vom 15. November 2001 Inhaltsverzeichnis

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Transkript:

GEMEINDE GEMMINGEN Landkreis Heilbronn (FwKostS) vom 15. November 2001 Inhaltsverzeichnis 1 LEISTUNG OHNE KOSTENERSATZ 2 LEISTUNGEN GEGEN KOSTENERSATZ 3 KOSTENSCHULDNER 4 BERECHNUNG DER KOSTENERSÄTZE 5 ENTSTEHUNG UND FÄLLIGKEIT DES KOSTENERSATZES 6 AUSKUNFTSPFLICHT 7 INKRAFTTRETEN ANLAGE (KOSTENVERZEICHNIS)

Seite 2 Die Satzung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Satzung über den Kostenersatz der Feuerwehr Gemmingen vom 15. November 2001 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit 36 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat am 15. November 2001 folgende Satzung beschlossen. 1 Leistung ohne Kostenersatz (1) Die Leistungen der Feuerwehr Gemmingen im Rahmen der ihr nach 2 Abs. 1 FWG obliegenden Aufgaben, wie Schadenfeuer (Brände) und öffentliche Notstände (Katastrophen), die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht sind, sowie die technische Hilfe zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Notlagen, sind unentgeltlich. (2) Die Kostenbefreiung besteht nicht, wenn ein Schadenfeuer, ein öffentlicher Notstand oder eine sonstige Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. In diesem Fall muß die Gemeinde den Ersatz der Kosten verlangen. (3) Leistungen der Feuerwehr, die nicht unmittelbar mit einer Gefahrenverhütung oder Gefahrenbeseitigung zusammenhängen, sind kostenersatzpflichtig. 2 Leistungen gegen Kostenersatz (1) Für die Leistungen der Feuerwehr werden Kosten nach anliegendem Verzeichnis erhoben. Der Kostenersatzpflicht unterliegen insbesondere: 1. der Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; 2. der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei Betrieb von Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen entstanden ist; 3. der Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder von anderen besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße in den jeweils geltenden Fassungen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstanden ist; 4. die Inanspruchnahme von Personal, Geräten und Einrichtungen; 5. die Prüfung von Feuerschutzeinrichtungen und Geräten;

Seite 3 6. den Feuersicherheitsdienst in Theatern, bei Versammlungen, Ausstellungen, Zirkussen, auf Märkten sowie bei sonstigen Veranstaltungen; 7. die unbefugte Alarmierung der Feuerwehr und blinde oder böswillige Alarme über Brandmeldeanlagen; 8. die Leistungen, welche nicht zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehr zählen (die sonstigen Leistungen nach 36 Feuerwehrgesetz). (2) Ersatzansprüche nach allgemeinen Vorschriften bleiben unberührt. Durch die vorstehenden Bestimmungen werden Rechtsansprüche einzelner Personen nicht begründet. 2 a Verrechnungssätze bei Überlandhilfe/ Amtshilfe (1) Zur Abgeltung der Kosten, die einer anderen Gemeinde für die Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen und Geräten entstehen, wird ein Pauschalbetrag von 20,-- je Feuerwehrangehörigem und Stunde berechnet. Die Personalstärke ist dabei auf die eingesetzten Fahrzeuge einschließlich der Personalreserve nach folgendem Schlüssel begrenzt: Fahrzeuge mit Truppbesatzung 1:1 (KdoW) = 3 Feuerwehrangehörige Fahrzeuge mit Truppbesatzung 1:2 (SW) = 5 Feuerwehrangehörige Fahrzeuge mit Staffelbesatzung 1:5 (DL, GWT) = 10 Feuerwehrangehörige Fahrzeuge mit Gruppenbesatzung 1:8 (LF, TLF) = 15 Feuerwehrangehörige (2) Für die bei Alarm angetretenen, aber nicht abgerückten Feuerwehrangehörigen sowie für die Reinigung der Ausrüstung und die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft wird ein Pauschalbetrag von 10,-- je Feuerwehrangehörigem und Stunde berechnet. (3) Außerhalb der Pauschalregelung können der Einsatz von Atemschutzgeräten, Sonderlöschmitteln, Messröhrchen, Chemikalienschutzanzügen u. ä. entsprechend dem tatsächlichen Aufwand bzw. Wiederbeschaffungswert berechnet werden. (4) Die Verrechnungssätze nach Absatz 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit ein Dritter nach 36 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg zur Kostentragung verpflichtet ist. In diesem Fall gelten die allgemeinen Kostensätze nach 5 i. V. m. der Anlage zu dieser Satzung. (1) Zur Zahlung der Kosten werden verpflichtet: 3 Kostenschuldner 1. wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Es gelten ferner die Bestimmungen des 6 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg; 2. der Fahrzeughalter in den Fällen des 2 Abs. 1 Nr. 2; 3. der Betreiber in den Fällen des 2 Abs. 1 Nr. 3; 4. wer die Leistung der Feuerwehr veranlaßt oder erforderlich gemacht hat; 5. wer Eigentümer einer Sache ist, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt;

