3. Novelle zum Kollektivvertrag Für die ArbeitnehmerInnen des Fonds Soziales Wien abgeschlossen zwischen dem Fonds Soziales Wien, Guglgasse 7-9, 1030 Wien und dem ÖGB, Gewerkschaft der Gemeindebediensteten Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Maria-Theresienstraße 11, 1090 Wien Wirksamkeitsbeginn: 01. Juli 2010
Nachfolgendes wurde zwischen den Verhandlungspartnern, der Geschäftsführung des Fonds Soziales Wien und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten Kunst, Medien, Sport, freie Berufe vereinbart: I. Erhöhung der Kollektivvertragsgehälter - Die Kollektivvertragsgehälter werden um 1,2% erhöht. - MitarbeiterInnen mit Kollektivvertragsgehalt (= Schemagehalt) erhalten eine Einmalzahlung in der Höhe von 40. - Die IST-Gehälter werden um 0,96% erhöht. - Die Lehrlingsentschädigung wird um 1,2% erhöht. - Die Zulagen und Aufwandsentschädigungen werden um 0,96% erhöht. - Die Laufzeit beträgt 12 Monate. II. Novellierung des Kollektivvertragstextes 1.1. Nach >> wieder wohnen Betreute Unterkünfte für Wohnungslose Menschen gemeinnützige GmbH<< wird das Wort und durch einen Beistrich ersetzt. Des Weiteren wird nach >>Schuldnerberatung Wien gemeinnützige GmbH<< ein Beistrich eingefügt und der Geltungsbereich um >>AWZ Soziales Wien GmbH<< und >>FSW LGM GmbH<< erweitert. 1.2. Der zweite Satz wird nach der Wortfolge Für Lehrlinge um und FerialarbeitnehmerInnen ergänzt. Der Text des FSW wird ersatzlos gestrichen und nach gilt wird ein nur eingefügt, so dass dieser Satz nun wie folgt lautet: Für Lehrlinge und FerialarbeitnehmerInnen gilt nur Teil 4 Abschnitt 2 des Kollektivvertrages. 3. Novelle zum KV 2009 2
2.2. Im letzten Satz wird nach Gewerkschaft der Gemeindebediensteten Kunst, Medien, Sport, freie Berufe ergänzt. 2.3.1. Nach Die Kommission setzt sich aus jeweils drei VertreterInnen sowie nach nominiert von der Geschäftsführung und der GdG werden Beistriche eingefügt. 4.1. Korrektur eines Rechtschreibfehlers von abweichendes auf Abweichendes. 5.2. Formulierungsänderung von versehrte/r auf versehrte. Des Weiteren wird nach der Wortfolge insgesamt um mindestens zwischen 20 und % das Leerzeichen gelöscht. 5.3. Formulierungsänderung von versehrte/r auf versehrte. 5.4. In der ersten Aufzählungsreihe wird zwischen 20 und %, in der zweiten zwischen 40 und %, in der dritten zwischen 50 und % und in der vierten zwischen 60 und % jeweils das Leerzeichen gelöscht. 6.1. Korrektur eines Rechtschreibfehlers von vorhinein auf Vorhinein. 8.2.1. Formulierungsänderung nach der Wortfolge nachweislich verhindert, so hat von er auf er/sie, sowie nach der Wortfolge Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß von seiner auf seiner/ihrer. 10.1. Korrektur am Satzanfang von Dem/der auf Dem/Der. 11.1.6.Korrektur am Satzanfang von Dem/der auf Dem/Der. Des Weiteren wird nach der Wortfolge (einschließlich des Freijahres) zwischen 80 und % das Leerzeichen gelöscht. 11.1.7.Im dritten Satz wird nach der Wortfolge entfällt der Anspruch auf in Teil 4 ergänzt. Des Weiteren werden die Punkte 62.1., 62.2., 63.1., 63.2. und 63.3. auf 63.1., 63.2., 64.1., 64.2. und 64.3. 11.2.6.Korrektur am Satzanfang von Dem/der auf Dem/Der. Des Weiteren wird nach der Wortfolge (einschließlich des Freiquartals) zwischen 75 und % das Leerzeichen gelöscht. 3. Novelle KV FSW 3
11.2.7.Im dritten Satz wird nach der Wortfolge entfällt der Anspruch auf in Teil 4 ergänzt. Des Weiteren werden die Punkte 62.1., 62.2., 63.1., 63.2. und 63.3. auf 63.1., 63.2., 64.1., 64.2. und 64.3. 25.1. In der ersten Aufzählungsreihe wird nach Vorgesetzte/n der Beistrich entfernt. 29.1. Nach Inter- wird ein Beistrich eingefügt. Das Wort E-mail wird groß geschrieben, so dass es nun E-Mail lautet. 35.2. Formatierungsänderung in der zweiten Aufzählungsreihe von (6-22 Uhr) auf (06:00 22:00 Uhr) sowie in der dritten Aufzählungsreihe von (22-6 Uhr) auf (22:00 06:00 Uhr). 39. Punkt 39. wird um Unterpunkt 39.2. erweitert. 