Enduneü. Amtsgericht Deggendorf IM NAMEN DES VOLKES. Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz.:_. '94469 Deggendorf, Gz.

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Amtsgericht Deggendorf Beglaubigte Abschrift AZ.: 4 C 746/16 l IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit - Klägerin -.. I. E I H Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.:_ gegen 94569 Stephansposching - Beklagter - '» v äci Rechtsanwalt '94469 Deggendorf, Gz.:- wegen Forderung erlässt das Amtsgericht Deggendorf durch die Richterin ufgrund der mündlichen Verhand- Iung vom 23.06.2017 folgendes Enduneü 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.200,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.11.2015 sowie weitere 666,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.11.2015 zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urtei! ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

40746/16 -Seite 2 - Beschluss \ Der Streitwert - wird auf 1.200,00 festgesetzt: Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung. _ Die Klägerin verfügt über dié ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte der Filme DVD,- und in Deutschland. Beide Filme erschienen in Deutschland auf. _ - - im Jahr 2009, im Jahr 2011., - Am Uhr bis Uhr wurde am -v0n m Uhr_ Uhr bis Uhr am von Uhr bis sowie am Uhr bi-uhr - ohne Zustimmung der Klägerin über den Internetanschluss des Beklagten mittels emer I es anng Software zum Herunterladen angeboten. Die Klägerin mahnte die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom _ab. Der Beklagte antworte mit anwaltlichem Schreiben vom dem eine Unterlassungserklärung des Beklagten vom _beigefügt war, in der dieser sich "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich" gegenüber der Klägerin verpflichtete, es bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, ohne Einwilligung der Klägerin im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder sonst wie öffentlich zugänglich zu machen. zu verbreiten Oder zu vervielfältigen. Die Klägerin mahnte den Beklagten mehrmals ab und setzte eine letzte Zahlungsfrist bis Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Rechtsverletzung begangen. Die Klägerin meint, ihr stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz nach 97 Abs. 2 UrhG zu. Die Täterschaft des Anschlussinhabers werde vermutet. Diese Vermutung hätte der Beklagte nicht erschüttert, er hätte nicht der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast genügt, insbesondere sei er séinen Nachforschungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Die Klägerin ist der Meinung, nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie stehe ihr jedenfalls ein

40746/16 Seite 3 - Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.200,00 zu. Außerdem habe die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung und zwar in Höhe einer 1,0 Geschäftègebühr aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 nach 97 Abs. 2, 97a UrhG. 97a Abs. 3 n.f. sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als EUR 1.200,00 betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.11.2015 sowie 2. EUR 666,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis- zinssatz hieraus seit dem 13.11.2015 zu zahlen. Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Der Beklagte behauptet, zum Tatzeitpunkt seinen außer ihm neun weitere Personen zu Hause _sowie Auediesenpersonen hätten Zugang zum passwortgesicherten WLAN-Netzwerk des Beklagten gehabt. Der Be- kiagte und alle weiteren Personen hätten Zugang zu einem PC mit Drucker gehabt, einzelne andere Personen zudem zu weiteren internetfähigen Geräten wie Mobiltelefonen, Tablets und Laptops. Alle Personen hätten ihm gegenüber _) eine Verletzungshandlung abgestritten. Der Beklagte meint, er sei seiner Nachforschungspflicht nachgekommen, indem er alle genann- _ ten Personen (außer den 6-jährigen nach Erhalt der Abmahnung zu den vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen befragte. Es sei ihm nicht zuzumuten, den genauen Gesprächsverlauf mit seinen Familienmitgliedern offenzulegen oder weitere Details zu den Befragungen zu liefern. Auch müsse er nicht beurteilen, ob die Antworten wahr seien.

