Bundesland Steiermark

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1 Bundesland Steiermark Titel Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Oktober 2007, über die Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Böden (Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007) Stammfassung: LGBl. Nr. 89/2007 (Celex Nr L0278, 32003R0807) Novellen: (1) LGBl. Nr. 94/2007 (KB) Text Auf Grund des 12 des Steiermärkischen landwirtschaftlichen Bodenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 66/1987, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/2004, wird verordnet: 1 Beschaffenheit des Klärschlamms und des Klärschlammkomposts (1) Klärschlamm, der zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden abgegeben werden soll, ist im Aufbringungszustand auf folgende Parameter zu untersuchen: Wassergehalt, Trockensubstanz, abbaubare organische Substanz, Gesamtstickstoff, Nitrat Stickstoff, Ammonium Stickstoff, Gesamtgehalte an Phosphor, Kalium, Kalzium, Magnesium, Natrium, Eisen, Mangan, Kupfer, Zink, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel und Quecksilber sowie ph Wert und seuchenhygienische Unbedenklichkeit (Salmonellen, Helminthen und fäkalcoliforme Bakterien). (2) Klärschlamm, der zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden abgegeben werden soll und aus Anlagen von über Einwohnergleichwerten stammt, ist zusätzlich auf folgende organische Schadstoffe zu untersuchen: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe - PAK (16 EPA Leitsubstanzen) und adsorbierbare organisch gebundene Halogene - AOX. (3) Probenentnahme, Probenvorbereitung und Untersuchung sind von einer anerkannten Untersuchungsanstalt oder von einem zu Klärschlammuntersuchungen befugten Ziviltechniker nach den einschlägigen Önormen durchzuführen. Für die Bestimmung der AOX ist die DIN , Teil 18 zu verwenden. (4) Über das Untersuchungsergebnis ist ein Untersuchungsbefund (Prüfbericht) nach dem Muster der Anlage 1 zu erstellen. (5) Die Untersuchungen sind bei Abwasserreinigungsanlagen mit einem Abwasseranfall im Ausmaß bis einschließlich 2000 Einwohnergleichwerten im Abstand von höchstens sechs Monaten, bei mehr als 2000 bis einschließlich Einwohnergleichwerten im Abstand von höchstens vier Monaten, bei mehr als bis Einwohnergleichwerten im Abstand von höchstens drei Monaten und darüber hinaus im Abstand von höchstens zwei Monaten vorzunehmen. Auf stark schwankende Belastungen durch gewerbliche und industrielle Betriebe ist durch kürzere Untersuchungszeiträume Bedacht zu nehmen. Stehen zur Lagerung von stabilisiertem Klärschlamm Stapelräume oder Abgabebecken zur Verfügung und erfolgt innerhalb der im ersten Satz genannten Zeiträume keine Abgabe von Klärschlamm, so ist eine Untersuchung unabhängig von diesen Zeiträumen erst vor der beabsichtigten Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden durchzuführen. (6) Klärschlammkompost darf auf landwirtschaftlichen Böden nur aufgebracht werden, wenn die Anforderungen und Anwendungsempfehlungen der Kompostverordnung, BGBl. Nr. II 292/2001 für Qualitätsklärschlammkompost gemäß Kompostverordnung erfüllt sind und eingehalten werden. 2 Beschaffenheit der Aufbringungsflächen (1) Klärschlamm darf nur auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen: Seite 1 von 14

