Aufgabe A (Prof. Dr. Schnyder)
|
|
- Maria Buchholz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Aufgabe A (Prof. Dr. Schnyder) 1. Was verstehen Sie unter der ultra-vires-doktrin? Welche Regelung enthält diesbezüglich die Erste gesellschaftsrechtliche Richtlinie der EWG? Es handelt sich um die Lehre, wonach die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer juristischen Person auf die "special powers" beschränkt ist, die ihr durch die Gründungsurkunde/Statuten verliehen werden. Art. 9 der Richtlinie regelt die Vertretungsmacht und äussert sich auch zur Doktrin. Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 2 enthalten Regelungen, die Ausnahmen auf Gesetzesstufe zulassen, solche aber für die Statuten ausschliessen. 2. Was ist eine EWIV? Durch welchen Erlass ist sie geregelt? Haben die EG- bzw. EU-Staaten diesbezüglich Gestaltungsspielräume? Wo hat eine EWIV ihren Sitz? EWIV ist die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, die zu einem Gemeinschaftsunternehmen ("joint venture") für grenzüberschreitende (Wirtschafts-) Tätigkeit führt. Sie ist geregelt in der Verordnung Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli Ja, die VO ist nicht erschöpfend. Beispiel : etwa Folgen der Haftung aus Verantwortlichkeit (u.a.). Art. 5 lit. b: Bestimmung durch Gründungsvertrag. Art. 12: in der Gemeinschaft, mit weiteren Vorgaben. (½ P.) (½ P.) 1
2 3. Was ist eine SE? Nennen Sie Materien, die durch einschlägige Verordnung nicht geregelt werden. Welchem Recht unterstehen dann diese Materien? Wo hat eine SE ihren Sitz? Die SE, geregelt in der Verordnung Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ist eine grenzüberschreitend konzipierte Gesellschaft, deren Kapital in Aktien zerlegt ist; die SE besitzt Rechtspersönlichkeit. Vermögensmässige und nicht-vermögensmässige Rechte der Aktionäre; Revision; Verantwortlichkeit der Organe. (½ + ½ P.) In erster Linie dem Recht des Sitzlandes. Art.7 VO: Sitz muss in Gemeinschaft/EU liegen und zwar dort, wo sich Hauptverwaltung der SE befindet. 4. Wie haben die involvierten Gerichte im Fall Trabrennbahn entschieden? Was bedeutet das für Schweizer Gesellschaften? Was lernen wir vom Ergebnis aus Trabrennbahn? OLG Hamm wollte auf die schweizerische AG die für EU- und EWR-Gesellschaften geltenden Grundsätze anwenden. Der BGH wies diese Argumentation zurück und wandte seine Rechtsprechung an, wonach die AG als rechtsfährige Personengesellschaft deutschen Rechts zu betrachten sei. Sie werden aus deutscher Sicht, namentlich was die Haftung der Aktionäre betrifft, nicht wie eine AG behandelt. Keine Sonderbehandlung für die Schweiz und hiesige AG. Beachtung des Zusammengehens oder Trennens von statutarischem Sitz bzw. Verwaltungssitz oder Aufgabe B (Prof. Dr. Jakob) Diese Fragen verlangen jeweils einen Essay, der einer Musterlösung nicht zugänglich ist. 2
3 Aufgabe C (Prof. Dr. Heiss) Frage 1: a. UK, Irland, Dänemark Diese Staaten sind von Art. 81 AEUV nicht gebunden. Diese Sonderstellung ist in länderspezifischen Protokollen zum AEUV geregelt. Rechtsakte zum IPR bzw. mit Vorschriften zum IPR, die auf anderen Kompetenzgrundlagen fussen (z.b. Art. 114 AEUV), sind dagegen auch für diese Mitgliedstaaten verbindlich. Beispiel: Die versicherungsrechtliche Richtlinie Solvency II erklärt die Verordnung Rom I (Internationales Vertragsrecht) betreffend Versicherungsverträge auch für Staaten für verbindlich, die von Rom I nicht direkt gebunden sind; daneben enthalten vor allem Richtlinien zum Verbrauchervertragsrecht auch Sonderkollisionsnormen, die auch das UK, Irland und DK binden. Hintergrund: Als die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen (JZZ) durch den Amsterdamer Vertrag vergemeinschaftet, also in den EGV (Vorläufer des AEUV) übernommen werden sollte, bedurfte dies einer Änderung des Vertrags, die nur mit Zustimmung aller Mitgliedstaaten möglich war. Da das UK, Irland und DK gegen die Zusammenarbeit waren, hat sich die Gemeinschaft deren Zustimmung dadurch erkauft, dass man diese Länder in speziellen Protokollen vom Geltungsbereich der JZZ ausgenommen hat. Genauer: UK und Irland