GEWERBEVEREIN BAD RAGAZ. Der Gewerbeverein Bad Ragaz ist ein Verein im Sinne von Artikel 60ff ZGB. Sein Sitz befindet sich in Bad Ragaz.

Ähnliche Dokumente
Statuten Gewerbeverein Gossau

HANDWERKER & GEWERBE VEREIN. Au-Heerbrugg STATUTEN

Statuten Gewerbeverein Benken SG

S T A T U T E N. Verein Gewerbe Speicher

STATUTEN DES GEWERBEVEREINS

Statuten. des. HGV Handwerker- und Gewerbeverein Elgg

Statuten. Stand: 31. März Seite 1/6

Statuten. Der Gewerbeverein Rickenbach und Umgebung ist Mitglied des Kantonalen Gewerbeverbandes.

Statuten. handwerker und gewerbeverein der gemeinde freienbach

ART. 3 Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe wird nicht betrieben. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Statuten. des. Gränicher Gwärb Vereins, Gränichen

Gewerbeverein Wasseramt OST

Datenschutz-Forum STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ

Statuten VEREIN KÄSETAGE TOGGENBURG

Statuten Kinderhaus Malters

Gewerbe Industrie Dietlikon, gid

STATUTEN Gewerbeverein Mörschwil

Der Sitz des Vereins befindet sich am Geschäftssitz des Präsidenten.

STATUTEN. des Vereins Schulkinder Darjeeling. Art. 1

Statuten des Vereins Neujahrsmarathon Zürich

Statuten Gewerbeverein Egnach

Statuten Verein Energiepfad Grabs

STATUTEN DES GEWERBEVEREINS DER REGION FRAUENFELD

1.2. Die Dauer des Vereins ist unbefristet. Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und gemeinnützig.

Vereinsstatuten FerienSpass Rickenbach

Mitglied des AGV können juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften werden, die sich im Einzugsgebiet als Arbeitgeber betätigen.

Statuten. Gilt sowohl für die weibliche wie die männliche Form

S T A T U T E N. Vereinigung insieme Cerebral Zug

Statuten. mille piu. tsv fortitudo gossau

STATUTEN. des ROCINANTE POLO TEAM

Statuten Polysport Glis-Gamsen

Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Ausgabenkompetenz Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes wird jeweils an der Generalversammlung

Name, Sitz und Zweck. II Mitgliedschaft

INHALT. Feuerwehrverein Zollikon Seite 2 Statuten

Statuten Yacht Club Staad

Verein Barmelweid. Statuten

VEREINSSTATUTEN. Mitglied der Dachorganisation Alumni UZH

Vereinsstatuten Gültig ab

Förderverein Historische Säge Schwarzwaldalp. besteht im Sinne von Art. 60 ff. ZGB ein Verein mit Sitz in Meiringen.

Statuten. f i n a n z fa c h le u t e a a rg a u e r g e m e i n d e n

Statuten des. Weinbauvereins Zürcher Unterland. Gegründet am 8. Januar 2009

Statuten micropark Pilatus

Statuten. 1. Name und Sitz 2. Zweck 3. Mitgliedschaft 4. Organisation 5. Sekretariat 6. Finanzen 7. Schlussbestimmungen

S T A T U T E N VEREIN WALD - SCHÖNENGRUND

Vereinsstatuten des STV Hagendorn (gegründet 1948)

S T A T U T E N. Luzerner Verein Pro Chiropraktik

Statuten der Vereinigung Cerebral Zentralschweiz

Association of Ayurveda Professionals World Wide - AAPWW. Statuten I. NAME UND SITZ. Art. 1

Statuten der Gesellschaft Waffen und Militaria (GWM)

Seit Statuten des Pool Billard Club Summaprada

Statuten. Veloclub Landesgrenze Basel. Gründungsjahr Statuten VCL 2017 Seite 1 von Februar 2017/ gw

Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf

STATUTEN. Der Verein bezweckt die Wahrnehmung und Förderung gemeinsamer Interessen der Vereinsmitglieder.

S T A T U T E N DES GEHÖRLOSENVEREIN BASEL 1912 (GVB 1912)

STATUTEN der Schweizerischen Vereinigung der Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher (SVFA)

Statuten des Clubs Nothveststein 1238

Statuten des Vereins. Freunde Bruno Weber Park. I. Name, Sitz und Zweck

Badminton-Club Trimbach

STATUTEN DER VETERANEN- VEREINIGUNG NORDWESTSCHWEIZ DES SFV

STATUTE N HPV RORSCHACH VEREIN IM DIENSTE FÜR MENSCHEN

Statuten des Vereins Spuntan

STATUTEN. der SCHWEIZERISCHEN BRAUNVIEH-JUNGZÜCHTER VEREINIGUNG

Statuten des Vereins

Statuten. TCS Landesteil Bern-Mittelland

MODELLEISENBAHN CLUB RIEHEN STATUTEN

Hallen-Tennis-Club Appenzell (gegründet 1990) Statuten 1995

STATUTEN. KMU Netzwerk Hebelstrasse Basel

STATUTE N HPV RORSCHACH VEREIN IM DIENSTE FÜR MENSCHEN

insieme Statuten insieme Freiamt Verein der Eltern und Freunde geistig Behinderter freiamt