2 Steiermark 1. Gründigkeit: mindestens 30 cm 2. Bodenschwere: mittel oder schwer 3. Grobanteil in den ersten 25 cm Bodenschicht: maximal 20 % 4. Grundwasserstand: ganzjährig mindestens in 1 Meter Tiefe 5. ph Wert: mindestens 5,0 (2) Landwirtschaftliche Böden, die nach Abs. 1 für die Beschlammung geeignet sind und auf denen erstmals Klärschlamm aufgebracht werden soll, sind auf folgende Parameter des Oberbodens zu untersuchen: ph Wert, organische Substanz, pflanzenverfügbarer Phosphor, pflanzenverfügbares Kalium, pflanzenverfügbares Magnesium, Karbonate, Kalkbedarf (bei ph Wert unter 6), austauschbare Kationen (Kalzium, Magnesium, Kalium, Natrium), lösliche Mikronährstoffe (Eisen, Mangan, Kupfer, Zink, Bor) und die Gesamtgehalte von Eisen, Mangan, Kupfer, Zink, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel, Quecksilber. (3) Vor jeder weiteren Aufbringung von Klärschlamm ist eine weitere Untersuchung durchzuführen, sofern die letzte Untersuchung mehr als vier Jahre zurückliegt. Diese Untersuchung hat nur mehr folgende Parameter zu umfassen: ph Wert, Karbonate, Kalkbedarf (bei ph Wert unter 6), pflanzenverfügbarer Phosphor, pflanzenverfügbares Kalium, pflanzenverfügbares Magnesium, Gesamtgehalte von Kupfer, Zink, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel und Quecksilber. (4) Probenentnahme, Probenvorbereitung und Untersuchung sind von einer anerkannten Untersuchungsanstalt oder von einem zu Bodenuntersuchungen befugten Ziviltechniker nach den einschlägigen Önormen durchzuführen (Anlage 2). (5) Über das Untersuchungsergebnis ist ein Untersuchungsbefund (Prüfbericht) nach dem Muster der Anlage 3 zu erstellen 3 Zulässige Grenzwerte im Klärschlamm und im Boden (1) Im Klärschlamm darf der Schadstoffgehalt keinen der nachstehend angeführten Grenzwerte überschreiten: Seite 2 von 14

3 Zink 1200 Trockensubstanz Kupfer 300 Trockensubstanz Chrom 70 Trockensubstanz Blei 100 Trockensubstanz Nickel 60 Trockensubstanz Cadmium 2 Trockensubstanz Quecksilber 2 Trockensubstanz In Klärschlamm, der aus Anlagen von über Einwohnergleichwerten stammt, müssen zusätzlich folgende Grenzwerte eingehalten werden: AOX 500 Trockensubstanz PAK (16 EPA Leitsubstanzen) 6 Trockensubstanz Die seuchenhygienische Unbedenklichkeit ist gegeben, wenn in 1 g Klärschlamm Salmonellen und ansteckungsfähige Wurmeier nicht vorkommen und nicht mehr als 100 KBE Escherichia coli nachweisbar sind. Seite 3 von 14

4 (2) In landwirtschaftlichen Böden darf der Schadstoffgehalt keinen der nachstehend angeführten Grenzwerte überschreiten (bezogen auf lufttrockenen Feinboden): Zink 150 Kupfer 60 Chrom 100 Blei 100 Nickel 60 Cadmium 0,5 Quecksilber 0,5 4 Jährlich zulässige Schadstofffrachten (1) Jährlich dürfen auf landwirtschaftlichen Böden höchstens folgende Frachten an Schadstoffen in Gramm pro Hektar über Klärschlamm (Alternativ dazu: und Klärschlammkompost) aufgebracht werden: Ackerland Grünland Zink Kupfer Chrom Blei Nickel Cadmium ,5 Quecksilber ,5 (2) Die jährlich zulässigen Frachten können bei landwirtschaftlichen Böden verdoppelt werden, wenn im vorangegangenen Jahr eine Aufbringung von Klärschlamm oder Klärschlammkompost unterblieben ist. (3) Die Aufbringung von Klärschlamm oder Klärschlammkompost und Gülle bzw. von Klärschlamm und Klärschlammkompost im selben Jahr ist verboten. 5 Aufbringungszeugnis (Aufbringungsberechtigung) Auf Grund des Boden und des Klärschlammuntersuchungsbefundes (Boden und Klärschlammprüfberichtes) ist ein Aufbringungszeugnis (Aufbringungsberechtigung) durch eine anerkannte Untersuchungsanstalt oder einen zur Bodenuntersuchung befugten Ziviltechniker nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen. Die Aufbringungszeugnisse (Aufbringungsberechtigungen) sind zehn Jahre aufzubewahren. 6 Aufbringung (1) Die nach dem Aufbringungszeugnis zulässige Menge an Klärschlamm ist unter Beachtung der Düngungsgrundsätze gemäß 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Bodenschutzgesetzes nach den Regeln der Düngepraxis aufzubringen. Auf Ackerland dürfen pro Einzelgabe maximal 50 m3 pro Hektar aufgebracht werden. Eine zweite Aufbringung ist nur zulässig, wenn die zuerst aufgebrachte Menge eingearbeitet wurde und der Boden so weit abgetrocknet ist, dass er ohne Verdichtungsgefahr befahrbar ist, und die gesamte jährlich zugelassene Trockenmassehöchstmenge und Schadstofffracht nicht überschritten wird. Auf landwirtschaftlichen Böden mit ausschließlicher Energiepflanzennutzung dürfen jährlich die für die Ackernutzung vorgesehenen Klärschlammhöchstmengen aufgeteilt auf zwei Einzelgaben aufgebracht werden. (1) (2) Auf Ackerflächen darf Klärschlamm nur aufgebracht werden, wenn er vor der Saat in den Boden eingearbeitet wird. Bei Silo und Körnermais ist eine Aufbringung bis zu einer Wuchshöhe von 30 cm und bei Getreide bis vor dem Schossen zulässig. (3) Bei der Aufbringung von Klärschlamm muss der Boden so weit abgetrocknet sein, dass Bodenverdichtungen tunlichst vermieden werden. Das zulässige Gesamtgewicht der Aufbringungsfahrzeuge darf 30 Tonnen nicht übersteigen. (4) Die Aufbringung von Klärschlamm ist verboten: a) auf Gemüse und Beerenobstkulturen; b) auf Wiesen und Weiden, ausgenommen im Herbst nach der letzten Nutzung; c) auf wassergesättigten oder durchgefrorenen landwirtschaftlichen Böden; Seite 4 von 14

