A. Bundes-Sportförderungsgesetz ( BSFG )

Ähnliche Dokumente
B. Grundförderung sowie Maßnahmen- und Projektförderung. 1. Festlegung des Kreises der Antragsberechtigten auf Förderung

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 20. Juni 2013 Teil I

Urtext 8 Oktober 2012

Bekanntgabe der Möglichkeit zur Antragstellung auf Breitensportförderung und Förderprogramm 2019 gemäß Bundes- Sportförderungsgesetz 2017

Auszug Rechtsvorschrift für Bundes-Sportförderungsgesetz 2013, Fassung vom Hauptstück Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt Allgemeines

B. Erweiterte erfolgsbezogene Grundförderung (G.5) sowie Maßnahmen- und Projektförderung

2149 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

B. Grundförderung sowie Maßnahmen- und Projektförderung. 1. Festlegung des Kreises der Antragsberechtigten auf Förderung

Kriterien & Grundsätze der Antragsbegutachtung durch den Beirat für Leistungs- und Spitzensport

Entwurf. Artikel 1. Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 BSFG 2017) Inhaltsverzeichnis

2232/A. vom (XXV.GP) Antrag

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 26. Juli 2017 Teil I

Bundes-Sportförderungsgesetz 2005

Vorblatt Problem: Ziel: Inhalt: Alternativen: Auswirkungen des Regelungsvorhabens: Finanzielle Auswirkungen:

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Struktur- und Prozessoptimierung der Sportförderung des Bundes

SPEZIELLE RICHTLINIE DES LANDES NIEDERÖSTERREICH FÜR DIE FÖRDERUNG NACHWUCHSLEISTUNGSSPORT I. GELTUNGSBEREICH 02 II. ZIEL DER FÖRDERUNG 02

Q.ß Andrea Milz. Landtag Nordrhein-Westfalen Vorsitzender des Sportausschusses Herrn Holger Müller, MdL Platz des Landtags Düsseldorf

Richtlinien. für die Gewährung von beruflichen und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation. 1. Jänner 2017

R H Der. Sehr geehrte Damen und Herren,

Richtlinien für die Förderung des Sports in der Stadt Dülmen (Sportförderungs-Richtlinien) vom

Gesetz vom über das Sportwesen im Land Steiermark (Steiermärkisches Landessportgesetz 2015) I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen und Sportförderung

vom 4. Juli 2000 Aufgrund von Art. 11 und 24 des Sportgesetzes vom 16. Dezember 1999, LGBl Nr. 52 1, verordnet die Regierung: Art.

Richtlinien des Burgenlandes für die Gewährung von Förderungen im Sinne des 21 Abs. 9 FAG 2008

vom 16. Dezember 1999

Gesetz über die Förderung des Sports im Land Sachsen-Anhalt (Sportfördergesetz - SportFG) Vom 18. Dezember 2012

SPEZIELLE RICHTLINIE DES LANDES NIEDERÖSTERREICH FÜR DIE GRUNDFÖRDERUNG SPORTFACHVERBÄNDE I. GELTUNGSBEREICH 02 II. ZIEL DER FÖRDERUNG 02

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 geändert wird

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XIII

Grundzüge des Sportrechts. gen Gebrauch machen oder sich sonst grob ungehörig verhalten;

Round Table IG Sport Sportpolitisches Konzept des Kantons Luzern

Vereinbarung 101/ Blatt 1-3, Anlage 1, Anlage 2

Sport in Zug. Leitbild des Sportamtes der Stadt Zug

Förderungswürdig sind Vorhaben aus allen Bereichen der bildenden Kunst wie z. B. Malerei, Grafik, Bildhauerei, Installation etc.

h1190 5/5 Sportförderrichtlinien der Stadt Heidenheim vom 25. Oktober 2011

Jugend gesund bewegen Voll aktiv im Sportverein

NÖ Sport im Vergleich

Finanzierung Olympischer Spitzensport im internationalen Vergleich

Richtlinien zur Förderung des Sports im Landkreis Mayen-Koblenz vom in der 2. Änderungsfassung vom

Bericht. Sportgremienbesetzung in den österreichischen Bundes-Fach- und Dachverbänden sowie ausgewählten Sportorganisationen - Vergleich

Bild: Keystone. Workshop «Gesellschaftliche Herausforderungen und Aufgaben der Verbände»

SchulSportBewegung. Eckpunkte für ein Sportpolitisches Konzept

Einführung in das österreichische Sportrecht

SPEZIELLE RICHTLINIE DES LANDES NIEDERÖSTERREICH FÜR DIE FÖRDERUNG KINDER- UND JUGENDSPORT I. GELTUNGSBEREICH 02 II. ZIEL DER FÖRDERUNG 02