erhielten das Privileg, bei jedem Rechtsakt zu entscheiden, ob sie sich daran beteiligen wollten oder nicht. Sie haben sich an beinahe allen Rechtsakten beteiligt. Dänemark hat dagegen auch eine solche Option abgelehnt. Daher wurden in der Folge immer wieder Übereinkommen zwischen der EU und Dänemark geschlossen, mit denen der gewachsene europäische Besitzstand im Bereich der JZZ auch im Verhältnis zu Dänemark in Kraft gesetzt wurde. Mit dem Lissaboner Vertrag wurde das Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks in Art. 3 des Anhangs derart geändert, dass nun auch Dänemark eine Option hat. Diese Option ist bisher nicht ausgeübt worden. 3
4 b. EWR-Vertragsstaaten Im EWR-Vertrag fehlt es an einem Kapitel über die JZZ. Daher sind Rechtsakte der EU, welche auf der JZZ aufbauen, für den EWR grundsätzlich nicht relevant. Rechtsakte mit Vorschriften zum IPR, die auf anderen Kompetenzgrundlagen fussen (z.b. Art. 114 AEUV), können dagegen auch für den EWR relevant und dann für die Vertragsstaaten verbindlich sein. (1 P., falls oben nicht bpkt.) Beispiel: Die versicherungsrechtliche Richtlinie Solvency II, welche für den EWR relevant ist, erklärt die Verordnung Rom I (Internationales Vertragsrecht) betreffend Versicherungsverträge auch für Staaten für verbindlich, die von Rom I nicht direkt gebunden sind; daneben enthalten vor allem (EWR-relevante) Richtlinien zum Verbrauchervertragsrecht auch Sonderkollisionsnormen, die auch EWR-Vertragsstaaten binden. (2 P., falls oben nicht bpkt.) c. Schweiz Die Schweiz ist als Drittstaat von Rechtsakten der JZZ naturgemäss nicht betroffen. Eine Integration der Schweiz erfordert daher einen Staatsvertrag, den die EU im Rahmen ihrer Aussenkompetenz (beachte: Sonderstellung UK, Irland, Dk) schliessen kann. Beispiel: (rev)lugü. Frage 2: Es ist heute herrschende Lehre, dass die Grundfreiheiten des AEUV selbst keine Kollisionsnormen im engeren Sinne sind. Sie können allenfalls das nationale Kollisionsrecht verdrängen, wenn dessen Normen die Grundfreiheiten verletzen. Allerdings soll dies nach wohl herrschender Lehre grundsätzlich nicht möglich sein, weil das Kollisionsrecht ja nur das auf einen Privatrechtsfall mit Auslandsberührung anwendbare Recht bestimmt. Eine Verletzung der Grundfreiheiten durch die Anwendung eines bestimmten, nationalen Rechts ist aber per se nicht denkbar. Niemand wird schon allein deswegen in seinen Grundfreiheiten beschränkt, weil sein wirtschaftliches Handeln bspw. deutschem oder englischem Recht unterliegt. Erst das materielle Recht kann Ergebnisse produzieren, die gegen die Grundfreiheiten verstossen. 4
5 Indessen darf nicht übersehen werden, dass Kollisionsnormen mit Blick auf das zu erzielende materielle Ergebnis nicht völlig blind sind. Alternativ- und Kumulativanknüpfungen bspw. begünstigen durch kollisionsrechtliche Methoden ein bestimmtes materielles Ergebnis. Dasselbe gilt bei zwingenden Anknüpfungen z.b. von Eingriffsnormen oder Verbraucherschutzvorschriften. Derart ergebnisorientierte bzw. materielle Wertungen widerspiegelnde Kollisionsnormen können unter Umständen gegen die Grundfreiheiten verstossen. Musterbeispiel ist die Sitztheorie im internationalen Gesellschaftsrecht. Sie bestimmt nicht einfach nur das auf eine Gesellschaft anwendbare Recht, sondern bezweckt die Vernichtung von Gesellschaften, die ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat haben als ihren Gründungssitz. Die Sitztehorie übt, wie in der Literatur gesagt worden ist, ein Wächteramt aus. Wie vom EuGH festgestellt (Stichwort: Überseering ), verstösst sie gegen die Niederlassungsfreiheit. Ähnliches gilt für 23 Abs. 2 österreichisches AtomHG. Die Bestimmung zielt auf eine direkte und damit jedenfalls verbotene Diskriminierung von Ausländern ab (vgl. Art. 18 Abs. 1 AEUV). Aufgabe D (Prof. Dr. Kellerhals) Diese Fragen verlangen jeweils einen Essay, der einer Musterlösung nicht zugänglich ist. 5
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2016 COM(2016) 317 final 2016/0159 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren
Mehr[1] Dr. Jacoby IPR Einführung I. 1. Def. Internationales Privatrecht?
