Verordnungsentwurf Niedersächsisches Kultusministerium

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Transkript:

Verordnungsentwurf Niedersächsisches Kultusministerium Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO) Aufgrund des 2 Abs. 3, des 3 Abs. 1 Satz 2 und des 6 Satz 3 des Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung vom 22. November 2016 (Nds. GVBl. S. 250) wird verordnet: Erster Abschnitt Anforderungen an die Schulen 1 Regelungsbereich 2 Anforderungen für alle Schulen Inhaltsübersicht 3 Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Diätassistentinnen und Diätassistenten, Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern, Orthoptistinnen und Orthoptisten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Podologinnen und Podologen oder technische Assistentinnen in der Medizin und technischen Assistenten in der Medizin 4 Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Hebammen und Entbindungspflegern 5 Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Logopädinnen und Logopäden 6 Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern 7 Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern Zweiter Abschnitt Anforderungen an Einrichtungen des Gesundheitswesens für die praktische Ausbildung 8 Regelungsbereich 9 Anforderungen an alle Einrichtungen 10 Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten 11 Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern 12 Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Hebammen und Entbindungspflegern 13 Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von technischen Assistentinnen in der Medizin und technischen Assistenten in der Medizin 14 Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Logopädinnen und Logopäden 15 Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Diätassistentinnen und Diätassistenten 16 Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Podologinnen oder Podologen 17 Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern

18 Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern Dritter Abschnitt Statistische Erhebungen 19 Erhebungs- und Hilfsmerkmale Vierter Abschnitt Schlussbestimmung 20 Inkrafttreten

Erster Abschnitt Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe 1 Regelungsbereich Dieser Abschnitt regelt das Nähere zu den Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung von Schulen für Gesundheitsfachberufe nach 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG). 2 Anforderungen für alle Schulen (1) Die Ausbildung muss von der Schule so ausgestaltet sein, dass der theoretische und der praktische Unterricht sowie der schulische Unterricht und die praktische Ausbildung aufeinander abgestimmt sind. (2) 1 An der Schule müssen so viele Lehrkräfte zur Verfügung stehen, dass jede Klasse von einer an der Schule hauptberuflich beschäftigten Lehrkraft geleitet werden kann. 2 In einer Klasse sollen nicht mehr als 25 Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden. (3) 1 Die Schule muss über die notwendigen Räume für die Erteilung des theoretischen und praktischen Unterrichts verfügen. 2 Räume für den theoretischen Unterricht müssen so groß sein, dass je Schülerin und je Schüler mindestens 2 m² zur Verfügung stehen. 3 Räume, in denen der praktische Unterricht stattfindet, müssen so groß sein, dass für jede Schülerin und jeden Schüler mindestens 2,5 m² zur Verfügung stehen. 4 Den Schülerinnen und Schülern müssen die aktuellen Lehr- und Arbeitsmaterialien in ausreichender Zahl und eine Bibliothek zur Verfügung stehen. (4) Die Schule muss durch eine Zusammenarbeit mit geeigneten Einrichtungen des Gesundheitswesens für jede Schülerin und für jeden Schüler einen Platz für die praktische Ausbildung anbieten. (5) 1 Die Schule bildet nur zu einem in 1 Abs. 1 NSchGesG genannten Beruf ( 2 Abs. 1 NSchGesG) und nach Ausbildungsjahrgängen getrennt aus. 2 Die Ausbildung darf in einzelnen Fächern oder in interdisziplinär angelegten Projekten abweichend von Satz 1 durchgeführt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist. 3 Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Diätassistentinnen und Diätassistenten, Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern, Orthoptistinnen und Orthoptisten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Podologinnen und Podologen oder technische Assistentinnen in der Medizin und technischen Assistenten in der Medizin (1) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss für die Wahrnehmung der Leitungsaufgaben beim Schulträger hauptberuflich beschäftigt sein. 2 Sie oder er kann zusätzlich als Lehrkraft tätig sein. (2) Als Schulleiterin oder Schulleiter und als Lehrkraft ist qualifiziert, wer 1. die Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufszeichnung besitzt und

a) ein Hochschulstudium mit pädagogischen Schwerpunkt erfolgreich abgeschlossen hat oder b) mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, als Lehrkraft an einer Schule beschäftigt war und zum Erwerb einer pädagogischen Zusatzqualifikation eine Fort- oder Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens 400 Stunden absolviert hat, 2. ein Hochschulstudium der Medizinpädagogik erfolgreich abgeschlossen hat oder 3. nach 8 Abs. 3 NSchGesG als qualifiziert gilt. (3) Als Lehrkraft ist auch qualifiziert, wer 1. eine Erlaubnis zum Führen einer ausbildungsrelevanten Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf besitzt und a) zum Erwerb einer pädagogischen Zusatzqualifikation eine Fort- oder Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens 400 Stunden absolviert hat oder b) ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat oder 2. ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, das fachlich und pädagogisch für den theoretischen und praktischen Unterricht befähigt. (4) Als Lehrkraft für den praktischen Unterricht ist auch qualifiziert, wer eine Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung besitzt und den Beruf mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, ausgeübt hat. 4 Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Hebammen und Entbindungspflegern (1) 3 Abs. 1 und 2 Nrn. 1 und 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (2) 1 Die Schule muss mit einem Krankenhaus, in dem jährlich mindestens 900 Geburten stattfinden oder mit mehreren ambulanten oder stationären Einrichtungen, an denen insgesamt mindestens 900 Geburten jährlich stattfinden, zusammenarbeiten. 2 Bei dieser Geburtenzahl können jährlich 20 Schülerinnen und Schüler je Ausbildungsjahrgang ausgebildet werden. 5 Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Logopädinnen und Logopäden 1 3 gilt entsprechend. 2 Mindestens eine Lehrkraft muss eine Ärztin oder ein Arzt mit fachärztlichen Kompetenzen für die Behandlung von Sprach- und Stimmstörungen sowie kindlichen Hörstörungen sein.

