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Seite 1 von 8 juris Langtext Gericht: KG Berlin 1. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 14.06.2010 Aktenzeichen: 1 W 276/09 Dokumenttyp: Beschluss Quelle: Normen: Art 25 GG, Art 22 Abs 3 DiplBezÜbk, Art 30 DiplBezÜbk, 867 Abs 3 ZPO Staatenimmunität: Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf einem auch für ausländische Diplomatenwohnungen genutzten Grundstück Leitsatz Tenor Gründe 1. Der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an dem in Deutschland belegenen Gebäudeeigentum eines ausländischen Staates steht die Staatenimmunität entgegen, wenn der ausländische Staat Wohnungen in diesem Gebäude Diplomaten seiner diplomatischen Mission als Dienstwohnung überlassen hat (Abgrenzung zu BVerfGE 15, 25 und zu OLG Köln, FGPrax 2004, 100 = Rpfleger 2004, 478 = IPRax 2006, 170). 2. Dies gilt auch, wenn diese Nutzung für Zwecke der diplomatischen Mission nicht den überwiegenden Teil des Gebäudes betrifft. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der eingetragenen Eigentümerin zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 312.774,38 EUR festgesetzt. I. 1 Der Beteiligte erwirkte vor dem Amtsgericht S. Stockholms T. am 18. Dezember 2002 einen Zahlungstitel gegen die eingetragene Eigentümerin. Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 8. Juni 2004 3 O 138/04 ist dem Beteiligten eine Teil-

Seite 2 von 8 Vollstreckungsklausel gegen die eingetragene Eigentümerin erteilt worden. 2 Der Beteiligte beantragte bei dem Grundbuchamt, auf dem verfahrensgegenständlichen Gebäudeeigentumsrecht eine Zwangssicherungshypothek über Forderungen aus dem Urteil einzutragen. Das Grundbuchamt lehnte mit Beschluss vom 7. Oktober 2008 den Eintragungsantrag ab, da es eine Nutzung des Gebäudes für hoheitliche Zwecke der eingetragenen Eigentümerin für möglich hielt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zurückgewiesen. II. 3 4 5 Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel ist gemäß 78 ff GBO a.f. zulässig, insbesondere gemäß 80 GBO a.f. formgerecht von dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten eingelegt worden. Anzuwenden ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das Gesetz in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, weil das Verfahren durch den vor diesem Zeitpunkt gestellten Antrag des Beteiligten eingeleitet worden ist. Die weitere Beschwerde ist allerdings unbegründet. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler, auf die die weitere Beschwerde gemäß 78 GBO a.f. i.v.m. 546, 547, 559, 561 ZPO allein mit Erfolg gestützt werden könnte, festgestellt, dass es für eine Vollstreckung in das Gebäudeeigentumsrecht gemäß Art. 25 GG i.v.m. dem Grundsatz der Staatenimmunität als allgemeiner Regel des Völkerrechts an der Verfahrensvoraussetzung der deutschen Gerichtsbarkeit fehlt. Nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ist die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates ohne seine Zustimmung unzulässig, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfGE 46, 342, 392; 64, 1, 40; 117, 141; BGH, NJW-RR 2003, 1218; 2006, 198; NJW 2010, 769). 1. 6 Die Würdigung des Landgerichts, dass hier eine hoheitliche Nutzung Gebäudes stattfinde, die eine Vollstreckung im Wege der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek hindere, ist im Ergebnis bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil in dem Gebäude das Russische Haus der Wissenschaft und Kultur als ausländische Vertretung des Russischen Zentrums für internationale, wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit bei dem Außenministerium der Russischen Föderation betrieben wird. Dieses ist eine Kultureinrichtung der eingetragenen Eigentümerin, mit der diese hoheitliche Zwecke, nämlich die Förderung russischer Kultur in der Bundesrepublik, verfolgt (BGH, NJW 2010, 769). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Russische Haus der Wissenschaft und Kultur (im Folgenden: Russisches Haus) Rechtsnachfolger des Hauses der sowjetischen Wissenschaft und Kultur ist und ob es Inhaber eines von der Regierung der DDR am 27. Juni

