W E R B E S A T Z U N G. Vom Abdruck der Präambel wird abgesehen.

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Transkript:

Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten der Stadt Naumburg vom 02.12.1994 in der Fassung der Änderung durch die 2. Euro-Anpassungssatzung vom14.06.2002 sowie durch die Änderungssatzung örtliche Bauvorschriften der Stadt Naumburg vom 16.09.2010 W E R B E S A T Z U N G Vom Abdruck der Präambel wird abgesehen. 1 Räumlicher Geltungsbereich (1) Der Geltungsbereich der Satzung umfasst die Innenstadt Naumburg, einschließlich der besonders schutzwürdigen Bereiche Altstadt und des Bürgergartenviertels nach 8 dieser Satzung sowie die nachfolgend benannten Bereiche der Stadteingänge, und wird wie folgt begrenzt: (2) Im Norden: von Hauptbahnhof, Bahnhofstraße, Saalestraße, Spechsart, Bergstraße, Jägerstraße Im Osten: Im Süden: Im Westen: von Hallesche Straße, Heinrich-von-Stephan-Platz, Marienring, Theaterplatz, Jakobsring, Luisenstraße von Charlottenstraße, Hochstraße, Oskar-Wilde-Straße, Ulrich-von- Hutten-Straße, Lepsiusstraße, Jenaer Straße, Weimarer Straße von Weimarer Straße, Michaelisstraße, Moritzberg, Moritzplatz, Roßbacher Straße, Markgrafenweg (3) Die Stadteingangsbereiche werden begrenzt durch: Stadteingang Nordwest (von Freyburg): von Stadteingangsschild über Brücke bis Roßbacher Straße Nr. 8 a Stadteingang Nordost (von Ortseil Henne): von Standeingangsschild bis Kreuzung Jäger-/Hallesche Straße Stadteingang Süd (von Jena): Stadteingang West (von Bad Kösen): von Stadteingangsschild bis Abzweig Jenaer Straße/Flemminger Weg von Stadteingangsschild bis Abzweig Kösener/Weimarer Straße und Michaelisstraße (4) Die abgegrenzten Bereiche (Geltungsbereich) umfassen die jeweils als Begrenzung genannten Straßen, Plätze u.a. mit. (5) Die Anlage Lageplan im Maßstab 1:12500 ist Bestandteil dieser Satzung.

2 2 Sachlicher Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt für alle Anlagen der Außenwerbung im Sinne des 13 Abs. 1 der BauO LSA. Dazu gehören auch Wetterschutzeinrichtungen, soweit sie Werbezwecken dienen. (2) Die Satzung gilt für alle Anlagen der Außenwerbung im sinne des 10 Absatz 1 der BauO LSA. (3) Für das Anbringen oder Aufstellen von Werbeanlagen im Sinne der Absätze 1 2 und für das Anbringen oder Aufstellen von Automaten ist eine Genehmigung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde erforderlich. (4) Unberührt hiervon bleiben: - das Gesetz über die Einführung straßen- und verkehrsrechtlicher Vorschriften (GVBl. LSA 1993, S. 334) vom 06. Juli 1993 in der jeweils gültigen Fassung, - das Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA 1991, S. 368) vom 21. Oktober 1991 in der jeweils gültigen Fassung. 3 Grundsatz der Zulässigkeit von Werbeanlagen Werbeanlagen müssen sich im Gestaltungsbild des Straßen- und Platzraumes unterordnen. In diesem Sinne zulässig sind: 1. Werbeanlagen und Warenautomaten nur an der Stätte der Leistung, 2. Werbeanlagen auf der Fassade, wenn sie parallel oder im rechten Winkel zur Fassade angebracht werden, 3. auskragende Werbeanlagen (Ausleger) bis zu einer Auskragungstiefe von maximal 1,00 m und einer Konstruktionsbreite bis 0,15 m, mit einer Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m sowie einen Abstand von mindestens 0,70 m vom Rand der Fahrbahn, 4. sonstige Werbeanlagen und Automaten, sofern sie aufgrund der nachfolgenden Vorschriften an der Hauswand angebracht werden dürfen, die bis zu maximal 15 cm in den öffentlichen Straßenraum hineinragen. 4 Einordnung in die Fassade (1) Pro Gliederungseinheit der Fassade ist nur eine Werbeanlage und in der dazugehörigen benachbarten Gliederungseinheit keine Wiederholung zulässig.