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Bundesgesetz über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen (Bildungsinvestitionsgesetz) 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Sportförderung. des Kreises Steinfurt. Projektförderung

SPEZIELLE RICHTLINIE DES LANDES NIEDERÖSTERREICH FÜR DIE FÖRDERUNG SPORTVERANSTALTUNG I. GELTUNGSBEREICH 02 II. ZIEL DER FÖRDERUNG 02

Förderung der Landwirtschaft in Wien. Seite 1. Lfg. 26. Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft in Wien (Wiener Landwirtschaftsgesetz)

Schlichtung und Schiedsgerichtsbarkeit im Sport

Stellungnahme des NÖ Monitoringausschusses, beschlossen am ; NÖ Bautechnikverordnung 2014 (1. Novelle)

Clusterung der Ergebnisse der Tischgespräche der Auftaktveranstaltung

Richtlinien für die Förderung des Sports im Kreis Steinfurt

der Stadt Sankt Augustin für die Förderung des Vereinswesens außerhalb des Sportbereiches

INTERNE RICHTLINIE FÜR DIE WEITERGABE DER BUNDES-VEREINSZUSCHÜSSE

Inhaltsverzeichnis VII V XXI. Vorwort... Abkürzungsverzeichnis...

RICHTLINIEN FÜR DIE SPORTFÖRDERUNG DER STADT WAIDHOFEN AN DER YBBS

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Grundsätze zur Förderung des Behindertensports vom Nr. IV 4/5524-1/10/91 1

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

REGLEMENT ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON AN INTERNATIONALE BESCHICKUNGEN

C. Finanzordnung (FO)

Kriterienkatalog zur Bewertung. der Leistungsfähigkeit. der Bundes-Sportfachverbände. gemäß 6 BSFG 2017

Kapitel Förderung des Sports

Gesetz über die Sportförderung im Land Brandenburg (Sportförderungsgesetz- SportFGBbg)

Richtlinien zur Anreizförderung von Fassadensanierungen im Aktiven Kernbereich Innenstadt Heppenheim (Förderrichtlinien Fassadensanierungen)

Bericht des Rechnungshofes

2869/J. vom (XXV.GP) ANFRAGE. betreffend Erfolgs-Ranking der Bundes-Sportfachverbände für die Fördervergabe 2015

Die ordnungsgemäße Geschäftsführung bei Sportvereinen und -verbänden. SenInnSport

Ziele Entwickeln und Erbringen von qualitativ hochstehenden Dienstleistungen für Sportverbände, Sportvereine und weitere Partner

des Allgemeinen Sportverbandes Österreichs (ASVÖ) für die Weitergabe des Bundes-Vereinszuschusses

Richtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten

RÜCKBLICK AUF DIE AMTSPERIODE VON BSO-PRÄSIDENT DR. PETER WITTMANN

Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol

Vergnügungssteuer : Bundesländer im Vergleich. Univ.-Lektor RA Dr. Walter Schwartz

Textgegenüberstellung

Erklärung betreffend die Einstufung als Kleinstunternehmer und Angaben über gewährte De-minimis- Förderungen

NÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten

II. Organisationsfragen

Ausschreibung und Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen

Gleichstellung im Sport

Rahmenvereinbarung. Zusammenarbeit von Schule und Sport bei Angeboten von Bewegung, Spiel und Sport in österreichischen Schulen

Richtlinien für Ranglisten und Kader in der Sparte ARMBRUST

Organisation des Sports in Österreich

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Kriterien für die athletenspezifische Spitzensportförderung

Stadtverband für Sport Tübingen

Christian Schweighofer

Leitbild Bewegung und Sport der Stadt Langenthal

sportleitbild der stadt thun

Bewegung und Sport als lebensbegleitende Chancen und Möglichkeiten auch in Werkstätten für Menschen mit Behinderung! Referenten:

Wahlprüfsteine des Deutschen Behindertensportverbandes e.v. zur Bundestagswahl 2017 Antworten der Freien Demokraten

Individualantrag auf Aufhebung von Bestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 unzulässig; gerichtliches Strafverfahren anhängig.

Errichtung von regionalen und multifunktionalen Sportinfrastrukturanlagen

Nr. 804a Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz) vom 9. Dezember 2013 (Stand 1.

