Stadt Niederstetten Main-Tauber-Kreis

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Transkript:

Stadt Niederstetten Main-Tauber-Kreis Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Leistungen, Fahrzeugen und Geräten der Freiwilligen Feuerwehr Niederstetten (Änderung Feuerwehrgebührensatzung) vom 30.11.2010 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 34 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg vom 09. April 2010 (GBl. Seite 333) hat der Gemeinderat der Stadt Niederstetten am 30.11.2010 folgende Satzung zur Änderung der Feuerwehrgebührensatzung vom 13.12.1991 i.d.f. vom 03.11.2004 beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für Leistungen der Feuerwehr Niederstetten im Sinne von 2 der Feuerwehrsatzung der Stadt Niederstetten. (2) Als Leistungen gelten auch das Ausrücken der Feuerwehr bei unbefugter Alarmierung, das Ausrücken bei Fehlalarmierung (blinde Alarmierung) durch Privatfeuermeldeanlagen und die Benutzung der öffentlichen Feuermeldeleitungswege durch die Eigentümer der Privatfeuermeldeanlagen. 2 Kostenerstattungspflicht (1) Für die Leistungen der Feuerwehr werden auf der Grundlage der Bestimmungen des 34 Feuerwehrgesetz Kosten berechnet. (2) Die Stadt verlangt Kostenersatz, wenn 2.1 die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, 2.2 der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen verursacht wurde, 2.3 Kosten für Sonderlösch- und einsatzmittel bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen, 2.4 die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand, 1

2.5 der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag, 2.6 ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert wurde. 2.7 Bei Inanspruchnahme von Geräten und Einrichtungen, soweit sie nicht in den Fällen des 3 erforderlich sind; 2.8 Prüfung von Feuerschutzeinrichtungen und Geräten; 2.9 Feuersicherheitsdienst in Theatern, Versammlungen, Ausstellungen, Zirkussen und sonstigen Veranstaltungen sowie Märkten. (3) Ersatzansprüche nach allgemeinen Vorschriften bleiben unberührt. (4) Durch die vorstehenden Bestimmungen werden Rechtsansprüche einzelner Personen nicht begründet. 3 Überlandhilfe nach 26 Feuerwehrgesetz (1) Bei Brandeinsätzen und Einsätzen mit Menschenrettung werden der hilfebedürftigen Stadt nur die Personalkosten nach den Stundensätzen der Z-Feu berechnet. (2) Kostenpflichtige Einsätze werden dem Verursacher nach den Sätzen des als Anlage beigefügten Kostenverzeichnisses direkt berechnet. 4 Kostenerstattungsfreiheit (1) Keine Kosten werden berechnet für die Leistungen der Feuerwehr im Stadtgebiet bei 1.1 Schadenfeuern (Bränden); 1.2 Rettung von Menschen und Tieren aus einer lebensbedrohlichen Lage; 1.3 Öffentlichen Notständen (Katastrophen), die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht worden sind; 1.4 Maßnahmen der Brandverhütung und des vorbeugenden Brandschutzes, ausgenommen Feuersicherheitsdienst nach 2 Absatz 2 Ziffer 2.9. (2) die Kostenerstattungsfreiheit besteht nicht, wenn ein Schadenfeuer, ein öffentlicher Notstand oder eine lebensbedrohliche Lage vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. 2

(3) Leistungen der Feuerwehr, die nicht unmittelbar mit einer Gefahrenverhütung oder Gefahrenbeseitigung zusammenhängen, sind kostenerstattungspflichtig. (4) Von der Kostenerstattungsfreiheit nach Absatz (1) ist das Gebiet des Gerätedepots ausgenommen. (1) Zur Kostenerstattung ist verpflichtet, 5 Kostenschuldner 1.1 derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; 6 Abs. 2 und 3 des Polizeigesetzes gilt entsprechend, 1.2 der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder 1.3 derjenige der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, 1.4 derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde, 1.5 der Betreiber einer Brandmeldeanlage, 1.6 wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich verursacht hat, 1.7 wer die Leistungen der Feuerwehr veranlasst oder erforderlich gemacht hat, 1.8 in wessen Interesse die Leistung erbracht wurde, 1.9 der Veranstalter in den Fällen des 2 Absatz 2 Ziffer 2.9 (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 6 Kostenberechnung (1) Die Kosten werden nach den Sätzen des als Anlage beigefügten Kostenverzeichnisses und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Anzahl und Art der in Anspruch genommenen angehörigen der Feuerwehr und Geräte berechnet. (2) Bei Stundensätzen werden angefangene auf die nächste volle Stunde aufgerundet. (3) Bei Einsätzen setzen sich die Kosten zusammen aus 3.1 den Personalkosten für die angetretenen sowie die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr, bzw. bei der Stadt beschäftigten Feuerwehrangehörigen; 3

