Die Weiterentwicklung der Anreizregulierung in der dritten Regulierungsperiode Zum Entwurf der Anreizregulierungsverordnung Barbie Kornelia Haller, Referatsleiterin Wirtschaftliche Grundsatzfragen der Energieregulierung Workshop zur Entgeltregulierung Berlin, 03. Mai 2016 www.bundesnetzagentur.de
Themenübersicht Prozess und Status Quo Ergebnisse der Evaluierung Übersicht der Modelle Referentenentwurf Fragen 2
Prozess und Status Quo BNetzA Evaluierung der Anreizregulierung Ergebnis: Evaluierungsbericht 11/2013-01/2015 BMWi Eckpunktepapier Moderner Regulierungsrahmen für moderne Verteilernetze 03/2015 BMWi Verbändeanhörung für den Entwurf einer "Zweiten Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung" 19.04-03.05 2016 3
Ergebnisse der Evaluierung 4
Ergebnisse Evaluierung (1) Investitionsverhalten Investitionsquoten auch nach Einführung der Anreizregulierung auf einem stabilen Niveau Für Stromverteilernetzbetreiber ist ein leicht positiver Effekt nach Einführung der ARegV zu verzeichnen Versorgungsqualität ist unverändert auf hohem Niveau kein akuter Handlungsbedarf 5
Ergebnisse Evaluierung (2) Kritik an der ARegV: Zeitpunkte der Entstehung von Kosten und Anpassung der Erlöse fallen bis zu 7 Jahre auseinander (sog. Zeitverzug) Aber: Gilt nur bei einer projektspezifischen Betrachtung Zeitverzüge bei den Erlösen wirken auch positiv für den Netzbetreiber: t-7 stehen Fälle von (bis zu) t+7 gegenüber (Sockel) Bei Einbeziehung dieser Sockel ist die Investitionsfähigkeit für Ersatzinvestitionen gewährleistet und eine angemessene Rendite erzielbar Erweiterungsfaktor tendenziell überdeckt. Budget wird derzeit 6-18 Monate verspätet zur Verfügung gestellt. Handlungsbedarf Zeitverzug Erweiterungsfaktor 6
Ergebnisse Evaluierung (3) Budgetprinzip und Effizienzvergleich setzen Anreize für kostensenkende Innovationen. Aber: attraktive Kapitalverzinsung setzt Anreize für kapitalintensive Lösungen Leitungslänge als Vergleichsparameter im Effizienzvergleich verringert Anreize für kapitalkostensenkende Innovationen wenige Anreize zu langfristig kostensenkenden Innovationen durch frühzeitiges Abschöpfen der Effizienzgewinne durch Kostenprüfung Effizienzwert auf 100% beschränkt Handlungsbedarf Honorierung von Innovationen 7
Übersicht der Modelle 8
Empfehlungen: Vier Modelle Modell 1: ARegV 2.0 Option Modell 2: als Ergänzung zu ARegV 2.0: Investitionsmaßnahme für besonders ausbauverpflichtete VNB von BNetzA empfohlen, erstes Eckpunktepapier Modell 3: Kapitalkostenabgleich im aktuellen Referentenentwurf, derzeit in Verbändeanhörung Modell 4: Gesamtkostenabgleich mit Bonus (GKAB) nicht empfohlen, da kurzfristig nicht umsetzbar 9
Empfehlungen: Vier Modelle Modell 1: ARegV 2.0 Option Modell 2: als Ergänzung zu ARegV 2.0: Investitionsmaßnahme für besonders ausbauverpflichtete VNB von BNetzA empfohlen, erstes Eckpunktepapier Modell 3: Kapitalkostenabgleich im aktuellen Referentenentwurf, derzeit in Verbändeanhörung Modell 4: Gesamtkostenabgleich mit Bonus (GKAB) nicht empfohlen, da kurzfristig nicht umsetzbar 10
Referentenentwurf 11