Test IPR [1] Dr. Jacoby IPR Einführung I. 1 Def. Internationales Privatrecht? [1] Dr. Jacoby IPR Einführung I. 1 Internationales Privatrecht I. Einführung 1. Begriff Gesamtheit der Rechtssätze, die bei
MehrInternationales Privatrecht II Korrekturschema für Prüfung HS 2011 (3. Januar 2012)
Internationales Privatrecht II Korrekturschema für Prüfung HS 2011 (3. Januar 2012) I. Allgemein-theoretische Fragen ad 1 Bei dieser Verweisung handelt es sich um eine sogenannte halbe (oder beschränkte)
Mehrfile:///c:/users/suhrk/appdata/local/temp/temp1_forum_34.zip/fo... NormAn-Online Norm: Friedhofssatzung
1 von 7 28.08.2014 07:49 Optionen Abmelden NormAn-Online voigt (voigt) ST-Ministerium 1 (P: Admin) Prüfer Ordnermenü Kontrollblatt Norm: Friedhofssatzung Normstatus: Erster Prüfdurchgang abgeschlossen
MehrAlles Gute kommt von oben - Rechtsalltag
Alles Gute kommt von oben - Europarecht im deutschen Rechtsalltag CLEMENS KRÄMER UND DIETRICH-W. DORN RECHTSANWÄLTE UND NOTARE Billigflieger Führerschein Kinderspielzeug Reisepass Bahnfahrten Leiharbeit
MehrArtikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004
Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber
MehrAbkürzungsverzeichnis 15 Literaturverzeichnis 19 Materialienverzeichnis 25 Rechtsprechungsverzeichnis 31 Rechtsquellenverzeichnis 33.
Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis 15 Literaturverzeichnis 19 Materialienverzeichnis 25 Rechtsprechungsverzeichnis 31 Rechtsquellenverzeichnis 33 Einleitung 41 I. Einführung in die Europäische Aktiengesellschaft
Mehr(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT
1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT KONSOLIDIERTE FASSUNG DES BESCHLUSSES DES
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE
1.12.2014 L 345/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE BESCHLUSS S RATES vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an
MehrInhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 1. Allgemeine Fragen
Abkürzungsverzeichnis... 1. Allgemeine Fragen... 1/1 1 A. Zusätzliche Rechtsfragen bei grenzüberschreitenden Privatrechtsfällen... 1/1 1 B. Rechtsquellenübersicht... 1/13 6 1. Nationale Quellen... 1/13
MehrLE 8: Das Binnenmarktrecht (1 von 5)
1 LE 8: Das Binnenmarktrecht (1 von 5) 8.1 Definition 8.2 Das Binnenmarktrecht i.e.s. und i.w.s. und die Bereiche des Binnenmarktrechts 8.3 Freier Warenverkehr 8.4 Freizügigkeit 8.5 Drei weitere Freiheiten
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Unterhalt für im EU-Ausland lebendes Kind Deutscher Bundestag WD /17
Unterhalt für im EU-Ausland lebendes Kind 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Unterhalt für im EU-Ausland lebendes Kind Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 1. Juni 2017 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und
MehrUniv.-Prof. Dr. Dres. h.c. Peter-Christian Müller-Graff GESELLSCHAFTSRECHT. Gliederung (WS 2010/2011)
Univ.-Prof. Dr. Dres. h.c. Peter-Christian Müller-Graff GESELLSCHAFTSRECHT Gliederung (WS 2010/2011) Teil 1: Grundlagen des Gesellschaftsrechts 1 Die rechtstatsächliche Dimension des Gesellschaftsrechts
MehrVorlesung Europäisches Binnenmarktrecht
Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Sommersemester 2016 1 1 Gegenstand der Vorlesung Wiederholung 2 7 Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit Art. 56 ff. AEUV (1) Die Beschränkungen des freien
MehrIPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn")
IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn") BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06 = NJW 2009, 289 Amtl. Leitsatz:
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Zusammenfassung Zuständiges Ressort / Betroffene Amtsstellen 2
1 INHALTSVERZEICHNIS Zusammenfassung Zuständiges Ressort / Betroffene Amtsstellen 2 I. Bericht der Regierung 3 1. Ausgangslage 3 2. Anlass / Notwendigkeit der Vorlage 4 3. Schwerpunkte der Richtlinien
MehrLE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung
LE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung 1 2.1 Die Rechtsnatur der EU 2.2 Die Organe der EU 2.3 Die Rechtsquellen des Unionsrechts 2.4 Der Acquis Communautaire 2.5 Der EUV im
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES
MehrVorlesung Europäisches Binnenmarktrecht
Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Sommersemester 2016 1 Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Exkurs: Binnenmarktfinale Rechtsangleichung
MehrRechtliche Rahmenbedingungen aus der Perspektive des Europarates und die Rolle der Mitgliedstaaten. Christoph Grabenwarter
Rechtliche Rahmenbedingungen aus der Perspektive des Europarates und die Rolle der Mitgliedstaaten Christoph Grabenwarter 1 I. Einleitung Winston Churchill 1946: Vereinigte Staaten von Europa 5. Mail 1949:
MehrWiederholungsfragen und Antworten I
Wiederholungsfragen und Antworten I Gehört das zum Privatrecht oder zum Öffentlichen Recht, warum? - Privatrecht, da die Beziehungen unter Privaten geregelt werden, Regelungen nicht spezifisch die öffentliche
MehrSchließlich wurde dem EuGH die Frage der Auslegung jener Vorschrift der Richtlinie 68/151, in der die Nichtigkeitsgründe geregelt waren, vorgelegt.
Marleasing EuGH Rs C-106/89, Marleasing Im Zuge eines Rechtsstreits zwischen zwei Kapitalgesellschaften, der Firma Marleasing SA und der La Comercial Internacional de Alimentación SA, beantragte die Firma
MehrVerträge mit. Partnern. ausländischen. Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April 2015.
Verträge mit ausländischen Partnern Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April 2015 Harald Müller Der Fall: Bibliothek kauft DVD bei Händler in Peru. DVD
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
0.110.034.52 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2004 Nr. 233 ausgegeben am 9. November 2004 Kundmachung vom 26. Oktober 2004 des Beschlusses Nr. 68/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss
MehrRAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 27. März 2002 (10.04) (OR. en) 7555/02 LIMITE DROIPEN 19 MIGR 23 COMIX 213
RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 27. März 2002 (0.04) (OR. en) 7555/02 LIMITE DROIPEN 9 MIGR 23 COMIX 23 VERMERK des Sekretariats für die Gruppe "Materielles Strafrecht" Nr. Vordokument: 0704/0 DROIPEN
MehrGrenzüberschreitende Überlassung Neuerungen der arbeitsvertraglichen Vorschriften (Rom I-VO)
Grenzüberschreitende Überlassung Neuerungen der arbeitsvertraglichen Vorschriften (Rom I-VO) Am 17.6.2008 hat das Europäische Parlament und der Rat die (Nr. 593/2008) erlassen. Diese VO legt fest, welches
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.12.2011 KOM(2011) 909 endgültig 2011/0444 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die im Interesse der Europäischen Union abgegebene Einverständniserklärung
MehrPrüfung HS 2013 (9. Januar 2014) Prof. A.K. Schnyder Prof. P. Grolimund
Internationales Privatrecht Prüfung HS 2013 (9. Januar 2014) Prof. A.K. Schnyder Prof. P. Grolimund I. Allgemein-theoretische Fragen 1. Setzt das Haager Trust-Übereinkommen voraus, dass für seine Anwendbarkeit
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
L 359/30 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1329/2014 R KOMMISSION vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU)
MehrWorkshop. Der Gesetzgebungsprozess in der Europäischen Union. Teil 2: Dr. Rolf Wagner Praktische Erfahrungen
Workshop Der Gesetzgebungsprozess in der Europäischen Union Teil 2: Dr. Rolf Wagner Praktische Erfahrungen (Lit.: Wagner, in: Kieninger/Remien [Hrsg.], Europäische Kollisionsrechtsvereinheitlichung, 2012,
MehrEuropäisches Gesellschaftsrecht - Sommersemester
Europäisches Gesellschaftsrecht - Sommersemester 2014 - 1 Gegenstand der Vorlesung GLIEDERUNG 2 Grundzüge des europäischen Unionsrechts/ Europarechts I. Struktur der Europäischen Union II. Ebenen und Geltungsweise
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.12.2009 KOM(2009)705 endgültig 2009/0192 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS S RATES über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der
MehrFachverband Hotellerie. Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2B
Fachverband Hotellerie Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2B Information, Stand 23.1.2013 Anwendbares Recht für Hotelbuchungen im Internet zwischen österreichischem Hotelier und ausländischem
MehrCA/PL 7/00 Orig.: englisch München, den Revision des EPÜ: Artikel 142 ff. EPÜ. Präsident des Europäischen Patentamts