Seite 4 6. in wessen Interesse die Leistung erbracht wurde; 7. der Veranstalter in den Fällen des 2 Abs. 1 Nr. 6. (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 4 Berechnung der Kostenersätze (1) Die Kostenersätze werden nach dem in der Anlage beigefügtem Verzeichnis und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Zeitaufwand, Art und Anzahl der in Anspruch genommenen Angehörigen der Feuerwehr und Geräte berechnet. Bei Stundensätzen für die Einsatzzeit werden angefangene Stunden auf die nächste volle Stunde aufgerundet. Dabei zählt als Dauer von Einsätzen die Zeit von der Alarmierung bis Einsatzende. Einzurechnen ist der Zeitaufwand für die Reinigung der Ausrüstungsgegenstände. Tagessätze werden für jeden angefangenen Tag berechnet. (2) Bei Einsätzen setzt sich der Kostensatz zusammen aus: 1. den Personalkosten für die Feuerwehrangehörigen bzw. Gerätewarte, 2. den Ausrückkosten für die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte, 3. den Fahrtkosten für die von den Fahrzeugen zurückgelegte Wegstrecke vom Standort zum Einsatzort und zurück, 4. den Betriebskosten für mechanische Fahrzeugeinrichtungen und der Geräte am Einsatzort. (3) Betriebsdauer ist die Zeit des Betriebs der mechanischen Fahrzeugeinrichtungen und der Geräte am Einsatzort. (4) Bei den Betriebskosten für Kraftfahrzeuge ist der Kraftstoff- und Ölverbrauch, die Benutzung kleiner Löschgeräte und sonstiger Ausrüstungsgegenstände sowie die Instandsetzung und Reinigung der Geräte nach Rückkehr mit eingeschlossen. Bei außergewöhnlicher Beanspruchung können Abnützungskosten bis zur Höhe des Zeitwertes der Geräte berechnet werden. (5) Zusätzlich werden dem Kostenschuldner die Auslagen der Gemeinde für verbrauchte Materialien, Ersatzteile und sonstige Aufwendungen zum Selbstkostenpreis berechnet, zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10%, sofern in der Anlage nicht gesondert geregelt. (6) Entstehen besondere Kosten, die wegen ihrer Unüblichkeit nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, so können diese zusätzlich erhoben werden. (7) Sofern der Kostenersatz eine unbillige Härte darstellt, kann von der Erhebung teilweise oder ganz abgesehen werden. 5 Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzes (1) Der Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr. (2) Der Kostenersatz wird mit der Bekanntgabe des Kostenbescheides an den Kostenschuldner zur Zahlung fällig. 6 Auskunftspflicht

Seite 5 Der Kostenschuldner hat dem Bürgermeisteramt über alle Tatsachen, die auf die Kostenersatzpflicht oder die Höhe des Kostenersatzes von Einfluß sind, richtige und vollständige Auskunft zu geben. Verweigert er die Auskunft oder gibt er sie nicht innerhalb der gestellten Frist, so kann das Amt die Bemessungsgrundlage nach pflichtgemäßem Ermessen festsetzen und die Kosten hieraus berechnen. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Die bisher ergangene Änderungssatzung sowie die Euro-Anpassungs-Satzung sind in diese Fassung eingearbeitet.

