Leitlinien für Notfallsituationen im Pflanzenschutz

Ähnliche Dokumente
Leitlinien für Notfallsituationen im Pflanzenschutz. Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr.

Notfallzulassung - Erfordernisse

Übergangsbestimmungen Umsetzung und Herausforderungen

Rechtliche Grundlagen im Pflanzenschutz / Zulassungen von PS-Mitteln. Ute Lachermeier - 12.Juni

Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr.1107/2009

L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union

Vergleichende Bewertung gemäß Art. 50 der VO (EG) Nr. 1107/2009

Amtsblatt der Europäischen Union L 309/17

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 18. Juli 2003 Teil II

Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Häufig gestellte Fragen und Antworten

(Text von Bedeutung für den EWR)

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen. Aktueller Stand der Genehmigungssituation

INFORMATIONSBLATT Verfahrensweise zur Festlegung der Identität eines Biozidproduktes im Zulassungsbescheid

Verfahrensfragen. Hildegard Barcza-Leeb Institut für Pflanzenschutzmittel. Informationsveranstaltung für Antragsteller, AGES,

Behandelte Waren Rechtliche Grundlagen

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Hildegard Barcza-Leeb e.h.

Datenschutz Rechtliche Rahmenbedingungen

Verfahrensweise zur Festlegung der Identität eines Biozid-Produktes im Zulassungsbescheid

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Maisbeizmittel. Pflanzenschutzmittelrechtliche Rahmenbedingungen und deren Umsetzung in Österreich

Datenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Rechtsrahmen der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

Grundwasserbewertung von Pflanzenschutzmitteln in der Zulassung

Einsatz von PSM auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Grundzüge und geplante Änderungen im Biozid-Produkte-Recht Die neue EU-Biozidprodukte-Verordnung mögliche wesentliche Inhalte und aktueller Stand

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit

Pflanzenschutzmittel und Grundwasser aus der Sicht des Lebensministeriums

Mag. Gernot Lorenz Abteilung VI/1 (Betriebliches Abfallrecht, Abfallverbringung und kontrolle) Telefon

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Gesamte Rechtsvorschrift für BiozidG-GebührentarifV I, Fassung vom

Unerwünschte Beistoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Stand und Ablauf des europäischen Zulassungsverfahrens für. Glyphosat Position des Bundes

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Text von Bedeutung für den EWR)

Bescheid. Gori 17 Imprägniergrund

Durchführungsverordnung der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffes Glyphosat und die daraus folgenden rechtlichen Schritte

Amtsblatt der Europäischen Union L 289/33

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191

Neue Pflanzenschutz-Politik - Was kommt auf Europas Bauern zu

Aktuelles zur Aus- und Weiterbildung, Bescheinigungsregelung, Inverkehrbringung und Kontrolle

Registrierung von Stoffen Gemeinsame Nutzung von Daten und Vermeidung unnötiger Versuche Informationen in der Lieferkette Nachgeschaltete Anwender

Pflanzenschutzmittel-Zulassung Rechtliche Grundlagen und praktische Umsetzung

MSC der ECHA. Ausschuss der Mitgliedsstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) Herr Uwe CORSEPIUS, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union

Versuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität von Pflanzenschutzmittel

11799/AB. vom zu 12432/J (XXV.GP)

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Date de réception : 04/04/2017

(Text von Bedeutung für den EWR)

Antworten des Helpdesks Dr. Raimund Weiß

9365/AB. vom zu 9882/J (XXV.GP)

Pflanzenschutzmittel

VSt. Beilage. An den Ausschuss der Regionen Referat für Subsidiaritätskontrolle Rue Belliard 101 B-1040 Brüssel

Wirkstoffbewertung in der EU und weitere Entwicklung im Genehmigungsverfahren von Glyphosat

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Amtliche Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit Nr. 06a / 2012

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt der Europäischen Union

Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION

Zulassung und Registrierung von homöopathischen Arzneispezialitäten

Handbuch betreffend die Spezialitätenliste (SL) vom 1. September 2011 (Stand 1. März 2013)

L 330/14 Amtsblatt der Europäischen Union

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) (2014/313/EU)

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR)

VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR)

Das neue Pflanzenschutzgesetz

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

REACH- und CLP-Verordnung: Auswirkungen und Abgrenzungsfragen zu Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten

Amtliche Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit Nr. 06a / 2015

Überblick über die Zulassungs- und Beschränkungsverfahren

Gesamte Rechtsvorschrift für BiozidG-Altwirkstoffverordnung, Fassung vom

Amtsblatt der Europäischen Union L 20/19

Umweltprüfungen bei Infrastrukturvorhaben

(Text von Bedeutung für den EWR)

Optimierung der Verfahren aus Sicht der gesundheitlichen Bewertung. Was können die Antragsteller und Bewertungsbehörden tun?

Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel

Verbundvorhaben Lückenindikationen

Verfahrensrechtliche Aspekte in Kontrolle und Zulassung

Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel. vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017)

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 61/2011. vom 1. Juli 2011

Übersicht über die nationalen Strukturen auf dem Gebiet der Lückenindikationen

Das Konzept der Biozidproduktfamilie. Dr. Annette Plachetka BAuA

55. Mitgliederversammlung des Verbandes Niedersächsischer Saatgutvermehrer e.v.

L 330/6 Amtsblatt der Europäischen Union RICHTLINIEN

Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte

BESCHLÜSSE. (Nur der deutsche, der französische, der griechische, der italienische, der portugiesische und der spanische Text sind verbindlich)

ÄNDERUNGSANTRÄGE 28-38

Transkript:

Leitlinien für Notfallsituationen im Pflanzenschutz Mag. Isabell Schinnerl Bundesamt für Ernährungssicherheit Antragstellerkonferenz WSP, 11.05.2016 Bundesamt für Ernährungssicherheit www.baes.gv.at

Gesetzliche Grundlage Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kann unter bestimmten Umständen für eine Dauer von höchstens 120 Tagen das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels für eine begrenzte und kontrollierte Verwendung zugelassen werden, sofern sich eine solche Maßnahme angesichts einer anders nicht abzuwehrenden Gefahr als notwendig erweist. www.baes.gv.at 2

Vorliegen einer Notfallsituation keine Indikationen zugelassener Pflanzenschutzmittel oder nicht im ausreichenden Ausmaß unter besonderer Berücksichtigung des Resistenzmanagements unvorhersehbares Auftreten bzw. nicht kontrollierbare Vermehrung eines Schadorganismus keine vertretbaren alternativen Bekämpfungsmöglichkeiten www.baes.gv.at 3

Ablauf Zulassungsverfahren I. Der Antragsteller reicht die erforderlichen Daten und Unterlagen beim BAES ein. Die spezifische Notfallsituation muss durch den Antragsteller und/oder gesetzliche Interessensvertretungen oder die Bundesländer ausreichend begründet und belegt werden. In bestimmten Fällen bestätigen die einzelnen Bundesländer die Notwendigkeit des Einsatzes des Pflanzenschutzmittels in ihrem Bundesland. www.baes.gv.at 4

Ablauf Zulassungsverfahren II. Das BAES prüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt gegeben sind. Zulassungen werden vom Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) mittels Bescheid erlassen Jede Notfallzulassung wird unverzüglich der Europäischen Kommission und den EU- Mitgliedstaaten gemeldet. www.baes.gv.at 5

Grundsätzliche Beschränkungen Jede Notfallzulassung ist jedenfalls mengen- und flächenmäßig bzw. unter Berücksichtigung der eingebrachten Angaben zu beschränken. Die Zulassung wird für längstens 120 Tage unter Vorschreibung restriktiver Auflagen erteilt. In bestimmten Fällen bestätigen die einzelnen Bundesländer die Notwendigkeit des Einsatzes des Pflanzenschutzmittels in ihrem Bundesland. Erfolgt keine Bestätigung, ist die Zulassung von der Zulassungsbehörde entsprechend einzugrenzen. www.baes.gv.at 6

Allgemeine Antragserfordernisse I Detaillierte Zusammensetzung sowie aktuelle Sicherheitsdatenblätter der Formulierung und der Wirk- und Beistoffe Vorgesehene Anwendungsbestimmungen und allfällige risikomindernde Maßnahmen Angaben und Unterlagen zur Beurteilung der toxikologische Eigenschaften und des Umweltverhaltens gemäß den Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1107/2009, die zur Bewertung der Antrags erforderlich sind und die noch nicht vorgelegt wurden www.baes.gv.at 7

Allgemeine Antragserfordernisse II Daten zum Rückstandsverhalten bei rückstandsrelevanten Kulturen bzw. Informationen über die Einhaltbarkeit der geltenden Rückstandhöchstgehalte Angaben/Unterlagen über die Notwendigkeit der Anwendung des Pflanzenschutzmittels für die beantragte Indikation Informationen bezüglich der Wirksamkeit und Pflanzenverträglichkeit, sofern vorhanden www.baes.gv.at 8