3 Eine zusammenhängende Werbeanlage darf sich nicht über mehr als ein Gebäude erstrecken. (2) Werbeanlagen und Automaten dürfen - wesentliche Architekturteile wie z.b. Fenster- und Türenöffnungen, Balkone, Loggien und Erker nicht verdecken, dies gilt auch für charakteristische Gestaltungselemente wie z.b. Gesimse, Torbögen, Sockelabsätze und - sichtbare Konstruktionsteile wie z.b. Stützen, Pfeiler und Mauerscheiben in ihrer optischen Wirksamkeit nicht wesentlich stören. (3) Werbeanlagen und Automaten müssen in Länge, Höhe und Tiefe auf die vorgegebene Gliederung der Fassade Rücksicht nehmen, indem der Gestaltungsrhythmus aufgenommen wird. Sie müssen am Hausrand einen Abstand von mindestens 50 cm und zu architektonischen Gliederungselementen mindestens 20 cm Abstand halten. (4) Markisen als Falt- und Rollenkonstruktion dürfen, sofern sie als Werbeträger dienen, nur über Ladeneingänge und Schaufenstern angebracht werden. Sie müssen durch Unterbrechung die Gliederung der Fassade aufnehmen und dürfen die Breite von Eingang und Schaufenster jeweils nur unwesentlich überschreiten. (5) Die Farbe der Werbeanlagen und Automaten muss auf die Farbe und Struktur der Fassade abgestimmt sein. Grelle Farben, Tagesleucht- und Reflexfarben (Signalfarben) sind unzulässig. 5 Lichtwerbung (1) Beleuchtete Werbeanlagen und zur Beleuchtung dienende Lichtquellen sind zu anzuordnen, dass sie nicht blenden. Lichtwerbung in grellen Farben und der Einsatz von Kalt- oder Buntlicht ist unzulässig. Lichtquellen dürfen die Werbung lediglich punktuell (direkt oder indirekt), nicht aber die Gesamtfassade, beleuchten. (2) Selbstleuchtende Schriften sind nur zulässig, wenn das Licht nur nach vorne austreten kann. (3) Leuchtkästen (transparente) sind nur zulässig als Ausleger mit nichttransparenter, umfassender Zarge oder als allseitig geschlossene, nichttransparente Werbeanlage, bei der das Licht nur als Einzelbuchstabe, Schriftzug oder Zeichen austreten kann (Scherenschnitt). 6 Fenster- und Schaufensterflächenwerbung (1) Fenster- und Schaufensterflächen können bis zu 1/5 ihrer Fläche beklebt werden. (2) Das dauerhafte Bekleben und Bemalen von Fenstern und Schaufenstern ist unzulässig. 7 Unzulässige Werbung