39.2. Der/Die ArbeitnehmerIn darf über die für ihn/sie maßgebende Arbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein/e ArbeitnehmerIn mit voller Arbeitszeit nicht zur Verfügung steht. Soweit durch die Zeit einer solchen Dienstleistung die volle Arbeitszeit nicht überschritten wird, liegen Mehrdienstleistungen vor, die, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Erbringung der Mehrdienstleistung oder innerhalb eines im Dienstplan festgelegten längeren Durchrechnungszeitraumes im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, je nach Anordnung a) im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder b) im Verhältnis 1:1,25 abzugelten oder c) im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich mit 25% Mehrdienstleistungszuschlag abzugelten sind. 42.2. Der Unterpunkt wird nach Geldbeträge sind Bruttobeträge mit der Wortfolge und beinhalten die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen gemäß Modellstelle vervollständigt. 43.4. Der Unterpunkt wird neu formuliert: Über die Regelung der Ausschüttung des jährlichen Leistungstopfes ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. 42.5. Der Punkt 42.5. im Kollektivvertrag ist ein Unterpunkt des Punktes 43. Leistungsanteil und wird somit auf Punkt 43.5. 3. Novelle KV FSW 4
44.1. Im zweiten Satz (Zeile 5) wird ein Rechtschreibfehler korrigiert. Im Wort Anrechung wird ein n eingefügt, so dass es nun Anrechnung lautet. 44.3. Der Unterpunkt wird wie folgt neu formuliert: Facheinschlägige Vordienstzeiten beim FSW und/oder seinen Tochterunternehmungen sind im vollen Ausmaß anzurechnen wenn keine längere Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses als 4 Jahre vorliegt. Die Anrechnung entfällt, wenn die Unterbrechung durch einen vorzeitigen Austritt oder durch eine von dem/der ArbeitnehmerIn verschuldete Entlassung eingetreten ist. 46.2. Dieser Punkt wird um einen zweiten Satz wie folgt ergänzt: Für die Ermittlung der Sonderzahlung ist das durchschnittliche Grundgehalt der unmittelbar vorangehenden 13 Wochen heranzuziehen. 46.3. Dieser Punkt wird um einen zweiten Satz wie folgt ergänzt: Diese Regelung gilt sinngemäß auch für entgeltfreie Zeiten während eines Kalenderjahres; für entgeltfreie Zeiten (ausgenommen Krankenstand, Pflegehospizkarenz) werden keine Sonderzahlungen gewährt. Abschnitt 2: Die Überschrift des zweiten Abschnittes wird von Sonderbestimmungen für Lehrlinge auf Sonderbestimmungen 54. Die Überschrift wird von Arbeitszeit auf Arbeitszeit für Lehrlinge 54.2. Im ersten Satz wird nach der Wortfolge Die Betriebsvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit ist auf das Wort minderjährige eingefügt. Ebenso wird im zweiten Satz am Satzbeginn nach Für das Wort minderjährige ergänzt. 56. Die Überschrift wird von Sonderzahlung auf Sonderzahlung für Lehrlinge 57. Neuer Punkt 57. FerialarbeitnehmerInnen. 3. Novelle KV FSW 5
57.1. Neuer Unterpunkt 57.1.: Den FerialarbeitnehmerInnen gebühren die nachstehenden monatlichen Entlohnungen: FerialarbeitnehmerInnen ohne abgelegter Matura: 513,90 FerialarbeitnehmerInnen mit abgelegter Matura: 622,91 Die Urlaubsersatzleistung sowie die anteilsmäßigen Sonderzahlungen sind in der monatlichen Entlohnung nicht enthalten. 57.2. Neuer Unterpunkt 57.2.: Die Bestimmungen der Punkte 17 und 48 Absatz 1, 2 und 4 gelten auch für FerialarbeitnehmerInnen. 58. Vormaliger Punkt 57. 59. Vormaliger Punkt 58. 59.3. Die Überschrift Gehaltsbänder FSW 2009 wird auf Gehaltsbänder 2010 60. Vormaliger Punkt 59. 60.3. Die Überschrift Gehaltsbänder FSW 2009 wird auf Gehaltsbänder 2010 61. Vormaliger Punkt 60. 61.2. Formulierungsänderung von Juristen auf JuristInnen sowie von Betriebswirte auf BetriebswirtInnen. 61.3. Die Überschrift Gehaltsbänder FSW 2009 wird auf Gehaltsbänder 2010 62. Vormaliger Punkt 61. 3. Novelle KV FSW 6
62.3. Die Überschrift Gehaltsbänder FSW 2009 wird auf Gehaltsbänder 2010 63. Vormaliger Punkt 62. 64. Vormaliger Punkt 63. 65. Vormaliger Punkt 64. 3. Novelle KV FSW 7
III. Inkrafttreten Vorliegende Novelle tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. Wien, am: Für den FSW Für die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten Für den FSW Für die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten 3. Novelle KV FSW 8