Internationaler Kodex für die Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten Anlage zur WHA Resolution vom 21. Mai 1981

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Internationaler Kodex für die Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten Anlage zur WHA Resolution 34.22 vom 21. Mai 1981 Präambel Die Mitgliedsstaaten der Weltgesundheitsorganisation: In Bestätigung des Rechtes eines jeden Kindes und jeder schwangeren und stillenden Mutter auf ausreichende Ernährung als Mittel zur Erzielung und Erhaltung von Gesundheit; In Anerkennung der Tatsache, dass Säuglingsmangelernährung Teil der umfassenderen Probleme von fehlender Ausbildung, Armut und sozialer Ungerechtigkeit ist; In der Erkenntnis, dass die Gesundheit der Säuglinge und Kleinkinder nicht getrennt werden kann von der Gesundheit der Frauen, deren sozioökonomischem Status und ihrer Rolle als Mütter; Im Bewusstsein der Tatsache, dass das Stillen eine unübertroffene Methode der Versorgung mit idealer Nahrung für gesundes Wachstum und gesunde Entwicklung des Säuglings ist; dass es eine einzigartige biologische und emotionale Grundlage für die Gesundheit sowohl der Mutter als auch des Kindes bildet; dass die infektionshemmenden Eigenschaften der Muttermilch den Säugling gegen Krankheit schützen helfen; und dass zwischen Stillen und Regelung des Geburtenabstandes eine wichtige Beziehung besteht; In der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz des Stillens ein wichtiger Teil der sozialen Maßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheits- und Ernährungspolitik für ein gesundes Wachstum und eine gesunde Entwicklung von Säuglingen und Kleinkindern ist; und dass das Stillen einen wichtigen Aspekt der primären Gesundheitsversorgung darstellt; Von der Überlegung ausgehend, dass ein legitimer Markt für vorgefertigte Säuglingsnahrung und für geeignetes Zubehör für die Zubereitung derselben besteht, wenn Mütter nicht oder nur teilweise stillen; dass alle diese Produkte für jene, die sie brauchen, dementsprechend über kommerzielle und nichtkommerzielle Verteilersysteme zugänglich gemacht werden sollten; und dass sie nicht in einer Weise vermarktet oder verteilt werden sollten, die den Schutz und die Förderung des Stillens beeinträchtigt; Weiterhin in der Erkenntnis, dass ungeeignete Ernährungspraktiken in allen Ländern zu Säuglingsmangelernährung sowie Säuglingsmorbidität und -mortalität führen und dass unangebrachte Praktiken bei der Vermarktung von Muttermilchersatznahrung und verwandten Produkten zu diesen wichtigen volksgesundheitlichen Problemen beitragen können; In der Überzeugung, dass es für Säuglinge wichtig ist geeignete Beikost zugeführt zu bekommen; und zwar normalerweise, wenn der Säugling ein Alter von vier bis sechs Monaten erreicht, und dass alle Anstrengungen unternommen werden sollten, die im

Land verfügbaren Nahrungsmittel zu verwenden; allerdings auch in der Überzeugung, dass solche Ergänzungsnahrung nicht als Muttermilchersatz verwendet werden sollte; In Würdigung der Tatsache, dass das Stillen durch eine Reihe von sozialen und wirtschaftlichen Faktoren beeinflusst wird und dass die Regierungen dementsprechend soziale Unterstützungssysteme zum Schutz, zur Erleichterung und zur Förderung des Stillens entwickeln und eine Umwelt schaffen sollten, die dem Stillen förderlich ist, eine entsprechende Familien- und Gemeinschaftsunterstützung anbietet und die Mütter vor Umständen schützt, die für die Brusternährung hinderlich sind; Unter Bestätigung, dass die Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie die in ihnen tätigen Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderes Gesundheitspersonal eine wichtige lenkende Rolle hinsichtlich der Methoden der Säuglingsernährung zu spielen haben, indem sie das Stillen unterstützen und fördern und Mütter und Familien objektiv und gezielt über den überlegenen Wert der Brusternährung bzw. im Bedarfsfall über die richtige Verwendung industriell hergestellter oder selbst zubereiteter Säuglingsnahrung beraten; Weiterhin unter Bestätigung, dass das Bildungswesen und andere Sozialdienste ebenfalls in den Schutz und die Förderung der Brusternährung und