4 Werbeanlagen sind unzulässig 1. an öffentlichen Gebäuden mit repräsentativem oder städtebaulich hervorragendem Charakter; 2. an Bäumen, Masten und Schornsteinen; 3. an und auf Böschungen und Stützmauern; 4. auf Grün- und Freiflächen und daran angrenzenden Gebäuden und Flächen, wenn sie die Sicht auf die Grün- und Freiflächen beeinträchtigt (verdeckt); 5. an, auf und unter Brückenbauwerken; 6. auf Türen, Einfriedungen; Brandgiebeln und Dächern; 7. an Gebäuden oberhalb der Brüstung des 1. Obergeschosses; eine Ausnahme ist hier nur zulässig, wenn die vorhandene Fassadenarchitektur unterhalb der Brüstung des 1. Obergeschosses das Anbringen der Werbeanlage nicht ermöglicht und es städtebaulich vertretbar ist; 8. als massives Gehäuse mit einer Fläche von mehr als 1,00 qm; 9. wenn sie mechanisch oder durch Motoren angetrieben wird; 10. als elektronische Lauf- und Videoanlagen; 11. mit Blink- bzw. Wechselbeleuchtung. 8 Besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten in besonders schutzwürdigen Bereichen (1) Für den Altstadtbereich und das Bürgergartenviertel, wie folgt begrenzt, gelten zusätzlich die Regelungen der Absätze 5 bis 10. (2) Der Altstadtbereich wird begrenzt durch: Georgenmauer, Neumauer, Postring, Heinrich-von-Stephan-Platz, Marienring, Theaterplatz, Jakobsring, Wenzelsring, Am Salztor, Weimarer Straße, Michaelisstraße, Neugengüter, Hinter dem Dom, Georgenstraße. (3) Das Bürgergartenviertel wird begrenzt durch: von Wenzelsring, Jakobsring, Luisenstraße, Charlottenstraße, Hochstraße, Oskar-Wilde- Straße, Ulrich-von-Hutten-Straße, Lepsiusstraße, Jenaer Straße. (4) Die abgegrenzten Bereiche umfassen die jeweils als Begrenzung genannten Straßen und Plätze mit siehe Lageplan Anlage.

5 (5) Auch nach der BauO LSA genehmigungsfreie Werbeanlagen bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung. Leuchtschilder bis zu einer Größe von 0,25 qm für Apotheken und Notdienste sind zulässig. (6) Warenautomaten sind nur zulässig, wenn sie in räumlicher Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle stehen und der Anbringungs- und Aufstellungsort innerhalb der Grundrissfläche des Gebäudes liegt. (7) Werbung auf Vordächern ist unzulässig. (8) Werbeanlagen dürfen im Falle der Beleuchtung nur mit nichtfarbigem Licht angestrahlt oder hinterleuchtet werden. (9) Werbung in Einzelbuchstaben aufgemalt, flächig bzw. erhaben direkt, und auf Wandabstand montiert ist zulässig. (10) Werbung in Auslegerform ist als Schild bzw. Tafel bis zu 0,50 qm Größe oder als Schild bzw. Tafel in bildlicher Darstellung, in durchbrochener Konstruktion oder in schildartiger Symbolik zulässig. 9 Befreiungen (1) Befreiungen von den Festsetzungen dieser Satzung können auf schriftlich begründete Antrag erteilt werden, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, die allgemein von Bedeutung sind und städtebaulich oder gestalterische Gründe nicht dagegen stehen. (2) Für Befreiungen gilt sinngemäß der 66 der BauO LSA. 10 Genehmigungsverfahren (1) In den besonders schutzwürdigen Bereichen Altstadt und Bürgergartenviertel ist das Errichten, Anbringen, Aufstellen oder wesentliche Ändern auch von Werbeanlagen unter einer Größe von 0,50 qm genehmigungsbedürftig. (2) Der Bauantrag ist schriftlich bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde über die Stadt (Bauverwaltungs- und Planungsamt) einzureichen. 11 Erhaltung der Werbeeinrichtungen Werbeanlagen sind ständig in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des 6 Abs. 7 der Gemeindeordnung LSA. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 geahndet werden.

6 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und tritt am 31.12.2015 außer Kraft. gez. Bernward Küper Oberbürgermeister Die Werbesatzung wurde am 02.12.1994, die 2. Euro-Anpassungssatzung am18.06.2002 und die Änderungssatzung örtliche Bauvorschriften der Stadt Naumburg am 02.10.2010 im Naumburger Tageblatt öffentlich bekannt gemacht. Anlage zur Werbesatzung Örtlicher Geltungsbereich Werbesatzung (ohne Darstellung der Stadteingangsbereiche) Lageplan 1:12500