5 Steiermark 7 d) auf landwirtschaftlichen Böden in Hanglagen mit Abschwemmungsgefahr; e) im Feldfutterbau, ausgenommen im Herbst nach der letzten Nutzung; f) in Naturschutzgebieten; g) in verkarsteten Gebieten und auf Mooren. Abgabebestätigung Die Bestätigung über die Abgabe von Klärschlamm zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden ist nach dem Muster der Anlage 5 auszustellen. Der Bestätigung ist das gültige Aufbringungszeugnis (Aufbringungsberechtigung) gemäß 5 anzuschließen. 8 Gemeinschaftsrecht Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, ABl. L 181 vom 4. Juli 1986, Seite 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003, ABl. L 122 vom 16. Mai 2003, Seite 36, umgesetzt. 9 Übergangsbestimmungen Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Untersuchungsbefunde (Prüfberichte) und Aufbringungszeugnisse behalten ihre Gültigkeit im Rahmen der dort angegebenen Befristung. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Oktober 2007, in Kraft. 11 Außerkrafttreten Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987 über die Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Böden, LGBl. Nr. 89/1987, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 73/2003, außer Kraft. Anlage 1 Klärschlammuntersuchungsbefund/Klärschlammprüfbericht (gemäß 1 Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007) Prüfbericht Nr.... Aussteller (Name,Adresse): Abwasserreinigungsanlage (Bezeichnung, Adresse): Probenentnahmedatum:... Seite 5 von 14

6 Steiermark Bezogen auf die Trockensubstanz sind enthalten: Grenzwert Zink = g/t 1200 TS Kupfer = g/t 300 TS Chrom = g/t 70 TS Blei = g/t 100 TS Nickel = g/t 60 TS Cadminum = g/t 2 TS Quecksilber = g/t 2 TS ph Wert Wassergehalt g/100g (%) Trockensubstanz g/100g (%) abbaubare organische Substanz Gesamtstickstoff Nitrat Stickstoff Ammonium Stickstoff Phosphor Kalium Kalzium Magnesium Natrium Eisen Mangan Bezogen auf die Trockensubstanz sind folgende organische Schadstoffe enthalten (bei Aufbringung von Klärschlamm aus Anlagen von über Einwohnergleichwerten): 1. Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe -PAK (16 EPA Leitsubstanzen): Naphthalin Benzo(a)anthracen Acenaphthylen Chrysen Acenaphthen Benzo(b)fluoranthen Fluoren Benzo(k)fluroanthen Phenanthren Benzo(a)pyren Anthracen Dibenz(a,h)anthrancen Fluorothen Benzo(g,h,i)perylen Pyren Indeno(1,2,3 cd)pyren Summe der 16 EPA - PAK: Grenzwert: 6 2. Adsorbierbare organisch gebundene Halogene - AOX: Grenzwert: 500 Seuchenhygienische Unbedenklichkeit: o gegeben o nicht gegeben Die Aufbringung dieses Klärschlamms auf landwirtschaftliche Böden ist o nicht zulässig o nach Maßgabe eines Aufbringungszeugnisses/einer Aufbringungsberechtigung zulässig. Der Untersuchungsbericht/Prüfbericht ist ab Ausstellungsdatum gültig: o 2 Monate o 3 Monate o 4 Monate o 6 Monate Seite 6 von 14