6 Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern (1) Abweichend von 2 Abs. 2 Satz 2 sollen in einer Klasse nicht mehr als 15 Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden. (2) Als Schulleiterin oder Schulleiter und als Lehrkraft ist qualifiziert, wer 1. die Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der Fachrichtung Pflege besitzt, 2. ein Hochschulstudium als Medizinpädagogin oder Medizinpädagoge mit einem Mastergrad oder einem Diplom abgeschlossen hat, 3. ein Hochschulstudium mit pädagogischen Schwerpunkt mit einem Mastergrad oder einem Diplom abgeschlossen hat und die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG) besitzt oder 4. die Voraussetzungen nach 24 Abs. 2 KrPflG erfüllt. (3) Als Schulleiterin oder Schulleiter und als Lehrkraft ist auch qualifiziert, wer ein Studium nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3 mit einem Bachelorgrad abgeschlossen hat, wenn der Träger der Einrichtung in einem Bewerbungsverfahren eine geeignete Person mit einer Qualifikation nach Absatz 2 Nr. 1, 2 oder 3 nicht gewinnen konnte. (4) Als Lehrkraft ist zudem qualifiziert, wer ein anderes als in Absatz 2 Nrn. 2 und 3 genanntes Hochschulstudium abgeschlossen hat, das fachlich und pädagogisch für den theoretischen und praktischen Unterricht befähigt ( 4 Abs. 3 Nr. 2 KrPflG). 7 Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern (1) Als Schulleiterin oder Schulleiter und als Lehrkraft ist qualifiziert, wer 1. ein Hochschulstudium der Notfallpädagogik oder der Medizinpädagogik mit einem Mastergrad oder einem Diplom abgeschlossen hat oder 2. ein Hochschulstudium mit pädagogischen Schwerpunkt mit einem Mastergrad oder einem Diplom abgeschlossen hat und die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter besitzt, 3. ein anderes als in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 genanntes Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, das fachlich und pädagogisch zur Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts befähigt, die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter besitzt und zum Erwerb einer pädagogischen Zusatzqualifikation eine Fort- oder Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens 400 Stunden absolviert hat oder 4. die Voraussetzungen nach 31 Abs. 3 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG) erfüllt. (2) Als Schulleiterin oder Schulleiter und als Lehrkraft ist auch qualifiziert, wer ein Studium nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 mit einem Bachelorgrad abgeschlossen hat, wenn der

Träger der Einrichtung in einem Bewerbungsverfahren eine geeignete Person mit einer Qualifikation nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 nicht gewinnen konnte. (3) Als Lehrkraft ist zudem qualifiziert, wer ein anders als in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 genanntes Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, das fachlich und pädagogisch zur Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts befähigt ( 6 Abs. 2 Nr. 1 NotSanG). (4) Der Schule müssen Trainingsmodelle, Übungsphantome und Rettungsdienstausstattungen in ausreichender Anzahl jederzeit zur Verfügung stehen, die dem jeweiligen aktuellen Stand der notfallmedizinischen Wissenschaft entsprechen. Zweiter Abschnitt Anforderungen an Einrichtungen des Gesundheitswesens für die praktische Ausbildung 8 Regelungsbereich Dieser Abschnitt regelt das Nähere zu den Anforderungen nach 3 Abs. 1 Satz 1 NSchGesG an Einrichtungen des Gesundheitswesens für die praktische Ausbildung. 9 Anforderungen an alle Einrichtungen (1) 1 Die Einrichtung ist in zumutbarer Weise erreichbar ( 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NSchGesG), wenn sie von der Schule bei normalen Verkehrsverhältnissen mit einer Fahrzeit von höchstens 60 Minuten erreichbar ist und nicht mehr als 100 km entfernt liegt. 2 Hat die Schule ein geeignetes Konzept zur Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler, so liegt eine Erreichbarkeit in zumutbarer Wese auch vor, wenn die Anforderung nach Satz 1 nicht erfüllt ist. (2) 1 Mindestens eine Anleiterin oder ein Anleiter der Einrichtung soll eine Weiterbildung mit pädagogischen Inhalten absolviert haben oder über eine Ausbilderbefähigung verfügen. ²Erfordert die Vermittlung von Ausbildungsinhalten die Anleitung durch eine Ärztin oder einen Arzt, so muss der Einrichtung für diese Anleitung eine Ärztin oder ein Arzt zur Verfügung stehen. 10 Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten (1) Als Anleiterin oder Anleiter ist qualifiziert, wer die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin oder Physiotherapeut besitzt und zwei Jahre lang, in Teilzeit entsprechend länger, hauptberuflich als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut oder in einem anderen ausbildungsrelevanten Berufsbereich tätig war. (2) Es müssen so viele Anleiterinnen und Anleiter zur Verfügung stehen, dass nicht mehr als vier Schülerinnen und Schüler von einer Anleiterin oder einem Anleiter angeleitet werden und die Anleitung auch in Urlaubs- und Krankheitszeiten gewährleistet ist.

