Verein Aktive Geschäftsfrauen Uster mit Sitz in Uster

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Transkript:

Vereinsstatuten Verein Aktive Geschäftsfrauen Uster mit Sitz in Uster 1. Name und Sitz Unter dem Namen Aktive Geschäftsfrauen Uster besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Uster. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. 2. Ziel und Zweck Der Verein bezweckt - Die Förderung der gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder; - Die Vertretung der gemeinschaftlichen Interessen gegenüber der Öffentlichkeit; - Die Pflege des Gemeinschaftsgeistes durch regelmässige persönliche Treffen; - Die Information der Mitglieder über für sie in geschäftlicher und beruflicher Hinsicht interessante Fragen und die Förderung des Informationsaustausches unter den Mitgliedern; - Die Organisation von Werbeaktionen, um Interessierte auf das Angebot der Mitglieder aufmerksam zu machen; - Kontaktpflege mit der Stadtverwaltung, um die Anliegen der Mitglieder zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig. 3. Mittel Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten können zusätzliche Beiträge erhoben werden. Sie werden von einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. 4. Mitgliedschaft Mitglieder können selbständigerwerbende Frauen und Inhaberinnen von juristischen Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Männer sind als Mitglieder nicht zugelassen. Der Ort der selbständigen Tätigkeit und der Sitz von juristischen Personen muss in Uster oder dessen Aussenwachten (Freudwil, Nänikon, Riedikon, Sulzbach, Wermatswil, Werrikon) sein. Seite 1 von 5

Aufnahmegesuche sind schriftlich via Homepage an die Präsidentin zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 5. Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt - bei natürlichen Personen durch Austritt, Aufgabe der Geschäftstätigkeit oder Übergabe des Geschäftsbetriebes, Verlegung des Geschäftssitzes oder der geschäftlichen Niederlassung weg von Uster, Ausschluss oder Tod - bei juristischen Personen durch Austritt, Verlegung des Geschäftssitzes weg von Uster, Ausschluss oder Auflösung 6. Austritt und Ausschluss Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung an die Präsidentin gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen. Die Mitteilung muss mit eingeschriebenem Brief erfolgen. Der Austritt wird sofort wirksam, die Verpflichtung zur vollen Bezahlung des Mitgliederbeitrages bleibt bestehen. Ein Mitglied kann unter anderem vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden wenn: - es trotz Mahnung während 6 Monaten den Mitgliederbeitrag schuldig bleibt - in grober Weise oder wiederholt gegen die Ziele oder die Statuen verstösst; - in Konkurs fällt; - innert einem Jahr nicht mindestens zwei Treffen besucht hat. 7. Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren 8. Die Mitgliederversammlung Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis Ende Februar des Folgejahres statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 20 Tage im voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Einladungen per Email sind gültig. Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens 40 Tage im Voraus schriftlich an den Vorstand zu richten. Seite 2 von 5

Der Vorstand oder ein Viertel der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zweckes verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben: a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung b) Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes c) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsrevisorinnen und Genehmigung der Jahresrechnung d) Entlastung des Vorstandes e) Alle drei Jahre Wahl der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie den Rechnungsrevisorinnen f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages g) Genehmigung des Jahresbudget h) Änderung der Statuten i) Entscheid über Ausschlussrekurse j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin den Stichentscheid. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen. 9. Der Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens vier natürlichen Personen, nämlich der - Präsidentin - Vizepräsidentin - Protokollführerin - Kassiererin Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Die gerichtliche und aussergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch die Präsidentin oder deren Stellvertreterin gemeinsam mit der Protokollführerin oder der Kassiererin. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Massgabe der Statuten und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Präsidentin repräsentiert den Verein nach aussen. Sie leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Die Vizepräsidentin unterstützt die Präsidentin und vertritt sie in Verhinderungsfällen. Die Protokollführerin führt in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen das Protokoll. Seite 3 von 5

Die Kassiererin führt die Kassen- und Geldgeschäfte des Vereins. Sie hat über die Einund Ausgaben in einfacher Form Buch zu führen und für ordnungsgemässe Belege zu sorgen. Die Kasse soll mindestens einmal jährlich durch zwei Revisoren, die kein anderes Vereinsamt bekleiden dürfen, geprüft werden. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Die Einberufung bedarf keiner Frist oder Form, jedoch soll sie frühestens am nächsten Tag erfolgen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündlich Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch Email) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. 10. Die Rechnungsrevisoren Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisorinnen, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Rechnungsrevisorinnen erstatten dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Wiederwahl ist möglich. 11. Kalenderjahr Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 12. Zeichnungsberechtigung Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift der Präsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. 13. Haftung Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 14. Statutenänderung Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen. 15. Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von drei Viertel der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Seite 4 von 5

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. 16. Inkrafttreten Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 16. Januar 2014 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen die Statuten vom 5. Februar 2013. ------------------------------------- Die Präsidentin: Die Protokollführerin:...... Caroline Rindlisbacher Ursula Nauli Seite 5 von 5