Baumschutzverordnung der Stadt Passau. vom

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ZUSAMMENFASSENDE ERKLÄRUNG

S a t z u n g. 1 Allgemeines

Transkript:

Baumschutzverordnung der Stadt Passau vom Die Stadt Passau erlässt aufgrund Art. 12 Abs. 2, Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 und Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.12.2005, folgende Verordnung: 1 Schutzgegenstand (1) Geschützt sind alle Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 100 cm, soweit sie nicht unter Absatz 3 fallen. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn einer der Stämme einen Stammumfang von mehr als 70 cm hat. Der Stammumfang wird in einer Höhe von 100 cm gemessen. (2) Geschützt sind auch alle Ersatzpflanzungen, die aufgrund dieser Verordnung gefordert wurden, selbst wenn sie das Maß nach Abs. 1 noch nicht erreicht haben alle Neupflanzungen, die in einem Bescheid nach Baurecht gefordert wurden, selbst wenn sie das Schutzmaß nach Abs. 1 noch nicht erreicht haben. (3) Von der Unterschutzstellung sind ausgenommen: Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie erwerbs- gärtnerischen Zwecken dienen, Obstbäume Abgestorbene Bäume 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt Passau. Die Grenzen der geschützten Bereiche werden grob umschrieben in einer Karte im Maßstab 1:30.000. welche Bestandteil dieser Verordnung ist. Im einzelnen ergeben sich die Grenzen aus der Schutzgebietskarte (Maßstab 1: 10 000), die bei der Stadt Passau, untere Naturschutzbehörde, aufbewahrt wird. Maßgebend ist der Eintrag in dieser Karte. Die Karte wird archivmäßig verwahrt und ist während der Dienstzeiten allgemein zugänglich.

3 Zweck der Verordnung Die Bäume im Geltungsbereich dieser Verordnung werden geschützt, um 1. eine angemessene Durchgrünung der bebauten Gebiete der Stadt zu gewährleisten, das Straßen und Ortsbild zu beleben und die Lebensqualität der Bürger zu erhöhen; 2. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhöhen und Lebensraum für wildlebende Tiere sicherzustellen; 3. das Kleinklima günstig zu beeinflussen, die Reinhaltung der Luft zu fördern und schädliche Umwelteinwirkungen zu mildern. 4 Verbote Es ist verboten, geschützte Bäume sowie Teile von ihnen 1. zu entfernen, insbesondere zu fällen, abzuschneiden, abzubrennen oder zu entwurzeln; 2. zu zerstören, insbesondere Maßnahmen vorzunehmen oder dadurch bewirkte Zustände aufrechtzuerhalten, die zum Absterben von Bäume führen; 3. zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen, insbesondere den Wurzelbereich (Bodenfläche unter der Baumkrone zzgl. 1,50 Meter nach außen gemessen) zu stören durch a) Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen, b) Ablagern und Abstellen von schwerem Material, c) Befahren mit schweren Arbeitsgeräten oder mit schweren Fahrzeugen, d) Befestigen oder Verdichten der Bodenfläche, e) Lagern oder Ausschütten von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen, Herbiziden und ähnlichen Stoffen. 4. zu verändern, insbesondere an Bäumen Eingriffe vorzunehmen, die das charakteristische Aussehen nachhaltig zu verändern oder das weitere Wachstum dauerhaft verhindern.