Allgemeine Antragserfordernisse III Nachvollziehbare und plausible Daten und Unterlagen über die Wichtigkeit der Bekämpfung des Schadorganismus in der betreffenden Kultur (wirtschaftliche Bedeutung, Häufigkeit des Auftretens, Probleme bei der Bekämpfung, ökonomisches Schadensausmaß) Angaben/Unterlagen über die Verfügbarkeit alternativer Bekämpfungsmethoden Unter bestimmten Umständen (z.b. bei Streptomycin) kann die Zulassungsbehörde zusätzliche Anforderungen festlegen. www.baes.gv.at 9

Spezifische Antragserfordernisse 6 Kategorien I Zusätzlich zu den allgemeinen Antragserfordernissen sind je nach Kategorie weitere Voraussetzungen zu erfüllen: Kategorie 1: Indikationserweiterung zu einer bestehenden österr. Zulassung Kategorie 2: Pflanzenschutzmittel ist in der beantragten Indikation in einem anderen EU- Mitgliedstaat zugelassen Kategorie 3: Gelistete Substanzen gemäß Anhang II der Bioverordnung 889/2008, sofern diese nicht auch unter Kategorie 1 oder 2 fallen www.baes.gv.at 10

Spezifische Antragserfordernisse 6 Kategorien II Kategorie 4: Pflanzenschutzmittel ist in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen, jedoch nicht in der beantragten Indikation Kategorie 5: Reguläre Zulassung des Pflanzenschutzmittels in Österreich beantragt, Zulassungsentscheidung steht noch aus (Indikation auch in keinem anderen MS zugelassen) Kategorie 6: Pflanzenschutzmittel enthält einen oder mehrere Wirkstoffe der/die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind www.baes.gv.at 11

Kategorie 1 Antrag wird im Rahmen einer Ausweitung des Anwendungsumfanges gestellt (Indikationserweiterung zu einer bestehenden österr. Zulassung) Spezifische Erfordernisse: wenn Anträge mehrere Jahre hintereinander gestellt werden, ist ab dem zweiten Antrag ein aktueller Stand der Vorbereitungen für die Beantragung einer regulären Indikationserweiterung beizubringen (ausgenommen Lückenindikationen gemäß Erlass des BMLFUW zu GZ BMLFUW-LE.2.1.15/0009- III9a/2012). www.baes.gv.at 12

Kategorie 2 I Das Pflanzenschutzmittel ist in der beantragten Indikation in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen Spezifische Erfordernisse: Übermittlung des aktuellen Bewertungsberichtes und des Zulassungsbescheides aus dem anderen EU- Mitgliedsstaat in englischer oder deutscher Sprache Angaben/Unterlagen über die Verfügbarkeit anderer chemisch-synthetischer oder sonstiger Pflanzenschutzmittel für die Bekämpfung des Schadorganismus (mit vergleichbarem Bekämpfungserfolg) www.baes.gv.at 13

Kategorie 2 II wenn Anträge mehrere Jahre hintereinander gestellt werden, ist ab dem zweiten Antrag ein aktueller Stand der Vorbereitungen für die Beantragung einer regulären Zulassung beizubringen (ausgenommen Lückenindikationen gemäß Erlass des BMLFUW zu GZ BMLFUW-LE.2.1.15/0009-III9a/2012). www.baes.gv.at 14

Kategorie 3 I Gelistete Substanzen gemäß Anhang II der Bioverordnung 889/2008, sofern diese nicht auch unter Kategorie 1 oder 2 fallen Spezifische Erfordernisse: Bestätigung der jeweiligen Bundesländer über die Notwendigkeit des Einsatzes des Pflanzenschutzmittels Angaben/Unterlagen über die Verfügbarkeit (anderer) biologischer Pflanzenschutzmittel für die Bekämpfung des Schadorganismus (mit vergleichbarem Bekämpfungserfolg) www.baes.gv.at 15

Kategorie 3 II Angaben/Unterlagen über die Verfügbarkeit und Praktikabilität anderer alternativer Bekämpfungsmethoden (Fruchtfolge, mechanische Maßnahmen, usw.) mit vergleichbarem Bekämpfungserfolg wenn Anträge mehrere Jahre hintereinander gestellt werden, ist ab dem zweiten Antrag ein aktueller Stand der Vorbereitungen für die Beantragung einer regulären Zulassung beizubringen (ausgenommen Lückenindikationen gemäß Erlass des BMLFUW zu GZ BMLFUW-LE.2.1.15/0009-III9a/2012). www.baes.gv.at 16