die sachgemäße Verwendung von Ergänzungsnahrung einbezogen werden sollten; Im Bewusstsein der Tatsache, dass Familien, Gemeinschaften, Frauenorganisationen und andere nichtstaatliche Organisationen eine besondere Rolle beim Schutz und der Förderung des Stillens sowie bei dieser Sicherung der Unterstützung zu spielen haben, auf die schwangere Frauen und Mütter von Säuglingen und Kleinkindern - ob stillend oder nicht - angewiesen sind; In Bestätigung der Notwendigkeit, dass Regierungen, Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, nichtstaatliche Organisationen, Experten verschiedener einschlägiger Fachrichtungen, Verbrauchergruppen und die Industrie bei Aktivitäten zusammenarbeiten, die auf die Verbesserung der Gesundheit und Ernährung der Mütter, Säuglinge und Kleinkinder abzielen; In der Erkenntnis, dass die Regierungen zur Förderung des gesunden Wachstums und der gesunden Entwicklung von Säuglingen und Kleinkindern eine Reihe von Gesundheits-, Ernährungs- und Sozialmaßnahmen einleiten sollten und dass dieser Kodex nur einen Aspekt dieser Maßnahmen darstellt; In der Auffassung, dass die Hersteller und Verteiler von Muttermilchersatznahrung eine wichtige und konstruktive Rolle im Zusammenhang mit der Säuglingsernährung und bei der Förderung des Ziels dieses Kodex und seiner sachgemäßen Umsetzung in die Praxis zu spielen haben; Unter Bestätigung, dass die Regierungen aufgerufen sind ihrem sozialen und legislativen Rahmen und ihren Gesamtentwicklungszielen entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um den Grundsätzen und dem Ziel dieses Kodex Wirksamkeit zu verschaffen, einschließlich dem Erlass von Gesetzen, Vorschriften und anderen geeigneten Maßnahmen;

In der Überzeugung, dass im Lichte der vorstehenden Überlegungen und angesichts der Anfälligkeit der Säuglinge in den frühen Lebensmonaten sowie angesichts der Risiken, die mit ungeeigneten Ernährungsmethoden, einschließlich der unnötigen und unrichtigen Verwendung von Muttermilchersatznahrung verbunden sind, die Vermarktung von Muttermilchersatznahrung eine besondere Behandlung erfordert, was die üblichen Vermarktungspraktiken für diese Produkte ungeeignet macht; DESHALB: vereinbaren die Mitgliedsstaaten hiermit die folgenden Artikel, die als Grundlage für gezielte Maßnahmen ermpfohlen werden. Artikel 1. Ziel des Kodex Ziel dieses Kodex ist es, zu einer sicheren und angemessenen Ernährung für Säuglinge und Kleinkinder beizutragen, und zwar durch Schutz und Förderung des Stillens und durch Sicherstellung einer sachgemäßen Verwendung von Muttermilchersatznahrung, wo solche gebraucht wird. Dies soll auf der Grundlage entsprechender Aufklärung und durch eine angemessene Vermarktung und Verteilung erfolgen. Artikel 2. Anwendungsbereich des Kodex Der Kodex findet Anwendung auf die Vermarktung und die damit verbundenen Praktiken der folgenden Produkte: Muttermilchersatznahrung einschließlich vorgefertigter Säuglingsnahrung; andere Milchprodukte, Nahrungsmittel und Getränke, einschließlich flaschenverfütterter Beikost, wenn diese als - mit oder ohne Veränderung - teilweiser oder voller Ersatz für Muttermilch vermarktet oder auf andere Weise angeboten werden; Säuglingsflaschen und Sauger. Der Kodex bezieht sich auch auf die Qualität und Verfügbarkeit der Produkte und auf die Informationen hinsichtlich ihrer Verwendung. Artikel 3. Definitionen Folgende Bezeichnungen werden in vorliegendem Kodex wie folgt verwendet: "Behältnisse" bezeichnet jede Verpackungsform von Produkten für den Verkauf als normale Einzelhandelspackung, einschließlich Verpackungsumhüllungen. "Beikost/Ergänzungsnahrung" bezeichnet alle Nahrungsmittel, ob fabrikmäßig hergestellt oder zu Hause zubereitet, die als Ergänzung zu Muttermilch oder vorgefertigter Säuglingsmilch geeignet sind, wenn beides nicht mehr ausreicht, um den Nahrungsbedarf des Säuglings zu decken. Solche Nahrungsmittel werden für gewöhnlich auch als "Abstillnahrung" oder "Muttermilchzusatznahrung" bezeichnet. "Etikett" meint jede Art von Anhänger, Markenbezeichnung, Warenzeichen, bildlicher oder anderer deskriptiver Darstellung, die auf oder an einem Behältnis für irgendeines der