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1989 Ausgegeben am 15. Dezember Stück

Transkript:

Sport im öffentlichen Recht 5 Die Voraussetzungen und Bedingungen der Sportförderung hat der Bund im Bundes-Sportförderungsgesetz 8 geregelt, in den Ländern finden sich entsprechende Regelungen in den Sport ( förderungs ) gesetzen. A. Bundes-Sportförderungsgesetz ( BSFG ) 1. Allgemeines a. Förderziele Bewegung und Sport für die gesamte österreichische Bevölkerung zu ermöglichen, ist gem 1 Abs 1 BSFG ein gesamtgesellschaftliches Anliegen. Diesem Anliegen entsprechend formuliert der Gesetzgeber verschiedene sportpolitische Generalziele ( 1 Abs 1 BSFG ) und definiert außerdem Ziele der Sportförderung. Zu diesen in 2 Abs 1 BSFG angeführten Zielen zählt ua etwa die Förderung und Unterstützung des Vereinssports ( Z 6 leg cit ) oder die Stärkung der Sportstätteninfrastruktur ( Z 7 leg cit ). Sieht man zunächst von den Vorhaben von gesamtösterreichischer Bedeutung ab sie folgen einer eigenen Förderungssystematik ( 20 ff BSFG ), so lassen sich im Rahmen der Sportförderung drei Segmente unterscheiden: Erstens die Leistungs- und Spitzensportförderung ( 6 ff BSFG ), zweitens die Breitensportförderung ( 12 ff BSFG ) und drittens die Förderung gesamtösterreichischer Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport ( 17 ff BSFG ). Für jedes dieser Segmente ist ein fixer Prozentsatz der insgesamt zur Verfügung stehenden Fördersumme reserviert. 9 Von dieser Summe sieht das Gesetz wiederum für ausgewählte Sportbereiche einen fixen Prozentsatz der Fördersumme vor. Dies gilt für den Fußball, und zwar sowohl im Leistungs- und Spitzensport als auch im Breitensport 10, im Bereich des Leistungs- und Spitzensports für den Behindertensport 11 8 BGBl I 2013 / 100. 9 Das sind gem 5 Abs 2 BSFG: 50 % für Förderungen im Bereich des Leistungsund Spitzensports, 45 % für Förderungen im Bereich des Breitensports und 5 % für die Förderung der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport. 10 7 Abs 5, 13 BSFG. 11 8 Abs 6 BSFG. Österreichisches Sportrecht

6 Lamiss Khakzadeh-Leiler sowie im Breitensport für den gesamtösterreichischen Verband alpiner Vereine 12. b. Fördermethoden Alle drei genannten Segmente folgen einer dualen Förderungssystematik: Die Förderungen werden als Grundförderung oder als Maßnahmen- und Projektförderung gewährt. Mit der Grundförderung werden die spezifischen Aufgaben zur Aufrechterhaltung des administrativen und sportlichen Betriebs von Sportorganisationen finanziell unterstützt. Mit der Maßnahmen- und Projektförderung wiederum werden klar abgegrenzte, wiederkehrende Maßnahmen oder zeitlich begrenzte Projekte gefördert. Als Förderungen gewährt das BSFG geldwerte Leistungen: Förderungen isd Gesetzes sind nämlich nicht nur» Geld- und Sachzuwendungen privater Art «, sondern auch» Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse «sowie» zins- oder amortationsbegünstigte Gelddarlehen «( 4 Abs 1 BSFG ). c. Aufbringung der Mittel Die finanziellen Mittel für die Sportförderung speisen sich aus zwei Bereichen: Zum Ersten stellt der Bund gem 20 Glücksspielgesetz einen Betrag zur Verfügung diese Mittel werden aus den Abgaben der Glücksspielkonzessionäre lukriert ( 5 Abs 1 Z 1 BSFG ), zum Zweiten handelt es sich um sonstige Mittel, die speziell für die Förderung von Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung bereitgestellt werden ( 5 Abs 1 Z 2 BSFG ). 2. Förderungsstruktur: Die duale Förderungssystematik a. Leistungs- und Spitzensport Die Förderung im Leistungs- und Spitzensport erfolgt leistungsorientiert: Grundlage ist ein» Struktur- und Strategiekonzept «, das die 12 14 BSFG. Franz Marhold Gustav Schneider ( Hrsg )

