleuchtung und die korrekte Montage von Reflektoren und dass diese nicht verschmutzt sind. Im Hinblick auf die Fahrbahnverhältnisse mit Schnee, Eis und Splitt ist eine moderate Fahrweise angebracht. AUTOFAHRER haben die Winterreifenpflicht vom 1.November bis zum 15. April zu beachten. Die Fahrgeschwindigkeit ist an die Witterungs- und Fahrbahnverhältnisse anzupassen! Die Verwendung von Frostschutzmitteln für die Scheibenwaschanlage ist angebracht, um sie vor dem Einfrieren zu schützen. Die Wischerblätter sollten in Ordnung sein, Eiskratzer und Schneebesen sollten immer dabei sein. Bedenken Sie, dass der Bremsweg bei Schnee und Glätte länger ist und halten Sie ausreichenden Abstand. Vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges ist das Fahrzeug von Schnee abzukehren, um ein zusätzliches Aufbringen von Schnee auf die Fahrbahn zu vermeiden! Vorsicht beim Ein- und Aussteigen auf Parkplätzen. Hier kann es durch das enge Parken zu rutschigen Teilbereichen kommen. HUNDEHALTER müssen insbesondere auf die richtige Pfotenpflege bei ihren Lieblingen achten: Rissige und spröde Ballen müssen umgehend behandelt werden. Vor dem Spaziergang sollten die empfindlichen Pfoten z. B. mit Hirschtalg eingecremt und danach mit lauwarmem Wasser von Splitt und Streusalz gesäubert werden.

Viele der üblichen Streumittel haben unerwünschte Nebenwirkungen: Sie belasten die Böden und schädigen die Bäume am Straßenrand, beeinträchtigen von Gewässer und Trinkwasserressourcen, verursachen Staubbelastungen, bedingen Korrosion an Bausubstanzen und an Autokarosserien. Streumittel sollten nur zu den Zeitpunkten und an den Stellen, wo sie tatsächlich nötig sind, und in den geringst möglichen Mengen eingesetzt werden! Laut der Ortspolizeilichen Umweltschutzverordnung der Stadtgemeinde Mödling dürfen folgende Substanzen verwendet werden: Streusplitt: Die beste Körnung für Flächen, die von Fußgängern benützt werden, beträgt 2/8 Millimeter. Der Splitt sollte aus Hartgestein bestehen, staubfrei bzw. ohne bindige Anteile kantig gebrochen sein. Grundsätzlich verboten aber bei gefrierendem Nebel und Regen eingeschränkt erlaubt sind: Streusalz-Natriumchlorid (NaCl): Es kommt Siedesalz und auch Steinsalz zur Anwendung.*) Calziumchlorid (CaCl): Dieses auftauende Streumittel hat vor allem bei sehr tiefen Temperaturen eine sehr effektive Wirkung. Kaliumkarbonat (K2CO3): Wird vorwiegend in sensiblen Bereichen aufgebracht. Calzium-Magnesium-Acetat hat in Versuchen eine gute Reduktion des Feins-taubes gebracht, ein sehr taugliches Mittel für die Anwendung auf Gehsteigen. *) Der kommunale Straßendienst verwendet dieses Produkt als Sole im Rahmen des Feuchtsalzeinsatzes. Hier müssen allerdings über 80 Straßenkilometer innerhalb kürzester Zeit effektiv und verkehrssicher freigelegt werden, sodass das Streusalz das Mittel der 1. Wahl ist. Das Salz wird minimal dosiert und läuft nicht Gefahr durch den Wind vertragen zu werden. 09

Hat sich nach einer Schlechtwetterperiode wieder eine mittelfristige Wetterbesserung eingestellt und sind die Streumittel für den Erhalt der Verkehrssicherheit nicht mehr notwendig, müssen sie unverzüglich eingekehrt werden. Winterliche Schönwetterperioden gehen meist mit hohen Staubbelastungen einher, die einerseits durch die Heizanlagen bedingt sind, andererseits aber auch durch die aufgewirbelten Streumittel verursacht werden. 10 A B C Das ausgebrachte Streugut sollte zeitnah wieder eingekehrt und fachgerecht entsorgt werden. Streumittel dürfen nicht auf andere Grundflächen oder auf die Fahrbahn bzw. ins Rinnsal gekehrt werden. Grünflächen oder Baumscheiben müssen hierfür ebenso absolut tabu sein. Nicht nur die Sicherung der Luftqualität ist Anlass für ein zeitgerechtes Entsorgen des Splitts: Nicht zu unterschätzen ist die Gefahr, die liegen gebliebener Schotter für ältere Leute, Kinder oder Radfahrer darstellt, es könnte eine regelrechte Rutschpartie entstehen. Auch trägt sich der Schmutz in die Häuser.