11 Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern Als Anleiterin oder Anleiter für die praktische Ausbildung während des Lehrgangs nach 4 Abs. 1 Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) ist qualifiziert, wer die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach 1 MPhG besitzt und den entsprechenden Beruf mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, ausgeübt hat. 10 Abs. 2 gilt entsprechend. 12 Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Hebammen und Entbindungspflegern (1) 1 Als Anleiterin oder Anleiter ist qualifiziert, wer die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme oder Entbindungspfleger besitzt und mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, als Hebamme oder Entbindungspfleger tätig war. 2 Während der Berufstätigkeit sollen auch Erfahrungen in der Schwangerenvorsorge und Wochenbettbetreuung erworben worden sein. (2) 10 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei einer Entbindung für jede Schülerin und jeden Schüler eine Anleiterin oder ein Anleiter zur Verfügung stehen muss. 13 Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von technischen Assistentinnen in der Medizin und technischen Assistenten in der Medizin (1) Als Anleiterin oder Anleiter ist qualifiziert, wer die Erlaubnis zum Führen einer in 1 Abs. 1 des Gesetztes über technische Assistenten in der Medizin genannten Berufsbezeichnung besitzt und den entsprechenden Beruf mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, ausgeübt hat. (2) Es müssen so viele Anleiterinnen und Anleiter zur Verfügung stehen, dass nicht mehr als sechs Schülerinnen und Schüler von einer Anleiterin oder einem Anleiter angeleitet werden und die Anleitung auch in Urlaubs- oder Krankheitszeiten gewährleistet ist. 14 Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Logopädinnen und Logopäden (1) 1 Als Anleiterin oder Anleiter ist qualifiziert, wer die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde besitzt und mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, als Logopädin oder Logopäde tätig war. 2 10 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) In der Einrichtung muss die Behandlung von 1. Stimmstörungen, 2. Störungen der Sprachentwicklung und 3. Aphasie, Dysarthrie, einschließlich Alexie und Agrafie im erforderlichen Umfang stattfinden.

15 Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Diätassistentinnen und Diätassistenten (1) 1 Als Anleiterin oder Anleiter ist qualifiziert, wer die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Diätassistentin oder Diätassistent besitzt und mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, als Diätassistentin oder Diätassistent tätig war. 2 10 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) In einer Einrichtung für die Gemeinschaftsverpflegung sollen auch diätische Kostformen hergestellt werden, die den Anforderungen der einschlägigen Fachgesellschaften entsprechen. 16 Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Podologinnen oder Podologen (1) 1 Als Anleiterin oder Anleiter ist qualifiziert, wer die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Podologin oder Podologe besitzt und mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, als Podologin oder Podologe tätig war. 2 10 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) In der Einrichtung müssen so viele podologische Behandlungen durchgeführt werden, dass jede Schülerin und jeder Schüler an jedem Arbeitstag bei mindestens fünf Behandlungen angeleitet werden kann. 17 Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Gesundheitsund Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern Ausbildungsgang Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (1) Für eine Zusammenarbeit mit einer Schule ist nur eine Einrichtung geeignet, die 1. im Niedersächsischen Krankenhausplan aufgenommen ist oder 2. Leistungen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs oder dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs und hauptsächlich pflegerische Leistungen erbringt. (2) Die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler muss mindestens 10 Prozent der Stunden des in 1 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vorgesehenen Mindestumfangs der praktischen Ausbildung umfassen. (3) Als Anleiterin oder Anleiter ist qualifiziert, wer 1. eine Fortbildung, die einer Weiterbildung nach Anlage 1 Buchst. A Nr. 3.1 der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen entspricht, absolviert hat und über praktische und theoretische Erfahrung in der Anleitung im Umfang von 40 Stunden verfügt, die von einer Kranken-, Kinderkranken- oder Altenpflegeschule bestätigt wurde, 2. ein Hochschulstudium der Medizinpädagogik, Pflegepädagogik, Pflegewissenschaft oder ein Hochschulstudium mit vergleichbaren Schwerpunkten erfolgreich abgeschlossen hat,

3. ein Hochschulstudium der Erziehungswissenschaften erfolgreich abgeschlossen hat und die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach 1 Abs. 1 KrPflG oder der Berufsbezeichnung nach 1 des Altenpflegegesetzes besitzt, 4. die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach 1 der Verordnung eine nach der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen besitzt oder auf Antrag erhält oder eine nach 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes weitergeltende Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung besitzt, 5. vor Inkrafttreten der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen in Niedersachsen eine nicht staatlich geregelte Weiterbildung zur Lehrkraft für Pflegeberufe und zur Pflegedienstleitung absolviert hat oder 6. vor dem 1. Oktober 2017 als Anleiterin oder Anleiter tätig war. 18 Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern (1) 1 Für eine Zusammenarbeit mit einer Schule sind geeignet 1. genehmigte Lehrrettungswachen und 2. Krankenhäuser der Akut- und Notfallversorgung, die im Niedersächsischen Krankenhausplan aufgenommen sind. 2 Für die Zusammenarbeit in einzelnen Funktionsbereichen nach Anlage 3 der Ausbildungs- Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sind auch andere Einrichtungen, wie beispielsweise Tageskliniken oder Pflegeeinrichtungen, geeignet. (2) Die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler muss mindestens 10 Prozent der Stunden des in 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vorgesehenen Mindestumfangs der praktischen Ausbildung umfassen. (3) Als Anleiterin oder Anleiter ist qualifiziert, wer 1. eine berufspädagogische Zusatzqualifikation mit einer Dauer von mindestens 200 Stunden absolviert hat, 2. ein Hochschulstudium der Notfallpädagogik oder Medizinpädagogik oder ein Hochschulstudium mit vergleichbaren Schwerpunkten erfolgreich abgeschlossen hat, 3. ein Hochschulstudium der Erziehungswissenschaften erfolgreich abgeschlossen hat und die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter oder einer Berufsbezeichnung nach 1 Abs. 1 KrPflG besitzt, 4. eine gleichwertige Qualifikation erworben hat oder 5. nach den Nummern 4.2.2 und 4.2.3 des Erlasses über Mindestanforderungen an Schulen für andere als ärztliche Heilberufe vom 13. April 2010 (Nds. MBl. S. 553) zur Praxisanleitung berechtigt war und vor dem 1. Januar 2019 an einer nach 6 NotSanG staatlich anerkannten Schule mindestens 80 Stunden lang praktische oder theoretische Erfahrung in der Anleitung erworben hat. (4) In Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Tageskliniken kann die Anleitung von Personen mit einer Qualifikation nach 15 Abs. 2 Satz 2 vorgenommen werden.