CA/PL 7/00 Orig.: englisch München, den 24.01.2000 BETRIFFT: VERFASSER: EMPFÄNGER: Revision des EPÜ: Artikel 142 ff. EPÜ Präsident des Europäischen Patentamts Ausschuß "Patentrecht " (zur Stellungnahme)
MehrBundesgesetz über die Krankenversicherung
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in
Mehrdes Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Bearbeitungsstand: 30.01.2014 8:32 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
MehrLeseprobe zu. Reithmann/Martiny (Hrsg.) Internationales Vertragsrecht
Weitere Informationen unter www.otto-schmidt.de Einfach hier klicken und online versandkostenfrei direkt beim Verlag bestellen. Leseprobe zu Reithmann/Martiny (Hrsg.) Internationales Vertragsrecht Das
MehrFall Nr. 21: Bruno, der Bär
Fall Nr. 21: Bruno, der Bär Im bayerisch-österreichischen Grenzgebiet zieht seit einigen Wochen ein Braunbär umher und hat bereits einige Schafe gerissen. Als er zum Abschuss freigegeben wird, beschließt
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
0.110.036.38 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 192 ausgegeben am 16. Juli 2010 Kundmachung vom 13. Juli 2010 der Beschlüsse Nr. 44/2010, 45/2010, 47/2010 bis 49/2010, 51/2010 bis
MehrGliederung. Die Grundsätze der Mobilität von Gesellschaften (I.) Theorienstreit: Gründungstheorie vs. Sitztheorie (III.)
Gliederung Die Grundsätze der Mobilität von Gesellschaften (I.) Rechtsquellen des EU-Rechtes (II.) Theorienstreit: Gründungstheorie vs. Sitztheorie (III.) Niederlassungsfreiheit gem. EuGH-Rechtsprechung
MehrBundesgesetz über die Krankenversicherung
Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2017 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Änderung vom 30. September 2016 Die Bundesversammlung
MehrIPR Allgemeiner Teil
IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 1. Anwendbares Recht a) In Ontario belegenes Grundstück Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser
MehrInterkommunale Zusammenarbeit in der Wasserversorgung und EU-Vergaberecht Prof. Dr. Gerald G. Sander
Interkommunale Zusammenarbeit in der Wasserversorgung und EU-Vergaberecht Prof. Dr. Gerald G. Sander Leiter des Instituts für Angewandte Forschung und Direktor des Instituts für Öffentliches Wirtschaftsrecht
MehrDatenschutzreform 2018
Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis
MehrINTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
1.10.2016 L 268/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE BESCHLUSS (EU) 2016/1749 S RATES vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten
MehrStephan Semrau. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union. Peter Lang Europäischer Verlag der Wissenschaften
Stephan Semrau Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union Peter Lang Europäischer Verlag der Wissenschaften IX Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XIII Einleitung 1 Teil 1.
MehrDie (grenzüberschreitende) Verschmelzung nach dem UmwG
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 Teil I: Einleitung 19 1 Gegenstand der Untersuchung A. Grundlegende Fragestellungen B. Nutzen der Arbeitsergebnisse C. Der zugrundeliegende Sachverhalt 2 Gang
MehrEuropäisches und internationales
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Europäisches und internationales Steuerrecht Personengesellschaften (PersGes) inländ.
MehrSTAATSRECHT III. insoweit unterscheidet sich die Geltung des EU-Primärrechts nicht von anderen völkerrechtlichen Verträgen
Prof. Dr. Nele Matz-Lück WS 2011/2012 STAATSRECHT III TEIL 3: DEUTSCHLAND ALS EU-MITGLIED VIII. Rechtsquellen des Unionsrechts (Fortsetzung) 3. Wirkung und Rang des Unionsrechts in der deutschen Rechtsordnung
MehrDNotI. Dokumentnummer: 31wx92_06 letzte Aktualisierung: 17.08.2007. OLG München, 07.03.2007-31 Wx 92/06. HGB 18 Abs. 1, 13d, 13e, 13g; EGV Art.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx92_06 letzte Aktualisierung: 17.08.2007 OLG München, 07.03.2007-31 Wx 92/06 HGB 18 Abs. 1, 13d, 13e, 13g; EGV Art. 43, 48 Firma der deutschen Zweigniederlassung
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K!
Verwaltungsgerichtshof Zl. 2004/14/0078-24 (früher 99/14/0164) I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag.