NICHT VERGESSEN Es gilt die Einkehrpflicht! Wer als zuständiger Grundeigentümer die Einkehrpflicht missachtet, muss mit einer Ersatzvornahme und ihren Kosten sowie einer Geldstrafe rechnen. Zusammengekehrte Streumittel gehören auf keinen Fall in den Kanal, in die nächstgelegene Grünfläche oder in die Baumscheibe vor der Haustüre! Kleine Splittmengen können in der Restmülltonne entsorgt werden, größere Splitthaufen werden nach Rücksprache mit dem Winterdienst der Stadt sortenrein übernommen und so weit wie möglich einer weiteren Verwendung zugeführt. Gewaschen kann Splitt wieder als Streumittel zum Einsatz kommen. Ist die Eluatklasse (Reinheitsstufe) ausreichend, kann er ebenfalls als Baustoff, z.b. im einfachen Wegebau Verwendung finden. Der jährliche Frühjahrsputz der Stadt findet regelmäßig im Zeitraum von Ende März bis Ende April statt, sofern es die Witterung zulässt. Bitte unterstützen Sie die Aktivitäten der Mitarbeiter der Stadtreinigung: beachten und respektieren Sie die ausgewiesenen Verkehrssperren, Halte- und Parkverbote!! 11

BEAUFTRAGUNG ANDERER PERSONEN ODER FIRMEN Oft wird die winterdienstliche Betreuung der Gehsteige von der Schneeräumung über die Streuung bis hin zur Einkehrung des verbliebenen Splitts nicht von den Grundstückseigentümern selbst durchgeführt. Gilt dies für die gänzliche Winterdienstarbeit und ist dies vertraglich festgelegt, wird die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung an diejenige Person oder Firma übertragen, die diese Arbeiten übernimmt. Die Übertragung der Verantwortung gilt auch für in Folge beauftragte Subunternehmer. Eine gänzliche Übertragung liegt vor, wenn pauschal die Durchführung des gesamten Winterdienstes oder die Streuung oder Einkehrung zeitlich unbefristet z. B. für die gesamte Wintersaison vereinbart wird. Aus dem Vertragstext sollte der jeweilige Zeitraum, ob befristet oder unbefristet und der Leistungsumfang klar zu entnehmen sein. 12

Der Mödlinger Winterdienst hat ein großes Pensum zu erfüllen Winterdienst auf 72 km Straßennetz, auf 26 km Gehwegen, auf 42.000 m² Parkanlagen und Parkplätzen sowie auf 15 Stiegenanlagen Händischer Schaufeldienst zum Freilegen von Schutzwegstellen, Bushaltestellen und Übergängen Betreuung von 24 Streusplitt Standplätzen Zudem werden rund 14 km Bundesstraßen von der Straßenmeisterei geräumt. 13

Bei den WinterdienstmitarbeiterInnen handelt es sich um Mitarbeiter der Stadtreinigung, der Stadtgärtnerei sowie der Dienststellen Bauhof, Kanalbetrieb und des Fuhrparks. Die 4 Einsatzleiter werden von Dienststellenleitern und Vorarbeitern gestellt. 2 Teams bestehend aus je 25 Mitarbeiter und einem Einsatzleiter wechseln sich wöchentlich ab. Die Beteiligten haben Bereitschaft außerhalb der regulären Arbeitszeit, an Sonnund Feiertagen sowie in den Abend- und frühen Morgenstunden, um im Ernstfall einen schnellstmöglichen Einsatz gewährleisten zu können. Der Räumdienst besteht aus: Frontlader Räum-LKW, Unimog, Multicars, Pritschenfahrzeuge Forsttraktor und Kleintraktoren für das Straßennetz, Einsatztouren auf Gehsteigen, Parkplätzen und Parkanlagen. 3 Mannschaften mit Kleintransportern betreuen Flächen, die nur händisch geräumt/ gestreut werden können, wie zum Beispiel Kreuzungsbereiche mit Schutz wegen, Übergängen und Bushaltestellen. 14 Für die Mödlinger Bevölkerung steht die Einsatzleitung des Winterdienstes unter Tel. 02236 / 400 400 oder der E-Mail winterdienst@moedling.at zur Verfügung. Für Fragen rund um die Schneeräumung auf Bundesstraßen ist die Straßenmeisterei von 02:00 bis 22:00 Uhr unter Tel. 0676 / 812 620 560 erreichbar!

KOSTENLOSEN STREUSPLITT können Sie an folgenden Standorten entnehmen: Bahnhofplatz gegenüber Sparparkplatz Salurnergasse - Guntramsdorfer Straße vor WIFI An der Königswiese Parkplatz Theresiengasse / Wiener Straße Grenzgasse/Ecke Payergasse Untere Bachgasse bei Rettungseinfahrt Spronglgasse bei Altstoffsammelinsel Ungargasse bei der Kirche Museumspark neben EMS Schule Kurpark Parkplatz Friedhof Parkplatz Badstraße / Ecke Guntramsdorfer Straße Schwarzrockpark / Ecke Lowatschekgasse Babenbergergasse kleiner Parkplatz Fußgängerzone Rathausrückseite Giannonigasse bei ASKÖ-Sportplatz Schürffgasse auf Höhe Nr. 49 Meiereigasse / Ecke Brühler Straße Liebleitnergasse bei Altstoffsammelinsel Prießnitztal großer Parkplatz Technikerstraße bei Altstoffsammelinsel Dr. Friedrich Horny Straße bei Altstoffsammelinsel Brixnergasse / Ecke Sterzinger Gasse St. Othmar bei Stiegenanlage Informationen: Tel. 02236 / 400 400 winterdienst@ moedling.at 15 Streusplitt bekommen Mödlinger BürgerInnen in Haushaltsmengen auch am WIRTSCHAFTSHOF DER STADTGEMEINDE MÖDLING, Fabriksgasse 5 bis 9.

winterdienst@ moedling.at BÜRGERSERVICE: 02236/400-0 WINTERDIENST TELEFON 02236/400-400