Dr. Matthias H. Francois

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Transkript:

Dr. Matthias H. Francois M. H. Francois & Kollegen Kanzlei Dr. 54634 Bitburg, Denkmalstr. 13 66869 Kusel, Trierer Str. 44 Thema: Flurbereinigungsverfahren - Besonderheiten in der anwaltlichen Vertretung - gemeinsame Sitzung von Bodenrechts- und Umweltausschuss vom 04.10.2004, 15.00 Uhr in Goslar Deutsche Gesellschaft für Agrarrecht 1

7KHPD)OXUEHUHLQLJXQJVYHUIDKUHQ %HVRQGHUKHLWHQLQGHUDQZDOWOLFKHQ9HUWUHWXQJ *UXQGVlW]OLFKHV Die Flurbereinigung ist ein Instrument der landwirtschaftlichen Bodenordnung und dient weniger zur Steigerung der Produktion, als der Produktivität in der Land- und Forstwirtschaft. Daneben dient sie mit gleichem Rang der Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung. Die sogenannte Regelflurbereinigung, hierunter wird die klassische Flurbereinigung nach 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) verstanden, stellt grundsätzlich keine Enteignung im Sinne des Art. 14 GG dar, da sie im Interesse der Gesamtheit der Beteiligten liegt (also gemeinnützig ist) und die Teilnehmer einen Anspruch auf gleichwertige Landabfindung haben (vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht, BGH). Eine Ausnahme macht der BGH bei Mißbrauch der Rechtsform: dient das Normalverfahren (außerhalb des dafür vorgesehenen Verfahrens nach 87 FlurbG) primär einem fremdnützigen Zweck, z.b. der Landbereitstellung für Fernstraßen, so können seine Maßnahmen enteignend wirken (BGH, NVwZ - RR 1993, 1 ff). Es ist die Aufgabe der Flurbereinigung, ländlichen Grundbesitz durch Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz neu zu gestalten. Angesprochen 2

werden insoweit die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft, die Förderung der allgemeinen Landeskultur sowie die der Landentwicklung. Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten. Dabei sind die Interessen der Beteiligten, der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung gegeneinander abzuwägen und das Wohl der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Auf den Maßnahmekatalog gem. 37 Abs. 1, Satz 2 FlurbG wird verwiesen (Neueinteilung der Feldmark, Schaffung von Wegen, Straßen, Gewässern und anderen gemeinschaftlichen Anlagen, Vornahme bodenverbessernder Maßnahmen, Durchführung von Maßnahmen der Dorferneuerung, Ordnung der rechtlichen Verhältnisse, etc.)..xu]huhehueolfn EHUGHQ$EODXIGHV)OXUEHUHLQLJXQJVYHUIDKUHQV Nach 4 FlurbG kann die oberste Flurbereinigungsbehörde die Flurbereinigung durch einen zu begründenden Flurbereinigungsbeschluss anordnen. Gem. 10 ff. FlurbG werden die Beteiligten ermittelt und anschließend der Wert der alten Grundstücke festgestellt, damit bei der Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes die Teilnehmern mit Land in gleichem Wert abgefunden werden können. Die Wertermittlungsergebnisse sind nach vorangegangener Auslegung, nach dem Anhörungstermin und der Behandlung von Einwendungen durch die Flurbereinigungsbehörde durch Beschluss (Verwaltungsakt) festzustellen. Diese Feststellung ist öffentlich bekannt zu machen. Sie kann mit Rechtsmitteln angefochten werden. 3

Neben der Wertermittlung erfolgt die Ausweisung gemeinschaftlicher und öffentlicher Anlagen gem. 39, 40 ff. FlurbG sowie deren Erfassung im Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischen Begleitplan. Diese Planung bildet den Rahmen für die Neueinteilung des Flurbereinigungsgebietes und ist durch die Teilnehmer selbst nicht anfechtbar, sondern lediglich durch die Träger des Vorhabens und der Teilnehmergemeinschaft. Nur diese können Widerspruch und Klage erheben. Der Rechtsschutz der einzelnen Teilnehmer ist gewährleistet über die Möglichkeit, den später zu erlassenen Flurbereinigungsplan anzufechten. Jeder Teilnehmer hat den Anspruch einer Landabfindung unter Berücksichtigung der Landabzüge für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen mit Land vom gleichen Wert gem. 44 Abs. 1 FlurbG. So hat die Landabfindung, auf die noch später einzugehen sein wird, unter Berücksichtigung des Abwägungsgebotes des 44 Abs. 2 FlurbG zu erfolgen. Der zuständigen Behörde steht insoweit ein Ermessen zu. Ferner besteht die Möglichkeit für nicht an Flächen interessierte Teilnehmer ihr Land gegen entsprechende Entschädigung abzugeben. Die Aufstellung des Flurbereinigungsplanes durch die Flurbereinigungsbehörde stellt den nächsten Verfahrensschritt dar. Vor deren Aufstellung sind die Teilnehmer gem. 57 FlurbG über ihre Wünsche für die Abfindung zu hören. Auch hierauf wird noch einzugehen sein. 4