Seite 3 von 8 1984 verliehenen Nutzungsrechts geworden ist. Entscheidend ist auch nicht die austauschbare Rechtsform, sondern die Funktion, die das Russische Haus erfüllt (BGH a.a.o.). 7 8 9 Der Umstand, dass der Beteiligte gegen die Entscheidung des Bundesgerichthofs vom 1. Oktober 2009 (a.a.o.) Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, begründet weder die Notwendigkeit noch die Möglichkeit einer Aussetzung des vorliegenden Verfahrens. Mit dieser Verfassungsbeschwerde macht der Beteiligte geltend, die Mietforderung der eingetragenen Eigentümerin gegen einen Gewerbemieter, in die in dem Ausgangsverfahren vollstreckt werden sollte, habe nicht als hoheitlichen Zwecken dienend qualifiziert werden dürfen; bei Forderungen sei nicht auf deren beabsichtigte Verwendung zur Finanzierung hoheitlicher Aufgaben abzustellen, sondern darauf, ob die Forderung selbst dem Finanz- oder dem Verwaltungsvermögen des ausländischen Staates zuzuordnen sei. Außerdem beanstandet der Beteiligte, der Bundesgerichtshof sei nicht zur eigenen Entscheidung darüber berufen gewesen, ob die nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 46, 342) im Rahmen der diplomatischen Immunität geltende Beweiserleichterung zur Frage der Zweckbestimmung eines Vollstreckungsgegenstands (dort: eines Botschaftskontos) auf den Bereich der allgemeinen Staatenimmunität zu übertragen sei. Das Bundesverfassungsgericht (a.a.o.) hatte insoweit festgestellt, es würde eine völkerrechtliche Einmischung in die ausschließlichen Angelegenheiten des Entsendestaates darstellen, dem Entsendestaat ohne seine Zustimmung von Seiten der Vollstreckungsorgane des Empfangsstaates anzusinnen, das Bestehen oder die früheren, gegenwärtigen oder künftigen Verwendungszwecke von Guthaben auf einem Botschaftskonto näher darzulegen; deshalb müsse die Glaubhaftmachung durch gehörige Versicherung eines zuständigen Organs des Entsendestaates, das Konto diene zur Aufrechterhaltung der Funktionen seiner diplomatischen Vertretung, ausreichen. Der Bundesgerichtshof hat daraus in der mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidung gefolgert, die eidesstattliche Versicherung des Direktors des Russischen Hauses reiche für die Feststellung aus, dass die Ansprüche gegen die Drittschuldnerin zum Zwecke des Betriebs der kulturellen Einrichtung des Russischen Hauses verwendet würden. Beide Fragen sind indessen für das vorliegende Verfahren, in dem es nicht um eine Forderung und deren streitigen Verwendungszweck geht, nicht entscheidungserheblich und somit auch nicht vorgreiflich. Dass der Betrieb von Kultureinrichtungen in anderen Ländern zu den hoheitlichen Betätigungen des Staates gehört, stellt der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde nicht in Frage. Er macht auch nicht geltend, dass der Bundesgerichtshof diese Frage dem Bundesverfassungsgericht hätte vorlegen müssen, welches darüber im Übrigen bereits entschieden hat (BVerfGE 117, 141). Soweit der Beteiligte mit der weiteren Beschwerde geltend macht, dass das Gebäude zu einem erheblichen Anteil von Gewerbetreibenden

