Novelle der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

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Transkript:

Novelle der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) - Phosphorrecycling ante portas Dr. Bergs, Claus- Gerhard, BMUB, Bonn 1

I. Klärschlammentsorgung in Deutschland 2

Klärschlammentsorgung Deutschland 2015 63,7% 1,15 Mio t 23,7% 0,43 Mio t Landwirtschaft 10,5% 0,19Mio t 2% 0,04 Mio t Landschaftsbau sonstige stoffliche Verwertung thermische Entsorgung Klärschlammentsorgung Deutschland 2015 insgesamt: 1,80 Mio. t

Klärschlammentsorgung 1998 2015 Anfall insg. Stoffliche Verwertung Thermische Behandlung % Mio. t TS % Zusammen % Landwirtschaft % Landschaftsbau, sonstiges % 1998 2,46 100 60,6 31,8 28,8 16,1 8,3 2001 2,43 100 57,6 31,0 26,5 22,8 6,6 2004 2,26 100 52,0 27,8 24,2 31,5 3,5 2006 2,05 100 52,6 29,9 22,8 47,1-2008 2,05 100 47,4 28,6 18,8 49,4-2010 1,89 100 46,8 30,0 16,8 53,2-2012 1,85 100 45,3 29,5 15,8 54,6-2013 1,78 100 41,9 27,1 14,8 57,9-2014 1,81 100 39,9 26,0 13,9 59,9-2015 1,80 100 36,1 23,7 10,5 63,7 - Deponie % Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung 446/16, 12.Dezember 2016

Rückgang der Dioxin-Emissionen in die Umwelt von 1990-2010 Quelle: Umweltbundesamt, 2012

Aktuelle Entwicklung der Gehalte relevanter Schwermetalle in Klärschlamm (mg/kg TS) Grenzwert DüMV 2013 2014 2015 Cadmium 1,5 0,9 0,9 0,7 Quecksilber 1,0 0,5 0,5 0,4 Blei 150 33,3 32,0 30,8

Quellen und Potenziale für das Phosphorrecycling in D: aus Abwasser/Klärschlamm gewonnenes Recyclingphosphor(-phosphat) kann theoretisch bis zu etwa 60% der Importe an Rohphosphat (Mineraldüngephosphat) substituieren. 7

II. Politische Vorgaben: - Koalitionsvertrag für 18. Legislaturperiode; UMK- Beschluss 8

Koalitionsvertrag 18. Legislaturperiode Deutschlands Zukunft gestalten (November 2013) Seite 120, Kapitel Gewässer- und Meeresschutz: Wir werden die Klärschlammausbringung zu Düngezwecken beenden und Phosphor und andere Nährstoffe zurückgewinnen. 9

Beschluss der 83. Umweltministerkonferenz, 24. Oktober 2014: - begrüsst Aussage im Koalitionsvertrag zum Ausstieg - Mitverbrennung in Kohlekraftwerken nicht auf Dauer - Übergangszeitraum (10 Jahre) signifikant verkürzen - AbfKlärV soll zeitnah novelliert werden 10

III. Aufbau der Novelle AbfKlärV (Referentenentwurf unter Kurzlink: www.bmub.bund.de/n1861/ ) 11

Aufbau der Novelle AbfKlärV Artikel-( Mantel- ) Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung : Artikel 1: Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, KS-Gemisch und KS- Kompost (AbfKlärV) mit Regelungen zu bodenbezogener Verwertung Artikel 2: Änderung der Deponieverordnung Artikel 3: Folgeänderungen Artikel 4: Berichtspflichten über Vorbereitung der Massnahmen zur P- Rückgewinnung (2023) Artikel 5-6: Pflichten zur P- Rückgewinnung; bodenbezogene Verwertung sehr stark eingeschränkt (12/15 Jahre Übergangsfrist) Artikel 7-8 : Bekanntmachungserlaubnis, Inkrafttreten 12

AbfKlärV zusätzlich zur DüMV erforderlich? - AbfKlärV regelt in Ergänzung zur DüMV: Wie bisher: Bodenuntersuchungen Grenzwerte für PCB, PAK, AOX, Zink Untersuchungsperiodizitäten (Untersuchungshäufigkeit) Lieferscheinpflichten Allgemeine Auflagen (Mengen, Rückstellproben, Verbote) Neu: Qualitätssicherung Aufbringungsverbote für Anlagen ab 100.000/50.000 EW nach 12/15 Jahren nach Inkrafttreten 13

Zusatzhinweise: AbfKlärV gilt künftig auch für Landschaftsbau (vgl. Definition in 2 Abs. 15 einschl. der durchwurzelbaren Bodenschicht nach BBodSchV (Damit Angleichung an DüMV: Diese gilt generell für das Inverkehrbringen von Düngern, Bodenhilfsstoffen u. Kultursubstraten) Einsatz von Polymeren bei der Klärschlammbehandlung ist ausschliesslich Gegenstand der DüMV 14