Produkte, die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, geschrieben, gedruckt, vervielfältigt, markiert, geprägt, aufgedruckt oder angebracht ist. "Gesundheitspersonal" bezeichnet eine Person, die in einem Teilbereich einer Einrichtung des Gesundheitswesens arbeitet, sei es professionell oder nichtprofessionell, einschließlich freiwilliger unbezahlter Helfer. "Gesundheitsversorgungssystem" bezeichnet die staatlichen, nichtstaatlichen oder privaten Einrichtungen oder Organisationen, die unmittelbar oder mittelbar in der Gesundheitsbetreuung für Mütter, Säuglinge und schwangere Frauen tätig sind, sowie Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kinderbetreuung. Es schließt auch Gesundheitspersonal in privater Praxis ein. Für die Zwecke dieses Kodex sind

Apotheken und andere etablierte Verkaufsstellen nicht in das Gesundheitsversorgungssystem einbezogen. "Hersteller" meint eine Gesellschaft oder jede andere Rechtsperson des öffentlichen oder privaten Sektors, die (sei es direkt oder über einen Bevollmächtigten oder über eine Rechtsperson unter ihrer Kontrolle oder unter Vertrag mit ihr) das Gewerbe oder Geschäft der Herstellung eines Produktes betreibt, das in den Anwendungsbereich dieses Kodex fällt. "Muttermilchersatz" meint alle Nahrungsmittel, die als teilweiser oder vollständiger Ersatz für Muttermilch vermarktet oder auf andere Weise angeboten werden, gleichgültig, ob sie für diesen Zweck geeignet sind oder nicht. "Proben" bezeichnet einzelne oder kleine Mengen eines Produktes, die gratis abgegeben werden. "Vermarktung" meint Produktförderung, Verteilung, Absatz, Reklame, Produkt- Öffentlichkeitsarbeit und -Informationswesen. "Vermarktungspersonal" meint alle Personen, deren Aufgaben und Tätigkeiten die Vermarktung eines oder mehrerer Produkte, die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, zum Inhalt haben. "Verteiler" meint eine Person, Gesellschaft oder jede andere Rechtsperson des öffentlichen oder privaten Sektors, die (sei es direkt oder indirekt) im Vermarktungsgeschäft auf Groß- oder Einzelhandelsebene für ein Produkt tätig ist, das in den Anwendungsbereich dieses Kodex fällt. Ein "Primärverteiler" ist ein Generalvertreter, Repräsentant, Landesverteiler oder Makler einer Herstellerfirma. "vorgefertigte Säuglingsnahrung " bezeichnet eine industriell gemäß den einschlägigen Codex Alimentarius-Normen zusammengestellte Muttermilchersatznahrung zur Deckung der normalen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen bis zu einem Alter von vier bis sechs Monaten und an deren besondere physiologische Gegebenheiten angepasst. Vorgefertigte Säuglingsnahrung kann auch zu Hause zubereitet werden; sie wird in diesem Fall als "selbst zubereitet" bezeichnet. "Vorratsbestände" bezeichnet größere Mengen eines Produktes, die für Sozialzwecke kostenlos oder zu einem ermäßigten Preis zur Verwendung über einen längeren Zeitraum zur Verfügung gestellt werden, einschließlich solcher, die an bedürftige Familien abgegeben werden. Artikel 4. Aufklärung und Ausbildung 4.1 Die Regierungen sollten sicherstellen, dass den Familien und den auf dem Gebiet der Säuglings- und Kleinkindernährung Tätigen objektive und gezielte Informationen über die Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern zur Verfügung gestellt werden. Diese Obliegenheit sollte entweder die Planung, Bereitstellung, Gestaltung und Verbreitung von Informationen oder die Überwachung derselben umfassen. 4.2 Aufklärungs- und Ausbildungsmaterial - ob schriftlich, in Tonwiedergabe oder visuell -, das die Säuglingsernährung zum Gegenstand hat und für die Verbreitung an schwangere Frauen und Mütter von Säuglingen und Kleinkindern gedacht ist, sollte klare Informationen über alle nachfolgenden Punkte enthalten: a) die Vorteile und die Überlegenheit des Stillens b) die Ernährung der Mutter und die Vorbereitung zum Stillen sowie dessen Aufrechterhaltung c) die negative Auswirkung der teilweisen Flaschenernährung auf das Stillen d) die Schwierigkeit den Entschluss nicht zu stillen rückgängig machen zu können und e) wo erforderlich, die richtige Verwendung von vorgefertigter Säuglingsnahrung, sei sie industriell hergestellt oder selbst zubereitet.