MehrDas neue internationale Erbrecht der Europäischen Union
Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Sarah Nietner Gliederung I. Hintergründe und Beispielsfall... 1 II. Anwendbares Recht... 2 1. Mangels Rechtswahl anwendbares Recht... 2 2. Rechtswahl...
MehrTechnologie- und Medienunternehmen im internationalen Rechtsverkehr. Internationales Gesellschaftsrecht
Technologie- und Medienunternehmen im internationalen Rechtsverkehr Internationales Gesellschaftsrecht Verträge Projekte, Software, Lizenzen, AGB Verbände Wissenschaftl. publizistische T. Technologieund
MehrInternationales Privatund Zivilverfahrensrecht der Europäischen Union
Pascal Grolimund Prof. Dr. iur., LL.M., Advokat, Titularprofessor für Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht an der Universität Basel Internationales Privatund Zivilverfahrensrecht der Europäischen
MehrProtokoll und Abkommen über die Sozialpolitik der Europäischen Union
Protokoll und Abkommen über die Sozialpolitik der Europäischen Union Von Dr. Eva Kampmeyer Carl Heymanns Verlag KG Köln Berlin Bonn München Vorwort Abkürzungen V XIII Einleitung 1 Erstes Kapitel Gegenstand,
Mehr9352/01 FR/lu DG H I DE
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 11. Juni 2001 (OR. en) 9352/01 LIMITE FRONT 41 COMIX 419 RECHTSAKTE UND ANDERE INSTRUMENTE Betr.: Richtlinie des Rates zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 10 Wiederholung und Vertiefung
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 10 Wiederholung und Vertiefung Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4.
MehrEinschränkungen bei der Auslandstätigkeit von Unternehmensgruppen
Einschränkungen bei der Auslandstätigkeit von Unternehmensgruppen RA a.univ.-prof. MMag. Dr. Christoph Urtz Wahl des Themas und Übersicht über den Vortrag Übersicht über die Themen des Vortrages: - 1.
MehrDieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht wird. Originaltext 0.961.514 Abkommen zwischen der Schweizerischen
MehrAuswirkungen der A-1 Bescheinigung auf die illegale Arbeitnehmerüberlassung. Anna Wilde
Auswirkungen der A-1 Bescheinigung auf die illegale Arbeitnehmerüberlassung Anna Wilde Deutschland Verleiher Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Entleiher Arbeitsvertrag Nichtig nach 9 Nr. 1 AÜG Nichtig nach
MehrRICHTLINIE DES RATES vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (77/249/EWG)
1977L0249 DE 01.05.2004 004.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE DES RATES vom 22. März
MehrAbtreibung. Frage 1: Vorlage (1/7) Vorlage (2/7) Übungen im Europarecht Fall 2 vom 3. Oktober Sich stellende Fragen.
Abtreibung Fall 2 vom 3. Oktober 2008 Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Frage 1: Vorlage (1/7) Sich stellende Fragen Wann darf das Gericht eine Vorabentscheidung verlangen? Wann muss es dies
MehrEuropäisches und Internationales Aktienrecht. Teil 4 Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M.
Europäisches und Internationales Aktienrecht Teil 4 Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Der Fall Fidium Finanz AG Fidium Finanz AG ist AG nach Schweizer Recht. Vertrieb von Kleinkrediten im Ausland Daher in CH
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Europarechtliche Grundlagen II
Vorlesung Öffentliches Recht II Europarechtliche Grundlagen II Wiederholung Eine EU-Richtlinie schafft europaweite Mindeststandards für die Unterstützung von Arbeitsuchenden aus dem EU-Ausland. Mitgliedstaat
MehrFragen der Anwendung deutschen Seefrachtrechts nach Artikel 6 EGHGB
Symposium 2016 der Deutschen Gesellschaft für Transportrecht Fragen der Anwendung deutschen Seefrachtrechts nach Artikel 6 EGHGB Dr. Beate Czerwenka, LL.M. (Duke Univ.) Auslöser für Artikel 6 EGHGB Transformation
MehrTeilstoffplan Europarecht. für die. Arbeitsgemeinschaft 4.6 (Internationales Recht und Europarecht) (überarbeitet Mai 2015)
Teilstoffplan Europarecht für die Arbeitsgemeinschaft 4.6 (Internationales Recht und Europarecht) (überarbeitet Mai 2015) - 2 - Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung Seite 3 Teilgebiet: Europarecht Seite 4 -
MehrInhaltsübersicht. Zweiter Teil: Vorrang staatsvertraglicher Nonnen 43
