besser vorher sicher als nachher tapfer LiftConsulting neutrales Planungsbüro

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Transkript:

LiftConsulting neutrales Planungsbüro besser vorher Prüfst du noch, oder fährst du schon? Was die neue Betriebs- Sicherheits-Verordnung Betreibern von Aufzugsanlagen abverlangt sicher Uwe Rexroth LiftConsulting GmbH Ratingen, 11. Juni 2015 als nachher tapfer

Intention der BetrSichV Laut Drucksache des Bundesrates 400/14 vom 28.08.2014 hat die BetrSichV folgende Schutzziele: Ø Verbesserung des Arbeitsschutzes bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Ø Schutz Dritter beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen

Horror im Aufzug Wenn möglich, vermeiden

VDMA Unfallstatistik 2013 Aufzüge Unfallstatistik 2013 verletzte Personen leicht/mittel schwer/bleibend tödlich Personenaufzüge 16 1 3 Lastenaufzüge 3 2014 = 2 tödliche Unfälle Behindertenaufzüge Paternoster 1 3 Kleingüteraufzüge 1 Arbeitsplattformen bei Aufzugsmontage Bauaufzüge, Schräglastenaufzüge Summen 3 (2) (1) 17 10 (12) 4 (5) 31 (34) (In Klammern) beinhaltet auch Aufzüge u. Hebezeuge nach MaschRiLi Quelle: Unfallmeldungen 2013 VDMA-FV AuF, VdTÜV

Was ist ein Arbeitgeber? Ø Arbeitgeber nach 2 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz à natürliche und juristische Personen, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen Ø Nach 2 (3) 1. BetrSichV steht dem Arbeitgeber gleich: wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage verwendet.

Warum ist das wichtig? Ø Nach 3 (1) Satz 1 muss vor der Verwendung von Arbeitsmitteln eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden Ø Nach 3 (1) Satz 3 gilt dies aber nur für Arbeitgeber im Sinne des 2 (3) Satz 1

ZÜS-Prüfungen Prüffristen Ø Grundsätzlich: Mindestens alle zwei Jahre wiederkehrende Prüfung (Hauptprüfung) und dazwischen eine Zwischenprüfung (Anhang 2 Abschnitt 2 Pkt. 4.1) Ø Gleiche Prüffristen für Aufzüge nach Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) und nicht mehr wie bisher Prüfung alle 4 Jahre Ø Nach 3 (6) muss der Arbeitgeber die Prüffristen in Abhängigkeit von dem Zustand der Anlage selbst ermitteln und festlegen (von ZÜS zu bestätigen)

ZÜS-Prüfungen Sonstiges Ø 17 (2) BetrSichV: Prüfplakette im Fahrkorb mit Monat/Jahr der nächsten Prüfung + festlegende Stelle Ø 2 (9) BetrSichV: Prüfpflichtige Änderungen z.b. bei Indstandsetzung von Sicherheits-Komponenten

ZÜS-Prüfungen Sonstiges Ø 15: Prüfung vor Inbetriebnahme zusätzlich zu Prüfung vor Inverkehrbringung analog Hauptprüfung à Achtung: Konformitätserklärung muss vorliegen

ZÜS-Prüfungen Ø TRBS 3121 3.2: Anlagendokumentation: Technische Dokumentation (EG-Konformitätserklärung, Schaltpläne, Betriebsanleitung des Herstellers) Prüf- und Wartungsanleitungen (für alle Komponenten) Prüfbuch Gefährdungsbeurteilung Neu: Dokumentation auch für alle aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen, die für die sichere Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich sind (à BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 2 Punkt 1)

ZÜS-Prüfungen Mängelklassen Ø 2 geringfügige Mängel = 1 erheblicher Mangel à Nachprüfung Ø 2 erhebliche Mängel = 1 schwerwiegender Mangel à Stillegung, Entfernung Plakette, Benachrichtigung der Zulassnungsbehörde, Nachprüfung

Notruf Ø 24 (2): spätestens bis 31.12.2020 wirksamer Zweiwege-Notruf Ø Achtung: Abschaltung der analogen Telefonnetze durch die Telekom bis spätestens 2018

Notfallplan muss bis spätestens 31.05.2016 vorliegen. Inhalt: Standort der Aufzugsanlage, der Verantwortlicher Arbeitgeber (Betreiber), Personen, die Zugang zur Anlage haben, Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können, Kontaktdaten der Personen, die erste Hilfe leisten können, Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage.

Laut TRBS 3.3 (3): Aufzugswärter Der Betreiber hat eine oder mehrere Personen, die über die notwendige Zuverlässigkeit und das erforderliche Sicherheitsbewusstsein verfügen, zu beauftragen, die Aufzugsanlage zu beaufsichtigen, regelmäßige Kontrollen durchzuführen und eingeschlossene Personen zu befreien.

Aufzugswärter Der Aufzugswärter hat zu kontrollieren, ob: die Zugänge zum Fahrschacht, zum Triebwerk und den dazugehörenden Schalteinrichtungen frei und sicher begehbar sind und im Triebwerksraum keine aufzugsfremden Gegenstände gelagert werden, der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schachttür geöffnet ist, eine Schachttür sich nicht öffnen lässt, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone dieser Tür befindet, der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange die Fahrkorbtür geöffnet ist, die für die Aufzugsanlage übliche Haltegenauigkeit in den einzelnen Haltestellen noch vorhanden ist,

Aufzugswärter Der Aufzugswärter hat zu kontrollieren, ob: die Notrufeinrichtung funktioniert (soweit das Notrufsystem nicht eine automatische Selbstprüfung enthält) und die Hinweise zur Personenbefreiung an der Hauptzugangsstelle lesbar und aktuell sind, ACHTUNG: eine automatische Selbstprüfung kann nicht zweifelsfrei feststellen, ob der Notruf- Taster auch tatsächlich funktioniert. der Notbremsschalter bzw. der TÜR-AUF-Taster wirksam ist, bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtüren die Schachtwand an den Zugangsseiten des Fahrkorbes nicht beschädigt ist, die Fahrkorbbeleuchtung funktionsfähig ist,

Aufzugswärter Der Aufzugswärter hat zu kontrollieren, ob: Fahrkorbwände und -türen sowie Schachtwände und -türen nicht mechanisch be-schädigt sind, die bestimmungsgemäße Benutzung bzw. der ordnungsgemäße Betrieb der Auf-zugsanlage entsprechend den Herstellervorgaben stattfindet. à Um einen rechtssicheren Nachweis führen zu können, dass ein Betreiber seine Pflichten erfüllt hat, sind Durchführung und Ergebnis der Kontrollen zu dokumentieren.

Rechtsfolgen Ø 22: Unterlassung = Ordnungswidrigkeit à Bußgeld! Ø 23: Vorsatz: Billigendes Inkaufnehmen einer Gefährdung (Eventualvorsatz) = Straftatbestand!

Hiermit können wir Sie unterstützen ü Alle Prüfungsaufgaben einer zugelassenen Überwachungsstelle, z. B. TÜV oder DEKRA, mit denen wir wirtschaftliche Rahmenverträge verhandelt haben. ü Erstellen von Gefährdungsburteilungen und Notfallplänen ü Elektronische Archivierung der Prüfbescheinigungen mit AVEWA Aufzugsverwaltung ü Durchführung und Archivierung der Aufzugswärter-Kontrollen ü Schulung von Personal (z.b. Einweisung der beauftragten Person)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Zeit für Ihre Fragen Uwe Rexroth LiftConsulting neutrales Planungsbüro für Aufzüge und Fördertechnik