Einkaufsbedingungen. II. Bestellung und Auftragsbestätigung

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Transkript:

Einkaufsbedingungen I. Diese Einkaufsbedingungen gelten für den Leistungsbezug vom Lieferanten oder anderen Auftragsnehmern (nachfolgend gemeinsam Lieferant genannt) auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Abweichungen und Hinzufügungen in der Auftragsbestätigung durch den Lieferanten, insbesondere beigefügte Verkaufs- und Lieferbedingungen, sind für uns unverbindlich. Auch die Annahme der Lieferung oder die Leistung von Zahlungen durch uns stellen keine Anerkennung der Bedingungen des Lieferanten dar. Vielmehr betrachten wir die Wirkung der bestellten Leistung durch den Lieferanten als nachträgliche Anerkennung unserer Einkaufsbedingungen, auch wenn der Lieferant ihnen zuvor ausdrücklich widersprochen oder in der Auftragsbestätigung auf andere Bedingungen verwiesen hat. II. Bestellung und Auftragsbestätigung 1. Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen. 2. Bestellungsannahmen sind uns durch Unterschrift auf der Kopie der Bestellung oder in anderer schriftlicher Form innerhalb von zwei Wochen ab Bestellung zu bestätigen, sonst sind wir zum Widerruf berechtigt. 3. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

4. Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder Ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarung im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden. III. Zahlung Wenn nicht im Bestellschreiben anders bestimmt, erfolgt Zahlung in Zahlungsmitteln unserer Wahl nach vollständiger Lieferung. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang sind wir zum Abzug von 3 % Skonto berechtigt. Sind Anzahlungen vereinbart, erhalten wir vom Lieferanten auf Verlangen uns genehme Bankbürgschaften mit einer Laufzeit bis zur vollständigen Erfüllung der Liefer- oder Leistungsverpflichtung durch den Lieferanten. IV. Liefertermine/Lieferfristen/Teillieferungen 1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Leistung an der von uns bestimmten Stelle vollständig erbracht sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Vertrags einzuholen. 2. Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto- Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5 % des Netto-Bestellwertes und/oder der Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. 3. Teillieferungen sind nur zulässig, wenn wir dies ausdrücklich genehmigen. Die Annahme einer von uns nicht gewünschten Teillieferung lässt unsere Rechte hinsichtlich der gesamten Lieferung unberührt, auch wenn dies bei der Annahme nicht ausdrücklich vorbehalten ist. 4. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.

V. Lieferung/Verpackung 1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über. 2. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. VI. Preise/Rechnungsstellung 1. Alle in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise und verstehen sich in Euro, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sie schließen jegliche Mehrforderungen, z. B. wegen Lohn- oder Materialpreissteigerungen, technische Verbesserung usw. aus und gelten frei Empfangsstelle. 2. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen und haben die Nr. der Bestellung, Menge und Mengeneinheit, Brutto-, Netto- und gegebenenfalls Berechnungsgewicht, Artikelbezeichnung mit unserer Artikel-Nr., Restmenge bei Teillieferungen auszuweisen. 3. Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. VII. Garantie/Gewährleistung/Beanstandung 1. Der Lieferant übernimmt die Garantie, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung unseren Angaben entspricht. Er garantiert, dass die Bestellung bzw. unser Auftrag sachund fachgerecht nach dem jeweiligen neuesten Stand der Technik ausgeführt wird. Abweichend von 377 f. HGB gewährt der Lieferant uns eine Untersuchungs- und Rügefrist von 2 Wochen, soweit nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang nicht eine längere Frist tunlich ist.

Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten Gelegenheit zur Nachbesserung oder Nachlieferung gegeben. Kann der Lieferant diese nicht durchführen oder kommt er dem nach Aufforderung und Setzen einer angemessenen Frist nicht unverzüglich nach, ist er zum Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 2. Soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist, richtet sich die Haftung und Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften. VIII. Für Fehler an dem Liefergegenstand bzw. der Leistung des Lieferanten stellt uns dieser von der daraus resultierenden Produzentenhaftung insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde. IX. Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. X. Höhere Gewalt Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

XI. Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellung verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand unser Eigentum. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung für die für uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten. XII. Geheimhaltung Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm für diesen Zweck von uns zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Sämtliche Unterlagen sind nach Abwicklung des Auftrags unverzüglich an uns zurückzugeben. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung darf der Lieferant in Werbematerial usw. auf die Geschäftsverbindung nicht hinweisen. Schadensersatzansprüche aus Zuwiderhandlung bleiben uns vorbehalten. Der Lieferant gewährt uns für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Bestelldatum Kundenschutz bzgl. unseres Auftraggebers. Direktanfragen sind vom Lieferanten an uns weiterzuleiten. XIII. Sonstiges 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, deutsches Recht. Erfüllungsort ist unser Hauptsitz bzw. der der die Bestellung aufgebenden Zweigniederlassung. Für Lieferungen kann etwas anderes vereinbart werden. Gerichtsstand ist das für unseren Hauptsitz zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Lieferanten zu klagen. 2. Hinweis nach 33 BDSG: Personenbezogene Daten des Bestellers werden durch uns zum Zwecke der Vertragsabwicklung, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke gespeichert. 3. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Regelungen dieser Verkaufsbedingungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Regelung wird eine wirksame Regelung vereinbart, die dem wirtschaftlichen Sinn nach der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.