3.2 den Betriebskosten für Fahrzeuge und Geräten am Einsatzort. (4) Als Dauer des Einsatzes wird die Zeit der Abwesenheit vom Standort bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft gerechnet. Betriebsdauer ist die Zeit des Betriebes der mechanischen Fahrzeugeinrichtungen und Geräte am Einsatzort. (5) Dem Kostenschuldner werden zusätzlich die Auslagen für verbrauchtes Wasser und andere Materialien zum Selbstkostenpreis (Neuwert oder Zeitwert) zuzüglich 10% Verwaltungskosten berechnet. 7 Befreiung von der Kostenerstattungspflicht (1) Aufgrund von 34 Absatz 4 Feuerwehrgesetz soll im Einzelfall vom Ersatz der Kosten abgesehen werden, sofern dies eine unbillige Härte für den Zahlungspflichtigen wäre oder es im öffentlichen Interesse liegt. (2) Eine unbillige Härte kann insbesondere in Betracht kommen, sofern der Zahlungspflichtige zum Personenkreis des 11 Bundessozialhilfegesetz gehört. 8 Entstehung und Fälligkeit des Kostenanspruchs (1) Der Anspruch entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr. (2) Der Erstattungsbetrag wird mit der Bekanntgabe des Kostenbescheides an den Zahlungspflichtigen fällig. Die Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. 9 Inkrafttreten Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Niederstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht wenn, die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, eine eventuelle Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Niederstetten, den 30.11.2010 Rüdiger Zibold Bürgermeister 4

Stadt Niederstetten Main-Tauber-Kreis Anlage zur Änderung der Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Niederstetten vom 30.11.2010 1. Verrechnungssätze für Personalkosten 1.1 für einen Angehörigen der Feuerwehr je Person und Stunde (ohne 1.2) 15,-- 1.2 Zuschlag bei Unfällen mit Öl oder sonstigen gefährlichen Gütern oder mit Atem- bzw. Gasschutzgeräten 3,-- 1.3 Feuerwehrsicherheitsdienst nach 2 Absatz 2 Ziffer 2.6 je Angehöriger der Feuerwehr und Stunde 9,-- 1.4 Erfrischungszuschuss je Feuerwehrangehöriger bei länger als 4 Stunden dauerndem Einsatz 7,50 1.5 für in Bereitschaft stehende aber nicht abgerückte Feuerwehrangehörige je Person und Stunde 15,-- 2. Einsatzkosten für Fahrzeuge und Gerät je Stunde oder Pauschale beim Feuerwehrsicherheitsdienst 2.1 Tanklöschfahrzeug (TLF 16/25, TLF 20/40) 100,-- 2.2 Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF 20/16) 100,-- 2.3 Schlauchwagen 1000 75,-- 2.4 Gerätewagen Logistik 75,-- 2.5 Tragkraftspritzenfahrzeug mit und ohne Löschwasservorrat 75,-- 2.6 Mannschafts- und Kommandofahrzeug (MTW) 50,-- 2.7 Einsatzleitwagen (ELW) 50,-- 2.8 Zugmaschine für Anhängerfahrzeuge 15,-- 2.9 Anhängerfahrzeug (TSA) 40,-- 2.10 Anhängeleiter 40,-- 2.11 Pauschale beim Feuerwehrsicherheitsdienst entsprechend den in 2.1 bis 2.8 aufgeführten Einsatzkosten für einen Einsatz. 5

3. Betriebskosten 3.1 Stromaggregate pro Stunde 3.1.1 Stromerzeuger, tragbar, bis 8 KVA 15,-- 3.2 Pumpen 3.2.1 elektrische Tauchpumpe 15,-- 3.2.2 Flüssigkeitssauger 15,-- 3.2.3 Tragkraftspritze 20,-- 3.3 Rettungsgeräte und technische Geräte 3.3.1 Be- und Entlüftungsgeräte 15,-- 3.3.2 Motorkettensäge 15,-- 3.3.3 Trennschleifmaschine, ohne Scheiben 10,-- 3.3.4 Hebekissen, pneumatisch 10,-- 3.3.5 Rettungsspreizer 25,-- 3.3.6 Rettungsschere 25,-- 3.3.7 Rettungszylinder 25,-- 3.3.8 Scheinwerfer (Halogen) 8,-- 3.3.9 Abseilgerät (Rollgliss) 10,-- 3.3.10 Sprungretter 25,-- 3.3.11 Ölsperre nach Materialkosten 3.3.12 Ölbinder und Entsorger nach Materialkosten 3.3.13 Kunststoffbehälter 120l nach Entstehungskosten 3.4 Feuerlöschgeräte 3.4.1 Schaumerzeuger (Zumischer) 10,-- 3.4.2 Behälter 1000l pro Tag 10,-- 3.4.3 A-, B-, C-Saugschläuche pro Einsatz 5,-- 3.4.4 A-, B-, C-, D-Druckschläuche pro Einsatz 8,-- 6

3.4.5 Pulverlöscher Füllkosten 3.4.6 Kohlesäurelöscher Füllkosten 3.4.7 Schaummittel nach Entstehungskosten 3.4.8 AAAF-Löscher Füllkosten 3.5 Atem- und Strahlenschutzgeräte pro Einsatz 3.5.1 Pressluftatmer bei Einzelbedarf 15,-- 3.5.2 Meßgeräte, allgemein 30,-- 3.5.3 Prüfröhrchen und Indikatoren nach Materialkosten 3.5.4 Schutzanzüge (Reinigen/Prüfen) Hitzeschutzanzug 25,-- Chemie-Vollschutzanzug 60,-- Kontaminationsschutzanzug 20,-- Kontaminationshaube 10,-- Chemie-Schutzanzug, leicht 20,-- Einmal-Schutzanzüge nach Materialkosten 4. Kosten für die Inanspruchnahme von Werkstätten der Feuerwehr 4.1 Atemschutzwerkstatt 4.1.1 Reinigen, Prüfen und Desinfizieren einer Atemschutzmaske 20,-- 4.1.2 Flaschenfüllung mit Atemluft 4-Liter-Flasche 200 bar 5,-- 6-Liter-Flasche 300 bar 5,-- 4.1.3 Reparaturen an Flaschen Teile und Arbeitszeit 7