Aufgabe A (Prof. Dr. Schnyder)

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1 Aufgabe A (Prof. Dr. Schnyder) 1. Was verstehen Sie unter der ultra-vires-doktrin? Welche Regelung enthält diesbezüglich die Erste gesellschaftsrechtliche Richtlinie der EWG? Es handelt sich um die Lehre, wonach die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer juristischen Person auf die "special powers" beschränkt ist, die ihr durch die Gründungsurkunde/Statuten verliehen werden. Art. 9 der Richtlinie regelt die Vertretungsmacht und äussert sich auch zur Doktrin. Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 2 enthalten Regelungen, die Ausnahmen auf Gesetzesstufe zulassen, solche aber für die Statuten ausschliessen. 2. Was ist eine EWIV? Durch welchen Erlass ist sie geregelt? Haben die EG- bzw. EU-Staaten diesbezüglich Gestaltungsspielräume? Wo hat eine EWIV ihren Sitz? EWIV ist die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, die zu einem Gemeinschaftsunternehmen ("joint venture") für grenzüberschreitende (Wirtschafts-) Tätigkeit führt. Sie ist geregelt in der Verordnung Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli Ja, die VO ist nicht erschöpfend. Beispiel : etwa Folgen der Haftung aus Verantwortlichkeit (u.a.). Art. 5 lit. b: Bestimmung durch Gründungsvertrag. Art. 12: in der Gemeinschaft, mit weiteren Vorgaben. (½ P.) (½ P.) 1

2 3. Was ist eine SE? Nennen Sie Materien, die durch einschlägige Verordnung nicht geregelt werden. Welchem Recht unterstehen dann diese Materien? Wo hat eine SE ihren Sitz? Die SE, geregelt in der Verordnung Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ist eine grenzüberschreitend konzipierte Gesellschaft, deren Kapital in Aktien zerlegt ist; die SE besitzt Rechtspersönlichkeit. Vermögensmässige und nicht-vermögensmässige Rechte der Aktionäre; Revision; Verantwortlichkeit der Organe. (½ + ½ P.) In erster Linie dem Recht des Sitzlandes. Art.7 VO: Sitz muss in Gemeinschaft/EU liegen und zwar dort, wo sich Hauptverwaltung der SE befindet. 4. Wie haben die involvierten Gerichte im Fall Trabrennbahn entschieden? Was bedeutet das für Schweizer Gesellschaften? Was lernen wir vom Ergebnis aus Trabrennbahn? OLG Hamm wollte auf die schweizerische AG die für EU- und EWR-Gesellschaften geltenden Grundsätze anwenden. Der BGH wies diese Argumentation zurück und wandte seine Rechtsprechung an, wonach die AG als rechtsfährige Personengesellschaft deutschen Rechts zu betrachten sei. Sie werden aus deutscher Sicht, namentlich was die Haftung der Aktionäre betrifft, nicht wie eine AG behandelt. Keine Sonderbehandlung für die Schweiz und hiesige AG. Beachtung des Zusammengehens oder Trennens von statutarischem Sitz bzw. Verwaltungssitz oder Aufgabe B (Prof. Dr. Jakob) Diese Fragen verlangen jeweils einen Essay, der einer Musterlösung nicht zugänglich ist. 2

3 Aufgabe C (Prof. Dr. Heiss) Frage 1: a. UK, Irland, Dänemark Diese Staaten sind von Art. 81 AEUV nicht gebunden. Diese Sonderstellung ist in länderspezifischen Protokollen zum AEUV geregelt. Rechtsakte zum IPR bzw. mit Vorschriften zum IPR, die auf anderen Kompetenzgrundlagen fussen (z.b. Art. 114 AEUV), sind dagegen auch für diese Mitgliedstaaten verbindlich. Beispiel: Die versicherungsrechtliche Richtlinie Solvency II erklärt die Verordnung Rom I (Internationales Vertragsrecht) betreffend Versicherungsverträge auch für Staaten für verbindlich, die von Rom I nicht direkt gebunden sind; daneben enthalten vor allem Richtlinien zum Verbrauchervertragsrecht auch Sonderkollisionsnormen, die auch das UK, Irland und DK binden. Hintergrund: Als die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen (JZZ) durch den Amsterdamer Vertrag vergemeinschaftet, also in den EGV (Vorläufer des AEUV) übernommen werden sollte, bedurfte dies einer Änderung des Vertrags, die nur mit Zustimmung aller Mitgliedstaaten möglich war. Da das UK, Irland und DK gegen die Zusammenarbeit waren, hat sich die Gemeinschaft deren Zustimmung dadurch erkauft, dass man diese Länder in speziellen Protokollen vom Geltungsbereich der JZZ ausgenommen hat. Genauer: UK und Irland erhielten das Privileg, bei jedem Rechtsakt zu entscheiden, ob sie sich daran beteiligen wollten oder nicht. Sie haben sich an beinahe allen Rechtsakten beteiligt. Dänemark hat dagegen auch eine solche Option abgelehnt. Daher wurden in der Folge immer wieder Übereinkommen zwischen der EU und Dänemark geschlossen, mit denen der gewachsene europäische Besitzstand im Bereich der JZZ auch im Verhältnis zu Dänemark in Kraft gesetzt wurde. Mit dem Lissaboner Vertrag wurde das Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks in Art. 3 des Anhangs derart geändert, dass nun auch Dänemark eine Option hat. Diese Option ist bisher nicht ausgeübt worden. 3