Seite 4 von 8 genutzt werde, die mit der eingetragenen Eigentümerin und dem Russischen Haus der Wissenschaft und Kultur nichts zu tun hätten, ist dies neuer Tatsachenvortrag, der in dem auf Rechtsfehlerkontrolle beschränkten Verfahren der weiteren Beschwerde nicht berücksichtigt werden darf (vgl. BayObLGZ 85, 225; Kuntze/Ertl/Hermann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., 78 Rdn. 11). Der Beteiligte hatte im erstinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerde nur zu dem Betrieb des Russischen Hauses insoweit übereinstimmend mit der eingetragenen Eigentümerin - vorgetragen und lediglich die rechtliche Qualifizierung dieser Tätigkeit anders als die eingetragene Eigentümerin beurteilt. 2. 10 11 Die angefochtene Entscheidung ist aber auch insoweit nicht rechtsfehlerhaft, als das Landgericht eine hoheitliche Nutzung des Gebäudes, die wegen der Unteilbarkeit die beantragte Zwangssicherungshypothek insgesamt ausschließt, bereits wegen der Nutzung von mindestens drei Wohnungen als Diplomatenwohnungen erkannt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Wohnungen vor dem beantragten Vollstreckungszugriff bereits durch Art. 22 Abs. 3 i.v.m. Art. 30 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (WÜD) geschützt sind, oder ob der Schutzumfang dieser völkervertraglichen Regelung auf den physischen Zugriff beschränkt ist, der auf dem Grundstück selbst stattfindet. Denn jedenfalls sind die Regelungen des WÜD nicht abschließend, so dass ergänzend die allgemeinen völkerrechtlichen Regeln zum Immunitätsschutz herangezogen werden können (BVerfGE 46, 342; 117, 141). Wie oben ausgeführt, ist nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates ohne seine Zustimmung unzulässig, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen. Der klassische Fall einer solchen hoheitlichen Zweckbestimmung ist der Betrieb einer Botschaft im Vollstreckungsstaat (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rdn. 593). Die völkerrechtliche Norm ne impediatur legatio schließt deshalb Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat in solche Gegenstände aus, die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktionen dienen, soweit durch die Maßnahme die Erfüllung diplomatischer Aufgaben beeinträchtigt werden könnte (BVerfGE a.a.o., BGH, NJW-RR 2003, 1218; 2006, 425; NJW 2010, 769). Wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Beurteilung der Gefährdung dieser Funktionsfähigkeit und wegen der latent gegebenen Missbrauchsmöglichkeiten zieht das Völkerrecht den Schutzbereich zugunsten des anderen Staates sehr weit und stellt auf die typische abstrakte Gefahr, nicht auf eine konkrete Beeinträchtigung der diplomatischen Tätigkeit ab (BVerfGE a.a.o., BGH, NJW 2010, 769). 12

Seite 5 von 8 Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass eine Zwangsvollstreckung in das Gebäude durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek unabhängig von der hoheitlichen Nutzung für die kulturelle Einrichtung jedenfalls insoweit ausgeschlossen war, als zumindest drei Wohnungen als Dienstwohnungen an Diplomanten überlassen waren. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist eine Vollstreckungsmaßnahme, die jedenfalls abstrakt geeignet ist, die Erfüllung der diplomatischen Aufgaben zu beeinträchtigen. Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek und deren Vermerk auf dem Titel genügen gemäß 867 Abs. 3 ZPO für die Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung. Eine Zwangsversteigerung begründete Unsicherheiten über den Fortbestand des Nutzungsverhältnisses über die Dienstwohnung oder eine etwaige Räumungspflicht nach 93 ZVG und damit bereits die Gefahr, dass die Erfüllung der diplomatischen Aufgaben der Mission beeinträchtigt werden könnte. Ob dem Diplomaten der Schutz des 57 ZVG i.v.m. 566 BGB zukommen würde, kann nur im konkreten Einzelfall geprüft werden und muss deshalb bei der Prüfung einer typischen, abstrakten Gefährdung außer Betracht bleiben. 