Sport im öffentlichen Recht 7 Bundes-Sportfachverbände 13 vorzulegen haben ( 6 Abs 4 BSFG ). Dieses Konzept dient dem Bundes-Sportförderungsfonds er vergibt die Förderungen ( s dazu unten III. A. 5.) als Grundlage dafür, um die Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände beurteilen und eine Reihung erstellen zu können ( 6 Abs 1 BSFG ). Diese Reihung dient als ergänzendes Beurteilungskriterium für die Maßnahmen- und Projektförderung ( 6 Abs 5 BSFG ). Die Grundförderung wird gem 7 Abs 2 BSFG unter Berücksichtigung der individuellen Erfordernisse des Bundes-Sportfachverbandes durch den Bundes-Sportförderungsfonds festgelegt. Sie ist für im Gesetz demonstrativ genannte Förderungsbereiche bestimmt, wie etwa die Kosten für Administration und hauptamtliche Trainer ( 7 Abs 3 BSFG ). Für die Projekt- und Maßnahmenförderung sind in 8 BSFG demonstrativ Förderungsbereiche festgeschrieben. Für diese Bereiche etwa die Beschickung zu Wettkämpfen ( 8 Abs 2 Z 1 BSFG ) oder Trainingsmaßnahmen ( Z 2 leg cit ) hat der Bundes-Sportförderungsfonds jährlich Förderungsprogramme ( inkl der Förderparameter ) zu erstellen, für die die Bundes-Sportfachverbände Förderungen für Maßnahmen und Projekte beantragen können ( 8 Abs 3 BSFG ). b. Breitensport Die Grundförderung ist für im Gesetz ausgeführte Zwecke bestimmt, wie etwa die Schaffung gesundheitsfördernder Sportangebote ( 12 Abs 1 BSFG ). Sie gebührt den Dachverbänden ( s dazu S 51 ), die verpflichtet sind, daraus für ihre Mitgliedsvereine die in 12 Abs 4 BSFG genannten Dienstleistungen zu erbringen, also etwa» Aus- und Fortbildung «( Z 1 leg cit ) oder» Beratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen «( Z 2 leg cit ). Außerdem haben sie mindestens 40 % der Grundförderung für näher präzisierte Aufwendungen ( 12 Abs 5 BSFG ) an ihre Mitgliedsvereine weiterzugeben ( Bundes-Vereinszuschuss, 12 Abs 5 BSFG ). Für die Maßnahmen- und Projektförderung normiert das Gesetz demonstrative Förderungsbereiche, wie etwa Maßnahmen für mehr 13 S dazu 3 Z 13 BSFG: Es handelt sich dabei um Sportorganisationen von gesamtösterreichischer Bedeutung im Leistungssport. Österreichisches Sportrecht

8 Lamiss Khakzadeh-Leiler Bewegung im Kindergarten- und Volksschulalter ( 15 Abs 2 BSFG ). Auch hier gilt wie schon für den Bereich das Leistungs- und Spitzensports, dass der Bundes-Sportförderungsfonds jährlich ein Förderungsprogramm mit den entsprechenden Förderungsparametern zu erstellen hat ( 15 Abs 4 BSFG ). c. Förderung der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport 17 BSFG nennt jene Organisationen, denen eine jährliche Grundförderung gebührt. Dazu zählen die Bundes-Sportorganisation als den gesamtösterreichischen Sport vertretende Organisation, das Österreichische Olympische Comité ( ÖOC ), das Österreichische Paralympische Committee ( ÖPC ), der Österreichische Behindertensportverband ( ÖBSV ) und Special Olympics Österreich ( S Oö ). Die Maßnahmen- und Projektförderung umfasst jene Bereiche, die der Bundes-Sportförderungsfonds festlegt ( 18 Abs 2 BSFG ). Auch dafür ist wiederum vom Bundes-Sportförderungsfonds ein jährliches Förderungsprogramm mit den Förderungsparametern zu erstellen ( 18 Abs 3 leg cit ). 3. Förderungsstruktur: Sonstige Förderungen Wie bereits erwähnt gilt die duale Förderungssystematik nicht für sonstige Förderungen. Gem 20 Abs 1 BSFG ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ermächtigt, Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung unter Berücksichtigung des Förderungsbedarfs ohne Ausschreibung zu fördern. Derartige Vorhaben sind beispielsweise die Durchführung von Olympischen Spielen und Weltund Europameisterschaften ( 20 Abs 2 Z 1 BSFG ), aber auch die Aufrechterhaltung und Verbesserung von internationalen Verbindungen im Sport ( Z 5 leg cit ). Zu den sonstigen Förderungen zählt auch die in 21 BSFG geregelte Förderung von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung sowie die Schaffung eines Sportleistungsabzeichens ( 23 BSFG ). Franz Marhold Gustav Schneider ( Hrsg )