In dem Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan enthalten, sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindung. Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde. Dabei haben Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder der Öffentlichkeit getroffen wurden, die Wirkung einer Gemeindesatzung. Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekannt zu geben. Widersprüche sind fristgerecht vorzubringen. Erst wenn der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden ist, ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung an. Ab diesem Zeitpunkt tritt einheitlich für das gesamte Flurbereinigungsgebiet der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen. Allerdings kann die Ausführung des Flurbereinigungsplanes schon vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Flurbereinigungsbehörde die verbliebenen Widersprüche der obersten Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden (sogenannte vorzeitige Ausführungsanordnung gem. 63 Abs. 1 FlurbG). Von der vorzeitigen Ausführungsanordnung ist die vorläufige Besitzeinweisung nach 65 FlurbG zu unterscheiden. Diese dient dazu, die Beteiligten schon in den Besitz der neuen Grundstücke einzuweisen, wenn deren Grenzen in die 5

Örtlichkeit übertragen worden sind. Diese Vorgehensweise dient der beschleunigten Nutzungsmöglichkeit und wird heute in beinahe allen Verfahren praktiziert. Die Flurbereinigungsbehörde schließt das Verfahren durch eine sogenannte Schlußfeststellung gem. 149 Abs. 1 FlurbG ab. Abschließend bleibt noch festzuhalten, dass gegen Verwaltungsakte, die im Flurbereinigungsverfahren erlassen werden, binnen 2 Wochen Widerspruch erhoben werden kann. Gegen Entscheidungen kann dann anschließend Klage zum Flurbereinigungsgericht erhoben werden. Diese sind bei den Oberverwaltungsgerichten (Verwaltungsgerichtshöfe) der Länder eingerichtet. Letztere entscheiden als einzige Instanz in besonderer Besetzung mit zwei Berufsrichtern nebst drei ehrenamtlichen Richtern. Gegen bestimmte Entscheidungen des Flurbereinigungsgerichts ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht möglich. 9HUIDKUHQVDUWHQ Zuvor wurde das sogenannte Regelflurbereinigungsverfahren, klassisches Flurbereinigungsverfahren, geschildert. Ergänzend hierzu gibt es noch andere Verfahrensarten: a) GDV YHUHLQIDFKWH )OXUEHUHLQLJXQJVYHUIDKUHQ QDFK )OXUE* Dieses wird bspw. dann eingeleitet, wenn das vorhandene Wegenetz überwiegend genutzt werden kann und lediglich durch den Tausch von Flächen eine größere Arrondierung möglich ist. 6

b) GDV8QWHUQHKPHQVIOXUEHUHLQLJXQJVYHUIDKUHQJHP )OXUE* Mit dessen Hilfe sollen an sich zulässige Enteignungen größeren Umfangs für ein Unternehmen vermieden und der Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern umgewälzt werden, z.b. zur Errichtung einer Bundesautobahn. c) GDV EHVFKOHXQLJWH =XVDPPHQOHJXQJVYHUIDKUHQ JHP II )OXUE*: Dieses dient der raschen Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingung in der Land- und Forstwirtschaft. Es kommt immer dann zum tragen, wenn die Anlage eines neuen Wegenetzes und größere wasserwirtschaftliche Maßnahmen zunächst nicht erforderlich sind. d) IUHLZLOOLJHU /DQGWDXVFK JHP D II )OXUE* In der Praxis ist erkennbar, dass die Nachfrage nach dieser Verfahrensart ansteigt. Sie wird immer dann durchgeführt, wenn nur einige wenige Tauschpartner eine Aufsplittung ihres Grundbesitzes beseitigen wollen. $QZDOWOLFKH6FKZHUSXQNWH Selbstverständlich können hier aufgrund der zeitlichen Vorgabe nur einige wenige Ansatzpunkte angesprochen werden. Es handelt sich dabei um eine subjektive Selektion von möglichen Schwerpunkten bei der Vertretung von Teilnehmern durch die Anwaltschaft. )OXUEHUHLQLJXQJVEHVFKOXVV Hier treten immer wieder Probleme auf, da eine Vielzahl von fiktiven Teilnehmern das Flurbereinigungsverfahren schlicht und einfach ablehnen. 7

