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Transkript:

Verbund 66. o. Hauptversammlung am 17. April 2013 Bericht des Vorstandes der VERBUND AG Wien, FN 76023 z, über die Ermächtigung des Vorstandes, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eigene Aktien außerbörslich zu erwerben sowie elworbene eigene Aktien auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot zu veräußern (TOP 6: Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien) Die Mitglieder des Vorstandes erstatten nachstehenden Bericht des Vorstandes der VERBUND AG mit dem Sitz in Wien gemäß $ 65 Abs. 1b AktG ivm $ 170 Abs. 2 AktG und S 153 Abs. 4 Satz2 AktG an die 66. ordentliche Hauptversammlung der VERBUND AG am 17. April 2013. 1. VERBUND AG mit dem SitzWien und der Geschäftsanschrift 1011 Wien, Am Hof 6a, eingetragen im Firmenbuch unter FN 76023 z, hat gegenwärtig ein Grundkapital in Höhe von EUR 347.415.686,--, welches eingeteilt ist in 170.233.686 Stück auf lnhaber lautende Stückaktien (,,lnhaberaktien Kategorie A") und in 177.182.000 Stück auf Namen lautende Stückaktien (,,Namensaktien Kategorie B"). 2. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft beabsichtigen, der 66. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 17. Aprll 2013 zu TOP 6 vorzuschlagen, folgende Beschlussfassung : a) Der Vorstand wird gemäß $ 65 Absatz 1 Ziffer I sowie Absatz 1a und 1b AktG ermächtigt, auf den lnhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 1Oo/o des Grundkapitals der Gesellschaft während einer Geltungsdauer von 30 Monaten ab 17.04.2013 sowohl über die Börse als auch außerbörslich zu erwerben, wobei der Gegenweft nicht mehr als 15% unter bzw. über dem durchschnittlichen Börsenkurs der letzten 5 Börsentage vor Enruerb der Aktien liegen darf. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Enryerbs ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen

(S 228 Absatz 3 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. b) Den Enryerb über die Börse kann der Vorstand der VERBUND AG beschließen, doch muss der Aufsichtsrat im Nachhinein von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt werden. Der außerbörsliche Enruerb unterliegt der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates. c) Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung gemäß $ 65 Absatz 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates für die Veräußerung beziehungsweise Venruendung eigener Aktien eine andere Aft der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, auch unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts (umgekehftes Bezugsrechts) der Aktionäre, zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen ($ 228 Absatz 3 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. d) Der Vorstand wird ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlichenfalls das Grundkapital durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss herabzusetzen. 3. lm Hinblick auf die Möglichkeit des außerbörslichen Enruerbs von eigenen Aktien gemäß $ 65 Abs. 1 Z I AktG sowie der Veräußerung von gemäß $ 65 Abs. 1 Z I AktG enruorbenen eigenen Aktien gemäß $ 65 Abs. 1b AktG auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot, hat der Vorstand gemäß $ 65 Abs. 1b AktG ivm $ 170 Abs. 2 AktG und $ 153 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Beschluss über den Grund für den damit einhergehenden Bezugsrechtsausschluss bzw. für den mit dem allfälligen außerbörslichen Enruerb einhergehenden Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss) vozulegen. 4 Der Vorstand der Gesellschaft kann nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien außerbörslich en verben, sowie nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot veräußern. Den Enrerb über die Börse kann der Vorstand der VERBUND AG beschließen, doch muss der Aufsichtsrat im Nachhinein von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt werden. Seite 2 von 6

