Satzung der Universitätsstadt Siegen über die Erhebung von Kostenbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kostenbeitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindestagespflege) Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 51.020 Geschäftsbereich 5 10.05.2017 Kostenbeitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Seite 1
Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung, des 90 Abs. 1 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBI. I S. 2022) in der zuletzt gültigen Fassung, und des 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) vom 30.10.2007 (GV NRW S. 462) in der zuletzt gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Siegen in seiner Sitzung am 10.05.2017 die folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Tageseinrichtungen für Kinder und der Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern erhebt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Stadt Siegen, gemäß 23 KiBiz und dieser Satzung von Beitragspflichtigen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich zu entrichtende, öffentlich rechtliche Kostenbeiträge. (2) Voraussetzung für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit dem Träger der jeweiligen Tageseinrichtung. Voraussetzung für die Betreuung in Kindertagespflege ist der Abschluss eines privatrechtlichen Betreuungsvertrages mit der jeweiligen Tagespflegeperson und/oder Träger einer Tagesgroßpflegestelle. (3) Für die Erhebung der Kostenbeiträge teilt der Träger der Tageseinrichtungen für Kinder dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Betreuungszeiten, die Aufnahme und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Personensorgeberechtigten unverzüglich mit. (4) Grundlage für die Erhebung von Kostenbeiträgen bei Kindertagespflege ist der Antrag und die Bewilligung der Betreuungsleistung. 2 Entstehung des Kostenbeitrages und zeitraumes (1) Die Kostenbeitragspflicht beginnt mit dem Beginn des Monats der Aufnahme des Kindes in eine Tageseinrichtung für Kinder oder der Aufnahme des Kindes in die Kindertagespflege und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. Der Kostenbeitragszeitraum in der Kindertagespflege entspricht dem Bewilligungszeitraum. Beginnt oder endet die Kindertagespflege nicht zum ersten eines Monats bzw. zum Monatsletzten, so wird für diesen Monat nur ein (tageweise) anteiliger Beitrag erhoben. (2) Änderungen des Kostenbeitrages durch eine Änderung des Betreuungsverhältnisses bzw. umfanges werden vom ersten Tag des nächsten Monats an wirksam. (3) Kostenbeitragszeitraum bei Betreuung in einer Kindertageseinrichtung ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Die Kostenbeitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Kostenbeitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Seite 2
(4) Die Kostenbeitragspflicht in der Kindertagespflege wird durch Urlaub der Tagespflegeperson von bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr nicht berührt. 3 Fälligkeit des Kostenbeitrages (1) Der Kostenbeitrag wird im Voraus in zwölf Monatsbeiträgen erhoben und ist jeweils am 5. eines Monats fällig. (2) Die Kostenbeitragszahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos über eine Einzugsermächtigung oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter der Angabe der hierfür erforderlichen Daten. 4 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig sind die Eltern und/oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, deren Kind eine Tageseinrichtung für Kinder besucht oder deren Kind Tagespflege erhält. (2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. 5 Höhe der Kostenbeiträge (1) Die Höhe der Kostenbeiträge für Kindertageseinrichtungen ergibt sich aus der Kostenbeitragstabelle Anlage 1 dieser Satzung. Diese ist nach Jahreseinkommensstufen und dem Betreuungsumfang gestaffelt, denen die Kostenbeiträge zugeordnet sind. Werte zwischen den Einkommensstufen werden durch lineare Interpolation ermittelt. Für Kindertagespflege ergibt sich der Kostenbeitrag aus Anlage 2 dieser Satzung. Die Höhe der Kostenbeiträge ist nach dem Einkommen und dem Betreuungsumfang (4 Betreuungsstufen) gestaffelt. (2) Der Kostenbeitrag enthält keine Verpflegungskosten. (3) Nimmt ein Kind ergänzend zur Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder durch das Jugendamt vermittelte regelmäßige Kindertagespflege in Anspruch, wird für die Kostenbeiträge die Gesamtbetreuungszeit beider Angebote, auf Grundlage der Kostenbeitragstabelle für Kindertageseinrichtungen (Anlage 1) zugrunde gelegt. Nimmt ein Kind ergänzend zur Betreuung in einem außerunterrichtlichen Betreuungsangebot an Grundschulen eine durch das Jugendamt vermittelte regelmäßige Kindertagespflege in Anspruch, wird neben dem Kostenbeitrag für die Betreuung an der Grundschule auch der Kostenbeitrag der Kindertagespflege fällig. Kostenbeitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Seite 3