Grundsätzlich kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Flurbereinigung durch einen zu begründenden Flurbereinigungsbeschluss anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält. Der Beschluss erfolgt nach pflichtgemässem Ermessen. Eines Antrags, einer Zustimmung oder Abstimmung der Beteiligten bedarf es nicht (so BVerwG, RdL 1968, 194). Diese Voraussetzungen sind allerdings gerichtlich voll nachprüfbar. Die Behörde hat insoweit kein Ermessen. Ob eine Flurbereinigung erforderlich ist, richtet sich nach den erweiterten Zielen der Flurbereinigung gem. 1 und 37 FlurbG. Das Interesse der Beteiligten darf nur dann angenommen werden, wenn bei Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände und objektiver Abwägung der sachlichen Gesichtspunkte der betriebswirtschaftliche Erfolg der Flurbereinigung nicht in Frage gestellt werden kann. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht darauf abzustellen, ob das objektive Interesse an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlage der Betriebe für die überwiegende Fläche des Gesamtgebietes vorliegen. Maßgeblich ist nicht die subjektive Meinung einzelner, sondern das wohlverstandene Interesse der Beteiligten. Eine numerische Abstimmung der Beteiligten ist erforderlich. Selbst gegen den Willen der überwiegenden Anzahl der Teilnehmer - nach der Grundfläche gerechnet - kann die Flurbereinigung zulässig sein, wenn sich die Durchführung bei Anlegung eines objektiven Maßstabes als im wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse der Teilnehmer liegend und damit als sachgerecht erweist (BVerwGE 29, 257). Auf die gegenteilige subjektive Beurteilung einer größeren Anzahl von Teilnehmern über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Flurbereinigung kann es 8

danach nicht ankommen. Die Anordnung bedarf deshalb keiner Zustimmung der Beteiligten. Danach verstößt auch die Anordnung einer Flurbereinigung gegen den Willen der Mehrheit der Teilnehmer nicht gegen rechtsstaatliche Prinzipien und demokratischen Grundsätze. Denn die Teilnehmer können als Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft auf die Durchführung und die Gestaltung des Verfahrens persönlich Einfluss nehmen und haben nach 44 FlurbG einen Anspruch auf Abfindung in Land vom gleichen Wert (vgl. u.a. OVG Koblenz, RdL 1970, 217). 'D]X(QWVFKHLGXQJHQ%*+%:$]9, Das Interesse der Mehrheit der Beteiligten ist nicht für jeden Gemarkungsteil einer Gemeinde besonders festzustellen. Es muss nur für das Flurbereinigungsgebiet insgesamt vorliegen. 29* / QHEXUJ $] ) 29* $ 9*+ %: $] 6 Dieses Interesse besteht trotz Veränderung der Lage des Agrarmarktes in der EG. Dies ergibt sich insbesondere aus der Novellierung des Gesetzes im Jahr 1976, die keine Einschränkung, sondern eine erweiterte Aufgabenstellung der Flurbereinigung vorsieht. %9HUZ*$JUDU5 Auch die Förderung der Flächenstilllegung lässt das Interesse an der Flurbereinigung nicht entfallen. Denn eine planlose Stillegung von verstreuten Einzelflächen kann weiter bewirtschaftete Nachbarflächen beeinträchtigen, z.b. bei Aufforstung durch Schattenwirkung, bei Dauerbrache durch Unkrautsamenflug. (QWVFKHLGXQJHQ GHV 29* 5KHLQODQG3IDO]6DDUODQG$]&YRP Grundsätzlich ist eine Anhörung der Beteiligten und Nebenbeteiligten vor Änderung des Flurbereinigungsgebietes gem. 8 Abs. 2, 5 FlurbG erforderlich. 9

Für die Abgrenzung zwischen geringfügigen und erheblichen Änderungen ist maßgeblich, ob die Änderung so wesentlich ist, dass das förmliche Verfahren nach 4 bis 6 FlurbG als notwendig erscheint. Eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebietes ist nur anzunehmen, wenn sie ihrem Umfang nach keine wesentlichen Auswirkungen auf die Planung und Bodenordnung hat, so dass die betroffenen Eigentümer vor der Anordnung der Gebietserweiterung nicht angehört werden müssen und auch ihre Mitwirkungsrechte nicht durch eine andere Zusammensetzung des Teilnehmervorstandes nach 21 Abs. 6 FlurbG beachtet werden müssen. 29*5KHLQODQG3IDO]6DDUODQG$]&29*YRP, Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens: Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass Ermessensfehler bei der Gebietsabgrenzung und bei der Anordnung des Verfahrens nicht ersichtlich seien. So überprüfte das Gericht, ob vor der Anordnung der Flurbereinigung die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer geeigneterweise eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufgeklärt worden sind. Die Form der Aufklärung stehe im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde, in der Regel erfolge sie durch eine Aufklärungsversammlung, zu der durch öffentliche Bekanntmachung geladen werden müsse. Auch müsse die voraussichtliche Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes zu ersehen sein. Kleinere Abweichungen des angegebenen Gebietes von dem späteren Flurbereinigungsgebiet seien insoweit unschädlich. Diesbezüglich verwies das Gericht auf Entscheidungen des %9HUZ* LQ 5G/, GHV )OXUEHUHLQLJXQJVJHULFKWV.DVVHO YRP $] 10