Dritter Abschnitt Statistische Erhebungen (1) Erhebungsmerkmale sind: 1. Erhebungsstichtag, 2. Name und Anschrift der Schule, 3. Bezeichnung des Schulträgers, 4. Ausbildungsberuf, 5. Ausbildungsdauer und -jahr, 19 Erhebungs- und Hilfsmerkmale 6. Anzahl der Klassen und der Schülerinnen und Schüler je Ausbildungsjahr, 7. Anzahl der Schülerinnen und Schüler, gegliedert nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und dem höchsten allgemein bildendem Schulabschluss, 8. Ergebnisse der Abschlussprüfungen, gegliedert nach den Merkmalen in den Nummern 6 und 7, 9. Anzahl der Wiederholungsprüfungen und 10. Anzahl der abgebrochenen Ausbildungen. (2) 1 Hilfsmerkmale sind die Telefonnummer und die Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. 2 Die Angaben sind freiwillig. Vierter Abschnitt Schlussbestimmung 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.

Begründung A. Allgemeiner Teil I. Anlass, Ziele und Schwerpunkte des Entwurfs Der Verordnungsentwurf dient der Konkretisierung des Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG) vom 22. November 2016. Der vorliegende Verordnungsentwurf beruht auf 2 Abs. 3, 3 Abs. 1 Satz 2, 6 Satz 3 NSchGesG. Inhaltlich beziehen sich sowohl das Gesetz als auch diese Verordnung auf ausbildungsbezogene Regelungen zu den nicht-ärztlichen Heilberufen (Gesundheitsfachberufe). Umfasst sind die Ausbildungsberufe: - Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, - Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, - Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter, - Hebamme oder Entbindungspfleger, - Physiotherapeutin oder Physiotherapeut, - Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister, - Orthoptistin oder Orthoptist - Technische Assistentin oder Technischer Assistent in der Medizin - Logopädin oder Logopäde - Diätassistentin oder Diätassistent, - Podologin oder Podologe Derzeit werden etwa 12.000 Schülerinnen und Schüler für die Zulassung in den vom Verordnungsentwurf erfassten Gesundheitsfachberufen ausgebildet. Die Gesetze des Bundes regeln wesentliche Grundsätze für die Ausbildung. Es bedarf weiterer landesrechtlicher Regelungen von Einzelheiten, die die staatliche Anerkennung der Schulen und Einrichtungen zur praktischen Ausbildung sowie die Durchführung der Ausbildung betreffen. Zuvor war der überwiegende Anteil des nachfolgenden Entwurfs in dem Erlass zu den Mindestanforderungen an Schulen für andere als ärztliche Heilberufe geregelt worden (Erl d. MK vom 22.12.2014; Nds. MBl. 2015 Seite 87). Dieser wurde durch das Niedersächsische Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG) als Rechtsgrundlage mit Außenwirkung abgelöst. Das NSchGesG ist ein Gesetz, welches mehreren unterschiedlich geregelten Ausbildungsgängen gerecht werden muss. Um die Anwenderfreundlichkeit und die Übersichtlichkeit zu gewährleisten, beinhaltet es keine Einzelheiten zu den jeweiligen Ausbildungsgängen. Der vorliegende Verordnungsentwurf dient der entsprechenden Umsetzung und Ausgestaltung der einzelnen Ausbildungsgänge und greift die bisher geltende Erlasslage auf. Die im vorliegenden Entwurf aufgeführten Bedingungen für eine staatliche Anerkennung der Schulen dienen der Herstellung eines Mindestmaßes an vergleichbarer Ausbildungsqualität.