40746/16 -Seite 4 - Der Beklagte ist weiter der Meinuhg, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei zu hoch bemessen. Das Gericht hat den Beklagten informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll dér mündlichen Verhandiung vom 23.6.2017 Bézug genommen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von 1.200,00. 1. In Bezug auf die Filme liegt eine rechtswidrige Verletzung des der Klägerin zustehenden Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung nach 85, 19a UrhG vor. Die streitgegenständlichen Werke wurden über den Internetanschluss des Beklagten unstreitig mittels einer Filesharing-Software zum Herunterladen angeboten und öffentlich zugänglich gemacht. Das Gericht ist davon überzeugt, dass hinsichtlich der ermittelten Rechtsverletzung von einer Tä- terschaft des Beklagten auszugehen ist. Die Klägerin trägt nach den angmeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind. Da nach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die

4 c 746/16 - Seite 5 - von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (ng. BGH Urteil vom 15.11.2012, Az. l ZR 74/12; BGH, Urteil vom 8.1.2014, Az. l ZR 169/12). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der nternetansch uss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber de s Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekun dären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vorîrägt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschlüss hatten und als Tä ter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 11.6.2015, Az. I ZR 75/14). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte jedoch nicht die ihm zumutbaren Nachforschungen unternommen, seiner sekundären Darlegungslast nicht entsprechend vorgetragen, womit es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme fehlt, ein Dritter könne die Verletzungshandlung mit al Ieiniger Täterschaft begangen haben (vgl. BGH, Urteil vom 11.6.2015, Az. I ZR 75/14). Denn der Beklagte hat lediglich seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt, während er sich im Hinblick auf seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit berufen hat. Er hat lediglich vorgetragen, dass alle von ihm genannten neun Personen generell auf das WLAN zugreifen können, da alle das Passwort ken nen. Der Beklagte hat sich jedoch nicht dazu geäußert, ob er zumindest auf dem von allen Personen benutzten PC mit Drucker die streitgegenständlichen Filme oder eine installierte Filesharing-Software vorgefunden habe. Zumindest zu dieser Nachforschung hat jedoch Anlass bestanden, wenn alle Personen ihm gegenüber verneinten eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben bzw. sich nicht mehr erinnern konnten, ob sie zum Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatten (ng. BGH, Urteil vom 11.6.2015, Az. IZR 75/14). Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich weiter gerade nicht, dass eine andere Person als der Anschlussinhaber als Täter in Betracht kommt. Denn um der sekundären Darlegungslast zu genügen, hätte der Beklagte konkret darlegen müssen, ob und warum seine neun weiteren Familienangehórigen, obwohl sie die Rechtsverletzung nicht zugestanden hätten als Täter in Betracht kämen. Der Beklagte hat sich vielmehr mit der pauschalen Auskunft seiner Familienangehörigen begnügt, die im Widerspruch zur feststehenden Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss

40746/16 -Seite 6 - und zu seiner eigenen Einlassung, dass er es nicht gewesen sei, steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.9.2016, A2. 2 BvR 1797/15). Wie bereits ausgeführt, fehlt jeglicher Vortrag dazu, inwiefern der Computer dáhingehend überprüft worden ist, ob sich auf hm eine Software für ein Tauschbórsenprogramm befunden hat. Der Vortrag des Beklagten ist darüber hinaus widersprüchlich: Der Beklagte hat seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt und entweder gleichzeitig auch die Täterschaft seiner Familienmitglieder bestritten und damit (konkludent) abstrakt auf einen trotz der Verschlüsselung des Anschlusses mit einem Passwort möglichen Zugriff eines Dritten verwiesen odersich - unter (konkludentem) Bestreiten des Wahrheitsgehalts von den Aussagen der Familienangehörigen auf die generell bestehende Zugriffsmöglichkeit der in seinem Haushalt le- benden Familienangehörigen berufen. Es fehlen jedoch konkrete Darlegungen zur Möglichkeit, dass ein unbefugt handelnder Dritter Täter der Rechtsverletzung sein könnte. Zudem wurde die Möglichkeit einer Tatbegehung durch die Familienangehörigen nicht über die allgemein bestehende Möglichkeit einer ihternetnutzung durch diese hinaus konkretisiert. Hierzu hätte es Darlegungen des Beklagten zum Vorhandensein von Filesharing-Software beziehungsweise zu auffindbaren Spuren der Filme zumindest auf dem von allen benutzten Computer bedurft (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.9.2016, Az. 2 BvR 1797/15). Das bioße Nachfragen des Beklagten stellt kein Nachforschen dar, gerade dann nicht, wenn das Nachfragen ergebnislos bleibt. Die Rechtsverletzung erfolgte auch jedenfalls fahrlässig. Im Urheberrecht gelten strenge Sorgfaltsanforderungen, ein Verwerter muss sich grundsätzlich umfassend nach den erforderlichen Rechten erkundigen. Ein Verschulden ist schon dann zu bejahen, wenn der Verletzer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat (vgl. v. Wolff, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage, 97, Rn. 52). Die Beteiligung an einer internettauschbörse stellt zumindest ein fahrlässiges Verhalten dar (vgl. BGH, Urteil vom 11.6.2016, AZ. IZR 19/14; OLG München, Urteil vom 14.1.2016, AZ. 29 U 2593/15).