Dabei wurde festgestellt, dass die erforderliche Aufklärung gem. 5 Abs. 1 FlurbG zwar nicht vor der Anordnung der Flurbereinigung erfolgt sei, hingegen dies durch eine weitere, spätere Veranstaltung nachgeholt worden. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach 44 Verwaltungsverfahrensgesetz nichtig mache, sei unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt werde, was vorliegend Bejahung fand. )OXUEHUHLQLJXQJVJHULFKW I U 5KHLQODQG3IDO] XQG 6DDUODQG $] & YRP Hier ging es um die Anfechtung eines Flurbereinigungsbeschlusses durch eine Ortsgemeinde. Das Gericht stellte fest, dass die Gemeinde in ihren Rechten nicht verletzt sei. Der Beschluss verletze keine eigene geschützte Rechtsposition. Dies könne nur dann gelten, wenn die Gemeinde unstreitig Eigentümerin von Grundstücken sei, die durch den Flurbereinigungsbeschluss betroffen würden. Hingegen könne die Gemeinde keine Eigentumsrechte ihrer Bürger geltend machen. Sie könne sich auch nicht auf eine Verletzung ihrer Planungshoheit als nach Art. 28. Abs. 2, Satz 1 GG geschütztes Rechtsgut stützen. %9HUZ* 19Z= Eine Gemeinde kann unter Hinweis auf ihre Planungshoheit eine Fachplanung nur abwehren, wenn eigene Planungen entgegenstehen, die hinreichend konkret und verfestigt sind oder wenn das Verfahren wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde entzieht. Wie sich aus dem Vorgenannten ergibt, ist es also äußerst problematisch, gegen den Flurbereinigungsbeschluss gem. 4 FlurbG mit Erfolg vorgehen zu können. 11

:HUWHUPLWWOXQJHQJHP II)OXUE* Grundsätzlich ist der Wert der alten Grundstücke zu ermitteln, damit bei Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes Teilnehmer mit Land in gleichem Wert abgefunden werden können. Das Wertermittlungsverfahren ist in den 27 mit 32 FlurbG und zum Teil abweichend in 33 FlurbG in den Ausführungsgesetzen der Länder geregelt. Ermittelt wird außer bei Bauland, Bauflächen und baulichen Anlagen nicht der Verkehrswert, sondern der Wert des jeweiligen Grundstücks im Verhältnis zu allen anderen Grundstücken des Flurbereinigungsgebietes. Die Wertermittlungsergebnisse sind nach vorangegangener Auslegung, nach dem Anhörungstermin und der Behandlung von Einwendungen durch die Flurbereinigungsbehörde durch Beschluss (Verwaltungsakt) festzustellen. Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu machen. Sie kann - abweichend von 70 VwGO - binnen 2 Wochen mit dem Widerspruch angefochten werden, 141 FlurbG. Dieses Gebiet stellt ein erhebliches Problem in der Interessenvertretung betroffener Landwirte dar. Ich möchte hier speziell auf die 32 FlurbG sowie die Nachgewährung gem. 134 FlurbG eingehen. Zu den Nachweisungen gem. 32 FlurbG gehören Wertermittlungsrahmen, Bodenwertekarte, etwaige Beschlüsse über Zu- und Abschläge zum Bodenwert. 12