Inhaltsübersicht Vorwort 7 Über den Autor 9 Inhaltsfibersicht 11 Inhaltsverzeichnis 15 Abkürzungsverzeichnis 21 Einleitung 27 Erster Teil: Die Grundsatzanknüpfung 31 Erstes Kapitel: Hintergrund der Sitztheorie
MehrBestandschutz bei Wanderarbeitnehmern Univ.-Ass. MMag. Dr. Diana Niksova
Bestandschutz bei Wanderarbeitnehmern Univ.-Ass. MMag. Dr. Diana Niksova Institut für Arbeits- und Sozialrecht Universität Wien Einleitung Allgemeiner Kündigungsschutz Kollisionsrechtliche Anknüpfung der
MehrZur Auslegung des Begriffes natürliches Aroma i.s.d. Art. 16 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1334/2008
188 Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Zur Auslegung des Begriffes natürliches Aroma i.s.d. Art. 16 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1334/2008 2016 Deutscher Bundestag PE 6-3000-22/16 Seite 2 Zur Auslegung des
MehrEU-Verträge. Iküi Verlag. Textfassungen nach dem Vertrag von Lissabon. mit einer systematischen Einführung. ^JJVJ Bundesanzeiger
EU-Verträge Textfassungen nach dem Vertrag von Lissabon Vertrag über die Europäische Union Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Charta der Grundrechte der Europäischen Union Protokolle
MehrSozialhilfe ein Begriff, zwei Definitionen
Sozialhilfe ein Begriff, zwei Definitionen Kohärenzdefizite und fehlende Rechtssicherheit in der Rechtsprechung des EuGH? 10. Hans-Böckler-Forum zum Arbeits- und Sozialrecht Donnerstag, 5. März 2015 Albrecht
MehrMerkblatt. zu Beschäftigung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten nach dem bzw
Merkblatt zu Beschäftigung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten nach dem 30.04.2011 bzw. 31.12.2011 1 Mit 01.05.2004 sind folgende Staaten der EU beigetreten: Estland, Lettland, Litauen,
MehrVerordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE): SE-VO Schwarz
Gelbe Erläuterungsbücher Verordnung (EG) Nr 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE): SE-VO ommentar von Prof Günter Christian Schwarz 1 Auflage Verordnung (EG) Nr 2157/2001
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner A. Problem und Ziel Das Bundesverfassungsgericht
Mehr2. Abschnitt: Europäisches Umweltrecht
2. Abschnitt: Europäisches Umweltrecht 1. Primärvertragliche Grundlagen zu den Tätigkeiten der Union gehört eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. l EG a.f.; vgl. auch Art. 2 EG
Mehr8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/ (Regierungsvorlage)
8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/7-2011 (Regierungsvorlage) Entwurf eines Gesetzes, mit das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz geändert wird Te x t g e g e n ü b e r s t e l l u n g Geltende
MehrAbgeschlossen durch Notenaustausch vom 11. Juli 2013 Inkrafttreten: 11. Juli 2013
0.152.391.003 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2013 Nr. 268 ausgegeben am 19. Juli 2013 Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme
MehrEG-Recht (Dr. Rainer Arnold) Seite 1 von /27.11./ Recht der 3 Europäischen Gemeinschaften
EG-Recht (Dr. Rainer Arnold) Seite 1 von 9 Was bedeutet Europarecht? I. BEGRIFF DES EUROPARECHTES 1. Recht der 3 Europäischen Gemeinschaften + a) EGKS (Kohle & Stahl, seit 1951/52) b) EWG (seit 1957/58)
MehrENTWURF WIENER LANDTAG
Beilage Nr. 26/2004 LG 03789-2004/0001 ENTWURF Beilage Nr. 26/2004 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen
MehrEuR Fall Semestergebühren
EuR Fall Semestergebühren nach EuGH 1985, 593, (293/83) A Sachverhalt Siehe Kopie. Es ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung noch kein spezielles, die Freizügigkeit der Studenten betreffendes
MehrEuroparecht. II. Unionsrecht Formen und Wirkung
Europarecht II. Unionsrecht Formen und Wirkung Übersicht 1. Rechtsquellen 2. Wirkung und Geltung des 3. Formen des Sekundären 4. Verpflichtung zur Umsetzung des 2 1. Rechtsquellen Primäres Unionsrecht
MehrEU-Erbrechtsverordnung. Law Days St. Gallen 2016
EU-Erbrechtsverordnung Law Days St. Gallen 2016 29. April 2016 2 Einführung in die Problemstellung Inhaltliche Verschiedenheit der nationalen Rechtsordnungen Internationale Sachverhalte Zuständigkeit?
MehrHierbei handelt es sich um die grundlegenden Wertvorstellungen der Schweiz, 1 P.