Vornehmlich soll sichergestellt werden, dass die Schulen das jeweilige Ausbildungsziel erfüllen können. Gleichzeitig soll gewährleistet werden, dass auch die Schulen für Gesundheitsfachberufe den modernen Standards der beruflichen Bildung entsprechen. Neben dem schulischen Unterricht ist eine praktische Ausbildung in Einrichtungen des Gesundheitswesens vorgesehen. Die Schule schließt dazu Kooperationsverträge mit den Einrichtungen ab. Diesem Umstand wird der Verordnungsentwurf gerecht, indem Einzelheiten für die Schulen und die Einrichtungen für die praktische Ausbildung gesondert aufgeführt werden. II. Wesentliche Ergebnisse der Gesetzesfolgenabschätzung Das mit der Verordnung verfolgte Ziel, die verschiedenen Ausbildungsgänge in der Ausbildungssystematik der Gesundheitsfachberufe in Bezug auf die notwendige Ausbildungsqualität zu regeln, lässt sich rechtskonform nur durch diese Verordnung erreichen. Es ist nicht mit wesentlichen Auswirkungen auf die Ausbildungslandschaft der Gesundheitsfachberufe in Niedersachsen zu rechnen. Aufgrund der Übernahme der Details aus einem Erlass sind die Bestimmungen in der Praxis bereits langjährig angewandt worden. Der Landeshaushalt wird nicht durch zusätzliche Kosten belastet, da die Verordnung die bisher bestehende Erlasslage fortsetzt. III. Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung Keine. IV. Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern Keine. V. Auswirkungen auf Familien Keine. VI. Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen Keine. VII. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen des Entwurfs Die Schulen werden, wie bisher, überwiegend nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz oder durch Schulgeld finanziert. Außerdem werden die nachfolgenden Regelungen bereits aufgrund des zuvor existenten Erlasses eingehalten, sodass Auswirkungen auf den Haushalt des Landes nicht zu erwarten sind. Die vorgesehene Datenerhebung wird bereits jetzt durch die Niedersächsische Landesschulbehörde durchgeführt, weshalb auch hier keine neuen Kostenpunkte zu erwarten sind. B. Besonderer Teil Zu den einzelnen Vorschriften Erster Abschnitt (Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe) Zu 1 (Regelungsbereich) Die Regelung verdeutlicht das Ergänzungsverhältnis zu 2 Abs. 2 NSchGesG)

Zu 2 (Anforderungen für alle Schulen) Die Regelungen entsprechen dem bisher gültigen Erlass des MK vom 22.12.2014. Die allgemeinen Anforderungen werden für alle betroffenen Ausbildungsberufe zusammengefasst, sofern die Regelungen identisch sind. Zu 2 Absatz 1 Die Schule ist als Träger der Ausbildung im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die Zusammenführung von Theorie und Praxis verantwortlich. Zu 2 Absatz 2 Durch das vorgegebene Tätigkeitsmerkmal wird die notwendige Kontinuität gewährt, damit der Unterricht didaktisch-curricular über die gesamte Ausbildung entwickelt werden kann. Dabei bedeutet hauptberuflich, dass die Tätigkeit entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht. Die Klassengröße von maximal 25 Schülerinnen und Schülern liegt über dem Klassenteiler im schulischen System. Damit wird den besonderen Rahmenbedingungen der Schulen des Gesundheitswesens entsprochen. Da es sich bei dem Regelungsgegenstand um schulische Ausbildungen handelt, sind größere Klassenstärken pädagogisch-didaktisch nicht zielführend. Zu 2 Absatz 3 Die Vorgaben orientieren sich an bestehenden Standards wie sie beispielsweise durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung empfohlen werden und stellen eine Orientierungsgröße dar. Zu 2 Absatz 4 Eine Schule darf nur so viele Schülerinnen und Schüler in den Unterricht aufnehmen, wie Plätze für die praktische Ausbildung zur Verfügung stehen. Damit wird sichergestellt, dass die für die spätere berufliche Tätigkeit erforderliche praktische Ausbildung auch tatsächlich durchgeführt werden kann. Zu 2 Absatz 5 Bereits in der Begründung zu 2 Abs. 1 NSchGesG wird klargestellt, dass jeder der in 1 Abs. 1 genannten Ausbildungsgänge notwendigerweise als eigenstände Schule betrachtet wird. Damit muss auch die Ausbildung in jedem Gesundheitsfachberuf eigenständig erfolgen. Aus didaktischen Gründen müssen die Ausbildungsjahrgänge getrennt unterrichtet werden, um die gezielte Vorbereitung auf die staatliche Abschlussprüfung zu ermöglichen. Es ist möglich, dass ein Schulträger mehrere Schulen unterhält. Er benötigt jedoch für jeden seiner angebotenen Ausbildungsgänge eine eigene staatliche Anerkennung. Es gibt keine Möglichkeit, eine staatliche Anerkennung für mehrere Schulen zu erteilen. Zu 3 (Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Diätassistentinnen und Diätassistenten, Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern, Orthoptistinnen und Orthoptisten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Podologinnen und Podologen oder technische Assistentinnen in der Medizin und technischen Assistenten in der Medizin) Zu 3 Absatz 1