Statuten Quartierverein Burg

Statuten Hallau Tourismus. Version 1.0

S T A T U T E N Club Jazz Meile

Statuten Kulturverein Muttenz

Der Verein befasst sich mit gemeinnützigen Aufgaben und Werken, in erster Linie für die Bevölkerung Burgdorfs.

Statuten Gewerbeverein Glarus Nord Inhaltübersicht

Statuten Familienverein Rupperswil

Statuten. Kompass Computerclub Basel

Statuten. Hauseigentümerverband Hinterthurgau. A u s g a b e

Susigä Griech VEREINSSTATUTEN

STATUTEN Spitex Oberwil plus, Mühlegasse 1, 4104 Oberwil

Statuten. Heilpädagogische Schule Toggenburg Heilpädagogische Schule Toggenburg, Hofjüngerstr. 6, 9630 Wattwil

Laientheater Wiesendangen. Statuten

Statuten des LAC Wohlen

STATUTEN DES VEREINS

Statuten des Vereins Sitterbugs

STATUTEN TRÄGERVEREIN KINDERHORT CHUGLE

Ferienpass Sissach Statuten

Statuten. Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Clubvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

STATUTEN. der INTERESSENGEMEINSCHAFT. und Dauermieterr von Ferienwohnungen in Engelberg

SCHWYZER KANTONAL - CHORVERBAND STATUTEN

Aargau - Basel Land Statuten

Flumserberg Tourismus Statuten vom

Statuten des Vereins Altdorfer Wuchämärcht

Statuten KMU THUNSTETTEN BÜTZBERG. Durch die Hauptversammlung vom 14. März 2007 beschlossen. In Kraft getreten mit diesem Datum.

Natur- und Vogelschutzverein Wasseramsel Innerschwyz

Statuten des Elternvereins Holziken (gegründet )

STATUTEN DES GEORGSVEREINS IN ST. GALLEN ST. GEORGEN

I. Name und Sitz. II. Zweck

Transkript:

STATUTEN GEWERBEVEREIN BAD RAGAZ Artikel 1: Name und Sitz Der Gewerbeverein Bad Ragaz ist ein Verein im Sinne von Artikel 60ff ZGB. Sein Sitz befindet sich in Bad Ragaz. Artikel 2: Zugehörigkeit Der Verein ist Mitglied des Kantonal St.Gallischen Gewerbeverbandes. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses kann er zusätzlich Mitglied anderer dem Gewerbe nahe stehender Organisationen sein. Artikel 3: Zweck Der Verein verfolgt den Zweck, die Interessen des gesamten Gewerbes in den Bereichen Handwerk, Produktion, Handel und Dienstleistungen und der freien Berufe zu wahren. Der Verein setzt sich ein für eine angemessene Vertretung in den Behörden. Er fördert den gesellschaftlichen Zusammenschluss seiner Mitglieder sowie den Aktivitäten von gewerblichen Interessengruppen. Die Pflege der gegenseitigen Solidarität bei Arbeitsvergaben oder Anschaffungen - gilt als Ehrensache. Artikel 4: Organe Die Organe des Vereins sind 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand 3. Die Geschäftsprüfungskommission 4. Die Berufsuntergruppen (Detaillisten, Handwerker und Tourismus) 5. Eventuelle Kommissionen

- 2 - Artikel 5: Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum 30. April statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden: a) Wenn es der Vorstand für nötig erachtet b) Auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern mit der Traktandenliste mindestens 14 Tage vor der Versammlung zuzustellen. Artikel 6: Geschäfte Die Geschäfte der ordentlichen Mitgliederversammlung sind: 1. Wahl der Stimmenzähler 2. Protokoll der letzten Mitgliederversammlung 3. Jahresbericht des Präsidenten 4. Jahresrechnung und Bericht der GPK 5. Bestimmung der Mitgliederbeiträge 6. Budget 7. Wahlen 8. Mutationen (Ein- Austritte, Ernennung von Ehrenmitglieder) 9. Behandlung von schriftlich eingereichten Anträgen 10. Tätigkeitsprogramm 11. Revision der Statuten 12. Auflösung und Liquidation Weitere Traktanden können aufgenommen werden.