IV. Konsequenzen der Novelle AbfKlärV nach der Übergangsfrist - Zusammenfassung 15

Klärschlammentsorgung nach Übergangsfrist (12/15 Jahre) Vorrang Rückgewinnung von Pflanzennährstoffen * Keine Mitverbrennung von Klärschlämmen, die bestimmte Nährstoffgehalte (Phosphor/20 g) überschreiten P-Abtrennung erforderlich * Schlämme in Monoverbrennungsanlagen sind der Pflicht zur unmittelbaren Aufbereitung (z.b zu Düngemittel) oder Separatlagerung der Aschen unterworfen Bagatell regelung für kleine u. mittlere Kläranlagen (Anlagen bis 50 000 EW) bodenbezogene Verwertung auch künftig zulässig Grundsätzliches Vermischungs- und Verdünnungsverbot Anzeige- und Nachweispflichten; Erklärung über die Verwendung von Klärschlamm 16

Mittelfristige Neuordnung der Klärschlammentsorgung - nach Ausbaugrössen der Abwasserbehandlungsanlagen - Zulässige Entsorgungsvariante Ausbaugrösse 50 000 EW Ausbaugrösse > 50 000 EW - 100 000 EW Ausbaugrösse > 100 000 EW Bodenbezogene Verwertung - Unbefristet zulässig - Noch 15 Jahre (nach Inkrafttreten) - Noch 12 Jahre (nach Inkrafttreten) Mitverbrennung ohne P-Recycling (MAP- Fällung); ggf. MBA- Behandlung ohne P- Recycling - Unbefristet zulässig P- Gehalt (Schlamm) < 20g: unbefristet zulässig; P- Gehalt > 20 g: Noch 15 Jahre (nach Inkr.) P- Gehalt (Schlamm) < 20g: unbefristet zulässig; P- Gehalt > 20 g: Noch 12 Jahre (nach Inkrafttreten) Monoverbrennung ohne P- Recycling/ Aschelagerung - Unbefristet zulässig Noch 15 Jahre (nach Inkrafttreten) unabhängig vom P- Gehalt des Schlammes! Noch 12 Jahre (nach Inkrafttreten) unabhängig vom P- Gehalt des Schlammes!

Die P-Gehalte der Klärschlämme steigen mit zunehmender Ausbaugrösse der Abwasserbehandlungsanlage bei P- Rückgewinnung zunächst bei grossen Anlagen beginnen Abbildung: P-Gehalte im Klärschlamm in der Trockenmasse 18

Ökonomische Aspekte UBA-Texte 98/2015: - Phosphorrückgewinnung: Mindestens 0,3 /EW*a (Spanne 0,3 14 ) - Thermische Behandlung (Monoverbrennung): Mindestens 4 /EW*a (Spanne: 4 6,40 /EW a) Destatis: Phosphorrückgewinnung bei Anlagen ab 10 000 EW: Einmaliger Erfüllungsaufwand : 1 Mrd Euro (DWA: bis 2 Mrd. Euro) Phosphorrückgewinnung bei Anlagen ab 50.000 EW: - Investitionen für Verbrennungsanlagen: 100 Mio. - Investitionen für Phosphorrückgewinnung: 300 Mio. Insgesamt: 400 Mio. einmaliger Erfüllungsaufwand 19

Ökologische Aspekte (Energie/-Klimarelevanz) Abhängig von Verfahrenskonzept (Fällungsverfahren oder Ascheaufbereitung) IFEU/Fehrenbach: Klärschlamm (insg.) P-Rückgewinnung unterziehen, ergäbe zusätzlichen Primärenergieverbrauch in Höhe des Verbrauchs von 30.000 bis 80.000 Einwohnern oder zusätzliche Treibhausgasemissionen in Höhe der Emissionen von 20.000 bis 60.000 Einwohnern Einsparung an der primären Ressource Phosphaterz entspräche jedoch dem Verbrauch von ca. 30.000.000 Einwohnern (Faktor 500 1.000 höher) Hinzu kommt erhebliche Entlastung der Böden von Cadmium- Einträgen 20

Sachstand Novellierungsverfahren Anhörungen/Besprechungen abgeschlossen Referentenentwurf/Begründung wurden überarbeitet Finale Abstimmung mit Ressorts (abgeschlossen) Zuleitung zur EU- Notifizierung: 27.September 2016 - Ablauf 27.12.2016, ohne Anmerkungen der KOM Bundeskabinett: 18. Januar 2017 (dann Bundestag - Bundesrat) 21

Neue Regelungen der DüMV zu Polymeren Bis 1.1.2018: Verlängerung der Frist zum Einsatz herkömmlicher (nicht biologisch abbaubarer) Polymere Ab 1.1.2018: a) Mengenbeschränkung nicht biologisch abbaubarer Polymere auf 45 Kg(Wirksubstanz) je ha in 3 Jahren b) Keine Mengenbeschränkung bei synthetischen Polymeren mit biologischem Abbau von 20 % c) Keine Mengenbeschränkung bei biologisch abbaubaren Polymeren

Vielen Dank! 23