Übersicht Referentenentwurf Abgleich der Kapitalkosten auf Basis tatsächlicher Investitionen und Abschreibungen Übergangsregelung Keine OPEX-Pauschale Verkürzung Regulierungsperiode auf 4 Jahre Verkürzung Abbaupfad für Ineffizienzen auf 3 Jahre Beibehaltung des Best-of-Four Einführung eines Effizienzbonus Absenkung des pauschalen Anteils dnbk bei den Unternehmen im vereinfachten Verfahren Verschiebung des Stichtages bei den PZK Mehr Transparenz 12
Verkürzung der Regulierungsperiode (1) Regulierungsperiode: Ab der dritten Regulierungsperiode dauert eine Regulierungsperiode vier Jahre. (vgl. 3 Abs. 3 S. 2) Jahr t-3 Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5 Basisjahr 13
Verkürzung der Regulierungsperiode (2) Regulierungsperiode: Ab der dritten Regulierungsperiode dauert eine Regulierungsperiode vier Jahre. (vgl. 3 Abs. 3 S.2) Jahr t-3 Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Basisjahr 14
Kapitalkostenabzug (1) Kapitalkostenabzug: Die sinkenden Kapitalkosten werden über einen Kapitalkostenabzug bereits vor Beginn der Regulierungsperiode ermittelt (vgl. 6 Abs. 3 i.v.m. 11 Abs. 3 und 4) Kapitalkostenabzug ( Sockel ) Tatsächliche Kapitalkosten auf Basis der Restbuchwerte der Bestandsanlagen Jahr t-3 Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Basisjahr Betriebskosten 15
Kapitalkostenabzug (1) Kapitalkostenabzug: Die Treppenform ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass die der Berechnung der kalkulatorischen EK- Verzinsung zugrunde liegenden Restwerte im Zeitablauf absinken. Abschreibungen werden nur für vollständig abgeschriebene Anlagen entfernt. Tatsächliche Kapitalkosten auf Basis der Restbuchwerte der Bestandsanlagen Jahr t-3 Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Basisjahr Betriebskosten 16
Kapitalkostenabzug (3) Bestimmung des Kapitalkostenabzugs als Differenz zwischen den tatsächlichen Kapitalkosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter im Basisjahr und im Betrachtungsjahr (Jahr t der Regulierungsperiode) unter Einbeziehung der kalkulatorischen Abschreibungen, Eigenkapitalverzinsung, Gewerbesteuer und Fremdkapitalzinsen unter Berücksichtigung der bekannten Finanzierungsstruktur des Basisjahres, d.h. EK- Quote, Umlaufvermögen, Abzugskapital, FK-Zinsen etc. werden beim Kapitalkostenabzug im gleichen Verhältnis wie im Basisjahr berücksichtigt nicht für ÜNB und FLNB 17
Übergangsregel (1) Übergangsregel: Kein Abzug für die Dauer der dritten Regulierungsperiode auf Kapitalkosten aus Investitionen, die im Zeitraum 2008 bis einschließlich 2016 erstmals aktiviert wurden. (vgl. 34 Abs. 5) Jahr t-3 Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Basisjahr Tatsächliche Kapitalkosten auf Basis der Restbuchwerte der Bestandsanlagen Betriebskosten 18
Übergangsregel (2) Übergangsregel: Für die Dauer der dritten Regulierungsperiode werden die Kapitalkosten aus Investitionen, die im Zeitraum 2008 bis einschließlich 2016 erstmals aktiviert wurden, konstant gehalten (vgl. 34 Abs. 5). Übergangssockel Jahr t-3 Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Tatsächliche Kapitalkosten auf Basis der Restbuchwerte der Bestandsanlagen Betriebskosten Basisjahr Nur für 3. Regulierungsperiode 19