6 Kostenbeitragsbefreiung (1) Nehmen zwei Kinder einer Familie der Beitragspflichtigen nebeneinander eine Betreuung einer Tageseinrichtung für Kinder, einer Offenen Ganztagsgrundschule, eine Betreuung im Rahmen von Dreizehn Plus, Schule von acht bis eins, flexibler Ganztag oder eine durch das Jugendamt vermittelte, regelmäßig durchgeführte Kindertagespflege in Anspruch, so entfallen die Kostenbeiträge für ein Kind. Ergeben sich ohne Kostenbeitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Kostenbeiträge, so ist der höchste Kostenbeitrag zu zahlen; bei gleich hohen Kostenbeiträgen entfällt ein Kostenbeitrag. Nehmen zwei Kinder der Beitragspflichtigen eine Betreuung nach Satz 1 wahr, von denen ein Kind aufgrund landesrechtlicher Regelungen beitragsfrei gestellt ist, werden für beide Kinder keine Kostenbeiträge nach dieser Satzung erhoben. (2) Nimmt ein Kind oder nehmen mehrere Kinder der Beitragspflichtigen eine Betreuung einer Tageseinrichtung für Kinder, einer Offenen Ganztagsgrundschule, eine Betreuung im Rahmen von Dreizehn Plus, Schule von acht bis eins, flexibler Ganztag oder ein durch das Jugendamt vermitteltes Angebot der Kindertagespflege in Anspruch, entfallen die Kostenbeiträge, wenn die Beitragspflichtigen für mindestens drei Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bezieht. (3) Für Unterhaltspflichtige denen Kinderfreibeträge für mehr als ein Kind (mindestens 1,5 Kinderfreibeträge) zustehen, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Für Unterhaltspflichtige denen Kinderfreibeträge für mehr als zwei Kinder (mindestens 2,5 Kinderfreibeträge) zustehen, gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Pflegeeltern, die ein Kind nach 33 oder 34 SGB VIII in Verbindung mit 27 SGB VIII in Vollzeitpflege aufgenommen haben, sind für dieses Kind von der Kostenbeitragspflicht nach dieser Satzung befreit. 7 Einkommen (1) Die Kostenbeiträge sind nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen gestaffelt. Diese Leistungsfähigkeit ergibt sich aus ihrem Gesamtbruttoeinkommen im Kalenderjahr. Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 3 sind steuerfreie Einkünfte der Beitragspflichtigen, Unterhaltsleistungen, im Ausland erzielte Einkünfte sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Beitragspflichtigen und das Kind, für das der Kostenbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz wie auch der Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden nicht angerechnet Werbungskosten werden in anerkannter Höhe oder als Pauschbetrag abgezogen. Das Elterngeld bleibt analog des 10 Kostenbeitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Seite 4
Abs. 2 und 3 Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz in Höhe der aktuellen jeweils geltenden Fassung anrechnungsfrei. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (2) Bezieht ein Beitragspflichtiger Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an derer Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach dem Absatz 1 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. (3) Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid für eines der beiden vorhergehenden Kalenderjahre erhalten haben, wird von einer eidesstattlich erklärten Selbsteinschätzung aus gegangen. In diesem Fall wird der Kostenbeitrag unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und der Nachforderung festgesetzt. 