- 3 - Artikel 7: Anträge Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Artikel 8: Wahlen und Abstimmungen An der Mitgliederversammlung entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, erfolgen die Abstimmungen offen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Artikel 9: Vorstand Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Mitgliedern den Vorstand und den Präsidenten. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl bisheriger Mitglieder ist möglich. Der Detaillistenobmann wird von den Detaillisten gewählt und ist automatisch Mitglied im Vorstand. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sind nach Möglichkeit die einzelnen Berufsgattungen zu berücksichtigen. Artikel 10: Aufgaben Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen, besorgt die Vorbereitung und Durchführung von Anlässen und bereitet die Geschäfte für die Mitgliederversammlungen vor. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident kollektiv mit dem Kassier oder Aktuar.

- 4 - Artikel 11: Spezialkommissionen Für die Vorbereitung und Erledigung von besonderen Vereinsaufgaben kann der Vorstand weitere Sachverständige beiziehen. Diese haben bei den Abstimmungen kein Stimmrecht. Artikel 12: Geschäftsprüfungskommission Die Mitgliederversammlung wählt die Geschäftsprüfungskommission. Diese überprüft die Geschäftsführung des Vorstandes und erstattet an der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag. Mindestens ein Mitglied der GPK muss an der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Erteilung von Auskünften anwesend sein. Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Die Amtsdauer der einzelnen Mitglieder beträgt zwei Jahre. Artikel 13: Entschädigungen Mitglieder, die an Tagungen, Versammlungen und andere Anlässe delegiert werden, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, sofern es die finanziellen Verhältnisse erlauben. Artikel 14: Vereinsrechnung Die Vereinsrechnung schliesst auf Ende des Kalenderjahres ab. Sie ist der Geschäftsprüfungskommission rechtzeitig vorzulegen. Artikel 15: Einnahmen Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: a) Jahresbeiträgen der Aktivmitglieder b) Jahresbeiträgen der Passivmitglieder c) Freiwilligen Beiträgen

- 5 - d) Werbebeiträgen e) Kapitalerträgen f) Sonstigen Zuwendungen Artikel 16: Verbindlichkeit Die Einnahmen und das Vermögen des Vereines werden ausschliesslich zur Förderung der Vereinszwecke eingesetzt. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf eventuelle Rechnungsabschlüsse oder auf andere wirtschaftliche Vorteile. Für die Verbindlichkeit des Vereines haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Artikel 17: Art der Mitglieder Der Gewerbeverein Bad Ragaz besteht aus: a) Aktivmitgliedern b) Passivmitglieder c) Freimitgliedern b) Ehrenmitgliedern Artikel 18: Passiv-, Frei- und Ehrenmitglieder Personen, deren Mitgliedschaft durch Geschäftsaufgabe erlischt können als Passivmitglieder im Verein verbleiben. Passivmitglieder bleiben beitragspflichtig. Personen, deren Mitgliedschaft durch Pensionierung erlischt und die nicht mehr geschäftstätig sind können als Freimitglieder im Verein verbleiben. Freimitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

- 6 - Artikel 19: Eintritt Die Aktivmitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen zu, die ein selbständiges Gewerbe in Bad Ragaz, dem Taminatal und Umgebung betreiben. Ferner können Personen die Mitgliedschaft als Aktive erwerben, die nicht selbständig ein Gewerbe betreiben, sich jedoch durch ihre Stellung mit den Interessen der Selbständigerwerbenden solidarisch erklären und zudem Angehörige eines Betriebes sind, der mit dem gewerblichen Mittelstand eng verbunden ist. Die Aktivmitgliedschaft können auch Personen erwerben, die in der Gemeinde Bad Ragaz oder dem Taminatal wohnhaft sind und in der näheren Umgebung des Wohnortes selbständig ein Gewerbe betreiben. Ueber die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Artikel 20: Austritt Die Mitgliedschaft erlischt: a) bei natürlichen Personen durch Austritt oder durch den Tod b) bei juristischen Personen durch Austritt oder durch die Auflösung des Betriebes. Der Austritt kann jederzeit auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Alle Austritte sind schriftlich begründet dem Präsidenten einzureichen. Artikel 21: Ausschluss Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Der Entscheid muss dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste Mitgliederversammlung zu.

- 7 - Artikel 22: Statutenrevision Anträge betreffend Statutenänderung sind den Stimmberechtigen zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zuzustellen. Beschlüsse über Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden Stimmberechtigen. Artikel 23: Vereinsauflösung Die Auflösung des Vereins kann durch mindestens 3/4 der Vereinsmitglieder beschlossen werden. Der Vorstand wird mit der Durchführung der Liquidation beauftragt. Ein allfälliges Vereinsvermögen ist dem Kantonal St. Gallischen Gewerbeverband zugunsten einer Neugründung zur treuhänderischen Verwaltung zu übergehen. Artikel 24: Beschluss Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 12. April 2010 genehmigt und ersetzen jene vom 15.04.1996. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. GEWERBEVEREIN BAD RAGAZ Der Präsident Der Protokollführer......