Das Flurbereinigungsgesetz sieht die Übersendung eines Verzeichnisses an die Teilnehmer, dass die Größe und die Wertermittlung für ihre alten Grundstücke nachweist, nicht mehr vor. Dagegen müssen nunmehr die Ergebnisse der Wertermittlung z.b. durch einen Angehörigen der Flurbereinigungsbehörde im Anhörungstermin erläutert werden. Der Verwaltungsakt bestimmt, dass die Grundstücke eines jeden Teilnehmers in einem bestimmten Wertverhältnis zu allen Grundstücken des Flurbereinigungsgebietes stehen. Daher kann nicht nur die Einreihung des Grundstücks in eine bestimmte Wertklasse, sondern auch der Wertermittlungsrahmen selbst angegriffen werden. Hier stellt sich ein ganz andersgeartetes Problem. So weist die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und der ihnen nachgeordneten Oberverwaltungsgerichte darauf hin, dass der Teilnehmer auch die Parzellen in der Nachbarschaft der sogenannten Einlageparzellen überprüfen muss. Er muss nämlich damit rechnen, dass ihm auch diese Parzellen zugeteilt werden. Aus diesem Grunde besteht eine Klagebefugnis für jeden Teilnehmer auch für fremde Grundstücke. Denn, da niemand Anspruch auf Abfindung bestimmter Lage hat, ist umgekehrt jede Fläche im Flurbereinigungsgebiet für jeden eine mögliche Abfindung. Was dies in der Praxis konkret heißt, dürfte auf der Hand liegen. Meistens sind die Landwirte nicht in der Lage und aus berechtigten Gründen auch nicht gewillt, eine solche Überprüfung vorzunehmen, bzw. Rechtsmittel einzulegen. Wer will schon den Wert ihm nicht gehörender Parzellen angreifen um sich dann mit allen anderen Teilnehmern auseinandersetzen zu müssen. Hier gilt allerdings, was zu berücksichtigen ist, der Grundsatz der Nachsichtsgewährung gem. 134 FlurbG. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, 13

dass Einwendungen gegen die Wertermittlung, im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan nicht mehr erhoben werden können. Das hindert allerdings den Teilnehmer nicht, bei der Anfechtung seiner Abfindung die Nichtigkeit der Wertermittlung oder.. Gründe nach 134 Abs. 2 FlurbG geltend zu machen (vgl. u.a. BVerwG, RdL 1977, 69). Auch können sich wertbestimmende Umstände geändert haben. Für die Nachsichtsgewährung gem. 134 Abs. 2 und 3 FlurbG kommt es darauf an, ob der Teilnehmer sie beurteilen konnte, z.b. als Nachbar oder Pächter oder er mit ihrer Zuteilung rechnen musste (BVerwG, RdL 1959, 221). Er müsste die für benachbarte Parzellen festgestellten Werte schon deswegen prüfen, weil er nur durch Vergleich mit Flächen gleicher Lage und vergleichbarer Bodenqualität ermitteln kann, ob der für das eigene Grundstück angenommene Wert richtig ist. Die hierfür notwendigen Informationen sind im Anhörungstermin gem. 32 Satz 2 FlurbG zu geben, der deshalb oft die Auslegung der Nachweisungen einleitet. Es muss deshalb einem Teilnehmer zugemutet werden, sich bereits im Wertermittlungsverfahren über die Bewertung der seinem Altbesitz benachbarten Grundstücks zu vergewissern und Einwendungen hiergegen rechtzeitig vorzubringen (vgl. BVerwG, AgrarR 1975, 101). So heißt es in 134 Abs. 2 FlurbG: Die Flurbereinigungsbehörde kann nach Lage des einzelnen Falles spätere Erklärungen trotz Versäumung zulassen. Sie muss dies tun, wenn bei unverschuldeter Versäumung Erklärungen unverzüglich nach 14

Behebung des Hindernisses nachgeholt werden. Über verspätete Erklärungen und Einwendungen (Widersprüche) kann die Behörde nicht einfach hinweggehen. Die Entscheidung, ob sie nachträglich zuzulassen sind, soll nach Lage des einzelnen Falles getroffen werden. Dabei spielt eine entscheidende Rolle, ob die verspäteten Einwendungen verschuldet oder unverschuldet sind. Nur bei verschuldeten Einwendungen verliert der Beteiligte sein Recht zur Erklärung von Einwendungen. Schuldhaft handelt der Teilnehmer, der ohne Hindernis die ihm gewährte Möglichkeit zur Information und Überlegung innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht nutzt. Er wahrt damit nicht die Sorgfalt, die von einem verantwortungsbewussten Teilnehmer mit der Durchsetzung seiner eigenen Belange erwartet werden muss. So heißt es in einer Entscheidung des BVerwG, BVerwGE 47, 46: soweit der Kläger hinsichtlich der Grundstücke... Einwendungen erhebt, steht ihm die Bestandskraft der Wertermittlung entgegen. Sie haben gegen die öffentlich bekannt gemachten Ergebnisse der Wertermittlung keinen Widerspruch eingelegt. Die Voraussetzungen einer Nachsichtsgewährung nach 134 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 FlurbG liegen nicht vor, da beide Abfindungsparzellen aus Altbesitz und unmittelbar angrenzenden Flächen bestehen. Hier ist also bei der Beratung ein intensives Gespräch mit der Mandantschaft erforderlich. 3ODQZXQVFKWHUPLQ 15

