Kurzdarstellung der Europäischen Union

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Kurzdarstellung der Europäischen Union Quelle: CVCE. European NAvigator. Urheberrecht: (c) CVCE.EU by UNI.LU Sämtliche Rechte auf Nachdruck, öffentliche Verbreitung, Anpassung (Stoffrechte), Vertrieb oder Weiterverbreitung über Internet, interne Netzwerke oder sonstige Medien für alle Länder strikt vorbehalten. Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis und die Nutzungsbedingungen der Website. URL: http://www.cvce.eu/obj/kurzdarstellung_der_europaischen_union-de- 1bf0d568-a917-4f89-a398-b28b31ee3a5e.html Publication date: 08/07/2016 1/5

Kurzdarstellung der Europäischen Union Europäische Union = Europäische Gemeinschaften, ergänzt durch die mit dem Vertrag über die Europäische Union eingeführten Politiken und Formen der Zusammenarbeit (Artikel 1 des Vertrags über die Europäische Union) Gründungsrechtsakte Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-Vertrag) Unterzeichnung: Paris, 18. April 1951 Inkrafttreten: 23. Juli 1952 Auslaufen: 23. Juli 2002 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag), aus dem 1993 der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wurde (EG-Vertrag) Unterzeichnung: Rom, 25. März 1957 Inkrafttreten: 1. Januar 1958 Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG- oder Euratom-Vertrag) Unterzeichnung: Rom, 25. März 1957 Inkrafttreten: 1. Januar 1958 Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) Unterzeichnung: Maastricht, 7. Februar 1992 Inkrafttreten: 1. November 1993 Rechtsakte zur Reform der Gründungsverträge Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften Unterzeichnung: Brüssel, 8. April 1965 Inkrafttreten: 1. Juli 1967 Einheitliche Europäische Akte Unterzeichnung: Luxemburg, 17. Februar 1986 und Den Haag, 28. Februar 1986 Inkrafttreten: 1. Juli 1987 Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) Unterzeichnung: Maastricht, 7. Februar 1992 Inkrafttreten: 1. November 1993 Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte Unterzeichnung: Amsterdam, 2. Oktober 1997 Inkrafttreten: 1. Mai 1999 Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der 2/5

Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte Unterzeichnung: Nizza, 26. Februar 2001 Inkrafttreten: 1. Februar 2003 Art der Gründungsrechtsakte (Primärrecht) Völkerrechtliche Verträge (multilaterale Verträge, die der Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten bedürfen) EG-Vertrag = «Verfassungsurkunde einer Rechtsgemeinschaft» (Rechtsprechung Gerichtshof der EG) Mitgliedstaaten Anzahl: 27 Anzahl der Gründerstaaten: 6 Gründerstaaten: Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande Später beigetretene Staaten: Dänemark, Irland, Vereinigtes Königreich (1973); Griechenland (1981); Spanien, Portugal (1986); Österreich, Finnland, Schweden (1995); Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien, Slowakei (2004); Bulgarien, Rumänien (2007) Voraussetzungen für die Mitgliedschaft Europäischer Staat, der die in Artikel 6 Absatz 1 des EU-Vertrags aufgeführten Grundsätze (Freiheit, Demokratie, Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit) respektiert (Artikel 49 EU-Vertrag) Verwirklichung einer institutionellen Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten, das Vorhandensein einer funktionsfähigen Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten. Die Fähigkeit, die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen und sich auch die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu Eigen zu machen (Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Kopenhagen, 21.-22. Juni 1993) Aufgabe Kohärente und solidarische Gestaltung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und deren Völkern im Prozess der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas (Artikel 1 EU-Vertrag) Ziele Wirtschaftlicher und sozialer Fortschritt, hohes Beschäftigungsniveau, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung über die Schaffung eines Raums ohne Binnengrenzen, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt, Wirtschafts- und Währungsunion; Identität der Union auf der internationalen Bühne, gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; Rechtsschutz, Unionsbürgerschaft; Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts; Wahrung und Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstandes (Artikel 2 EU-Vertrag) Grundsätze Freiheit, Demokratie, Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten Tätigkeiten Europäische Gemeinschaft: Grundfreiheiten (freier Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Kapital; freier Personenverkehr; Visa, Asyl, Einwanderung); Gemeinsame Politiken (Landwirtschaft, Verkehr, Handel, Wettbewerb, Wirtschafts- und Währungspolitik, Sozialpolitik, Beschäftigung, Kultur, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, transeuropäische Netze, Industrie, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt, Forschung, Umwelt, Entwicklungszusammenarbeit) (EG-Vertrag) Euratom: Förderung der Forschung, Wissensverbreitung, Gesundheitsschutz, Investitionen, gemeinsame 3/5