4 b. EWR-Vertragsstaaten Im EWR-Vertrag fehlt es an einem Kapitel über die JZZ. Daher sind Rechtsakte der EU, welche auf der JZZ aufbauen, für den EWR grundsätzlich nicht relevant. Rechtsakte mit Vorschriften zum IPR, die auf anderen Kompetenzgrundlagen fussen (z.b. Art. 114 AEUV), können dagegen auch für den EWR relevant und dann für die Vertragsstaaten verbindlich sein. (1 P., falls oben nicht bpkt.) Beispiel: Die versicherungsrechtliche Richtlinie Solvency II, welche für den EWR relevant ist, erklärt die Verordnung Rom I (Internationales Vertragsrecht) betreffend Versicherungsverträge auch für Staaten für verbindlich, die von Rom I nicht direkt gebunden sind; daneben enthalten vor allem (EWR-relevante) Richtlinien zum Verbrauchervertragsrecht auch Sonderkollisionsnormen, die auch EWR-Vertragsstaaten binden. (2 P., falls oben nicht bpkt.) c. Schweiz Die Schweiz ist als Drittstaat von Rechtsakten der JZZ naturgemäss nicht betroffen. Eine Integration der Schweiz erfordert daher einen Staatsvertrag, den die EU im Rahmen ihrer Aussenkompetenz (beachte: Sonderstellung UK, Irland, Dk) schliessen kann. Beispiel: (rev)lugü. Frage 2: Es ist heute herrschende Lehre, dass die Grundfreiheiten des AEUV selbst keine Kollisionsnormen im engeren Sinne sind. Sie können allenfalls das nationale Kollisionsrecht verdrängen, wenn dessen Normen die Grundfreiheiten verletzen. Allerdings soll dies nach wohl herrschender Lehre grundsätzlich nicht möglich sein, weil das Kollisionsrecht ja nur das auf einen Privatrechtsfall mit Auslandsberührung anwendbare Recht bestimmt. Eine Verletzung der Grundfreiheiten durch die Anwendung eines bestimmten, nationalen Rechts ist aber per se nicht denkbar. Niemand wird schon allein deswegen in seinen Grundfreiheiten beschränkt, weil sein wirtschaftliches Handeln bspw. deutschem oder englischem Recht unterliegt. Erst das materielle Recht kann Ergebnisse produzieren, die gegen die Grundfreiheiten verstossen. 4

5 Indessen darf nicht übersehen werden, dass Kollisionsnormen mit Blick auf das zu erzielende materielle Ergebnis nicht völlig blind sind. Alternativ- und Kumulativanknüpfungen bspw. begünstigen durch kollisionsrechtliche Methoden ein bestimmtes materielles Ergebnis. Dasselbe gilt bei zwingenden Anknüpfungen z.b. von Eingriffsnormen oder Verbraucherschutzvorschriften. Derart ergebnisorientierte bzw. materielle Wertungen widerspiegelnde Kollisionsnormen können unter Umständen gegen die Grundfreiheiten verstossen. Musterbeispiel ist die Sitztheorie im internationalen Gesellschaftsrecht. Sie bestimmt nicht einfach nur das auf eine Gesellschaft anwendbare Recht, sondern bezweckt die Vernichtung von Gesellschaften, die ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat haben als ihren Gründungssitz. Die Sitztehorie übt, wie in der Literatur gesagt worden ist, ein Wächteramt aus. Wie vom EuGH festgestellt (Stichwort: Überseering ), verstösst sie gegen die Niederlassungsfreiheit. Ähnliches gilt für 23 Abs. 2 österreichisches AtomHG. Die Bestimmung zielt auf eine direkte und damit jedenfalls verbotene Diskriminierung von Ausländern ab (vgl. Art. 18 Abs. 1 AEUV). Aufgabe D (Prof. Dr. Kellerhals) Diese Fragen verlangen jeweils einen Essay, der einer Musterlösung nicht zugänglich ist. 5

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