Kommunales Förderprogramm der Stadt Zeulenroda-Triebes, Sanierungsgebiet Triebes

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Transkript:

Kommunales Förderprogramm der Stadt Zeulenroda-Triebes, Sanierungsgebiet Triebes mit Erweiterung des Geltungsbereiches auf die Backsteinhäuser der Steinstraße und die August-Bebel-Straße 2. Änderung VORWORT Zielsetzung dieses kommunalen Förderprogramms ist, das historisch gewachsene Stadtbild zu bewahren und eine behutsame Fortentwicklung in den nächsten Jahrzehnten zu steuern. Der charakteristische Baustil soll in seinen traditionellen Bauteilen erhalten werden. Alle Bestrebungen können nur sichtbar werden, wenn die Bürger sie mit Leben erfüllen und sich mit ihrer Stadt identifizieren. Alle, die ein Haus bauen, umbauen oder renovieren, müssen Gefallen an der gemeinsamen Zielsetzung finden. Architekten und Handwerker sind gefordert, diesen Gedanken mit ihrem Fachwissen zu unterstützen. Kosten für aufwendige Maßnahmen, wie beispielsweise der Einbau von Sprossenfenstern, Sandsteingewänden an Fenstern und Türen, Rekonstruktion von Fachwerk oder besondere Putzstrukturen, sind für Bürger, die sich für die Pflege des Stadtbildes einsetzen, im Rahmen der Städtebauförderung förderfähig. (auszugsweise aus der Ortsbausatzung der Stadt Triebes) Die Stadt Zeulenroda-Triebes trägt diesem Ziel im Rahmen des Bund-Länder- Städtebauförderungsprogramms durch die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Triebes mit Beschluss der Stadt Triebes vom 26. August 1992 und der Aufstellung der Gestaltungssatzung als Ortsbausatzung der Stadt Triebes mit Beschluss vom 05. Dezember 1994, Rechnung. Die Gestaltungssatzung in der jeweils gültigen Fassung ist Grundlage dieses kommunalen Förderprogramms. Ergänzend soll mit dem kommunalen Förderprogramm ein finanzieller Anreiz für Eigentümer geschaffen werden, die bauliche Hülle Ihrer Anwesen von Außen im privaten Engagement so zu gestalten, dass insgesamt eine wesentliche Aufwertung des Stadtbildes erreicht wird. 1

Kommunales Förderprogramm Richtlinie zur Gewährung von Fördermitteln für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Rahmen der Städtebauförderung Auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen (Städtebauförderrichtlinien ThStBauFR) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 07. November 2005 (ThürStAnz Nr. 45/2005, S. 2095) beschließt der Stadtrat der Stadt Zeulenroda-Triebes in seiner Sitzung am 28. Februar 2007 die 2. Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Fördermitteln für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Rahmen der Städtebauförderung, Kommunales Förderprogramm mit Stadtratbeschlüssen der Stadt Triebes Nr. 455/1998 vom 16.12.1998 und Nr. 103/2005 zur 1. Änderung: 1. Geltungsbereich 1.1. Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf folgende Bereiche des Ortsteiles Triebes: - das Kerngebiet der Sanierungssatzung für die Innenstadt Triebes Gebiet 1, - die Backsteinbauten der Steinstraße Gebiet 2 und - die August Bebel Straße Gebiet 3. Er ist in der beiliegenden Karte für die jeweiligen Gebiete mit einer unterbrochenen schwarzen Linie abgegrenzt. Die Karte ist Bestandteil dieser Richtlinie. 1.2. Der sachliche Geltungsbereich umfasst Einzelvorhaben, welche nach Maßgabe dieser Richtlinie und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften der Verbesserung der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen dienen. 2. Gegenstand der Förderung im Gebiet 1 und 3 Förderfähig sind im Gebiet 1 und 3 folgende Vorhaben unter der Voraussetzung, dass die gesamte bauliche Hülle (Dach, Fassade, Fenster) den Forderungen der Ortsbausatzung Triebes über die Gestaltung baulicher Anlagen im Geltungsbereich vom 5.12.1994 entspricht: 2.1. Dächer a) Dachdeckung mit Naturschiefer, Faserzementplatten mit naturschieferähnlicher Oberfläche und Farbe, bzw. der Umgebung angepasstem Material. b) Anordnung und Instandsetzung von Dachgauben in ortstypischer Form und Bauweise. c) Erhaltung und Instandsetzung besonderer Dachteile, wie z. B. Türme, Schmuckgiebel, Verzierungen. 2