5. Die gemäß $ 65 Abs. 1 Z8 undabs. 1a und Abs. 1b AktG enruorbenen eigenen Aktien können auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot veräußert werden, wenn die Veräußerung der Aktien die Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften, also auch durch Einbringung von Beteiligungen, Unternehmen, Betrieben und Betriebsteilen als Sacheinlagen, im ln- und benachbarten Ausland ist. VERBUND AG beabsichtigt, im ln- und benachbarten Ausland weiter zu wachsen. Dieses Wachstum kann auch in der Form des Erwerbs von anderen Unternehmen oder Betrieben stattfinden. Der Enruerb von Unternehmen, Betrieben oder Teilbetrieben kann rechtlich sowohl als Kauf bestimmter Vermögensgegenstände (und Verbindlichkeiten) eines Unternehmens, Betriebs oder Teilbetriebs (sogenannter Assef Deal) als auch als Enryerb von Anteilen an einer Gesellschatt (sogenannter Share Deal) gestaltet werden. Beide Arten des Unternehmens- oder (Teil)- Betriebserwerbs, nämlich Assef Deal und Share Deal, werden im Folgenden zusammenfassend als Unternehmensenruerb bezeichnet. Beim Unternehmensenruerb kann die Gegenleistung nicht nur in Geld, sondern auch in Aktien des erwerbenden Unternehmens bestehen. Das kann sowohl im lnteresse von VERBUND AG als Käuferin als auch im lnteresse des Veräußerers liegen. Während im Fall des Kaufs eines Unternehmens durch Bezahlung eines Barkaufpreises ein hoher Liquiditätsabfluss bei der Gesellschaft entstehen kann, ist beim Unternehmenserwerb durch Sacheinlagen kein Liquiditätsabfluss beim enruerbenden Unternehmen (VERBUND AG) zu verzeichnen, sondern im Gegenteil eine Erhöhung des Eigenkapitals. Es kann auch Fälle geben, in denen es auch aus strategischen Gründen notwendig und zweckmäßig ist, dass sich der Veräußerer des Unternehmens mit einem kleinen Anteil an VERBUND AG beteiligt, oder dass der Veräußerer im Gegenzug eine Beteiligung an der Gesellschaft verlangt. Aufgrund der Beschränkungen beim Erwerb eigener Aktien - nämlich auf insgesamt (für nahezu alle Fälle gemäß S 65 AktG) 10% des Grundkapitals der Gesellschaft - kann ein Veräußerer aufgrund dieses Vorgangs keine wesentliche Beteiligung an VERBUND AG enuerben. Soweit die Gesellschaft die eigenen Aktien zu einem früheren Termin eruorben hat und mittlenrueile eine Kurssteigerung eingetreten ist, entsteht für die Gesellschaft bei Venruendung eigener Aktien als Gegenleistung für einen Unternehmensenruerb eine Ersparnis; denn bei der Bemessung der Gegenleistung für den Unternehmensenryerb werden die als (Teil der) Gegenleistung zu gewährenden eigenen Aktien in der Regel Seite 3 von 6

mit dem aktuellen (durchschnittlichen) Kurswert oder allenfalls höheren inneren Wert, nicht mit den niedrigeren historischen Anschaffungskosten angesetzt werden. Der Unternehmensenruerb in der Form, dass das Unternehmen oder Anteile an dem Unternehmen gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der übrigen Aktionäre in die Gesellschaft eingebracht werden, wird allgemein als sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss des Bezugsrechtes anerkannt. lm Hinblick auf das geplante Wachstum von VERBUND AG besteht ein lnteresse von VERBUND AG einen Unternehmensenruerb durch Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts und unter gleichzeitiger Schonung der Liquidität der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Gewährung der Gegenleistung in eigenen Aktien erlaubt der Gesellschaft, bei derartigen Transaktionen mit der gebotenen Schnelligkeit und Flexibilität zu handeln. Die Veräußerung eigener Aktien auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot ist beim Unternehmensenruerb deshalb erforderlich, weil einerseits die Gesellschaft bei einem Unternehmensenryerb gegen Sacheinlagen nur auf diese Weise den En verb des Unternehmens ohne Liquiditätsabfluss sicherstellen kann und weil andererseits der Veräußerer häufig zu einer Ubertragung des Unternehmens oder der Anteile daran nur bereit ist, wenn er seinerseits eine wertäquivalente Beteiligung an der Gesellschaft erhält. Aus der Sicht von VERBUND AG kann es aus strategischen o- der unternehmensorganisatorischen Gründen edorderlich sein, den Veräußerer als Aktionär in die Gruppe einzubinden. Beim Unternehmensenruerb durch Sacheinlagen kann der Veräußerer als Sacheinleger die von ihm gewünschte Beteiligung nur dann erreichen, wenn ausschließlich er die neuen Aktien erhält; denn ein Veräußerer will eine (prozentmäßige) Beteiligung an VERBUND AG erreichen, die dem Verhältnis des Werts seines Unternehmens im Verhältnis zum Unternehmenswert von VERBUND AG entspricht und ihm entsprechende Stimmrechte an (und damit Mitwirkungsrechte in) der Gesellschaft einräumt. Der Bezugsrechtsausschluss bzw. die Veräußerung von eigenen Aktien auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot ist schließlich verhältnismäßig, weil regelmäßig ein besonderes lnteresse von VERBUND AG am Enruerb des betreffenden Unternehmens oder der Anteile an dem betreffenden Unternehmen besteht. Die Wahrung der lnteressen der Altaktionäre ist dadurch sichergestellt, dass beim Unternehmensenruerb eine verhältnismäßige Gewährung von Aktien - in der Regel nach Durchführung einer Unternehmensbewertung - stattfindet. Der Wert des einzubringenden Unternehmens oder der Anteile an diesem Unternehmen wird dem Wert von VERBUND AG gegenübergestellt; in diesem Verhältnis erhält der Sacheinleger von der Seite 4 von 6