Kategorie 4 I Pflanzenschutzmittel ist in einem anderen EU- Mitgliedstaat zugelassen, jedoch nicht in der beantragten Indikation Spezifische Erfordernisse: Bestätigung der jeweiligen Bundesländer über die Notwendigkeit des Einsatzes des Pflanzenschutzmittels Übermittlung des aktuellen Bewertungsberichtes und des Zulassungsbescheides in englischer oder deutscher Sprache www.baes.gv.at 17

Kategorie 4 II Angaben/Unterlagen über die Verfügbarkeit anderer chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel für die Bekämpfung des Schadorganismus (mit vergleichbarem Bekämpfungserfolg) wenn Anträge mehrere Jahre hintereinander gestellt werden, ist ab dem zweiten Antrag ein aktueller Stand der Vorbereitungen zur regulären Zulassung beizubringen (ausgenommen Lückenindikationen gemäß Erlass des BMLFUW zu GZ BMLFUW- LE.2.1.15/0009-III9a/2012). www.baes.gv.at 18

Kategorie 5 I Reguläre Zulassung des Pflanzenschutzmittels in Österreich beantragt, Zulassungsentscheidung steht noch aus (Indikation auch in keinem anderen MS zugelassen) Spezifische Erfordernisse: Bestätigung der jeweiligen Bundesländer über die Notwendigkeit des Einsatzes des Pflanzenschutzmittels Angaben/Unterlagen über die Verfügbarkeit anderer chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel für die Bekämpfung des Schadorganismus (mit vergleichbarem Bekämpfungserfolg) www.baes.gv.at 19

Kategorie 5 II Angaben über enthaltene Substitutionskandidaten Angaben/Unterlagen über die Verfügbarkeit und Praktikabilität anderer alternativer Bekämpfungsmethoden (Fruchtfolge, mechanische Maßnahmen, usw.) mit vergleichbarem Bekämpfungserfolg www.baes.gv.at 20

Kategorie 6 I Pflanzenschutzmittel enthält einen oder mehrere Wirkstoffe der/die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind Spezifische Erfordernisse: Bestätigung der jeweiligen Bundesländer über die Notwendigkeit des Einsatzes des Pflanzenschutzmittels. Angaben über die unbedingt notwendige Menge an Pflanzenschutzmitteln (einzelbetrieblich erfasst) Angaben/Unterlagen über die unbedingt zu behandelnde Fläche (einzelbetrieblich erfasst) www.baes.gv.at 21

Kategorie 6 II Ausführliche Informationen bezüglich der Wirksamkeit und Pflanzenverträglichkeit Ausführliche Angaben zu Auswirkungen auf die Umwelt und Gesundheit von Tier und Mensch sowohl von Wirkstoff als auch Pflanzenschutzmittel Detaillierte Informationen über das Rückstandsverhalten Angaben/Unterlagen über die speziellen Vorteile bzw. Nutzen der Verfügbarkeit des beantragten Pflanzenschutzmittels www.baes.gv.at 22

Kategorie 6 III Angaben/Unterlagen über die Verfügbarkeit anderer chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel für die Bekämpfung des Schadorganismus (mit vergleichbarem Bekämpfungserfolg) Angaben/Unterlagen über die Verfügbarkeit (anderer) biologischer Pflanzenschutzmittel für die Bekämpfung des Schadorganismus (mit vergleichbarem Bekämpfungserfolg) www.baes.gv.at 23

Kategorie 6 IV Angaben/Unterlagen über die Verfügbarkeit und Praktikabilität anderer alternativer Bekämpfungsmethoden (Fruchtfolge, mechanische Maßnahmen, usw.) mit vergleichbarem Bekämpfungserfolg Angaben/Unterlagen zum Resistenzmanagement für die beantragte Indikation Vorschlag für risikomindernde Maßnahmen hinsichtlich der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt www.baes.gv.at 24

Kategorie 6 V Vorschlag für ein plausibles Ausstiegsszenario: - Stand zur Genehmigung des Wirkstoffes - Nachweisliche Erarbeitung/Entwicklung/Erforschung von alternativen Bekämpfungsmaßnahmen (andere chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, biologische Pflanzenschutzmittel, mechanische oder andere alternative Maßnahmen) und deren Finanzierung - Vorlage eines nachvollziehbaren, plausiblen Zeitplans. www.baes.gv.at 25

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! www.baes.gv.at 26