Wenn in solchem Aufklärungsmaterial Informationen über die Verwendung von vorgefertigter Säuglingsnahrung enthalten sind, sollte darin auch auf die soziale und finanzielle Tragweite der Verwendung derselben eingegangen werden, ferner auf die Gesundheitsgefahren ungeeigneter Nahrungsmittel oder Fütterungsmethoden sowie insbesondere auf die Gesundheitsgefahren der unnötigen oder falschen Verwendung von vorgefertigter Säuglingsnahrung und anderer Muttermilchersatznahrung. In solchem Aufklärungsmaterial sollten sich keine Abbildungen oder Textausführungen befinden, durch die die Verwendung von Muttermilchersatznahrung idealisiert werden könnte. 4.3 Die schenkungsweise Überlassung von Aufklärungs- oder Ausbildungsmaterial oder -sachmitteln durch Hersteller oder Verteiler sollte nur auf Anforderung und mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Regierungsbehörde oder im Rahmen der von den Regierungen zu diesem Zweck erlassenen Richtlinien erfolgen. Solche Materialien oder Sachmittel dürfen den Namen oder das Firmenzeichen der schenkenden Firma tragen, sollten jedoch nicht auf ein Markenprodukt Bezug nehmen, das in den Anwendungsbereich dieses Kodex fällt, und die Verteilung sollte nur über das Gesundheitsversorgungssystem erfolgen. Artikel 5. Allgemeine Öffentlichkeit und Mütter 5.1 Für Produkte, die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, sollte keine Werbung oder anderen Formen der Absatzförderung in der allgemeinen Öffentlichkeit erfolgen. 5.2 Hersteller und Verteiler sollten weder direkt noch indirekt Proben von Produkten, die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, an schwangere Frauen, Mütter oder deren Familienangehörige abgeben. 5.3 In Übereinstimmung mit Absatz 1 und 2 dieses Artikels sollte für Produkte, die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, keine Reklame, Vergabe von Proben oder andere Formen der Absatzförderung am Verkaufsort erfolgen, um den Direktverkauf unmittelbar an den Verbraucher auf Einzelhandelsebenen zu fördern, etwa durch Sonderwerbeschauen, Rabattgutscheine, Zugabeartikel, Sonderverkäufe, Lockartikel und Koppelungsverkäufe. Diese Bestimmung sollte nicht eine Preispolitik und Preisfestlegung einschränken, die darauf abzielt, Produkte langfristig zu niedrigeren Preisen zu liefern. 5.4 Hersteller und Verteiler sollten an schwangere Frauen oder Mütter von Säuglingen und Kleinkindern keine Geschenkartikel oder Gebrauchsgegenstände kostenlos verteilen, die die Verwendung von Muttermilchersatznahrung oder die Flaschenernährung fördern können. 5.5 Das Vermarktungspersonal sollte im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit keine direkten oder indirekten Kontakte jedweder Art mit schwangeren Frauen oder mit Müttern von Säuglingen und Kleinkindern suchen. Artikel 6. Einrichtungen des Gesundheitswesens 6.1 Die Gesundheitsbehörden in den Mitgliedsstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Stillen zu fördern und zu schützen und die Grundsätze dieses Kodex zu unterstützen. Sie sollten dem medizinischen Personal sachdienliche Informationen und einschlägige Beratung hinsichtlich ihrer Obliegenheiten geben, einschließlich der in Artikel 4.2 aufgeführten Informationen. 6.2 Keine Einrichtung des Gesundheitswesens darf zum Zwecke der Marktförderung von vorgefertigter Säuglingsnahrung oder anderen Produkten, die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, benutzt werden. Dieser Kodex schließt jedoch die Verbreitung von Informationen an Angehörige der Gesundheitsberufe nicht aus, wie in Artikel 7.2 vorgesehen.

