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Valorisierte Beträge der Anlage I des Prüfungstaxengesetzes Schulen Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976 idf. BGBl. I Nr. 24/2013, für Prüfungen vom 1. September 2014 bis 31. August 2015 sowie vom 1. September 2015 bis 31. August 2016 (Anlage zum Rundschreiben Nr. 9/2015) 1 Bezugswert vom 1.9.2014 bis 31.8.2015 vom 1.9.2015 bis 31.8.2016 I. Allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen: alle Beträge in Euro 1. Externistenprüfungen für die Volksschule und die Sonderschule ( 42 SchUG): für jeden Prüfungsteil 1,4 4,6 4,7 2. Externistenprüfungen für die Hauptschule und die Polytechnische Schule ( 42 SchUG): für den mündlichen oder 3. Externistenprüfungen für die Berufsschule ( 42 SchUG): für den mündlichen Teil praktischen Teil 2,8 9,2 9,4 4. Einstufungsprüfungen und Aufnahmeprüfungen, sofern nicht Z 5 in Betracht kommt ( 3 Abs. 6, 6 und 28 Abs. 3 SchUG): für den mündlichen oder 1,4 4,6 4,7 für den schriftlichen Teil 5. Einstufungsprüfungen für die Berufsschule ( 3 Abs. 7 SchUG): Für den mündlichen Teil 1,4 4,6 4,7 Für den schriftlichen, graphischen oder 6. Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in Betracht kommt ( 71 Abs. 5 SchUG): für den mündlichen oder 1,4 4,6 4,7 für den schriftlichen Teil Fachkundige/r Beisitzer/in als 7. Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule ( 71 Abs. 5 SchUG): für den mündlichen Teil 1,4 4,6 4,7

praktischen Teil Fachkundige/r Beisitzer/in als II. Allgemein bildende höhere Schulen 1. Hauptprüfung der Reifeprüfung ( 34 ff SchUG): Schulleiter/in oder ein/e von der Schulleiterin bzw. vom Schulleiter zu bestellende/r Lehrer/in Klassenvorständin bzw. Klassenvorstand oder ein von der Schulleiterin bzw. vom Schulleiter zu bestellende/r fachkundige/r Lehrer/in für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen für den schriftlichen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen für den Beisitzer/in 1,8 5,9 6,1 mündliche Kompensationsprüfung Korrektur der abschließenden (vorwissenschaftlichen) Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion 2 9,7 32,0 32,6 2. Vorprüfung der Reifeprüfung ( 34 ff SchUG): Schriftführer/in für den schriftlichen oder IIa. Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige: 1. Hauptprüfung der Reifeprüfung ( 34 ff SchUG bzw. 33 ff SchUG-BKV): Schulleiter/in Klassenvorständin bzw. Klassenvorstand für den schriftlichen Teil für den praktischen oder graphischen Teil der Klausurprüfung für den mündlichen Teil (ohne für den mündlichen Teil (mit vertiefender für den mündlichen Teil (mit ergänzender für den mündlichen Teil (mit fächerübergreifender (pro Fach) für den mündlichen Teil (mit Frage der Fachbereichsarbeit) 2. Vorprüfung der Reifeprüfung ( 34 ff SchUG bzw. 33 ff SchUG-BKV): Schriftführer/in Für die Fachbereichsarbeit: a) für die Betreuung je Prüfer/in unabhängig von der Zahl der Fachbereichsarbeiten 42,6 140,7 143,2

b) für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer/in (bei mehreren Prüfern ist diese 56,7 187,3 190,7 Prüfungstaxe zu teilen) c) für die Korrektur und Beurteilung (bei mehreren Prüfer/inne/n ist diese Prüfungstaxe 8,4 27,7 28,2 zu teilen) Für die pflichtige Vorprüfung: Für den schriftlichen, graphischen oder 3. Externistenreifeprüfung ( 42 SchUG bzw. 42 SchUG-BKV): a) Hauptprüfung: Schulleiter/in 4,1 13,5 13,8 für den schriftlichen Teil für den praktischen oder graphischen Teil der Klausurprüfung 4,2 13,9 14,1 für den mündlichen Teil (ohne 4,2 13,9 14,1 für den mündlichen Teil (mit vertiefender für den mündlichen Teil (mit ergänzender Schriftführer in der Funktion der Klassenvorständin bzw. des 4,2 13,9 14,1 Klassenvorstandes b) Vorprüfungen: Schriftführer/in c) Zulassungsprüfungen: Vorsitzende/r: 1,1 3,6 3,7 für den mündlichen oder Schriftführer/in in der Funktion der Klassenvorständin bzw. des Klassenvorstandes 3 1,1 3,6 3,7 4. Sonstige Externistenprüfungen ( 42 SchUG bzw. 42 SchUG-BKV): für den mündlichen oder fachkundiger Beisitzer/in als 5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen ( 3 Abs. 6, 6 ff, 26 Abs. 3, 29 Abs. 5 und 30 SchUG bzw. 5 Abs. 3, 9 ff und 13 Abs. 2 SchUG-BKV): für den mündlichen oder 1,4 4,6 4,7 für den schriftlichen Teil 6. Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer

Zeugnisse ( 75 Abs. 4 SchUG): wie Z 4 7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden ( 41 SchUG bzw. 41 SchUG-BKV): wie Z 1 8. Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Berufstätige: für die mündliche Prüfung 1,4 4,6 4,7 für die schriftliche, graphische oder praktische Prüfung 9. Kommissionelle Prüfung ( 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige ( 62 Abs. 3 SchUG-BKV): für den mündlichen oder 1,4 4,6 4,7 für den schriftlichen Teil Fachkundige/r Beisitzer/in als III. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten: 1. Hauptprüfung der Reife- und Diplomprüfung ( 34 ff SchUG): Schulleiter/in oder ein von der Schulleiterin bzw. vom Schulleiter zu bestellende/r Abteilungsvorständin bzw. Abteilungsvorstand oder Lehrer/in Jahrgangsvorständin bzw. Jahrgangsvorstand oder ein von der Schulleiterin bzw. vom Schulleiter zu bestellende/r fachkundige/r Lehrer/in für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen Beisitzer/in 1,8 5,9 6,1 mündliche Kompensationsprüfung Korrektur der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit) einschließlich Präsentation und Diskussion 4 9,7 32,0 32,6 2. Vorprüfung ( 34 ff SchUG): Schriftführer/in für den IIIa. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der entsprechenden Schulen für Berufstätige: 1. Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung ( 34 ff SchUG bzw. 33 ff SchUG-BKV):

Schulleiter/in oder Abteilungsvorständin bzw. Abteilungsvorstand Jahrgangsvorständin bzw. Jahrgangsvorstand Fachvorständin bzw. Fachvorstand oder Werkstättenleiter/in praktischen Teil für das gesamte Prüfungsgebiet Projekt bzw. Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit als fächerübergreifende Projektarbeit für die ersten 11,1 36,7 37,3 10 Stunden Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes Projekt bzw. Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit ) für jede weitere Stunde 1,1 3,6 3,7 Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes Projekt bzw. Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit ) für den mündlichen Teil (für das Prüfungsgebiet Schwerpunktfach ) 2. Vorprüfung ( 34 ff SchUG): Abteilungsvorständin bzw. Abteilungsvorstand oder Fachvorständin bzw. Fachvorstand Werkstättenleiter/in Schriftführer/in praktischen Teil 2a. Diplomarbeit ( 34 Abs. 3 SchUG bzw. 33 Abs. 3 SchUG-BKV): a) für die Betreuung je Schüler/in (bis höchstens fünf Schüler/innen je Prüfer/in) 68,1 224,9 229,0 b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse Bei mehreren Prüfer/inne/n sind die Prüfungstaxen gemäß lit. a und b zu teilen. 8,4 27,7 28,2 2b. Abschlussarbeit ( 34 Abs. 3 SchUG bzw. 33 Abs. 3 SchUG-BKV): Prüfer: a) für die Betreuung je Schüler/in (bis höchstens fünf Schüler/innen je Prüfer) 55,9 184,6 188,0 b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse 8,4 27,7 28,2 Bei mehreren Prüfer/inne/n sind die Prüfungstaxen gemäß lit. a und b zu teilen. 3. Externistenreifeprüfung ( 42 SchUG): a) Hauptprüfung: Schulleiter/in 4,1 13,5 13,8 Schriftführer/in 4,1 13,5 13,8 5

für das gesamte Prüfungsgebiet Projekt bzw. Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit für die 11,1 36,7 37,3 ersten 10 Stunden jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes Projekt bzw. Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit ) für jede weitere Stunde 1,1 3,6 3,7 jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes Projekt bzw. Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit ) für den mündlichen Teil 4,1 13,5 13,8 für den mündlichen Teil (für das Prüfungsgebiet Schwerpunktfach ) b) Vorprüfung: Abteilungsvorständin bzw. Abteilungsvorstand oder Fachvorständin bzw. Fachvorstand Werkstättenleiter/in Schriftführer/in c) Zulassungsprüfung: Vorsitzende/r 0,6 2,0 2,0 Schriftführer/in 1,4 4,6 4,7 für den mündlichen Teil 2,8 9,2 9,4 4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen ( 3 Abs. 6, 6ff, 26 Abs. 3 SchUG bzw. 5 Abs. 3, 9ff und 13 Abs. 2 SchUG-BKV): für den mündlichen Teil 1,4 4,6 4,7 5. Sonstige Externistenprüfungen ( 42 SchUG bzw. 42 SchUG-BKV): für den mündlichen Teil 2,8 9,2 9,4 Fachkundige/r Beisitzer/in als 6. Abschlussprüfung ( 34 Abs. 3 SchUG bzw. 33 Abs. 3 SchUG- BKV): Schulleiter/in oder Abteilungsvorständin bzw. Abteilungsvorstand Fachvorständin bzw. Fachvorstand oder Werkstättenleiter/in 6