Gesellschaft erworbene eigene Aktien. Die Altaktionäre nehmen ferner künftig an den Gewinnen des enruorbenen Unternehmens, die sich in der Regel durch Synergien mit VERBUND AG erhöhen sollten, teil. Bei Veräußerung von gemäß $ 65 Abs. 1 Z 8 und Abs. 1a und Abs. 1b AktG enryorbenen eigenen Aktien auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot hat der Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Beschluss des Aufsichtsrates (der der Veräußerung auf andere Weise als über die Börse durch öffentliches Angebot zuzustimmen hat) einen Bericht zu veröffentlichen, in dem unter anderem auch der Veräußerungspreis der Aktien zu begründen ist (S 65 Abs. 1b ivm $ 171 Abs. 1 AktG). 6 Dem Vorstand soll für zukünftige Unternehmensakquisitionen eine größere Flexibilität als bisher eingeräumt und schnelleres Handeln ermöglicht werden. Zu diesem Zweck kann es erforderlich sein rasch über die notwendige Akquisitionswährung im erforderlichen Ausmaß zu verfügen und daher eigene Aktien im Paket außerbörslich zu erwerben. Die rasche Verfügbarkeit der Akquisitionswährung in Gestalt von eigenen Aktien für die Zwecke, wie im gegenständlichen Bericht oben ausgeführt, stellen die sachliche Rechtfertigung für den umgekehrten Bezugsrechtsausschluss, das ist der Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts der Aktionäre, dar. 7 Abschließend sei erwähnt, dass die Erteilung einer Ermächtigung an den Vorstand, eigene Aktien mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates außerbörslich zu enruerben bzw. enryorbene eigene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrates gegebenenfalls auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot zu veräußern, jeweils zum Zweck der Ausgabe von Aktien als Gegenleistung bei einem Unternehmenskauf ein bei vielen börsenotierten österreichischen (und deutschen) Gesellschaften üblicher und allgemein anerkannter Vorgang ist. Dies kommt auch in $ 5 Abs. 2 Z 7 VeröffentlV zum Ausdruck, wonach die zum gegebenen Zeitpunkt durchzuführende Veröffentlichung Art und Zweck des Rückenryerbs und/oder der Veräußerung eigener Aktien, insbesondere, ob der Rückenryerb undioder die Veräußerung über die Börse und/oder außerhalb der Börse erfolgen soll, zu enthalten hat. Wie auch oben ausgeführt, sei in diesem Zusammenhang nochmals betont, dass die Veräußerung eigener Aktien sowie der außerbörsliche Erwerb auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates möglich sind. Der Vorstand von VERBUND AG kann in diesen Fällen nicht allein entscheiden. Seite 5 von 6

8. Zusammenfassend kommt der Vorstand von VERBUND AG zu dem Ergebnis, dass die Erteilung einer Ermächtigung an den Vorstand der Gesellschaft eigene Aktien außerbörslich zu enruerben oder gemäß $ 65 Abs. 1 Z I und Abs. 1a und Abs. 1b AktG eruorbene eigene Aktie mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegebenenfalls auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot zu veräußern, den gesetzlichen Vorschriften vollkommen entspricht. Wien, am 12. Mär22013 Der Vorstand der VERBUND AG GD Stv. Dr. Johann Stel lvertreter des Vorsitzenden Dr. Günther Rabensteiner Seite 6 von 6