8 Einkommensermittlung Bei der erstmaligen Ermittlung des Einkommens wird zunächst das Gesamtbruttojahreseinkommen, unter Berücksichtigung der Abzüge gemäß 7 (Einkommen), des vergangenen Kalenderjahres zu Grunde gelegt. Abweichend von Satz 1 ist das Gesamtbruttoeinkommen auf Grundlage einer aktuellen Gehaltsabrechnung zu ermitteln, wenn das Einkommen voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorausgegangenen Kalenderjahres. Wird das Einkommen nach Satz 2 zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte zuzurechnen, die zwar nicht in diesem Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Kostenbeitrag für die Betreuung nach dieser Satzung ist für den Betreuungszeitraum des maßgeblichen Kalenderjahres neu festzusetzen, sobald eine Änderung eintritt. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Gesamtjahresbruttoeinkommen abzustellen. 9 Mitwirkungspflichten (1) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Beitragspflichtigen der Universitätsstadt Siegen schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach 5 dieser Satzung ihren Kostenbeiträgen zugrunde zu legen ist. (2) Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Kostenbeitrag der maßgeblichen Betreuungsart zu leisten. (3) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zu einem höheren Kostenbeitrag führen können, sind unverzüglich anzugeben. Kostenbeitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Seite 5
10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2017 in Kraft und ersetzt die Satzung der Stadt Siegen vom 01.08.2016, die gleichzeitig außer Kraft tritt. Kostenbeitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Seite 6
Anlage 1 der Satzung der Universitätsstadt Siegen über die Erhebung von Kostenbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Kostenbeitragstabelle Kindertageseinrichtungen Familienbruttoeinkommen im Jahr Kindertageseinrichtung 45 Stunden Beiträge (Eckwerte)* Kindertageseinrichtung 35 Stunden Kindertageseinrichtung 25 Stunden bis 29.999,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR 30.000,00 EUR 48,00 EUR 34,56 EUR 31,20 EUR 35.000,00 EUR 56,00 EUR 40,32 EUR 36,40 EUR 40.000,00 EUR 64,00 EUR 46,08 EUR 41,60 EUR 45.000,00 EUR 80,00 EUR 57,60 EUR 52,00 EUR 50.000,00 EUR 96,00 EUR 69,12 EUR 62,40 EUR 55.000,00 EUR 120,00 EUR 86,40 EUR 78,00 EUR 60.000,00 EUR 161,00 EUR 115,92 EUR 104,65 EUR 65.000,00 EUR 205,00 EUR 147,60 EUR 133,25 EUR 70.000,00 EUR 235,00 EUR 169,20 EUR 152,75 EUR 80.000,00 EUR 255,00 EUR 183,60 EUR 165,75 EUR 90.000,00 EUR 275,00 EUR 198,00 EUR 178,75 EUR 100.000,00 EUR 300,00 EUR 216,00 EUR 195,00 EUR 120.000,00 EUR 330,00 EUR 237,60 EUR 214,50 EUR 140.000,00 EUR 360,00 EUR 259,20 EUR 234,00 EUR über 150.000,00 EUR 390,00 EUR 280,80 EUR 253,50 EUR * Werte zwischen den Einkommensstufen werden durch lineare Interpolation ermittelt. Kostenbeitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Seite 7
Anlage 2 der Satzung der Universitätsstadt Siegen über die Erhebung von Kostenbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Kostenbeitragstabelle Kindertagespflege Familienbruttoeinkommen im Jahr 40 und mehr Betreuungsstunden pro Woche 30 bis 40 Betreuungsstunden pro Woche Beiträge (Eckwerte)* 15 bis 30 Betreuungsstunden pro Woche 5 bis 15 Betreuungsstunden pro Woche bis 29.999,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR 30.000,00 EUR 48,00 EUR 34,56 EUR 31,20 EUR 15,60 EUR 35.000,00 EUR 56,00 EUR 40,32 EUR 36,40 EUR 18,20 EUR 40.000,00 EUR 64,00 EUR 46,08 EUR 41,60 EUR 20,80 EUR 45.000,00 EUR 80,00 EUR 57,60 EUR 52,00 EUR 26,00 EUR 50.000,00 EUR 96,00 EUR 69,12 EUR 62,40 EUR 31,20 EUR 55.000,00 EUR 120,00 EUR 86,40 EUR 78,00 EUR 39,00 EUR 60.000,00 EUR 161,00 EUR 115,92 EUR 104,65 EUR 52,33 EUR 65.000,00 EUR 205,00 EUR 147,60 EUR 133,25 EUR 66,63 EUR 70.000,00 EUR 235,00 EUR 169,20 EUR 152,75 EUR 76,38 EUR 80.000,00 EUR 255,00 EUR 183,60 EUR 165,75 EUR 82,88 EUR 90.000,00 EUR 275,00 EUR 198,00 EUR 178,75 EUR 89,38 EUR 100.000,00 EUR 300,00 EUR 216,00 EUR 195,00 EUR 97,50 EUR 120.000,00 EUR 330,00 EUR 237,60 EUR 214,50 EUR 107,25 EUR 140.000,00 EUR 360,00 EUR 259,20 EUR 234,00 EUR 117,00 EUR über 150.000,00 EUR 390,00 EUR 280,80 EUR 253,50 EUR 126,75 EUR *Werte zwischen den Einkommensstufen werden durch lineare Interpolation ermittelt. Wenn Kindertagespflege zusätzlich zur Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder in Anspruch genommen wird, wird ein Kostenbeitrag entsprechend dem zeitlichen Gesamtumfang (siehe 5 Abs. 3 der Satzung) erhoben. Der Betreuungsumfang aller in Anspruch genommenen Angebote wird dabei addiert. Kostenbeitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Seite 8