Internationales Privatrecht Korrekturschema für die Prüfung HS 2016 (16. Januar 2017) I. Allgemein-theoretische Fragen ad 1 Was ist unter dem Begriff schweizerischer Ordre public in Art. 17 IPRG zu verstehen?
MehrV. Rechtsetzung der Europäischen Gemeinschaften. - Stufen des Gemeinschaftsrechts. zukünftig: geschriebene Verfassung?
V. Rechtsetzung der Europäischen Gemeinschaften 1. Grundlagen - Stufen des Gemeinschaftsrechts o Primäres Gemeinschaftsrecht: Verträge mit Änderungen und Ergänzungen, Vertragsprotokolle allgemeine Rechtsgrundsätze,
MehrGesetzgebung in der EU Workshop SS Teil I. Univ. Prof. Dr. iur Götz Schulze
Gesetzgebung in der EU Workshop SS 2012 - Teil I Vertrag von Lissabon Letzte Etappe der EU-Rechtsenwicklung: Vertrag von Lissabon (1.12.2009) Neuerungen I. Inhaltlich 1. Verschmelzung von Europäischer
MehrDie Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
GESELLSCHAFTSRECHT - GR39 Stand: Oktober 2016 Ihr Ansprechpartner Ass. Georg Karl E-Mail georg.karl@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-610 Fax (0681) 9520-689 Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
MehrBundesgesetz über die Krankenversicherung
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Änderung vom 30. September 2016 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0272-L/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom 16. Februar 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes
MehrDer Entsendebegriff im europäischen Sozialund Arbeitsrecht im Vergleich
Der Entsendebegriff im europäischen Sozialund Arbeitsrecht im Vergleich Forschungsstelle für Sozialrecht und Sozialpolitik Universität Hamburg, 12.11.2014 Inhaltsübersicht I. Arbeits- und sozialrechtliche
MehrDas Vergaberecht regelt die Art der Ausschreibung. Wann ist eine EU-Ausschreibung erforderlich. Wann muss das Vergaberecht beachtet werden
Wann ist eine EU-Ausschreibung erforderlich Das Vergaberecht regelt die Art der Ausschreibung 1 Wann muss das Vergaberecht beachtet werden nach Haushaltsrecht: zur kostengünstigen Beschaffung von Leistungen
Mehr***I STANDPUNKT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Europäisches Parlament 2014-2019 Konsolidierter Legislativtext 1.6.2017 EP-PE_TC1-COD(2015)0134 ***I STANDPUNKT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS festgelegt in erster Lesung am 1. Juni 2017 im Hinblick auf den
Mehr20 Jahre Verbraucherzentrale Südtirol. Verbraucherschutz in Südtirol: Standort-bestimmung im europäischen Kontext
20 Jahre Verbraucherzentrale Südtirol Verbraucherschutz in Südtirol: Standort-bestimmung im europäischen Kontext I. Übersicht I. Meilensteine in der Entwicklung des EU-Verbraucherschutzes II. III. IV.
MehrAUSARBEITUNG. Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater)
AUSARBEITUNG Thema: Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater) Fachbereich III Verfassung und Verwaltung Bearbeiter: Abschluss der Arbeit: 23. März 2006 Reg.-Nr.: WF III G 097/06 Ausarbeitungen
MehrMigrationsrelevante Freiheitsrechte der EU-Grundrechtecharta
Migrationsrelevante Freiheitsrechte der EU-Grundrechtecharta Prof. Dr. Thomas Groß ein Beitrag zur Tagung: Freiheit Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 25.01.2013 in Stuttgart-Hohenheim http://downloads.akademie-rs.de/migration/130125_gross_grundrechtecharta.pdf
MehrVEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION
VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DEN BEITRITT DER EUROPÄISCHEN UNION ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN
MehrAnne Jakob. Die Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie Tunesien, Marokko und Algerien
Anne Jakob Die Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie Tunesien, Marokko und Algerien Eine Überprüfung der Europa-Mittelmeer-Abkommen anhand Gemeinschafts-und
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 370/98 URTEIL Verkündet am: 13. März 2003 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja in dem Rechtsstreit BGHZ: ja
MehrGrenzüberschreitendes Erbrecht: Neuerungen durch die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) Dr. Mario Leitzen Notar in Rheinbach
Grenzüberschreitendes Erbrecht: Neuerungen durch die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) Dr. Mario Leitzen Notar in Rheinbach Das Problem: Welches Erbrecht ist anwendbar?... wenn ein Deutscher mit
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.3.2014 COM(2014) 141 final 2014/0080 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen
Mehr