(Pre-)Employment Screening

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Transkript:

(Pre-)Employment Screening Dr. Sarah Reinhardt Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Axel von Walter Fachanwalt für Informationstechnologierecht Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Seite 2 (Pre-)Employment Screening Bewerbung Einstellungsgespräch / Assessment Social Media Dritte Beschäftigung Audiovisuelle Überwachung Datenverkehr (inkl. E-Mail) Ortungssysteme Datenscreening Social Media Beendigung TK-Überwachung Detektiv Social Media

Seite 3 Der Grundkonflikt Aufklärungsinteresse Informationelle Selbstbestimmung Arbeitsrecht Datenschutzrecht Strafrecht Prozessrecht

Grundlagen

Ausgangspunkt: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Gesetz / andere Rechtsvorschrift Einwilligung Spezialgesetz? z.b. TMG, TKG BDSG andere Rechtsvorschrift kann eine Betriebsvereinbarung sein 4a BDSG 28 (3a) BDSG Beim (Pre-)Employment Screening idr: 32, 28 (1) Nr. 2 BDSG

Seite 6 Interessenabwägung - Basisschema Betroffener Unternehmen Legitimer Zweck kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Zweckerreichung erforderlich? Gewicht des Eingriffs gegen Zweck des Eingriffs (Verhältnismäßigkeit)

Seite 7 Direkterhebung und Zweckbindung Direkterhebung: Personenbezogene Daten sind grds. beim Betroffenen zu erheben. Zweckbindung: Personenbezogene Daten dürfen grds. nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie erhoben wurden.

Seite 8 Rechte des Betriebsrats Der Betriebsrat ist einzubinden, wenn institutionalisierte Prozesse zur Bewerberauswahl implementiert oder technische Mittel zur Datenerfassung verwendet werden sollen

Bewerbung

Im Vorfeld des Arbeitsverhältnisses Bewerberauswahl Gespräch / Assessment Center Erhebung bei Dritten Eigene Recherche Background screening

Im Gespräch bzw. direkt beim Bewerber Qualifikationen Gesundheitszustand (insbes.: HIV, Drogen, Alkohol) (Schwer-) Behinderung Betriebsrat-/ Partei-/ Gewerkschafts- zugehörigkeit Frühere Beschäftigungsverhältnisse Vermögensverhältnisse Fragerecht Konfession / Persönliche Überzeugung Wehr-/ Zivildienst Öfftl. Dienst: Verfassungstreue & Stasi-Mitarbeit Vorstrafen Freizeitbeschäftigung Schwangerschaft & weitere Familienplanung

Seite 12 Erhebung bei Dritten Vorarbeitgeber Social Media Informationsdienste Erkundigung auch ohne Zustimmung Professional Social Media (XING, LinkedIn) Mit Einwilligung: Branchendienst AGG-Hopper- Listen Nicht: Kopie der Personalakte Nicht: private soziale Medien (Facebook, studentische Netzwerke etc.) Nicht: Führungszeugnis SCHUFA- Selbstauskunft

Im Vorfeld des Arbeitsverhältnisses: Rechte des Betriebsrats Seite 13 Personalfragebögen und Auswahlrichtlinien 94 95 Verwendung von Personalfragebögen jedweder Art bedarf Zustimmung BR Verwendung von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen bedarf Zustimmung BR Keine Einigung über Inhalt Einigungsstelle Keine Einigung über Inhalt Einigungsstelle

Risiken

Was sind Risiken von Non-Compliance? Beweisverwertungsverbote Bußgeld bis zu EUR 300.000 pro Verstoß zuzüglich Gewinnabschöpfung Schadensersatzansprüche Beschränkung im operativen Geschäft (Anordnung der Aufsichtsbehörde) Unterlassungsansprüche der Betroffenen od. des Betriebsrats Schlechte Presse, Imageverlust Strafrechtliche Haftung (= persönliche Haftung)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Sarah Reinhardt Dr. Axel von Walter BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Ganghoferstraße 33 80339 München Tel.: 089-35065-0 www.beitenburkhardt.com

Beschäftigung

Während des Arbeitsverhältnisses: E-Mail- Kommunikation Seite 19 Unternehmen Intern 1 Outlook-Datei Chat-Protokolle (Skype) Extern interner E-Mailserver TKG BDSG Intern 2

Während des Arbeitsverhältnisses: Videoüberwachung Seite 20 Öffentlich Zugänglicher Raum Nicht öffentlich zugänglicher Raum 6b BDSG 32, 28 BDSG Gesetzliche Tatbestandsmerkmale geben Linie vor Abwägung der Interessen (P) Heimliche Videoüberwachung: immer über 32, 28 BDSG

Während des Arbeitsverhältnisses: Handy-Ortung, Fahrtenschreiber und GPS Ortung des Arbeitnehmers durch Handy / GPS kann zulässig sein: mit Zustimmung des Arbeitnehmers wenn Schutz des Arbeitnehmers oder von wertvollem Arbeitgebereigentum beabsichtigt wird Sehr problematisch: Erstellung von Bewegungsprofilen Digitale Fahrtenschreiber-Systeme: Kontrolle von Lenk- & Ruhezeiten Kontrolle der Geschwindigkeit und Wegstrecke Sehr problematisch: Erstellung von Bewegungsprofilen

Während des Arbeitsverhältnisses: Social Media Grundsatz: social media ist Überwachung des Arbeitgebers entzogen Ausnahme: Berufsspezifische social media (z.b. XING / Linkedin) à Meinungsäußerungen im Internet zulässig; grobe Beleidigungen aber unzulässig

Während des Arbeitsverhältnisses: Rechte des Betriebsrats Seite 23 Überwachung mittels technischer Einrichtungen, insbesondere mittels EDV-gestützer Systeme 87 Abs. 1 Nr. 6 87 Abs. 1 Nr. 1 80 Videoüberwachung Telefonüberwachung E-Mail-Überwachung Internetüberwachung Elektronischer Ortung Elektronischer Datenabgleich Speicherung von Gesundheitsdaten in Personalinformationssystem en Anwendbarkeit grds. fraglich Nicht erfasst: Maßnahmen, mit denen Arbeitspflicht konkretisiert wird ( Arbeitsverhalten ) Erfasst: Maßnahmen, die sonstiges Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb steuern sollen ( Ordnungsverhalten ), z.b. Regelungen zur Zugangskontrolle zum Betrieb / Regelungen zu Log-In- Proceduren

Beendigung

Seite 25 Beendigung: Rechte des Betriebsrats 87 Abs. 1 Nr. 6 Insb. TK-Überwachung 87 Abs. 1 Nr. 1 Nicht bei Überwachung durch Detektive 102 Bei sämtlichen Kündigungen