Vollzugsverordnung zum Gesetz über die öffentlichen Ruhetage

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Transkript:

5.4 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die öffentlichen Ruhetage Vom 6. Oktober 964 (Stand. September 007) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 38 Ziffer der Kantonsverfassung vom 3. Oktober 887 beschliesst: Der Vollzug des Gesetzes obliegt dem Polizei-Departement ). Im einzelnen wird die Kontrolle von der Gewerbe- und Handelspolizei ) unter Mitwirkung der Polizeiorgane ausgeübt. Als Fabrik- und Transportfeiertage im Sinne von Artikel 8 Absatz des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 3. März 964 und Artikel 8 Absatz des Bundesgesetzes über den Transport auf Eisenbahnen und Schiffen vom. März 948 gelten: a) Neujahr, Karfreitag, Auffahrt und Weihnachten sowie der. Mai und der. August, die beiden letzteren je ab Uhr; 3) b) Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen, mit Ausnahme für den Bezirk Bucheggberg. 3 Folgende Betriebe, Anstalten und Personen sind vom Arbeits- und Beschäftigungsverbot an Ruhetagen ausgenommen: a) Anstalten, welche dem Gottesdienst, dem Religionsunterricht, der Kunst, der Wissenschaft, der sozialen Fürsorge und der Krankenpflege dienen; b) Gewerbe und Unternehmungen, die zur Verhütung des Verderbens oder zur unaufschiebbaren Beförderung von Waren oder aus anderen wichtigen Gründen einen ununterbrochenen Betrieb an Ruhetagen erfordern; c) Unternehmungen jeder Art, welche der Personenbeförderung dienen, wie Taxameter-, Bus-, Schiffahrts-, Eisenbahn-, Bergbahn- und Flugzeugbetriebe sowie die nach der eidgenössischen Gesetzgebung zugelassenen Nebenbetriebe der Bahnen und der Post; d) Betriebe zur Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Elektrizität und Gas; ) Heute im ganzen Erlass Departement des Innern. ) Heute im ganzen Erlass Dienststelle für Gewerbe und Handel. 3) Nach Artikel Absatz der Verordnung über den Bundesfeiertag vom 30. Mai 994 (SR 6) ist der Bundesfeiertag ein den Sonntagen gleichgestellter arbeitsfreier Tag. GS 83, 78

5.4 e) Gastwirtschaftsbetriebe und Verkaufsgeschäfte, soweit deren Offenhaltung gestattet ist; f) Anstalten und Anlagen, welche der Gesundheits- und Körperpflege und dem Sport dienen, wie Schwimmbäder, Tennisplätze usw. g) Unternehmungen, welche die Überwachung von Gebäuden, Betrieben und Anlagen besorgen und der Abwartdienst; h) Geschäfts- und Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen sowie sämtliche Personen, welche leitende Stellungen bekleiden; i) Polizeiorgane. 4 Ohne Bewilligung sind, unter möglichster Wahrung der Sonn- und Feiertagsruhe, im weiteren an Ruhetagen gestattet: a) Notarbeiten, das heisst solche unumgänglichen Verrichtungen, die infolge von Naturereignissen, Unfällen oder ähnlichen Vorkommnissen zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren, zur Versorgung mit unentbehrlichen Nahrungsmitteln, zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs oder der öffentlichen Betriebe und Anstalten und zur Verhütung schweren Schadens an Waren, Anlagen, Einrichtungen und anderen Gegenständen ohne Verzug vorgenommen werden müssen; b) Unaufschiebbare Verrichtungen in den Betrieben der freien und künstlerischen Berufe; c) Vornahme dringender Amtshandlungen durch Gerichts- und Verwaltungsbeamte; d) Arbeiten im Haushalt und in der Landwirtschaft, die zum täglichen Betrieb gehören, sowie die unaufschiebbaren Arbeiten zur Einbringung von Heu, Emd und Früchten, soweit es die Witterung erfordert; e) Ausführung dringender Aufträge in den Redaktionen und Druckereien; f) Dringende Reparaturen an Motorwagen, Motor- und Fahrrädern, Schiffen und Flugzeugen; g) Arbeiten für die Vorbereitung und Durchführung von militärischen Übungen und von Veranstaltungen sportlicher und unterhaltender Art; h) Sportliche Veranstaltungen und jede sportliche Betätigung. 5 Am Nachmittag des. Mai sind die landwirtschaftlichen Feldarbeiten gestattet; ferner sind an diesem Nachmittag auch Gartenarbeiten zulässig, sofern sie nicht berufsmässig ausgeführt werden und nicht störend wirken. Die Arbeitnehmer dürfen bei solchen Arbeiten an diesem Nachmittag nur mit ihrer Zustimmung beschäftigt werden.

5.4 6* Die Dienststelle für Gewerbe und Handel kann auf Gesuch hin in Einzelfällen weitere Ausnahmen gestatten. Insbesondere kann sie Geschäften im Sinne von der Verordnung über den Ladenschluss vom 5. Februar 987 ) an den zwei Sonntagen vor dem 4. Dezember "Dezember-Sonntagsverkäufe" bewilligen.* Ist eine Bewilligung zur Sonntagsarbeit erforderlich, schliesst die Bewilligung des Arbeitsinspektorates die Ausnahmebewilligung nach dieser Verordnung ein. Das Arbeitsinspektorat hat bei der Bewilligungserteilung die Gesetzgebung über die öffentlichen Ruhetage zu würdigen und in Zweifelsfällen die Stellungnahme der Dienststelle für Gewerbe und Handel einzuholen. 7* Gegen Verfügungen der Dienststelle für Gewerbe und Handel kann innert 0 Tagen beim Departement Beschwerde eingereicht werden. Gegen Verfügungen des Departementes kann innert 0 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden. 8 Die mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Organe haben Zutritt zu den Betriebsräumen, wenn begründeter Verdacht besteht, dass darin gearbeitet wird. 9 Gemeindebeschlüsse, die gestützt auf die 4 und 7 (Bezeichnung von lokalen Ruhe- oder lokalen Feiertagen) erlassen werden, sind der Dienststelle für Gewerbe und Handel mitzuteilen und erlangen mit der Publikation im Amtsblatt für das Gemeindegebiet allgemeine Gültigkeit. Sie sind ferner in den üblichen Publikationsorganen der Gemeinden zu veröffentlichen.* 0 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der Kompetenzdelegationen in den und 6 zugleich mit dem Gesetz auf den. Januar 965 in Kraft. Kompetenzdelegationen vom Kantonsrat am 0. Oktober 964 und am.oktober 98 genehmigt. ) BGS 53.43. 3

5.4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 08.09.98 0.0.98 6 totalrevidiert - 08.09.98 0.0.98 7 totalrevidiert - 08.09.98 0.0.98 9 Abs. geändert - 5.06.007 0.09.007 6 Abs. geändert - 4

5.4 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle 6 08.09.98 0.0.98 totalrevidiert - 6 Abs. 5.06.007 0.09.007 geändert - 7 08.09.98 0.0.98 totalrevidiert - 9 Abs. 08.09.98 0.0.98 geändert - 5