Klassenvorständin bzw. Klassenvorstand für das gesamte Prüfungsgebiet Projekt für die ersten 10 Stunden 11,1 36,7 37,3 jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes Projekt ) für jede weitere Stunde 1,1 3,6 3,7 jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes Projekt ) 7. Externistenabschlussprüfung ( 42 ff SchUG bzw. 42 ff SchUG-BKV): a) Hauptprüfung: Schulleiter/in oder Abteilungsvorständin bzw. Abteilungsvorstand 4,1 13,5 13,8 Schriftführer/in 4,1 13,5 13,8 für das gesamte Prüfungsgebiet Projekt für die ersten 10 Stunden 11,1 36,7 37,3 jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes Projekt ) für jede weitere Stunde 1,1 3,6 3,7 jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes Projekt ) für den mündlichen Teil 4,7 15,5 15,8 b) Zulassungsprüfung: Vorsitzende/r 0,6 2,0 2,0 Schriftführer/in 1,4 4,6 4,7 für den mündlichen Teil 2,8 9,2 9,4 8. Kommissionelle Prüfung ( 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige ( 62 Abs. 3 SchUG-BKV): für den mündlichen Teil 1,4 4,6 4,7 fachkundiger Beisitzer/in als 9. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen ( 75 Abs. 4 SchUG): wie Z 5 10. Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige: 7

für die mündliche Prüfung 1,4 4,6 4,7 für die schriftliche, graphische oder praktische Prüfung IV. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik: 1. Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung ( 34 ff SchUG): Schulleiter/in oder ein von der Schulleiterin bzw. vom Schulleiter zu bestellende/r Abteilungsvorständin bzw. Abteilungsvorstand oder Lehrer/in Klassenvorständin bzw. Klassenvorstand oder ein/e von der Schulleiterin bzw. vom Schulleiter zu bestellende/r fachkundige/r Lehrer/in für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen für den schriftlichen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen für den 4,1 13,5 13,8 Beisitzer/in 1,8 5,9 6,1 Mündliche Kompensationsprüfung Korrektur der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit) einschließlich Präsentation und Diskussion 9,7 32,0 32,6 1a. a) Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung ( 34 ff SchUG bzw. 33 ff SchUG-BKV): Schulleiter/in Klassenvorständin bzw. Klassenvorstand für den schriftlichen Teil für den 4,1 13,5 13,8 b) Vorprüfung ( 34 ff SchUG bzw. 33 ff SchUG-BKV): Prüfer/in der (mündlichen) Prüfung c) Diplomarbeit ( 34 Abs. 3 SchUG bzw. 33 Abs. 3 SchUG-BKV): aa) für die Betreuung je Schüler/in (bis höchstens fünf Schüler/innen je Prüfer/in) 68,1 224,9 229,0 bb) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse Bei mehreren Prüfer/inne/n sind die Prüfungstaxen gemäß sublit. aa und bb zu teilen 8,4 27,7 28,2 2. Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen ( 3 Abs. 6, 6 ff, 26 Abs. 3 SchUG bzw. 5 Abs. 3, 9 ff und 13 Abs. 2 SchUG-BKV): für den mündlichen Teil oder 1,4 4,6 4,7 (sofern im der Eignungsprüfung 8

mehrere Prüfer/inne/n beteiligt sind, gebührt dieser Betrag jeder/m Prüfer/in) für den schriftlichen Teil 3. Externistenreife- und Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung ( 42 SchUG bzw. 42 SchUG-BKV): Hauptprüfung: Schulleiter/in 4,1 13,5 13,8 Schriftführer/in 4,1 13,5 13,8 für den mündlichen Teil 4,7 15,5 15,8 für den schriftlichen Teil für jeden praktischen Prüfungsteil 4,7 15,5 15,8 Vorprüfung: Prüfer/in der mündlichen Prüfung Zulassungsprüfung: für den mündlichen Teil für den 4. Sonstige Externistenprüfungen ( 42 SchUG bzw. 42 SchUG-BKV): für den mündlichen oder fachkundiger Beisitzer/in als 5. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen 75 Abs. 4 SchUG: wie Z 4 6. Kommissionelle Prüfungen ( 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige ( 23 und 62 Abs. 3 SchUG-BKV): für den mündlichen oder 1,4 4,6 4,7 für den schriftlichen Teil fachkundiger Beisitzer/in als V. Bundesanstalten für Leibeserziehung: Abschlussprüfung (Sportlehrerprüfung, Schilehrerprüfung ua.) sowie Befähigungsprüfung für die Ausbildung zum Leibeserzieher: Vorsitzende/r der Prüfungskommission 1,7 5,6 5,7 Prüfer/in (je Prüfungsteil) Gebühren gemäß Pflichtschulabschluss- Prüfungsgesetz für den mündlichen Teil 9