Effizienzvorgaben (1) Effizienzvergleich: Die Anwendung der Effizienzvorgaben erfolgt nur auf die nach dem Kapitalkostenabzug verbleibenden Kapital- und Betriebskosten (vgl. 11 Abs. 4). Effizienzpfad wird auf drei Jahre verkürzt. Jahr t-3 Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Basisjahr Tatsächliche Kapitalkosten auf Basis der Restbuchwerte der Bestandsanlagen Betriebskosten 20
Effizienzvorgaben (1) Effizienzvergleich: Die Anwendung der Effizienzvorgaben erfolgt nur auf die nach dem Kapitalkostenabzug verbleibenden beeinflussbaren Kostenanteile (vgl. 11 Abs. 4). Effizienzpfad wird auf drei Jahre verkürzt (Beispiel ohne dnbk). Tatsächliche Kapitalkosten auf Basis der Restbuchwerte der Bestandsanlagen Betriebskosten Jahr t-3 Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Basisjahr 21
Effizienzvorgaben (3) Bestimmung der Effizienzvorgaben ohne Vorgabe von Pflichtparametern unter Beibehaltung des Best-of-Four unter Annahme von konstanten Skalenerträgen 22
Effizienzbonus (1) Effizienzbonus: Als effizient ausgewiesene Netzbetreiber erhalten einen Aufschlag auf die Erlösobergrenze (vgl. 12a). Der Effizienzbonus ist gleichmäßig über die Regulierungsperiode zu verteilen. Effizienzbonus Jahr t-3 Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Basisjahr Tatsächliche Kapitalkosten auf Basis der Restbuchwerte der Bestandsanlagen Betriebskosten 23
Effizienzbonus (2) Bestimmung des Effizienzbonus auf Grundlage der Supereffizienzanalyse als Differenz aus den individuellen Effizienzwerten aus der Supereffizienzanalyse abzüglich der individuellen Effizienzwerte aus der nichtparametrischen Methode (DEA) unter Berücksichtigung der standardisierten und nicht-standardisierten Kapitalkosten (arithmetisches Mittel) unter Anwendung eines Cap des Supereffizienzwertes bei 5 % 24
Kapitalkostenaufschlag (1) Kapitalkostenaufschlag: Aufschlag für die Investitionen, die nach dem Basisjahr getätigt wurden (vgl. 10a). Erweiterungsfaktor und IM für Verteilernetzbetreiber entfällt. Jahr t-3 Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Basisjahr EOG-Verlauf ohne Neu-Invest, inkl. mit Kapitalkostenabzug, Effizienzvorgaben, etc. 25
Kapitalkostenaufschlag (1) Kapitalkostenaufschlag: Aufschlag für die Investitionen, die nach dem Basisjahr getätigt wurden (vgl. 10a). Erweiterungsfaktor und Investitionsmaßnahme (für Verteilernetzbetreiber) entfällt. Jahr t-3 Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Basisjahr Kapitalkostenaufschlag enthält auch Kapitalkosten für die vorherigen Jahre (auf Basis der jeweiligen Restwerte) Abschreibungen, kalkulatorische Verzinsung, kalkulatorische Gewerbesteuer 26
Kapitalkostenaufschlag (2) Bestimmung des Kapitalkostenaufschlags für Investitionen, die nach dem Basisjahr getätigt wurden, inkl. der Investitionen, die im Betrachtungsjahr geplant sind (Plankosten; Plan-Ist- Abgleich im Regulierungskonto) unter Betrachtung von Restwerten (d.h. Kapitalkosten der jeweiligen Investitionen sinkt als Teil des KKA im Zeitablauf) unter Berücksichtigung von Abschreibungen, einer kalkulatorischen Verzinsung und der kalkulatorischen Gewerbesteuer unter Anwendung eines Mischzinssatzes (40% EK- Zins, 60% FK-Zins (EKII)); Bereinigung um BKZ und Netzanschlusskostenbeiträgen ohne Betriebskostenpauschale 27