Mit der Regelung wird erreicht, dass die Leitungsaufgabe in der Schulleitung mit der notwendigen Kontinuität und Verlässlichkeit wahrgenommen wird. Zu 3 Absatz 2 Die Anforderungen richten sich an den Besonderheiten dieser Bildungsgänge aus. Es wird daher auch für die Leitung der Schule nicht die sonst im berufsbildenden Bereich erforderliche fachliche Qualifikation auf dem Niveau der Sekundarstufe II gefordert. Als Kernelement gilt die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung. Mit dieser wird die beruflich-fachliche Eignung nachgewiesen, da sie an die Ausbildung und Eignung geknüpft ist. Gleichwohl ist alternativ zu einem Hochschulstudium mit pädagogischem Schwerpunkt neben der Berufserfahrung als Lehrkraft eine pädagogische Fort- und Weiterbildung notwendig, um als Leitungskraft eingesetzt werden zu können. Dabei wird freigestellt, wie die Qualifizierung inhaltlich gestaltet wird. Somit haben die Schulen die notwendige Freiheit und Flexibilität, um ein eigenes Konzept umzusetzen. Über die Berufserfahrung als Lehrkraft wird eine notwendige Erfahrung im Bereich der Ausbildung erreicht. Darauf kann in der Qualifizierung aufgebaut werden. Ein Hochschulstudium in der Medizinpädagogik wird nur an wenigen Hochschulen angeboten, ist jedoch auf eine Tätigkeit als Lehrkraft in den Gesundheitsfachberufen ausgerichtet und stellt daher eine geeignete Möglichkeit der Qualifikation dar. Die Regelung in Nr. 3 dient dem Bestandsschutz für die bisher tätigen Lehrkräfte. Zu 3 Absatz 3 Die Anforderungen an die Qualifikation der Lehrkräfte werden klargestellt. Der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kommt eine besondere Bedeutung zu, weil nur dieser Personenkreis den jeweiligen Beruf ausüben darf. Neben der persönlichen ist somit auch die fachliche Eignung nachgewiesen. Eine pädagogisch-fachliche Qualifizierung ist erforderlich, um die notwendigen Kompetenzen für die Lehre zu erhalten. Es wird freigestellt, wie die Qualifizierung inhaltlich gestaltet wird. Somit haben die Schulen die notwendige Freiheit und Flexibilität, um ein eigenes Konzept umzusetzen. Da in einem Hochschulstudium wissenschaftliche Kompetenzen vermittelt werden, wird dieses der Qualifizierung gleichgestellt, ohne es weiter zu definieren. Zu 3 Absatz 4 Es wird klargestellt, dass Personen ohne pädagogische oder wissenschaftliche Qualifikation ausschließlich in der Fachpraxis eingesetzt werden dürfen. Hier unterrichten sie in der Einübung der relevanten Tätigkeiten, nachdem dafür die Grundlagen im theoretischen Unterricht gelegt wurden. Zu 4 (Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Hebammen und Entbindungspflegern) Zu 4 Absatz 1 Mit der Regelung nach Abs. 1 wird den Vorgaben des Hebammengesetzes gefolgt, das die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung vorsieht und damit Medizinpädagoginnen und pädagogen den Zugang als Lehrkraft verschließt. Zu 4 Absatz 2 Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die ausgebildet werden dürfen, wird definiert. Dazu müssen Geburten in ausreichender Zahl durchgeführt werden, um Schülerinnen und

Schülern die notwendigen praktischen Kenntnisse in der Geburtshilfe vermitteln zu können. Sofern die mit der Schule verbundene Klinik diese Zahl der Geburten nicht erreicht, ist die Zusammenarbeit mit einzelnen Einrichtungen möglich. Zu 5 (Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Logopädinnen und Logopäden) Aus medizinisch-fachlichen Gründen ist die Beteiligung einer Ärztin oder eines Arztes mit den vorgegebenen fachärztlichen Kompetenzen notwendig. Zu 6 (Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern) Zu 6 Absatz 1 Die Regelung dient der Konkretisierung des 4 Abs. 3 Nr. 2 KrPflG des Bundes und greift eine Vereinbarung der Selbstverwaltung (Krankenversicherungen und Krankenhausträger) auf. Zu 6 Absatz 2 Nach 4 Abs. 3 KrPflG wird für Leitungs- und Lehrkräfte grundsätzlich ein Hochschulstudium gefordert. Die Verordnung sieht grundsätzlich einen Abschluss auf dem Master-Niveau vor, wobei einschlägige Abschlüsse mit pädagogischer Ausrichtung vorgegeben sind. Damit sollen die Anforderungen an die Lehrkräfte den in der beruflichen Bildung üblichen Standards entsprechen. Zu 6 Absatz 3 Die Verordnung lässt Abschlüsse auf dem Bachelor-Niveau zu, um den Bedarf an Lehrkräften decken zu können und den derzeit üblichen Qualifizierungsmöglichkeiten zu entsprechen. Es ist jedoch erforderlich, eine erfolgloses Besetzungsverfahren nachzuweisen. Dies setzt mindestens eine Stellenausschreibung voraus, die nicht zu einer Besetzung geführt hat. Zu 6 Absatz 4 Um alle Unterrichtsinhalte abdecken zu können, wird Absolventinnen und Absolventen, zum Beispiel der Medizin oder aus Naturwissenschaften, ermöglicht, als Lehrkraft tätig werden zu können. 7 (Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern) Zu 7 Absatz 1 Nach 6 Abs. 2 NotSanG wird für Leitungs- und Lehrkräfte grundsätzlich ein Hochschulstudium gefordert.