13 14 Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass für Klagen gegen einen ausländischen Staat auf Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Eigentums an seinem Gesandtschaftsgrundstück die deutsche Gerichtsbarkeit nicht durch eine allgemeine Regel des Völkerrechts ausgeschlossen ist (BVerfGE 15, 25). In jenem Verfahren war über die Frage der Immunität im Rahmen eines Erkenntnisverfahrens zu entscheiden; der Vollstreckung bedarf die Verurteilung zur Bewilligung des Grundbuchs gemäß 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass ein der Klage stattgebendes Urteil die Eigentumsverhältnisse am Grundstück nicht verändern würde, sondern lediglich feststellte, dass der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung des Eigentums an dem Grundstück mit der wirklichen Rechtslage nicht übereinstimmt. Vor diesem Hintergrund ist die weitere Feststellung des Bundesverfassungsgerichts zu sehen, dass es für die Erfüllung der diplomatischen Aufgaben nicht darauf ankomme, ob der Entsendestaat oder eine andere Person als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei. Mit dieser Feststellung hat das Gericht nicht ausgeführt, dass auch eine Veränderung in der Eigentümerstellung mit einer gegebenenfalls daraus folgenden Veränderung in der Rechtsstellung des Nutzers die diplomatische Mission als Nutzer in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigen könne. Eine Vorlage nach 79 Abs. 2 GBO a.f. ist deshalb nicht veranlasst. Auch die Entscheidung des OLG Köln, dass die diplomatische Immunität eines hoheitlich genutzten Grundstücks nicht schon dadurch beeinträchtigt werde, dass zugunsten des Gläubigers in das Grundbuch eine Arresthypothek eingetragen wird (FGPrax 2004, 100 = Rpfleger 2004, 478 = IPRax 2006, 170), steht der vorstehenden Würdigung nicht entgegen. Das OLG Köln hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek mit den Wirkungen des

Seite 6 von 8 867 Abs. 3 ZPO die Immunität beeinträchtige; wegen der unterschiedlichen Rechtswirkungen könne die Beurteilung bei der Arrestsicherungshypothek gemäß 932 ZPO und bei der Zwangssicherungshypothek gemäß 866 Abs. 1 ZPO unterschiedlich ausfallen. 3. 15 16 17 Die Frage, ob es eine Regel des Völkerrechts gibt, der zufolge eine Vollstreckung in ein Gebäude unzulässig wäre, wenn dieses bei im Übrigen kommerzieller Nutzung für drei Diplomatenwohnungen genutzt werde, ist entgegen der Ansicht des Beteiligten nicht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Dies gilt bereits deswegen, weil sie sich nach den Ausführungen zu 1. als nicht entscheidungserheblich erweist. Unabhängig davon wäre die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts dieses Inhalts auch nicht Voraussetzung für die Annahme eines Immunitätsschutzes zugunsten der eingetragenen Eigentümerin gegen die beantragte Vollstreckungsmaßnahme. Dies folgt auch nicht aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch. Denn der grundrechtliche Anspruch des Einzelnen darauf, dass der Staat seine Justizorgane zum Schutz privater Rechte zur Verfügung hält, ist bereits durch den allgemeinen Grundsatz des Völkerrechts eingeschränkt, nach dem die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates ohne seine Zustimmung unzulässig ist, soweit dieses Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen. Dabei ist durch die Formulierung soweit auch eine Feststellung dazu getroffen, dass der Immunitätsschutz grundsätzlich auf den Umfang der hoheitlichen Nutzung beschränkt ist, also bei gemischt genutzten Gegenständen das Völkerrecht einer Vollstreckung in die nicht hoheitlich genutzten Teile nicht entgegensteht. Die Anwendung dieser Regel ist Aufgabe der Fachgerichte und dem objektiven Normenverifikationsverfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG entzogen (vgl. BVerfG, NVwZ 2008; BVerfG v. 15. Dezember 2008 2 BvR 2495/08 (juris)). Dies gilt auch für die Beurteilung der Rechtsfolge, die sich ergibt, wenn die Vollstreckungsmaßnahme nicht auf Teile des Vollstreckungsgegenstands beschränkt werden kann. Selbst wenn sich eine allgemeine Regel des Völkerrechts für die auf den konkreten Einzelfall zugespitzte Frage des Beteiligten nicht feststellen ließe, hätte der Senat weiterhin von dem Schutzumfang der bereits festgestellten allgemeinen Regel des Völkerrechts auszugehen und diese ungeschmälert zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 117, 141 zur Auslegung von Anleihebedingen hinsichtlich der Reichweite eines dort erklärten Verzichts auf Staatenimmunität). Eine selbständige Auslegung, die einem ausländischen Staat den Immunitätsschutz für diplomatisch genutzte Vermögensgegenstände entzieht, nur weil eine Vollstreckungsmaßnahme sich ohne Teilungsmöglichkeit auf ein gesamtes Gebäude erstreckt und dieses Gebäude überwiegend nicht für