Unternehmen, Versorgung, Sicherheitskontrolle, Eigentumsregelung, gemeinsamer Markt auf dem Kerngebiet, Außenbeziehungen (EAG-Vertrag) Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP): Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; Gemeinsame Verteidigungspolitik: humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Maßnahmen, Krisenbewältigung, friedensschaffende Maßnahmen ( Petersberg-Aufgaben ); Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber der NATO Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS): Kriminalitätsbekämpfung, Zusammenarbeit zwischen den Polizeikräften, Europol; Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden, Eurojust; Angleichung der Strafrechtsvorschriften Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaften Für die Aufteilung geltende Grundsätze: Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigungen (Artikel 5 EG-Vertrag, Artikel 3 EAG-Vertrag), entsprechend angepasst durch die Theorie der impliziten Befugnisse (Rechtsprechung EG-Gerichtshof) und die Bestimmung über die subsidiäre Zuständigkeit (Artikel 308 EG-Vertrag) Grundsätze für die Ausübung gemeinschaftlicher Zuständigkeiten: Grundsatz der Subsidiarität, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Artikel 5 EG-Vertrag) Organe und Institutionen Organe: Europäisches Parlament, Rat, Kommission (Entscheidungsdreieck) Gerichtshof, Rechnungshof (Kontrollinstanzen) Institutionen: Wirtschafts- und Sozialausschuss, Ausschuss der Regionen (beratende Institutionen) Europäische Investitionsbank, Europäische Zentralbank (Wirtschaftseinheiten) Beschlussfassung Beschlussfassungsverfahren: Konsultation, Konzertierung, Zustimmung, Zusammenarbeit, Mitentscheidung Beteiligte Gremien: Europäischer Rat (Anregung und Orientierung); Kommission (Rechtsetzungsinitiative, Durchführung); Rat, Parlament (Rechtsetzungs- und Haushaltbefugnisse); Wirtschafts- und Sozialausschuss, Ausschuss der Regionen (Konsultation) Von den Organen angewandte Organisationsnormen (Gemeinschaftsrechtsakte = abgeleitetes Recht) Rechtsakte: Verordnung = Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, in allen seinen Teilen verbindlich und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gültig [Gesetz] Richtlinie = Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, für jeden Mitgliedstaat hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel [Rahmengesetz] Rechtsakte ohne Gesetzescharakter: Entscheidung/Beschluss = Rechtsakt, der in allen seinen Teilen für die genannten Adressaten verbindlich ist Empfehlung = nicht verbindlicher Rechtsakt mit einer Aufforderung zur Einleitung einer Maßnahme Stellungnahme = nicht verbindlicher Rechtsakt mit einer Beurteilung oder Bewertung Veröffentlichung der Gemeinschaftsrechtsakte 4/5

Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) Grundsätze der Rechtsordnung der Gemeinschaft Autonomie, unmittelbare Wirkung, Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten, Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind Mechanismus zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftshandlungen Ständiges Rechtsprechungsorgan (EG-Gerichtshof) Ausstattung Ständige internationale Bedienstete (europäische Beamte) Finanzielle Eigenmittel Amtssprachen Bulgarisch, Spanisch, Tschechisch, Dänisch, Deutsch, Estnisch, Griechisch, Englisch, Französisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Ungarisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Slowakisch, Slowenisch, Finnisch, Schwedisch Sitz der Organe Straßburg (Europäisches Parlament), Brüssel (Rat, Kommission), Luxemburg (Gerichtshof, Rechnungshof) Rechtspersönlichkeit Europäische Gemeinschaften: Ja (Artikel 281 EG-Vertrag, Artikel 184 EAG-Vertrag) Europäische Union: Nein Klassifizierung der Organisation Entsprechend der Zusammensetzung: regionale Organisation (Europa) Entsprechend dem Tätigkeitsbereich: wirtschaftliche und politische Organisation Entsprechend den Aufgaben: Organisation zur Regulierung (Annahme von gemeinsamen Vorschriften für die Mitgliedstaaten) Entsprechend der Verfahrensweise: Organisation der supranationalen Integration (Europäische Gemeinschaften), ergänzt durch Bereiche der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit (GASP und PJZS) 5/5