Nicht gefördert werden Dächer, in welche Wohndachfenster eingebaut werden und in welchen bestehende Wohndachfenster nicht beseitigt werden. 2.2. Fassaden a) Erneuerung des Außenputzes und Sanierung von Klinker- und Backsteinfassaden. Farbgebung in Abstimmung mit dem Sanierungsberater. b) Außenanstriche Farbgebung in Abstimmung mit dem Sanierungsberater. c) Instandsetzung von Natursteinsockeln sowie Anbringen von Natursteinverkleidungen. d) Instandsetzung von Steingewänden. e) Instandsetzung und Wiederherstellung von besonderen Fassadenelementen wie z. B. Gesimse, Putzfaschen, Quaderungen, Bekrönungen, figürliches und ornamentales Schmuckwerk, Bemalungen. f) Instandsetzung von Sichtfachwerk sowie Freilegung von baukünstlerisch wertvollem Fachwerk. Das Aufbringen von Dämmfassaden auf Fachwerk und das Aufdoppeln von Fachwerk werden nicht gefördert. 2.3. Fenster und Schaufenster a) Reparatur bei Bewahrung der historischen Gestaltung. b) Erneuerung nach historischer Gestaltung, in der Regel T-Sprossung mit profilierter Kämpfersprosse und glasteilender profilierter vertikaler Mittelsprosse. Die Kämpfersprosse ist in der Ansicht breiter als die vertikale Mittelsprosse. c) Rückbau auf ursprüngliche Fensteranordnung und größen. d) Reparatur und Neuanbringung von Holzklappläden. 2.4. Türen und Tore a) Reparatur bzw. Aufarbeitung historisch wertvoller Türen und Tore. b) Erneuerung nach historischer Gestaltung. c) Rückbau auf ursprüngliche Tür- und Toröffnungen 2.5. Sonstiges a) Instandsetzung und Erneuerung von Außentreppen, sofern sie im Straßenraum gestalterisch wirksam sind. b) Instandsetzung und Anbringung von Außengeländern in historischer Gestaltung. c) Instandsetzung und Erneuerung von Einfriedungen einschließlich dazugehöriger Tore und Sockelmauern nach historischem Vorbild. 3

2.6. Nicht förderfähig sind Vorhaben, welche a) zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnen oder abgeschlossen sind, b) ohne die erforderlichen Genehmigungen oder abweichend von ihnen ausgeführt wurden. 3. Gegenstand der Förderung im Gebiet 2 Förderfähig sind im Gebiet 2 sind die folgenden Vorhaben: 3.1. Dächer Dachdeckung mit Naturschiefer oder Faserzementplatten mit naturschieferähnlicher Oberfläche und Farbe ohne Änderung der vorhandenen Dachformen. Nicht gefördert werden Dächer, in welche Wohndachfenster eingebaut werden und in welchen bestehende Wohndachfenster nicht beseitigt werden. 3.2. Straßenfassaden Sanierung der Backsteinfassaden, Reinigen, Neuverfugen der Fassaden, Erhalt der vorhandenen Gesimse, Zierelemente, sowie der farblich abgesetzten Fassadenbereiche. Erhalt und Sanierung der Backstein-Rollschichten der äußeren Fensterbänke. Instandsetzung der vorhandenen Naturstein- und Backsteinsockel sowie Neuverputz vorhandener Sockel. Nicht förderfähig sind Kunststoff- oder Metall-Dämmfassaden mit nachgebildeter Klinkeroberfläche. 3.3. Fenster in der Straßenfassade Erneuerung nach historischer Gestaltung, T-Sprossung mit profilierter Kämpfersprosse und glasteilender profilierter vertikaler Mittelsprosse. Die Kämpfersprosse ist in der Ansicht breiter als die vertikale Mittelsprosse. Die Fensterform muss der vorhandenen Öffnungsform entsprechen (Korbbogen). Nicht förderfähig sind von außen sichtbare Rollladenkästen, Füllungen in den Öffnungen (z.b. im Bereich des Korbbogens) und Fenster mit zwischen den Scheiben liegenden Sprossen. 3.4. Hauszugänge in der Straßenfassade Reparatur bzw. Aufarbeitung vorhandener originaler Hauseingangstüren. Erneuerung nach historischer Gestaltung. Instandsetzung und Erneuerung von Hauszugangstreppen als Blockstufen in der Straßenfassade. 4