7 Steiermark..., am... Anlage 2 Probenentnahme, vorbereitung und untersuchung des Bodens (gemäß 2 Abs. 4 SteiermärkischeKlärschlammverordnung 2007) Probenentnahme: Die Probenentnahme kann jederzeit (aber vor der nächsten Düngung oder Beschlammung) durch eine anerkannte Untersuchungsanstalt oder einen befugten Ziviltechniker erfolgen. Eine repräsentative Probe ist aus einer bodenkundlich einheitlichen Fläche mit dem Bohrstock oder Spaten zu entnehmen: auf Acker aus 0 25 cm Tiefe (liegt die Tiefe der Ackerbodenschicht unter 25 cm liegt, dann darf die Einstichtiefe nicht weniger als 10 cm betragen), auf Grünland 0 10 cm (stark durchwurzelter Horizont). Es ist eine Mischprobe (etwa 1 kg) aus mindestens 25 Einzelproben je Hektar zu entnehmen, wobei die beprobte Fläche nicht größer als 3 Hektar sein darf. Probenvorbereitung: Starke Erwärmung beim Trocknen der Proben ist unbedingt zu vermeiden; bei künstlicher Trocknung sollen 40Grad C nicht überschritten werden. Die Abtrennung des Grobbodens vom Feinboden muss so erfolgen, dass mürbe Gesteinsteile nicht zerrieben, harte Aggregate (Zusammenballungen feiner Primärteilchen) aber zerlegt werden. Dabei ist dafür zu sorgen, dass von den verwendeten Siebgeräten kein "Abrieb" (Schwermetallteilchen) in die Proben gelangt. Die trockenen, auf eine Korngröße von 2 mm gesiebten Feinproben sind vor der Analyse sorgfältig zu mischen. Es muss gewährleistet sein, dass die zu den Analysen verwendeten Einwaagen dem Durchschnitt der Probenzusammensetzung entsprechen. Zusätzlich sind Standardproben mit zu untersuchen, ihre Ergebnisse sind statistisch auszuwerten und zu dokumentieren. Untersuchungen: Die Untersuchungen haben so weit vorhanden entsprechend den geltenden Önormen zu erfolgen, anderenfalls sind die entsprechenden Euronormen (EN) heranzuziehen. Anlage 3 Bodenuntersuchungsbefund/Bodenprüfbericht (gemäß 2 Abs. 5 Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007) Prüfbericht Nr.... Aussteller (Name,Adresse): Eigentümer oder Nutzungsberechtigter (Name, Adresse): Aufbringungsfläche (Grundstücke): Bezirksverwaltungsbehörde: Gemeinde: Katastralgemeinde: Grundstücksnummern: Flurbezeichnung: Flächenausmaß (ha): Gründigkeit: o <30 cm o =>30 cm Bodenschwere: o leicht o mittel o schwer Grobanteil: o bis 20 % o über 20 % Grundwasserstand: o bis 1m Tiefe o über 1m Tiefe Eignung der Aufbringungsfläche gemäß 2 Abs. 1: o gegeben o nicht gegeben Nutzungsart: o Grünland o Ackerland/Feldfutterbau Seite 7 von 14