6.3 Einrichtungen des Gesundheitswesens dürfen nicht für die Ausstellung von Produkten, oder von Plakaten oder Poster hinsichtlich solcher Produkte, die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, oder für die Verteilung von Sachmitteln benutzt werden, die von einem Hersteller oder Verteiler zur Verfügung gestellt worden sind und nicht den Ausführungen in Artikel 4.3 entsprechen. 6.4 Die Anstellung seitens der Einrichtungen des Gesundheitswesens von "Vertretern", "Mütterberaterinnen" oder ähnlichem Personal, das von Herstellern oder Verteilern zur Verfügung gestellt und bezahlt wird, sollte nicht erlaubt werden. 6.5 Die Unterweisung im Füttern mit vorgefertigter Säuglingsnahrung - ob fabrikmässig hergestellt oder selbst zubereitet - sollte nur durch Gesundheitspersonal oder erforderlichenfalls andere Sozialarbeiter erfolgen, und zwar nur für Mütter und Familienangehörige, die auf deren Verwendung angewiesen sind. Die erteilte Aufklärung sollte eine klare Erläuterung der Gefahren einer unrichtigen Verwendung einschließen. 6.6 Schenkungen oder Niedrigpreisverkäufe von vorgefertigter Säuglingsnahrung oder anderen Produkten, die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, an Einrichtungen oder Organisationen dürfen gemacht werden, sei es für die Verwendung in diesen Institutionen oder für die Verteilung außerhalb derselben. Solche Bestände dürfen nur für Säuglinge verwendet oder verteilt werden, die mit Muttermilchersatznahrung gefüttert werden müssen. Wenn diese Bestände für die Verwendung außerhalb der Einrichtungen oder Organisationen verteilt werden, sollte dies nur durch die betreffenden Einrichtungen oder Organisationen erfolgen. Solche Schenkungen oder Niedrigpreisverkäufe dürfen von den Herstellern oder Verteilern nicht als Absatzanreiz verwendet werden. 6.7 Wo gespendete Bestände an vorgefertigter Säuglingsnahrung oder anderen Produkten, die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, außerhalb einer Institution zur Verteilung gelangen, sollte die Einrichtung bzw. die Organisation Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass die Belieferung so lange fortgesetzt werden kann, wie die betreffenden Säuglinge sie brauchen. Die Spender wie auch die betreffenden Einrichtungen und Organisationen sollten sich dieser Verantwortung bewusst sein. 6.8 Zusätzlich zu den Ausführungen in Artikel 4.3 dürfen Sachmittel und Materialien, die einer Einrichtung des Gesundheitswesens schenkungsweise überlassen werden, den Namen oder das Firmenzeichen einer Firma tragen, sollten jedoch nicht Bezug nehmen auf irgendein Markenprodukt, das in den Anwendungsbereich dieses Kodex fällt. Artikel 7. Gesundheitspersonal 7.1 Das Gesundheitspersonal sollte sich für die Förderung und den Schutz des Stillens einsetzen, und jene Personen, die speziell auf dem Gebiet der Mütter- und Säuglingsernährung tätig sind, sollten sich mit ihren Obliegenheiten vertraut machen, die sich aus diesem Kodex ergeben, einschließlich der in Artikel 4.2 aufgeführten Informationen. 7.2 Informationen, die seitens der Hersteller und Verteiler an Mitglieder des medizinischen Personals in Bezug auf Produkte gegeben werden, die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, sollten auf wissenschaftliche und faktische Daten beschränkt sein. Solche Informationen sollten nicht unterstellen oder glauben machen, dass die Flaschenernährung dem Stillen gleichwertig oder überlegen sei. Sie sollten auch die in Artikel 4.2 im einzelnen aufgeführten Informationen einschließen. 7.3 Dem Gesundheitspersonal oder dessen Familienangehörigen sollten seitens der Hersteller oder Verteiler keine finanziellen oder materiellen Anreize geboten werden, um Produkte zu fördern, die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, noch