Seite 7 von 8 Zwecke der diplomatischen Vertretung oder sonst hoheitlich genutzt wird, stände nicht im Einklang mit der Tatsache, dass der besonders strikte und weitreichende Schutz der diplomatischen Mission im Empfangsstaat als ein hervorgehobenes Element der Staatenpraxis zu bezeichnen ist, weil damit die diplomatischen Beziehungen stehen und fallen (vgl. BVerfG a.a.o.). Eine einschränkende Auslegung wäre deshalb nur dann möglich, wenn es einer allgemeinen Regel des Völkerrechts entspräche, dass bei gemischt genutzten Gegenständen Immunitätsschutz entfällt, sofern nicht die Nutzung zu diplomatischen (oder sonst hoheitlichen) Zwecken überwiegt. Dass eine solche Regel als anerkannte Regel des Völkerrechts bestehe, behaupten jedoch auch der Beteiligte und das von diesem vorgelegte Gutachten P. nicht. Der Umstand, dass nach australischem Recht die Vollstreckung nur in solche Gegenstände unzulässig ist, die überwiegend diplomatischen Zwecken dienen, und der Beteiligte ein inzwischen ergangenes Urteil des schwedischen Oberlandesgerichts vom 1. Februar 2010 mit entsprechender Argumentation vorgelegt hat, begründet auch keinen Anhaltspunkt für das Bestehen einer allgemeinen Regel des Völkerrechts. Denn allgemein im Sinne des Art. 25 GG ist eine Regel des Völkerrechts, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird (BVerfGE 15, 25; 117, 141). Einen objektiven Zweifel im Sinne des Art. 100 Abs. 2 GG hat der Beschwerdeführer deshalb nicht zu begründen vermocht. 18 19 Die in dem Gutachten P. zitierte Rechtsprechung einiger USamerikanischer Gerichte, die bei gemischt genutzten Konten Immunität gewähren, diese aber nicht zwangsläufig auf das gesamte Konto erstrecken, bestätigt hingegen die vom Senat berücksichtigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wobei die Natur der hier beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine Teilung allerdings nicht zulässt. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die im Gutachten P. geäußerte Befürchtung, es würde dem fremden Staat sehr einfach gemacht, Grundbesitz der Vollstreckung zu entziehen, eine Einschränkung der Immunität nicht rechtfertigt. Bei einem missbräuchlichen oder funktionswidrigen Gebrauch der Immunität diplomatischer Vertretungen für den im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte bestehen wäre es Sache der zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland, diesem mit diplomatischen und sonstigen, völkerrechtlich zulässigen Mitteln zu begegnen (BVerfGE 46, 342). 4. 20 Abschließend ist festzuhalten, dass die Annahme der fehlenden deutschen Gerichtsbarkeit im vorliegenden Fall den Zugang zu einem Gericht nicht unverhältnismäßig beschränkt, weil die Beschränkung, wie vorstehend dargestellt, auf allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts über die Gewährung von Immunität für Staaten beruht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt unter Berücksichtigung von Art. 6 EMRK (I.Sektion): Verweigerung der Zustimmung durch den griechischen

Seite 8 von 8 Justizminister zur Zwangsvollstreckung in deutsches Vermögen in Griechenland, NJW 2004, 273 f.). 5. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus 13a Abs. 1 S.2 FGG, die Entscheidung über den Beschwerdewert aus 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO. juris GmbH