3.5. Nicht förderfähig sind Vorhaben, welche a) zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnen oder abgeschlossen sind, b) ohne die erforderlichen Genehmigungen oder abweichend von ihnen ausgeführt wurden. 4. Fördermöglichkeit 4.1. Für das kommunale Förderprogramm stellt die Stadt Zeulenroda- Triebes Haushaltsmittel im Rahmen des Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramms zur Verfügung. Der Umfang der Fördermittel wird in Abhängigkeit von den Zuteilungen des Landes Thüringen, der Haushaltslage der Stadt und der Antragseingänge jährlich neu festgelegt. 4.2. Als zuwendungsfähige Kosten gelten die nach vorausgehender fachlicher Prüfung als jeweils günstigste Bruttosumme ermittelten Angebote von Fachfirmen nach Gewerken. Im Falle der Vorsteuerabzugsberechtigung gilt die entsprechende Nettosumme. Durch den Antragsteller ist eine Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten. Eigenleistungen der Bürger in Form von Arbeitsleistungen werden nicht gefördert. Als zuwendungsfähige Kosten werden nur die Kosten einbezogen, die tatsächlich durch gestalterische Mehraufwendungen entstehen. Hierzu zählen bspw. Gerüstbauarbeiten, Einbaubzw. Montagearbeiten nicht. 4.3. Die Förderung wird als Zuschuss gewährt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. 4.4. Für den Gegenstand der Förderung nach Pkt. 2.1. bis 2.5. und 3.1. 3.4 können im Einzelnen Zuschüsse in folgender Höhe gewährt werden: Zuschuss: 30 % der förderfähigen Baukosten, maximal 5 000,00 Euro pro Gebäude. Jedes Gebäude kann nur einmalig gefördert werden. 4.5. Die geltenden Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an Gebietskörperschaften (AnBest-GK) sind einzuhalten. 4.6. Grundsätzlich werden nur solche Vorhaben gefördert, für welche andere Förderprogramme nicht oder nur eingeschränkt in Anspruch genommen werden können. Bei Gewährung von Zuschüssen der Denkmalbehörden ist eine Förderung nach dieser Richtlinie für die gleichen Vorhaben oder Gewerke nicht zulässig. 5. Verfahren 5.1. Antragsberechtigt sind private Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte und Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes (natürliche Personen). Bei juristischen Personen entscheidet die Stadt Zeulenroda-Triebes im Einzelfalle. 5

5.2. Der formlose Antrag ist bei der Stadtverwaltung Zeulenroda-Triebes unter Beifügung folgender Unterlagen 2-fach einzureichen: a) Formblatt b) Eigentumsnachweis c) Nachweis der Gebäudeversicherung d) Fotos der bestehenden Situation e) Darstellung der beantragten Vorhaben in Form von Kurzbeschreibung, Skizzen bzw. Werkzeichnungen f) 3 vergleichbare Kostenangebote nach Gewerken von Fachfirmen, aus deren Leistungsbeschreibung alle zur Beurteilung notwendigen Einzelangaben hervorgehen g) je nach Einzelfall Baugenehmigung, denkmalschutzrechtliche Erlaubnis. 5.3. Die Stadt Zeulenroda-Triebes beauftragt den Sanierungsberater mit der fachlichen Beurteilung der beantragten Vorhaben hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie sowie der Sanierungssatzung und Sanierungsziele. Hierbei werden andere erforderliche Genehmigungen (z. B. Baugenehmigung, denkmalschutzrechtliche Erlaubnis) voll einbezogen. Vor der Antragstellung ist eine Konsultation mit dem Sanierungsberater vor Ort durchzuführen. Diese Beratung ist für den Antragsteller kostenlos. 5.4. Die Stadt Zeulenroda-Triebes entscheidet nach Maßgabe aller zutreffenden Regelungen und nach Vorlage der vollständigen Unterlagen über eine Bezuschussung aus dem kommunalen Förderprogramm. In besonderen Fällen kann sie abweichend von den in Pkt. 4.4. genannten Zuschüssen entscheiden. 5.5. Zwischen der Stadt Zeulenroda-Triebes und dem Antragsteller wird eine Vereinbarung geschlossen, in der die Förderbedingungen sowie die Förderhöhe festgelegt werden. Vor dem rechtswirksamen Abschluss dieser Vereinbarung darf mit den beantragten Vorhaben nicht begonnen bzw. die Aufträge dazu nicht erteilt werden. 5.6. Die Auftragserteilung muss nach VOB erfolgen. Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind einzuhalten. Die Richtlinie zur Mittelstandsförderung und Berücksichtigung Freier Berufe sowie zum Ausschluss ungeeigneter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge(Vergabemittelstandsrichtlinie), erschienen im Staatsanzeiger 28/2004 in der Fassung der Änderung vom 09.02.2006 veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 11/2006, ist anzuwenden. 5.7. Die Auszahlung der zugesagten Fördermittel erfolgt nach Prüfung der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistungen sowie nach Vorlage und Prüfung aller Rechnungen und Zahlungsbelege nach Bereitstellung der Bundes- und Landesmittel. Bei Nichteinhaltung der Vereinbarung oder nicht fachgerechter Ausführung der Vorhaben kann die Auszahlung gekürzt, verweigert oder nachträglich zurückgefordert werden. 6

6. Inkrafttreten Diese 2. Änderung der Richtlinie tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Triebes, 2007-03-01 Unterschrift Bürgermeister 7

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