sollten solche von Mitgliedern des Gesundheitspersonals oder deren Familienangehörigen angenommen werden. 7.4 Proben von vorgefertigter Säuglingsnahrung oder von anderen Produkten, die in den Anwendungsbereich diese Kodex fallen, sowie Muster von Geräten oder Gebrauchsgegenständen für deren Zubereitung oder Verwendung sollten dem Gesundheitspersonal nicht zur Verfügung gestellt werden, außer wenn dies zum Zwecke der beruflichen Auswertung oder der Forschung auf institutioneller Ebene notwendig ist. Das Gesundheitspersonal sollte keine Proben von vorgefertigter Säuglingsnahrung an schwangere Frauen, Mütter von Säuglingen und Kleinkindern oder deren Familienangehörige abgeben. 7.5 Hersteller und Verteiler von Produkten, die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, sollten der Institution, der ein Gesundheitsarbeiter angehört, jeden zu dessen Gunsten oder in seinem Namen geleisteten Beitrag zu Stipendien, Studienreisen, Forschungsbeihilfen, Teilnahmen an Fachkonferenzen u. ä. offenlegen. Entsprechende Mitteilungen sollten auch von Seiten des Empfängers erfolgen. Artikel 8. Personen, die von Herstellern und Verteilern angestellt sind 8.1 Bei Verdienstsystemen mit Leistungsprämien für das Vertriebspersonal sollte das Absatzvolumen von Produkten, die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, nicht in die Berechnung der Umsatztantiemen einbezogen werden; auch sollten keine Quoten speziell für den Absatz dieser Produkte festgelegt werden. Dies sollte nicht als Hindernis für die Bonuszahlung auf der Grundlage des Gesamtumsatzes einer Firma an anderen durch sie vertriebene Produkte verstanden werden. 8.2 Personal, das mit dem Vertrieb von Produkten beschäftigt ist, die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, sollte im Rahmen seiner Dienstobliegenheiten keine Informationsaufgaben erfüllen, die sich an schwangere Frauen oder Mütter von Säuglingen und Kleinkindern richten. Dies sollte nicht als Hindernis verstanden werden, dass solches Personal auf Antrag und mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Regierungsbehörde für andere Aufgaben durch Einrichtungen des Gesundheitswesens eingesetzt wird. Artikel 9. Etikettierung 9.1 Die Etiketten sollten so gestaltet sein, dass sie die notwendige Aufklärung über die richtige Verwendung des Produktes vermitteln und nicht von Stillen abhalten. 9.2 Hersteller und Verteiler von vorgefertigter Säuglingsnahrung sollten sicherstellen, dass auf jedem Behältnis bzw. auf einem Etikett, das nicht ohne weiteres davon entfernt werden kann, eine klare, deutliche, leicht lesbare und verständliche Mitteilung in einer geeigneten Sprache aufgedruckt ist. Diese Mitteilung sollte alle nachfolgenden Punkte enthalten: a) die Worte "Wichtige Information" oder ein entsprechendes Äquivalent; b) einen Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens; c) einen Hinweis, dass das Produkt nur auf Anraten eines Gesundheitsarbeiters verwendet werden sollte, der über die tatsächliche Notwendigkeit seiner Verwendung und die richtige Anwendung informiert; d) Anweisungen für die richtige Zubereitung und eine Warnung vor den Gesundheitsgefahren einer falschen Anwendung. Weder das Behältnis noch das Etikett sollten mit Bildern von Babies versehen sein; auch sollten sie keine anderen Bilder oder Texte bringen, durch die die Verwendung von vorgefertigter Säuglingsnahrung idealisiert werden könnte. Sie dürfen jedoch graphische Darstellungen zur einfachen Identifizierung des Produktes als Muttermilchersatznahrung sowie zur Veranschaulichung der Zubereitungsmethoden

aufweisen. Die Bezeichnungen "humanisiert", "maternisiert" oder ähnliche Begriffe sollten nicht verwendet werden. Beilagen mit zusätzlichen Informationen über das Produkt und seine richtige Verwendung dürfen vorbehaltlich der vorstehenden Bedingungen dem Paket oder der Einzelhandelspackung beigefügt werden. Wenn Etiketten Anweisungen zur Umwandlung eines Produktes in Säuglingsnahrung machen, sollte vorstehendes Anwendung finden. 9.3 Nahrungsmittelprodukte, die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen und als Säuglingsnahrung vertrieben werden, aber nicht alle Anforderungen einer vorgefertigten Säuglingsnahrung erfüllen, jedoch umgewandelt werden können, um den Erfordernissen zu entsprechen, sollten auf dem Etikett eine Warnung tragen, dass das Produkt in nicht modifizierter Form nicht als alleinige Nahrungsquelle eines Säuglings dienen sollte. Da gezuckerte Kondensmilch weder für die Verfütterung an Säuglinge noch für die Verwendung als Hauptbestandteil von Säuglingsnahrung geeignet ist, sollte das Etikett keine Anweisungen für eine entsprechende Zubereitung enthalten. 