Seite 6 Anlage zur (Kostenverzeichnis) (1) Verrechnungssätze für Personalkosten, Pauschalen 1. für Einsätze nach 2 der FW-KostS je Mann und Stunde Für die Reinigung der persönlichen Ausrüstungsgegenstände können bis zu 2 Stunden über die Einsatzzeit hinaus berechnet werden. 2. für in Bereitschaft stehende aber nicht abgerückte FW-Männer je Mann je Stunde 3. Brandsicherheitswachdienst bei Ausstellungen, Veranstaltungen, Märkten und Zirkussen je Mann je Stunde 4. Zuschlag bei Öl- und Schmutzeinsätzen oder bei sonstigen gefährlichen Gütern oder mit Atemschutzgeräten je Mann je Stunde 5. Verrechnung bei Türöffnungen (bis 1 Stunde darüber Kosten nach 1. je Mann je Stunde 15,00 15,00 10,00 2,50 30,00 (2) Ausrückkosten für eingesetzte Fahrzeuge und Geräte je Einsatz 1. Löschgruppenfahrzeuge LF8, LF8/6, LF16 50,00 2. Tanklöschfahrzeuge TLF 16/25 50,00 3. Tragspritzenfahrzeug TSF 25,00 4. Einsatzleitwagen ELW, MTW 25,00 5. Gerätewagen, Rüstwagen 50,00 6. Drehleiter 50,00 7. Schlauchwagen 25,00 8. Anhängeleiter AL 18 25,00 (3) Fahrtkosten (km-vergütung je km) 1. für MTW, ELW, TSF (bis 3,5 t) 1,00 2. für LF8, LF 16-TS, TLF, Gerätewagen, Rüstwagen, Drehleiter, Schlauchwagen (über 3,5 t) 2,00 (4) Betriebskosten (pro Stunde) 1. Löschfahrzeuge a) Drehleiter 50,00 b) Gerätewagen 25,00 c) Rüstwagen 25,00 d) TLF 16/25 25,00 e) LF8, LF 16 25,00

Seite 7 2. Geräte a) Be- und Entlüftungsgerät 12,50 b) Rüstsatz (Spreizer, Schere, Hydraulikzylinder) 35,00 c) Greifzug 10,00 d) Motorsäge 15,00 e) Stromerzeuger tragbar 15,00 f) Trennschleifmaschine 10,00 g) Büffelwinden 10 t 10,00 h) Tragkraftspritze 25,00 i) Elektrotauchpumpe TP8 15,00 j) Mineralölumfüllpumpe 15,00 k) Elektrotauchpumpe TP4 10,00 l) Öl-/ Wassersauger 10,00 m) Schaumerzeuger 12,50 n) A-Schläuche je Stück je Einsatz 2,50 o) B- und C-Schläuche je Stück je Einsatz 12,50 p) ölfeste Saug- und Druckschläuche je lfd. m je Einsatz 2,50 q) säurebeständige Saug- und Druckschläuche je lfd. m je Einsatz 5,00 r) Auffangbehälter bis 3000 l je Tag 40,00 s) Behälter oder Fässer über 220 l je Tag 40,00 t) Behälter oder Fässer bis 220 l je Tag 10,00 u) Sprungretter 25,00 3. Meßgeräte a) Wärmebildkamera 40,00 b) Exmeter/ Sauerstoffmeßgerät 20,00 c) Gasspürpumpe (zuzügl. Prüfrohr nach Verbrauch) 20,00 4. Schutzanzüge und Atemschutzgeräte je Einsatz a) Chemie- und Vollschutzanzüge 65,00 b) Einwegschutzanzüge 20,00 c) Hitzeschutzkleidung 20,00 d) Einsatzhose oder Einsatzjacke reinigen je 5,00 e) Atemschutzgeräte 30,00 f) Atemschutzmaske 10,00

Seite 8 g) Reserveflasche 7,50 5. Kosten der Überlandhilfe werden, unter Berücksichtigung von Zuwendungen durch das Land, nach Zeitaufwand, Art und Anzahl der in Anspruch genommenen Mannschaften und Geräte berechnet. 6. Sonstiges a) Ölsperren je 10 m 25,00 Bei den Betriebskosten sind der Kraftstoff- und Ölverbrauch, die Benutzung kleinerer Löschgeräte und sonstiger Ausrüstungsgegenstände enthalten.