Gem. 57 FlurbG sind vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes die Teilnehmer über ihre Wünsche für die Abfindung zu hören. Die Unterlassung der Anhörung macht den Flurbereinigungsplan insoweit zwar nicht nichtig, aber anfechtbar. Sie ist daher wegen 144 FlurbG noch im flurgerichtlichen Verfahren nachholbar (BVerwG, 3. 3.1988, Buchholz, 57, Nr. 2). So entfalten diese Wünsche oft einen entscheidenden Einfluss auf die Gestaltung der Abfindung. Im Flurbereinigungsplan werden die Ergebnisse des gesamten Verfahrens zusammengefasst. Die Wünsche können mündlich z.b. im Planwunschtermin zur Niederschrift oder schriftlich, auch außerhalb des Termins vorgebracht werden. Sie sind grundsätzlich unverbindlich, d.h. jederzeit widerrufbar (BVerwG, RdL 1960, 189). Auch für Behörden stellen sie nur unverbindliche Anregungen dar (Hessischer VGH RdL 1964, 161). Gleichwohl hat der Wunschtermin kraft der Mitwirkungspflicht der Teilnehmer entscheidende rechtliche Wirkung: Entwicklungstendenzen eines Betriebes, auf die im Wunschtermin nicht hingewiesen wird, braucht die Behörde bei der Gestaltung der Abfindung nur zu berücksichtigen, wenn sie ihr ohnehin bekannt sind. Sonst könnte jeder Teilnehmer die Planaufstellung durch nachträgliches Vorbringen unerträglich verschleppen (BVerwG, RdL 1981, 209). Solche wesentlichen oder a-typischen Betriebsänderungen, auf die im Wunschtermin (nachweisbar) hinzuweisen ist, können z.b. sein - Aussiedlung, - Feldbewässerung, - Umwandlung eines landwirtschaftlichen Betriebes zum Ferienreithof - Neuanlage einer Pferdeweide - Umstellung auf biologisch-dynamische Wirtschaftsweise 16

- Beseitigung von Überbauten - Klärschlammdüngung 'D]X KHL W HV LQ HLQHU (QWVFKHLGXQJ GHV )OXUEHUHLQLJXQJVJHULFKWV I U 5KHLQODQG3IDO]XQGGDV6DDUODQG$]&29*YRP XQWHUDQGHUHP Die Beteiligten sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, im Planwunschtermin nach 57 FlurbG auf alle Gesichtspunkte hinzuweisen, die für die Entwicklung des Betriebes von Bedeutung sind, soweit sie nicht ohne weiteres für die Behörde erkennbar sind. Wird auf solche Gestaltungsgesichtspunkte nicht hingewiesen, kann nicht erwartet, daß sie berücksichtigt werden. Selbst nach dem Planwunsch nunmehr bekanntwerdenden Gesichtspunkte können unberücksichtigt bleiben, wenn dadurch die Planung erschwert wird. Es sind nämlich nicht nur die zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgefundenen Verhältnisse, sondern auch die zukünftige Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebes zu berücksichtigen soweit auf diese hingewiesen wird. Denn durch die Zusammenlegung sollen Bedingungen geschaffen werden, die für die Zukunft eine günstige Entwicklung des Betriebes ermöglichen (BVerwG, RdL 1977, 45; RdL 1981, 209). Maßgebend sind dabei zukünftige Entwicklungen, die bei der Aufstellung des Zusammenlegungsplanes erkennbar sind. Es muß sich um konkrete Möglichkeiten handeln, von denen absehbar ist, daß sie 17

verwirklicht werden so z. B. die ökologische Wirtschaftsweise eines Betriebes. 3UREOHP Die Zuweisung mit Klärschlamm gedüngter Flächen wenn ein Vertrag mit einem Abnehmer das Verbot einer solchen Düngung beinhaltet. Hierzu bleibt folgendes festzuhalten: Grundsätzlich ist die Düngung mit Klärschlamm zulässig. Sie wirkt sich nicht auf den Nutzen aus, den die Grundstücke bei gemeinüblicher, ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer gewähren können ( 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Denn sie ist nach Maßgabe der Klärschlammverordnung zulässig. Dies schließt allerdings nicht aus, daß die Düngung mit Klärschlamm bei besonderen Betriebsverhältnissen zu berücksichtigen ist. Solche Verhältnisse können gegeben sein, wenn beispielsweise ein Teilnehmer einen Vertrag mit einer Marketinggesellschaft abgeschlossen hat, der für seine Mitglieder die Nutzung von Klärschlamm einschränkt, und Getreide an Firmen liefert, die nur Getreide von nicht mit Klärschlamm gedüngten Flächen abnehmen. Diese besonderen Umstände können die Flurbereinigungsbehörde jedoch nicht von sich aus berücksichtigen. Vielmehr ist die Behörde auf entsprechende Angaben der Teilnehmer angewiesen. Maßgeblich für entsprechende Angaben ist der Planwunschtermin nach 57 FlurbG. Eine Flurbereinigungsbehörde kann nämlich nicht ohne entsprechenden Hinweis davon ausgehen, daß solche Flächen nicht zugeteilt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn der 18