Die Verordnung sieht grundsätzlich einen Abschluss auf dem Master- bzw. Diplom-Niveau vor, wobei einschlägige Abschlüsse mit pädagogischer Ausrichtung vorgegeben sind. Damit sollen die Anforderungen an die Lehrkräfte den in der beruflichen Bildung üblichen Standards entsprechen. Zu 7 Absatz 2 Die Verordnung lässt Abschlüsse auf dem Bachelor-Niveau zu, um den Bedarf an Lehrkräften decken zu können und den derzeit üblichen Qualifizierungsmöglichkeiten zu entsprechen. Es ist jedoch erforderlich, eine erfolgloses Besetzungsverfahren nachzuweisen. Dies setzt mindestens eine Stellenausschreibung voraus, die nicht zu einer Besetzung geführt hat. Zu 7 Absatz 3 Um alle Unterrichtsinhalte abdecken zu können, wird Absolventinnen und Absolventen, zum Beispiel der Medizin oder der Naturwissenschaften, ermöglicht, als Lehrkraft tätig werden zu können. Zu 7 Absatz 4 An die Ausstattung der Schule sind in dieser Ausbildung zur Vorbereitung auf die praktische Ausbildung besondere Anforderungen zu stellen. Beim Einsatz in der Notfallrettung werden Schülerinnen und Schüler direkt in Notfallsituationen tätig und müssen daher durch die Ausbildung an Modellen und Phantomen gezielt vorbereitet werden. Zweiter Abschnitt (Anforderungen an Einrichtungen des Gesundheitswesens für die praktische Ausbildung) Zu 8 (Regelungsbereich) Es können durch diese Verordnung keine Anforderungen an die Einrichtungen bestimmt werden, die eine praktische Ausbildung außerhalb der schulischen Ausbildung durchführen, wie die praktische Tätigkeit nach 4 Abs. 3 in Verbindung mit 7 MPhG. Zu 9 (Anforderungen an alle Einrichtungen) Die allgemeinen Anforderungen an die praktische Ausbildung gelten für alle in dieser Verordnung geregelten Ausbildungsgänge. Die Regelungen entsprechen dem bisher gültigen Erlass des MK vom 22.12.2014. Die allgemeinen Anforderungen werden für alle betroffenen Ausbildungsberufe zusammengefasst, sofern die Regelungen identisch sind. Zu 9 Absatz 1 Die Schule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung und muss dieser durch eine Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler nachkommen. Dazu wird hinsichtlich der Entfernungen auf bewährte Regelungen in der Berufsausbildung abgestellt. Zu 9 Absatz 2 Die anleitende Person muss fachlich geeignet sein. Darüber hinaus soll auch in der praktischen Ausbildung in jeder Einrichtung mindestens eine Person über eine pädagogische Qualifikation verfügen. Damit werden die positiven Erfahrungen der dualen Berufsausbildung aufgegriffen. Die Weiterbildung selbst ist inhaltlich und im Umfang nicht definiert, so dass Schulen und ihre Kooperationspartner über einen weiten Spielraum verfügen. In der Regel beinhalten unterschiedliche Fort- und

Weiterbildungen, die auch der Leistungserbringung in den jeweiligen Berufen dienen, relevante pädagogische Inhalte, so dass die Qualifikation ohne außergewöhnlichen Aufwand erreicht werden kann. 10 (Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten) Zu 10 Absatz 1 Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist erforderlich. Mit der Berufserfahrung der anleitenden Person, die einschlägig im Arbeitsfeld des Berufsbildes erfolgt sein muss, wird gewährleistet, dass die anleitende Person über eine gefestigte Berufserfahrung verfügt und somit Schülerinnen und Schüler verantwortlich anleiten kann. Zu 10 Absatz 2 Die Anleitung muss in einer Einrichtung zu jeder Zeit aus ausbildungsbezogenen und rechtlichen Gründen, zum Beispiel des Patientenschutzes, gesichert sein. Das Zahlenverhältnis hat sich über Jahre bewährt. Es wird gewährleistet, dass eine Anleitung der einzelnen Schülerinnen und Schüler tatsächlich erfolgen kann. Im Arbeitsfeld selbst ist eine Einzelanleitung weder aus fachlichen noch rechtlichen Gründen zwingend erforderlich. Die anleitende Person muss im Übrigen entscheiden, welche Tätigkeit sie Schülerinnen und Schülern entsprechend des jeweiligen Ausbildungsstandes überträgt. 11 (Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeisten) Zu 11 Die Regelung entspricht 10 Abs. 1. Aufgrund der Entwicklung des Berufsbildes werden die Techniken und Leistungen zunehmend durch Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten erbracht, so dass auch diese die Ausbildung anleiten können. 12 (Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Hebammen und Entbindungspflegern) Zu 12 Absatz 1 Die Regelung entspricht 10 Abs. 1. Die Geburtshilfe ist nach 4 HebG eine dieser Berufsgruppe vorbehaltene Tätigkeit. Erfahrungen in der Schwangerenvorsorge und Wochenbettbetreuung sind aufgrund der beruflichen Tätigkeit von Hebammen und Entbindungspflegern erforderlich. Zu 12 Absatz 2 Die Anleitung muss in einer Einrichtung zu jeder Zeit aus ausbildungsbezogenen und rechtlichen Gründen, zum Beispiel des Patientenschutzes, gesichert sein. Bei der Entbindung ist eine unmittelbare Anleitung zwingend erforderlich. Hingegen kann bei anderen Ausbildungsgebieten, zum Beispiel Vorsorge oder Beratung, eine weitergefasste Anleitung ermöglicht werden.

Zu 13 (Zusätzliche Anforderugnen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von technischen Assistentinnen in der Medizin und technischen Assistenten in der Medizin) Zu 13 Absatz 1 Die Regelung entspricht 10 Abs. 1. Hierbei wird davon ausgegangen, dass die Anleitung über eine der angeführten Berufsbezeichnung verfügt. Zu 13 Absatz 2 Die Anleitung muss in einer Einrichtung zu jeder Zeit aus ausbildungsbezogenen und rechtlichen Gründen, zum Beispiel des Patientenschutzes, gesichert sein. Aufgrund der Arbeitsabläufe und den technischen Gegebenheiten in den Laboren kann das Zahlenverhältnis vorgegeben werden. Zu 14 (Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Logopädinnen und Logopäden) Zu 14 Absatz 1 Die Anleitung muss in einer Einrichtung zu jeder Zeit aus ausbildungsbezogenen und rechtlichen Gründen, zum Beispiel des Patientenschutzes, gesichert sein. Das Zahlenverhältnis hat sich über Jahre bewährt. Damit wird gewährleistet, dass eine Anleitung tatsächlich erfolgen kann. Zu 14 Absatz 2 Die vorgegebenen Störungsbilder stellen den Ausbildungsbereich in seiner Breite dar und sind als Mindestanforderungen zu betrachten. Zu 15 (Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Diätassistentinnen und Diätassistenten) Zu 15 Absatz 1 Die Anleitung muss in einer Einrichtung zu jeder Zeit aus ausbildungsbezogenen und rechtlichen Gründen, zum Beispiel des Patientenschutzes, gesichert sein. Das Zahlenverhältnis hat sich über Jahre bewährt. Damit wird gewährleistet, dass eine Anleitung tatsächlich erfolgen kann. Zu 15 Absatz 2 Es handelt sich hierbei um die gemeinsame Verpflegung durch Küchen für eine größere Personengruppe außerhalb individueller Verköstigung. Dabei soll dem Stand der Wissenschaft gefolgt werden. Dieser wird insbesondere durch Fachgesellschaften wie Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE), Deutsche Gesellschaft für Ernährungsmedizin (DGEM), Verband der Diätassistenten - Deutscher Bundesverband e.v. (VDD), Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.v. (AWFM) vorgegeben.