Transparenz Veröffentlichungspflichten umfassen u.a. Kalenderjährliche Erlösobergrenze inkl. Anpassungen (z.b. wegen Kapitalkostenaufschlag) Effizienzwerte, Aufwandsparameter, Vergleichsparameter Effizienzbonus Kapitalkostenaufschlag Dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile Volatile Kosten Saldo des Regulierungskontos 28
Weitere Punkte Schwellenwerte für das vereinfachte Verfahren werden nicht abgesenkt Vereinfachungen beim Regulierungskonto (vgl. 5) Anpassung Stichtagsregelung bei den PZK (vgl. 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9) Anpassungen bei der Investitionsmaßnahme (vgl. 23) Absenkung der Pauschale für dnbk im vereinfachten Verfahren auf 5 % ( 24 Absatz 2 Satz 3) Netzübergänge (vgl. 26) 29
Fragen 30
Fragen Brauchen wir Sockel im Kapitalkostenabgleich? Brauchen wir mehr Effizienzanreize? Weitere? 31
Backup 32
Backup: IKD - Keine Alternative Bei der Investitionskostendifferenz (IKD) erfolgt eine vollständige Anpassung der Kapitalkosten bei steigenden Kapitalkosten, fallende Kapitalkosten werden nur teilweise EOG-mindernd berücksichtigt. Aus Sicht der Bundesnetzagentur ist die IKD keine Alternative, da keine Anreize, durch intelligente und innovative Lösungen den Netzausbaubedarf zu begrenzen. der Vorschlag für Bestandsanlagen ungerechtfertigte Zusatzrenditen gewährt. der IKD im Vergleich zur ARegV 2.0 erhebliche und vor allem unnötige Mehrkosten verursacht. 33
Backup: Sockel/Was ist das? Die tatsächlichen CAPEX bestehen nur aus den Bestandsanlagen und Neuinvestitionen. Werden Kapitalkosten aus der Vergangenheit einbezogen (Sockeleffekt) kommt es zu einer systematischen Überdeckung, wie bei der IKD. Jahr t-3 Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5 Überdeckung durch Sockel aus Capex von Anlagen, die während der RP nicht vollständig abgeschrieben werden Tatsächliche Capex Anlagenzugänge Tatsächliche Capex Bestandsanlagen Basisjahr Basisjahr 34
Herausforderungen im Verteilernetz Über 97 % der EE-Anlagen sind/werden in Verteilernetzen angeschlossen Ausbaubedarf ist sehr heterogen Bis 2032 je nach Szenario zusätzliche Gesamtinvestitionen in Höhe von ca. 23 Mrd. EUR bis 49 Mrd. EUR (BMWi- Verteilernetzstudie) Einsparpotenziale heben, um Netzausbau zu reduzieren und Kosten für den Verbraucher vertretbar zu machen Zunehmende Digitalisierung Versorgungsaufgabe im Verteilernetz zukünftig als Mix aus Kupfer (Ersatz und Erweiterungen) und innovativen Lösungen (planerisch und operativ) 35
Illustration: Einsparpotentiale Einsparpotenziale von 20% pro Jahr durch den Einsatz von Spitzenkappung in der Netzplanung in Kombination mit ront (Quelle: BMWi-Verteilnetzstudie) 36
OPEX-Pauschale Zeitliche Entwicklung der OPEX-Zuschläge der Stromverteilernetzbetreiber bei Anwendung der Kapitalkostendifferenz und der Investitionskostendifferenz bei einem 1-zu-1- Anlagenersatz in Euro 330.050.107 290.624.864 193.565.639 161.597.842 135.332.845 151.442.889 62.162.226 88.815.118 2009 2019 2029 2039 2049 2059 2069 2079 2089 2099 Quelle: Bundesnetzagentur OPEX-Aufschläge Kapitalkostendifferenz OPEX-Aufschläge Investitionskostendifferenz 37