Sport im öffentlichen Recht 9 4. Förderungsvoraussetzungen und Förderungsbedingungen Im 6. Hauptstück normiert das BSFG allgemeine Förderungsvoraussetzungen ( 24 BSFG ) sie treten zu den für die einzelnen Fördersegmente geltenden besonderen Förderungsvoraussetzungen sowie allgemeine und besondere Förderungsbedingungen ( 25 ff BSFG ). Ua ist der Förderungsnehmer zu verpflichten, die widmungsgemäße Verwendung der Förderung zu belegen ( 25 Abs 1 Z 4 BSFG ) und das Anti- Doping-Bundesgesetz einzuhalten ( 25 Abs 1 Z 7 BSFG ). Wird gegen die Förderungsbedingungen verstoßen, so wird der Förderungsnehmer zur Rückerstattung der Förderung verpflichtet ( 25 Abs 2 BSFG ). 5. Abwicklung Drehscheibe der Sportförderung ist der Bundes-Sportförderungsfonds ( 30 BSFG ). Seine zentrale Aufgabe ist die» Vergabe, Abwicklung sowie die Basiskontrolle «14 der Förderungen mit Ausnahme der sonstigen Förderungen gem 20 ff BSFG. Organe des Bundes-Sportförderungsfonds sind: Die Bundes-Sportkonferenz 15 : Ihr obliegt die Leitung des Bundes- Sportförderungsfonds ( 36 Abs 1 BSFG ), insbesondere etwa die Genehmigung von Förderungsprogrammen und Förderungen des Bundes-Sportförderungsfonds. Das Kuratorium 16 : Seine Hauptaufgabe ist es, die Bundes-Sportkonferenz und die Geschäftsführung in ihrer wirtschaftlicher Gestion zu überwachen. 17 Der Förderungsbeirat 18 für den Bereich des Breitensports sowie der Förderungsbeirat für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports: Diese Beiräte geben Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen ab sowie im Zusammenhang mit der Evaluierung von Vorhaben. 19 14 30 Abs 2 Z 1 BSFG. 15 Zur Zusammensetzung s 35 Abs 1 BSFG. 16 Zur Zusammensetzung s 38 Abs 1 BSFG. 17 39 Abs 1 BSFG; weitere Aufgaben Abs 2 ff. 18 Zur Zusammensetzung s 41 f BSFG. 19 41 f BSFG. Österreichisches Sportrecht

10 Lamiss Khakzadeh-Leiler Die Geschäftsführung 20 : Sie erledigt die die laufenden Geschäfte des Bundes-Sportförderungsfonds. 21 6. Förderungsdatenbank Der BM für Landesverteidigung und Sport hat eine Förderungsdatenbank über die nach diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen einzurichten ( 44 BSFG ) 22. Dies soll der Transparenz im Bereich der Sportförderung und der Information der Bevölkerung dienen. B. Die Sportförderung der Länder Die Sportförderung der Länder ist in den einschlägigen ( Landes- ) Sport ( -förderungs ) gesetzen 23 geregelt. Sie enthalten Bestimmungen zu förderungswürdigen Maßnahmen und Förderungsbedingungen, sind dabei aber bei weitem nicht so detailliert wie das BSFG. IV. Anti-Doping-Regelungen Regelungen, die der Bekämpfung von Doping 24 dienen, finden sich sowohl im Anti-DopingG des Bundes 25 als auch in den Sportgesetzen der Länder. Großteils war die Erlassung entsprechender Bestimmungen notwendig, um die mit dem Beitritt zu Internationalen Anti-Doping- Übereinkommen übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. 26 20 S 43 Abs 1 BSFG. 21 43 BSFG. 22 S < www.transparenzportal.gv.at > ( Stand: 14. 09. 2016 ). 23 Bgld Sportförderungsgesetz, LGBl 26 / 2004; Krnt SportG, LGBl 99 / 107; Nö SportG, LGBl 60 / 1997 idf LGBl 6 / 2004; Oö SportG, LGBl 93 / 1997 idf LGBl 106 / 2003; Sbg LandessportG, LGBl 98 / 1987 idf LGBl 52 / 1999; Stmk LandessportG, LGBl 67 / 1988; Tir LandessportG, LGBl 65 / 1972 idf LGBl 32 / 1974; Wr LandessportG, LGBl 17 / 1972 idf LGBl 12 / 1980. 24 Zum Verständnis des Begriffs und zur Zielsetzung des ADBG siehe 1 leg cit. 25 BGBl I 2007 / 30 idf I 2014 / 93. 26 Anti-Doping-Konvention des Europarates, BGBl 1991 / 451 idf BGBl III 2014 / 229; Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl III 2007 / 108 idf BGBl III 2015 / 93; Zusatzprotokoll zur Anti-Doping-Konvention BGBl III 2005 / 14. Franz Marhold Gustav Schneider ( Hrsg )