Überblick. Entwicklung CH-Reiserecht. Schweizerisches Reiserecht. Rolf Metz Rechtsanwalt

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Transkript:

Tourismusökonomie: Tour Operating Forschungsinstitut für Freizeit und Tourismus (FIF) Schweizerisches Reiserecht Rolf Metz Rechtsanwalt 7. April 2009 Überblick Ist der Konsument schützwürdig? Massnahmen des Konsumentenschutzes Entwicklung CH-Reiserecht Verhältnis PRG zu anderen Gesetzen Definition Pauschalreise Informationspflichten Haftung Würdigung Entwicklung CH-Reiserecht EG-Richtlinie (90/314/EWG) über Pauschalreisen einheitlicher Wirtschaftsmarkt Konsumentenschutz Konsumentenschutz EWR-Abstimmung 1992 Folgeprogramm: BG über Pauschalreisen, SR 944.3; PRG setzt EG-Richtlinie um. In Kraft seit 1. Juli 1994 1

Zusammenspiel PRG int. Luft- und Seerecht Haftung im internationalen Luftverkehr: Übereinkommen von Montreal 1999 unbegrenzte Haftung bei Personenschäden (2-stufige Haftung) VO (EG) Nr. 261/2004: Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung VO (EG) Nr. 2111/2005 Information über das ausführende Luftfahrtunternehmen Schwarze Liste Haftung im Hochsee-Schiffsverkehr Athener Übereinkommen u.a. Haftung für Personen- und Sachschäden Ist der Konsument schutzwürdig? Politische Frage Anbieter entscheiden über Produkt und Produktion. Anbieter haben Wissensvorsprung: Destination: Land und Leute; heutzutage insbesondere politische Lage und andere Gefahren Leistungsträger Keine Prüfung des Produktes möglich. CH-Reiserecht Pauschalreisegesetz regelt nur Pauschalreisen. Einzelleistungen unterstehen dem jeweiligen Vertragsrecht. Vermittlung von Reiseleistungen OR Werbung richtet sich nach dem UWG, Preisbekanntgabe-Verordnung: Problem der obligatorischen Zuschläge usw. 2

Verhältnis PRG zu andern Bestimmungen PRG ist gegenüber OR das Spezialgesetz. Was nicht im PRG geregelt wird, geht nach OR, z.b. Vertragsabschluss. Mittel des Konsumentenschutzes im PRG Definition Pauschalreise Definition Konsument viele Informationspflichten strenge Haftung des Reiseveranstalters Sicherstellungspflicht der Kundengelder zwingende Bestimmungen Begriff Konsument Art. 2 Abs. 3 PRG definiert den Konsumenten sehr weit: keine Begrenzung auf Privatpersonen auch Unternehmen fallen unter den Begriff des Konsumenten Konsument ist, wer die Reise bucht Konsument ist, zu dessen Gunsten ein Reise gebucht wird an wen die Reise nach Art. 17 PRG abgetreten wird 3

Definition Pauschalreise, Art. 1 PRG Begriff stammt aus den 60-ger Jahren des letzten Jahrhunderts: Leistungsbündels aus mindestens zwei Hauptleistungen im Voraus festgelegt Pauschalpreis Baukastenreisen individuelle Reisen Dynamic Packaging umstritten sind Geschäftsreisen Informationspflichten Vor der Buchung, Art. 4 PRG Vor der Abreise, Art. 5 PRG Inhalt der Bestätigung, Art. 6 PRG Informationspflichten im PRG sind nicht abschliessend aufgezählt: der Reiseveranstalter hat auch über weitere Umstände zu informieren, welche für den Vertragsabschluss, den Reiseverlauf wichtig und nicht allgemein bekannt sind (so z.t. die Lehre). Informationspflichten vor der Buchung, Art. 4 PRG Vertragsbedingungen, schriftlich Problem Internet! Einreisebestimmungen (CH-, EU-, EFTA- Bürger), schriftlich/andere geeignete Form Gesundheitsbestimmungen, schriftlich/andere geeignete Form 4

Haftung des Veranstalters Der Veranstalter ist für sämtliche Leistungen der Pauschalreise verantwortlich. Der Veranstalter ist für den vereinbarten Reiseablauf verantwortlich. Der Reiseveranstalter haftet auch für das Verhalten der Leistungsträger. Haftung des Veranstalters Haftung für Mängel, Art. 13 PRG Haftung für Schäden, Art. 14 ff. PRG Haftung für vertane Urlaubszeit? 2 Beispiele: Haftung des Veranstalters Auf dem Grundstück neben dem an einer einsamen Bucht liegenden Hotel fahren während den Ferien die Bagger auf und lärmen von 6 bis 22 Uhr. Das Umbuchen in ein anderes Hotel ist nicht möglich. Am 10. Tag verunfallt der Kunde bei einem Autounfall auf einer Jeep-Safari des Veranstalters. Der Kunde muss mit der REGA in die Schweiz zurückgeflogen werden. Er ist während 3 Monaten arbeitsunfähig. Selbständigerwerbender. 5

Baulärm Mangel der Reise Haftung auch ohne Verschulen des Leistungsträgers oder des Veranstalters. Keine Entlastungsmöglichkeit t li it Der Reisepreis muss gemindert werden (entgegen dem Wortlaut von Art 13 Abs. 1 Bst. b PRG ist dies kein Schadenersatz). Unfall Haftung nach Art. 14 ff. PRG Veranstalter haftet auch für Leistungsträger. unbegrenzte Haftung Entlastungsgründe nach Art. 15 PRG Vertragliche Haftungsbegrenzung ist nur für andere als Personenschäden möglich (doppelter Reisepreis). Entschädigung für vertane Urlaubszeit Nach der Gerichtspraxis des EuGH besteht dieser Anspruch in allen EU- Ländern Älteres BG-Urteil verneint diesen Anspruch für die Schweiz neuere Lehre uneinheitlich Kantonale Gerichte haben z.t. diesen Anspruch bejaht. 6

Sicherstellungspflicht Sicherstellung: pragmatische Lösungen Rechtsdurchsetzung Gerichtsurteile: seit 1994 zwei Bundesgerichtsentscheide wenige kantonale Urteile Ombudsman der Schweizer Reisebranche getragen vom Garantiefonds der Schweizer Reisebranche 2007: 2'024 Anfragen (Rückgang 18 %) Würdigung Tourismusbranche hat PRG umgesetzt Problem: Naturkatastrophen und politische Lage Terror-resistente Touristen wollen auch Krisengebiete bereisen Haftung Veranstalter Informationsflut: zuverlässliche Quellen, EDA-Hinweise Informationsvorsprung der Touristen 7

Rolf Metz Rolf Metz, Rechtsanwalt Postfach 509 6614 Brissago www.reisebuerorecht.ch 8