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Transkript:

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Undenheim vom: 25.06.1988 1 Der Gemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der 16, 18 Abs. 3, 32, 33 Abs. 1 und 38 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: 1 Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren und für Leistungen der Friedhofsverwaltung Verwaltungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Gebührenschuldner sind: 2 Gebührenschuldner 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antrag steller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller, 3. bei Verwaltungsgebühren der Antragsteller. 3 2 Sonstige Leistungen Für die in der Gebührensatzung nicht aufgeführten Sonderleistungen richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem Aufwand (Sachkosten und Stundenlöhne). Diese Kosten plus MwSt. sind vom Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten. 4 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Benutzungsgebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides, die Verwaltungsgebühren mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

- 2-5 3 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1988 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 09.11.1981 außer Kraft. (3) Für Gebührenansprüche, die vor Bekanntmachung dieser Satzung entstanden sind, gelten die Gebührensätze der Satzung vom 09.11.1981. Undenheim, den 25.06.1988 Ortsgemeinde Undenheim gez. Sittel Ortsbürgermeister

- 3 - A N L A G E 41 zur 5. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Undenheim vom 25.06.1988 vom 2. Februar 2012 I. Reihengrabstätten 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene, a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 153,00 b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 268,00 2. Überlassung eines Urnenreihengrabes an Berechtigte nach 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 230,00 II. Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 1. Erwerb des Nutzungsrechtes durch Berechtigte nach 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für a) eine Einzelgrabstätte als Einfachgrab 345,00 als Tiefgrab 690,00 b) eine Doppelgrabstätte als Einfachgrab 844,00 als Tiefgrab 1.764,00 c) eine Dreiergrabstätte als Einfachgrab 1.380,00 als Tiefgrab 2.876,00 d) eine Vierergrabstätte als Einfachgrab 2.147,00 als Tiefgrab 4.448,00 e) eine Urnengrabstätte 345,00

- 4-2. Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Nr. 1 bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr a) eine Einzelgrabstätte als Einfachgrab 14,00 als Tiefgrab 28,00 b) eine Doppelgrabstätte als Einfachgrab 34,00 als Tiefgrab 71,00 c) eine Dreiergrabstätte als Einfachgrab 55,00 als Tiefgrab 115,00 d) eine Vierergrabstätte als Einfachgrab 86,00 als Tiefgrab 178,00 e) eine Urnengrabstätte 14,00 3. Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Nr. 1 werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 erhoben. III. Öffnen und Schließen der Gräber 1. Reihengräber und Wahlgräber für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 175,00 b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 350,00 c) Urnenbeisetzungen je Bestattung 100,00 d) für jede Erdbeisetzung in der Tiefe 450,00 2. Abweichend von der in der vorstehenden Nr. 1 genannten Entgelten werden vergütet: a) für die Bestattung von totgeborenen oder in der Geburt verstorbenen Kinder, die standesamtlich anmeldepflichtig sind und für die keine besondere Grabstätte in Anspruch genommen wird. 175,00 b) für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Fehlgeburten, die in einfacher fester Umhüllung (Sargschachtel), unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme unter Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden 175,00 c) für die Bestattung von totgeborenen oder in der Geburt verstorbenen Kindern, für die eine eigene Grabstätte in Anspruch genommen wird, richtet sich das Entgelt nach dem für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.

- 5 - IV. Ausgraben und Umbetten von Verstorbenen und Aschen 1. In den Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausgraben und die Wiederbeisetzung eines Verstorbenen a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 600,00 b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab bei einer Liegezeit ba) bis 2 Jahren 600,00 bb) von 5 bis 10 Jahren 1.000,00 bc) von mehr als 10 Jahren 900,00 Das Ausgraben und Umbetten von Verstorbenen mit einer Liegezeit von 3-5 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In diesem Falle ist die Vergütung nach Buchst. 1 ba) zu berechnen. 2. Bei Umbettungen aus Tiefgräbern erhöht sich das Entgelt nach Nr. 1 bei Wiederbeisetzungen aus Tiefgräbern in Tiefgräber um 30 v. H. aus Tiefgräbern in Einfachgräber oder aus Einfachgräber in Tiefgräber um 15 v. H. 3. Für die Ausbettung eines Verstorbenen zur Überführung nach einem anderen Friedhof ermäßigt sich das Entgelt nach Nr. 1 und 2 um 40 v. H. 4. Bei Umbettungen von auf einem anderen Friedhof Bestatteten werden für die Wiederbeisetzung Vergütungen gem. Ziff. III berechnet. 5. a) Für das Ausgraben und Wiederbeisetzen einer Aschenurne 175,00 b) Für das Ausgraben einer Aschenurne zur Überführung nach einem anderen Friedhof 100,00 c) Für die Wiederbeisetzung einer Aschenurne, die auf einem anderen Friedhof bestattet war 100,00 V. Sonstige Leistungen Abweichend von den in vorstehenden Ziffern genannten Entgelten werden vergütet: 1. für die Bestattung von Leichen und Aschen an Samstagen, einen Aufschlag 80,00 2. für die nach den Ziff. III bis V genannten Entgelten, wird zusätzlich, sofern Firmen mit den Arbeiten beauftragt sind, die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe erhoben.

- 6 - VI. Benutzung der Leichen- und Trauerhalle 1. Für die Aufbewahrung einer Leiche oder Urne bis zu 4 Tagen 294,80 für jeden weiteren Tag 63,80 2. Mit den Gebühren nach Nr. 1 ist die Benutzung der Leichen- und Trauerhalle mit abgegolten. VII. Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren 1. a) Ausstellung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende 96,00 b) Erneuerung der Berechtigungskarte für Gewerbetreibende 77,00 2. Für die Bearbeitung eines Antrages zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten, Grababdeckungen und Einfassungen 77,00 3. a) Anfertigung einer Zweitschrift der Verleihungsurkunde (Nutzungsrecht) 13,00 b) Umschreiben der Verleihungsurkunde 13,00 1 2 3 4 i.d.f. der 5. ÄndSatzung vom 02.02.2012 3 hinzugefügt durch 4. ÄndSatzung vom 26.07.2006 Satzung vom 25.06.1988 in Kraft getreten am 01.01.1988 1. ÄndSatzung vom 28.06.1993 in Kraft getreten am 09.07.1993 2. ÄndSatzung vom 20.12.2004 in Kraft getreten am 31.12.2004 3. ÄndSatzung vom 03.01.2002 in Kraft getreten am 01.01.2002 4. ÄndSatzung vom 26.07.2006 in Kraft getreten am 04.08.2006 5. ÄndSatzung vom 02.02.2012 in Kraft getreten am 10.02.2012 Anlage wurde bereits geändert durch: 1. ÄndSatzung vom 28.06.1993 2. ÄndSatzung vom 20.12.2004 3. ÄndSatzung vom 03.01.2002 4. ÄndSatzung vom 26.07.2006 5. ÄndSatzung vom 02.02.2012