Kläger selbst Flächen in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht hat, die mit Klärschlamm gedüngt worden sind. (UPHVVHQVIHKOHUIUHLH$EZlJXQJJHP )OXU* Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land vom gleichen Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den 27-33 FlurbG ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in denen der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt. 44 ist die wichtigste Anspruchsnorm des FlurbG. Sie gibt jedem Teilnehmer einen Anspruch auf mindestens gleichwertige Abfindung in Land für seinen eingebrachten Grundbesitz. Die Abfindung für Land muß grundsätzlich in Land gegeben werden. Geldabfindungen für Land sind nur mit Zustimmung des Teilnehmers oder ausnahmsweise als unvermeidliche Minderzuteilung zulässig. Die Landabfindung, die unter Beachtung des Abwägungsgebotes des 44 Abs. 2 FlurbG zu erfolgen hat, muß in möglichst großen Grundstücken vorgenommen werden. Die Grundstücke sind durch Wege zugängig zu machen, die erforderliche Vorflut ist soweit möglich zu schaffen ( 44 Abs. 3 FlurbG). Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, 44 Abs. 4 FlurbG. Durch die in diesem Gesetz verankerte Ermessensrichtlinie soll verhindert werden, daß die 19

Leistungsfähigkeit des Hofes durch betriebliche Störungen absinkt. Hier ist ein wichtiger Ansatzpunkt des Teilnehmervertretenden Juristen. Er hat dabei folgende Kriterien zu berücksichtigen: Zunächst ist der Gesamtbesitz der Einlageparzellen den Gesamtparzellen der Neuzuteilung gegenüberzustellen. Einzelne Parzellen dürfen willkürlich nicht herausgegriffen und isoliert bewertet werden. Ein Anspruch auf Abfindung in alter Lage besteht grundsätzlich nicht. Zudem kann sich der Teilnehmer auch nicht auf die Abfindung des Nachbarn beziehen. Die Gleichwertigkeit der Landabfindung wird aber von einer Reihe weiterer Kriterien bestimmt, so z. B. - Zusammenlegungsgrad - Hof-/ Feldentfernung, z. B. Stallnahe Weiden - Feld-/ Feldentfernung - Lage der Abfindungsgrundstücke zur Hofstelle - häufiges Wechseln der Wertigkeit innerhalb eines Schlages - Lage an schwer oder leicht befestigten Wirtschaftswegen - Längen-/Breitenverhältnis - Acker-/Wiesenverhältnis - Waldrandlage - Hanglage (Quer-/Längsgefälle) - Entfernungsverschlechterung - Wasserverhältnisse (Quellen), Hausbrunnen, Viehtränken - Nutzungsart, also Anbaumöglichkeiten, z. B. Mais, Tabak, Kartoffeln, Zuckerrüben 20

- Naßstellen - Bodengüte (Bodenklassenverschlechterungen) - Wasserschutzzonen - Aufbringung von Klärschlamm - Düngezustand - Ökologischer Landbau - Überschwemmungsgefahr - Verseuchung durch Schadstoffe - Häufigkeit von Wildschäden - Windige Lage - für Weinbau günstige Südhänge - Weinbau: Hänge die sich ohne Seilzug bearbeiten lassen - Frostgefahr - dauernde Beschränkung der Nutzbarkeit z. B. durch Geh- und Fahrrechte etc. All diese Kriterien stellen quasi ein Eldorado für den vertretenden Juristen dar, dem eine landwirtschaftliche Ausbildung in jeder Hinsicht behilflich ist. Bei der Begehung der alt und neu zugeteilten Parzellen muß er diese Kriterien im einzelnen berücksichtigen und entsprechende Ausführungen treffen. Ggf. ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens ratsam. So heißt es beispielsweise in gerichtlichen Entscheidungen: Grundsätzlich steht keinem Teilnehmer der Zusammenlegung ein Anspruch auf Abfindung mit einem bestimmten Grundstück zu, auch 21