Zu 16 (Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Podologinnen und Podologen) Zu 16 Absatz 1 Die Regelung entspricht 10 Abs. 1. Zu 16 Absatz 2 Die Anleitung muss in einer Einrichtung zu jeder Zeit aus ausbildungsbezogenen und rechtlichen Gründen, zum Beispiel des Patientenschutzes, gesichert sein. Das Zahlenverhältnis hat sich über Jahre bewährt. Damit wird gewährleistet, dass eine Anleitung tatsächlich erfolgen kann. Durch die Mindestzahl an erbrachten Leistungen wird gewährleistet, dass die Praktikantinnen und Praktikanten die für die spätere eigenverantwortliche berufliche Tätigkeit notwendige praktische Erfahrung erreichen können. Zu 17 (Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheitsund Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern) Zu 17 Absatz 1 Die im Rahmenplan aufgenommen Krankenhäuser bedürfen keiner weiteren Genehmigung durch die NLSchB. Auf der Grundlage dieses Rahmenplans des Landes vereinbaren die Krankenhäuser den Versorgungsauftrag mit den Krankenkassen als Kostenträger. Es handelt sich damit um die Krankenhäuser, die die Versorgung der Bevölkerung mit den relevanten Disziplinen ermöglichen. Somit ist gewährleistet, dass Schülerinnen und Schüler die für die Ausbildung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben können. Gleichzeitig ermöglicht 15 Abs. 1 Nr. 2, dass unter den genannten Voraussetzungen auch andere Krankenhäuser als Ausbildungsstätten berücksichtigt werden können. Dies setzt eine Prüfung der NLSchB voraus. Zu 17 Absatz 2 Die Anforderungen an die Praxisanleitung nach 4 Abs. 5 Satz 3 KrPflG und 2 Abs. 2 KrPflAPrV werden inhaltlich und im Umfang konkretisiert und ergänzen die bundesrechtlichen Bestimmungen. Die vielfältigen Möglichkeiten zum Erwerb der Qualifikation sichern die fachlichen Notwendigkeiten, ohne das Angebot einzuengen. Zu 18 Absatz 1 (Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern) Zu 18 Absatz 1 Aufgrund 6 Abs. 4 Nr. 1 NotSanG bedarf eine Lehrrettungswache einer Genehmigung. Diese wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach 3 Abs. 1 NSchGesG vorliegen. Die Geeignetheit eines Krankenhauses zur Ausbildung wird aus der Aufnahme in den Krankenhausplan abgeleitet. Daneben kann die NLSchB andere Einrichtungen genehmigen, um einzelne Funktionsbereiche abzudecken. So können beispielsweise die Narkoseführung auch in Tageskliniken oder pflegerische Tätigkeiten in Pflegeeinrichtungen erlernt werden. Zu 18 Absatz 2

Die Praxisanleitung nach 5 Abs. 3 Satz 3 NotSanG und 3 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) wird inhaltlich und im Umfang ergänzt und konkretisiert. Zu 18 Absatz 3 Die vielfältigen Möglichkeiten zum Erwerb der Qualifikation sichern die fachlichen Notwendigkeiten, ohne das Angebot einzuengen. Einen bekannten und bewährten Ausbildungsweg stellt zum Beispiel die Qualifikation der Hilfsorganisationen zur Dozentin im Rettungsdienst oder zum Dozent im Rettungsdienst dar. Die Einrichtungen und Schulen haben die Möglichkeit, eigene Ausbildungen zu konzipieren soweit sie den in Nrn. 1 bis 3 genannten gleichwertig sind. Dabei wird sich diese Prüfung insbesondere auf die Maßnahme nach Nr. 1 beziehen. Zu 18 Absatz 4 Da es sich um Ausbildungsabschnitte in der Pflege handelt, kann die Anleitung durch Pflegefachkräfte erfolgen. Dritter Abschnitt (Statistische Erhebungen) Zu 19 (Erhebungs- und Hilfsmerkmale) Zu 19 Absatz 1 Die Datenerhebung ist ausschließlich für verwaltungsinterne Zwecke bestimmt und kann daher auf den vorgegebenen Umfang beschränkt werden. Die Daten dienen der Planung von Ausbildungskapazitäten und der Abschätzung des Beitrages der Ausbildung zur Versorgung der Bevölkerung. Zu 19 Absatz 2 Die Hilfsmerkmale können nur nach dem erklärten Einverständnis für die Bereitschaft für Rückfragen erhoben werden. Vierter Abschnitt (Schlussbestimmung) Zu 20 (Inkrafttreten) Da das Anhörungsverfahren über die Sommerferien hinausgehen soll, um allen die Möglichkeit der Beteiligung zu gewähren, wird ein Inkrafttreten zum 1. Oktober als realisierbar angesehen.