9.4 Das Etikett von Nahrungsmittelprodukten, die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, sollte auch Angaben zu allen nachfolgenden Punkten enthalten: a) die verwendeten Zutaten; b) die Zusammensetzung/Analyse des Produktes; c) die erforderlichen Lagerbedingungen und d) die Chargennummer sowie das Ablaufdatum, wobei die klimatischen Verhältnisse und die Lagerbedingungen des betreffenden Landes zu berücksichtigen sind. Artikel 10. Qualität 10.1 Die Produktqualität ist ein wesentlicher Bestandteil für den Gesundheitsschutz der Säuglinge und sollte daher von hohem anerkanntem Standard sein. 10.2 Nahrungsmittelprodukte, die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, sollten beim Verkauf oder der anderweitigen Verteilung die von der Codex Alimentarius-Kommission sowie vom Codex Code of Hygienic Practices for Foods for Infants and Children empfohlenen einschlägigen Normen erfüllen. Artikel 11. Durchführung und Überwachung 11.1 Die Regierungen sollten Maßnahmen ergreifen, um den Grundsätzen und dem Ziel dieses Kodex in einer ihrem sozialen und legislativen Rahmen angemessenen Weise Wirksamkeit zu verschaffen, einschließlich der Verabschiedung nationaler gesetzlicher Regelungen, dem Erlass von Vorschriften und anderer geeigneter Maßnahmen. Zu diesem Zweck sollten die Regierungen bei Bedarf die Zusammenarbeit mit der WHO, UNICEF und anderen Organisationen der Vereinten Nationen suchen. Nationale politische Zielsetzungen und Maßnahmen, eingeschlossen Gesetze und Vorschriften, die getroffen werden, um den Grundsätzen und dem Ziel dieses Kodex Wirksamkeit zu verschaffen, sollten öffentlich erklärt werden und sollten auf gleicher Grundlage für alle diejenigen gelten, die mit der Herstellung und Vermarktung von Produkten befasst sind, die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen. 11.2 Die Überwachung der Anwendung dieses Kodex obliegt den Regierungen, die hierzu einzeln sowie gemeinschaftlich über die Weltgesundheitsorganisation tätig werden, wie in Absatz 6 und 7 dieses Artikels vorgesehen. Die Hersteller und Verteiler von Produkten, die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, sowie die einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen, Berufsgruppen und Verbraucherorganisationen sollten mit den Regierungen zu diesem Zweck zusammenarbeiten. 11.3 Unabhängig von anderen Maßnahmen, die zur Durchführung dieses Kodex ergriffen werden, sollten sich die Hersteller und Verteiler von Produkten, die in den

Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, ihrer Verantwortung für die Überwachung ihrer Vermarktungspraktiken - gemäß den Grundsätzen und dem Ziel dieses Kodex - bewusst sein, sowie durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass ihr Verhalten auf allen Ebenen mit dem Kodex in Einklang steht. 11.4 Interessierten nichtstaatlichen Organisationen, Berufsgruppen, Institutionen und Einzelpersonen sollte es obliegen, den Herstellern oder Verteilern Aktivitäten zur Kenntnis zu bringen, die mit den Grundsätzen und dem Ziel dieses Kodex unvereinbar sind, so dass geeignete Maßnahmen eingeleitet werden können. Die zuständige Regierungsbehörde sollte ebenfalls unterrichtet werden. 11.5 Die Hersteller und Primärverteiler von Produkten, die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, sollten alle Angehörigen ihres Vermarktungspersonals von dem Kodex und ihrer sich daraus ergebenden Verantwortung in Kenntnis setzen. 11.6 In Übereinstimmung mit Artikel 62 der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation sind die Mitgliedsstaaten aufgefordert, den Generaldirektor alljährlich über jene Maßnahmen zu informieren, die ergriffen worden sind, um den Grundsätzen und dem Ziel dieses Kodex Wirksamkeit zu verschaffen. 11.7 Der Generaldirektor berichtet in den geraden Jahren der Weltgesundheitsversammlung über den Stand der Durchführung dieses Kodex, auf Antrag stellt er den Mitgliedsstaaten, die nationale gesetzliche Regelungen und Vorschriften vorbereiten oder andere geeignete Maßnahmen zur Durchführung und Förderung der Grundsätze und des Ziels dieses Kodex einleiten, technische Unterstützung zur Verfügung.