wenn es sich um Altbesitz handelt. Etwas anderes gilt nur, wenn sonst eine gleichwertige Abfindung nicht möglich ist... In einem solchen Ausnahmefall der von dem Unterzeichner betreut wurde ausgeführt: Die Herstellung einer gleichwertigen Abfindung für... erfordert nicht die Zuteilung der Fläche... Sie haben keine entsprechende Flächen eingebracht. Ferner heißt es: Die Parzelle ist nach dem unanfechtbar festgestellten Ergebnis der Wertermittlung als Grünland bewertet. Im übrigen liegen auch keine Gründe für die Bewertung als Baufläche oder begünstigtes Agrarland vor. Allerdings ist zu berücksichtigen, daß diesem Flurstück für die Ferienwohnung der Kläger eine besondere Bedeutung zukommt denn es liegt nur durch einen Weg getrennt gegenüber dem ehemaligen Hofgrundstück der Kläger, auf dem sich unmittelbar am Weg ein Ferienhaus befindet und weitere Ferienwohnungen geplant sind. Das Eigentumsrecht an dem Einlageflurstück... ermöglicht deshalb die Gestaltung des unmittelbaren Umfeldes des Ferienhausgrundstücks, insbesondere auch das Freihalten von unerwünschter Weidetierhaltung. Diese Möglichkeit würde den Klägern genommen, wenn ihnen das Grundstück... nicht zugeteilt würde. 22

)HUQHU KHL W HV LQ HLQHU (QWVFKHLGXQJ GHV )OXUEHUHLQLJXQJVJHULFKWV I U 5KHLQODQG3IDO]XQGGDV6DDUODQG$]&29*YRP, welche ebenfalls von dem Unterzeichner betreut wurde, unter anderem: Allerdings ist die Abfindung der Klägerin im Sinne von 44 Abs. 1 FlurbG zutreffend bemessen, denn ihr wurde unter Berücksichtigung der nach 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge auf der Grundlage der nach den 27-32 FlurbG ermittelten Werte Land von (mindestens) gleichem Wert zugewiesen, nämlich...... Jedoch ist die Gestaltung der Landabfindung ermessensfehlerhaft. Die Abfindungsgestaltung ist in 44 Abs. 2-5 FlurbG geregelt. Nach 44 Abs. 2 FlurbG sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung wesentlichen Einfluß haben. Dabei ist das Entsprechungsgebot nach 44 Abs. 4 FlurbG zu beachten. Danach soll die Landabfindung in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshof und von der Ortslage den alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitigen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Weist die Abfindung bei einem Abfindungsmerkmal Nachteile auf, können diese durch Vorteile bei anderen Abfindungsmerkmalen 23

ausgeglichen werden. Hier bestehen Nachteile der Landabfindung gegenüber der Einlage die nicht ausgeglichen sind. Zunächst entspricht die Landabfindung der Klägerin der Einlage nicht hinsichtlich der Hängigkeit... Die Klägerin hat desweiteren einen Nachteil durch den Verlust von Ackerflächen, der nicht angemessen ausgeglichen ist. Ferner heißt es: Dieser Nachteil ist nicht durch anderweitige Vorteile ausgeglichen... Hier können beliebig weitere auch zum großen Teil von dem Unterzeichner betreute Fällen aufgezeigt werden. Die ganze Sache soll noch durch die Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.1985 zum sogenannten begünstigten Agrarland abgerundet werden. Hier führte das Bundesverwaltungsgericht folgendes aus: Trotz richtiger Bewertung der einzelnen Flächen kann durch die Gestaltung der Abfindung, das Zusammentreffen von Böden unterschiedlicher Qualität oder andere Umstände die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung in Frage gestellt werden. Desweiteren ist ausgeführt: Wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden hat, ist bei der Wertermittlung im Flurbereinigungsrecht wie im allgemeinen Bewertungsrecht zwischen sogenanntem reinen und sogenanntem begünstigen Agrarland zu entscheiden. Reines Agrarland sind land- und forstwirtschaftlich genutzte oder nutzbare Flächen, von denen 24

anzunehmen ist, daß sie nach ihren Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage, nach ihren Wertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen in absehbarer Zeit nur land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden. Demgegenüber rechnen zum sogenannten begünstigten Agrarland die land- oder forstwirtschaftlich genutzten oder nutzbaren Flächen, die sich, insbesondere durch ihre landschaftliche oder verkehrliche Lage, durch ihre Funktion oder durch ihre Nähe zu Siedlungsgebieten geprägt, auch für außerlandwirtschaftliche oder außerforstwirtschaftliche Nutzung eignen, sofern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eine dahingehende Nachfrage besteht oder auf absehbare Zeit keine Entwicklung zu einer Bauerwartung bevorsteht. Begünstigtes Agrarland liegt im allgemeinen im Wert über dem Wert von reinem Agrarland. Deshalb kann, wenn ein landwirtschaftlich genutztes oder nutzbares Grundstück die Merkmale von begünstigtem Agrarland erfüllt, eine von der Regelung des 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG abweichende Grundstücksbewertung geboten sein... 25