5 Ausnahmen Die Verbote des 4 gelten nicht für 1. alle ordnungsgemäßen Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume; diese Maßnahmen sind der Stadt eine Woche vor Beginn anzuzeigen. 2. Maßnahmen, die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die Allgemeinheit oder für Einzelne notwendig sind; dabei dürfen nur diejenigen Pflanzenteile entfernt werden, welche die Gefahr verursachen. In diesen Fällen ist die Stadt unverzüglich über Art und Ausmaß der durchgeführten Maßnahmen zu unterrichten. 6 Genehmigung (1) Von den Verboten des 4 kann die Stadt Passau - untere Naturschutzbehörde - auf schriftlichen Antrag im Einzelfall eine Genehmigung erteilen. Im Antrag müssen die Baumart und der Stammumfang bezeichnet sowie eine Begründung für die Maßnahme angegeben sein. Es ist ein Lageplan ( M 1: 100) beizufügen, der außer dem betroffenen Baum auch alle anderen auf dem Grundstück vorhandenen Bäume maßstabsgerecht unter Angabe von Art und Stammumfang enthalten muss. Ein aktuelles Foto des Baumes soll beigelegt werden. Im Einzelfall können weitere Unterlagen gefordert oder zugelassen werden. (2) Anzeigeberechtigt sind die Eigentümer oder die dinglich Berechtigten. Mit schriftlicher Einverständniserklärung der Eigentümer oder dinglich Berechtigten sind auch Mieter oder Pächter der Baumgrundstücke antragsberechtigt. (3) Die Stadt bestätigt den Eingang des Antrags, wenn alle Unterlagen nach Abs. 1 vorliegen. Die Maßnahme darf einen Monat nach dem von der Stadt bestätigten Eingangstermin ausgeführt werden, es sei denn, die Stadt hat bereits vorher mitgeteilt, dass sie die Maßnahme nicht untersagen wird. Beabsichtigt die Stadt, die Maßnahme zu untersagen oder nur unter Auflagen zu genehmigen, so teilt die Stadt dies innerhalb der Monatsfrist mit. (4) Wird die Maßnahme durch ein Vorhaben veranlasst, das nach anderen Rechtsvorschriften gestattungsbedürftig ist (z.b. Baugenehmigungsverfahren, immissionsschutzrechtliche oder wasserrechtliche Verfahren, Planfeststellungen bei Fachplanungen), so ist eine Genehmigung erforderlich. Der Genehmigungsantrag ist bei der für dieses Vorhaben zuständigen Behörde einzureichen. In diesem Verfahren wird die Genehmigung durch die nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Gestattung ersetzt; (5) Wird die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen, so kann zur Gewährleistung der Erfüllung der Nebenbestimmungen eine Sicherheitsleistung gefordert werden.

7 Ersatzpflanzung / Ausgleichszahlung (1) Die Stadt kann die Genehmigung nach 6 unter der Auflage erteilen, dass durch die Anpflanzung von Bäumen ein angemessener Ersatz für die eintretende Bestandsminderung geleistet wird. Eine Ersatzpflanzung gilt als angemessen, wenn sie sich nach der Funktionsleistung des geschädigten bzw. entfernten Baumes bemisst. Dabei können Gehölzart und - größe, die Anzahl und Pflanzfrist näher bestimmt werden. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen. (2) Sind Ersatzpflanzungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung an die Stadt Passau zu leisten. (3) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Preis der Bäume, die sonst als Ersatzpflanzung gepflanzt werden müssten, zzgl. einer Pflanzkostenpauschale von 30 % des Nettoerwerbspreises. (4) Die Ausgleichszahlungen werden zweckgebunden für die Neupflanzung und Pflege von Bäumen verwendet. 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,-- belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 4 Bäume oder Ersatzpflanzungen sowie Teile von ihnen ohne vorherigen Antrag nach 6 Abs. 1, vor Ablauf der Frist oder vorheriger Genehmigung nach 6 Abs. 3 oder ohne Genehmigung nach 6 Abs. 4 entfernt, zerstört, verändert, beschädigt oder in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt; 2. entgegen 5 Pflanzenteile beseitigt, die eine Gefahr nicht verursachen (2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form einer Auflage nach 6 Abs. 3 und 4 und 7 zu einer Genehmigung nach 6 nicht nachkommt. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

Stadt Passau / Abteilung Vermessung Geltungsbereich der Baumschutzverordnung Maßstab: 1:30.000 0 1 2 km Rechtsverbindliche Bebauungspläne Innenbereich ( 34 BauGB) Klarstellungs- und Ortsabrundungssatzungen Außenbereichssatzungen