8 Steiermark Wurde dieser Boden bereits untersucht? o ja o nein Wenn ja: 1. Aussteller: 2. Prüfbericht Nr...vom... Probenentnahmedatum: O Erstuntersuchung O Folgeuntersuchung Bezogen auf den lufttrockenen Feinboden sind enthalten: Grenzwert Zink 150 Kupfer 60 Chrom 100 Blei 100 Nickel 60 Cadmium 0,5 Quecksilber 0,5 ph Wert organische Substanz* g/100 g (%) pflanzenverfügbarer Phosphor pflanzenverfügbares Kalium pflanzenverfügbares Magnesium Karbonate % Kalkbedarf dt/ha Kalzium austauschbar* cmol IÄ/kg Magnesium austauschbar* cmol IÄ/kg Kalium austauschbar* cmol IÄ/kg Natrium austauschbar* cmol IÄ/kg Eisen löslich* Eisen (Gesamtgehalt)* Mangan löslich* Mangan (Gesamtgehalt)* Kupfer löslich* Zink löslich* Bor löslich* Dieser Untersuchungsbericht/Prüfbericht ist 4 Jahre ab Ausstellungsdatum gültig. Auf diesen landwirtschaftlichen Boden darf Klärschlamm O nicht aufgebracht werden. O nach Maßgabe einer Aufbringungsberechtigung aufgebracht werden...., am... * Diese Parameter sind bei einer Folgeuntersuchung nicht zu untersuchen. Anlage 4 Aufbringungszeugnis (Aufbringungsberechtigung) (gemäß 5 Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007) Seite 8 von 14

9 Aufbringungszeugnis (Aufbringungsberechtigung) Nr.:... Aussteller (Name, Adresse): Abwasserreinigungsanlage (Bezeichnung, Adresse): Eigentümer oder Nutzungsberechtigter (Name, Adresse): Auf der im Bodenuntersuchungsbefund/Bodenprüfbericht Nr.... vom... bezeichneten Aufbringungsfläche dürfen pro Jahr maximal...t Trockensubstanz des Klärschlamms mit dem Klärschlammuntersuchungsbefund/ Prüfbericht Nr...vom... aufgebracht werden. Seite 9 von 14

10 Dies entspricht... t des untersuchten Klärschlamms mit einer Trockenmasse von...g/100 g (%). Dieses Aufbringungszeugnis ist gültig bis......, am... Hinweis: Auf die Düngungsgrundsätze, die Aufbringungseinschränkungen bzw. Aufbringungsverbote nach dem Steiermärkischen landwirtschaftlichen Bodenschutzgesetz und der Steiermärkischen Klärschlammverordnung 2007 und nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006 sowie auf das aktuelle Aktionsprogramm ist Bedacht zu nehmen. Anlage 5 Klärschlammabgabebestätigung (gemäß 7 Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007) Abwasserreinigungsanlage (Bezeichnung, Adresse) Abnehmer (Name, Adresse): Wir haben Ihnen heute...t des laut beiliegendem Klärschlammuntersuchungsbefund/Klärschlammprüfbericht untersuchten Klärschlamms mit einer Trockenmasse von...g/100g (%), für die im beiliegenden Bodenuntersuchungsbefund/Bodenprüfbericht bezeichnete Aufbringungsfläche O abgegeben bzw. O aufgebracht bzw. O durch...(transporteur) aufbringen lassen. Seite 10 von 14

11 Wir haben Ihnen je 1 Kopie der gültigen Aufbringungsberechtigung Nr...., vom..., des gültigen Klärschlammuntersuchungsbefundes/ Klärschlammprüfberichtes Nr....vom... sowie des gültigen Bodenuntersuchungsbefundes/Bodenprüfberichtes Nr....vom... übergeben. Seite 11 von 14

12 Die Übereinstimmung des abgegebenen/aufgebrachten Klärschlamms mit dem untersuchten Klärschlamm laut obigem Prüfbericht wird bestätigt. Seite 12 von 14

13 Abgabedatum: (Unterschrift des Kläranlagenbetreibers)... (Unterschrift des Transporteurs)... Seite 13 von 14

14 (Unterschrift des Abnehmers) Diese Abgabebestätigung mit der dazugehörigen Aufbringungsberechtigung einschließlich der Boden und Klärschlammprüfberichte ist 10 Jahre aufzubewahren. Seite 14 von 14

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