4C746/16 -Seite 7 - Der Klägerin steht der Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Mindesthöhe von 1.200,00 zu. Die Klägerin kann nach 97 Abs. 2 S. 3 UrhG den Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizeñzanalogie geltend machen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, diè bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (st. Rspr. s. BGH GRUR 1990, S. 1008ff). Das Gericht hält den von der Klägerin als Mindestschaden geltend gemachten Betrag von 1.200,00 im vorliegenden Fall für angemessen. Für die kostenlose und unkontrollierte Weiterverbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Wege des File-Sharings in Internettauschbörsen existiert keine marktübliche Lizenz. Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr gem. 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung des Tatrichters zu bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 11.6.2015, Az. 1 ZR 75/14). Das Gericht hat u.a. berücksichtigt, dass eine öffentliche Zugänglichmachung eines Filmes in einer Tauschbórse eine sehr hohe Reichweite hat, die den Kauf des Filmes auf DVD entbehrlich macht und somit eine Verdrängung des Angebots der Klägerin darstellt. Im Hinblick auf diese Reichweite der öffentlichen Zugänglichmachung der Filme in einer Tauschbörse hätte eine Lizenz räumlich und zeitlich unbeschränkt erteilt werden müssen. - Das Gericht legt bei der Schätzung zum einen das berechtigte Interesse der Rechteinhaber zugrunde, die sich dem Massenphänomen File-Sharing ausgesetzt sehen, zum anderen berücksichtigt das Gericht, dass die in Anspruch Genommenen ein Anliegen an der Vermeidung einer Überkompensation haben. Vorliegend ist auch die Aktualität der beiden Filme im Zeitpunkt der Ur heberrechtsverletzung zu berücksichtigen. Angesichts der durchschnittlichen Marktpreise für aktuelle Filme erachtet das Gericht daher einen Betrag in Höhe von 700,00 für den zum Tatzeitpunkt vor zwei Jahren erschienenen Film sowie 500,00 für den zum Tatzeitpunkt bereits vor vier Jahren erschienenen Film für angemessen (vgl. auch LG Bochum, Urteil vom 18.3.2016, Az. l-5 S 165/15).

4 C 746/16 - Seite 8 - Die Klägerin. hat g egen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nach 97a Abs. 1 S. 2 a.f. i.h.v. 666,00. 97a UrhG ist in seiner vom 1.9.2008 bis 8.10.2013 gültigen Fassung añzuwenden im Hinblick auf das Datum der Abrñahnung Das Gericht hält einen Gegenstandswert pro Film in Höhe von 10.000,00 für angemessen. Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen (ng BGH GRUR 2016, 1275). Der Wert eines Unterlassungsanspruchs bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchsstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße (vgl. BGH GRUR 2016, 1275). Es ist vor allem auch die Aktualität und Popularität des Werkes zu berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lang nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000,00 angemessen (vgl. BGH GRUR 2016, 1275 bzw. BGH BeckRS 2016, 20395). Vorliegend wurden zwei Filme zum illegalen Download angeboten, deren Erscheinungsdatum nicht länger als zwei bzw. vier Jahre, und damit nicht allzu lang nach ihrem Erscheinungstermin zurücklag. Die Zinsentscheidung beruht auf 286 Abs. 1 BGB, die Kostenentscheidung auf 91 Abs. 1 S. 1, ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf 709 S.2 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nurzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Deggendorf Amanstr. 19 94469 Deggendorf einzulegen. Die Frist beginnt mi! der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

4C746/16 -Seite 9 - Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wexde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Deggendorf Amanstr. 17 94469 Deggendorf einzulegen. Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss ' mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. gez. Richterin - Verkündet am 27.07.2017 gez. JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Für die Richtigkeit der Abschrift Deggendorf, 27.07.2017 Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt ohne Unterschrift gültig