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Transkript:

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - IV A ap Tel.: 90227 (9227) - 6629 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung Ich bitte, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft die nachstehende Verordnung erlassen hat:

2

3 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung Vom 30. April 2014 Auf Grund des 11 Nummer 1 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 198) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GVBl. S. 310), verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft: Artikel I Die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung vom 18. Mai 2010 (GVBl. S. 269), die zuletzt durch Verordnung vom 19. März 2013 (GVBl. S. 59) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 wird die Angabe 24. Oktober 2008 durch die Angabe 6. Juni 2013 ersetzt. bbb) In Nummer 3 wird die Angabe 24. Oktober 2008 durch die Angabe 14. Dezember 2012 ersetzt. ccc) In Nummer 4 wird die Angabe 24. Oktober 2008 durch die Angabe 14. Dezember 2012 ersetzt. ddd) In Nummer 5 wird die Angabe 24. Oktober 2008 durch die Angabe 7. Februar 2013 ersetzt. eee) In Nummer 6 wird die Angabe 24. Oktober 2008 durch die Angabe 7. Februar 2013 ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Enthält die Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird von der Stiftung nach Anlage 2 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 6. Juni 2013 (Beschluss-Sammlung der Kul-

4 tusministerkonferenz Nr. 176) die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe 1. Februar 2007 durch die Angabe 3. Dezember 2010 ersetzt. c) In Absatz 10 werden die Wörter i.d.f. vom 18. November 2004 durch die Wörter in der Fassung vom 12. September 2013 ersetzt. d) In Absatz 13 wird die Angabe 26. Juni 2009 durch die Angabe 31. Mai 2012 ersetzt. 2. In Anlage 3 Absatz 3 Satz 1 werden Nummer 3 und 4 wie folgt gefasst: 3. besondere berufliche Gründe 7 Punkte; besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventinnen und Absolventen eines der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und die oder der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt; 4. sonstige berufliche Gründe 4 Punkte; sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist; Artikel II Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2014/2015. A. Begründung: a) Allgemeines: Der Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung hat am 19. Februar 2014 Änderungen zum Verfahren über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung beschlossen. Der Beschluss des Stiftungsrates der Stiftung für Hochschulzulassung ist in Landesrecht umzusetzen. Demnach ist in Übereinstimmung mit den Verordnungen der übrigen Länder (vergleiche Artikel 12 Absatz 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung) eine Anpassung der Berliner

5 Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung) erforderlich. Die Neuregelungen sollen erstmalig zum Vergabeverfahren für das Wintersemester 2014/2015 gelten. b) Einzelbegründung: 1. Zu Artikel I Nummer 1: Die Anlage 2 enthält Regelungen zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Rangfolgenbildung nach 11 Absatz 3 Satz 1 VergabeVO Stiftung. Einige der in der Anlage 2 zitierten Beschlüsse der Kultusministerkonferenz sind zwischenzeitlich aktualisiert worden. Die betreffenden Zitate in der Anlage 2 waren daher entsprechend anzupassen. 2. Zu Artikel I Nummer 2: Die Anlage 3 regelt die Einzelheiten der Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (siehe 17 Absatz 2 Satz 2 VergabeVO Stiftung). Im Katalog des Absatzes 3 Satz 1 der Anlage werden für insgesamt fünf Fallgruppen Punktzahlen festgelegt, die sich nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für die Aufnahme des Zweitstudiums richten. Um die Abgrenzung zwischen den Fallgruppen 3, 4 und 5 zu erleichtern, werden die Ausführungen in Nummer 3 und 4 präzisiert. Nach der bisherigen Fassung der Nummer 3 liegt die Fallgruppe 3 besondere berufliche Gründe, für die sieben Punkte vergeben werden, vor, wenn der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt und dadurch die berufliche Situation erheblich verbessert wird. Der neue Satz 2 dient der Klarstellung und normiert die bereits bestehende Praxis. Er legt fest, dass das durch das Zusammenspiel beider Studienabschlüsse entstehende Berufsfeld einen gesellschaftsrelevanten Mehrwert gegenüber dem bloßen Abschluss jeweils eines der beiden Studiengänge haben muss. Es muss eine neue, vorher in der Praxis nicht vorhandene Berufstätigkeit ermöglicht werden. Sonstige berufliche Gründe, Fallgruppe 4, für die vier Punkte gewährt werden, sind nach der bisherigen Fassung der Nummer 4 anzunehmen, wenn das Zweitstudium aufgrund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist. Die Neufassung der Nummer 4 hat ebenfalls klarstellenden Charakter. Das Beispiel der Notwendigkeit eines unbilligen Nachteils soll die Fallgruppe auch für unvorhergesehene Änderungen auf dem Arbeitsmarkt und in der Hochschullandschaft öffnen. Insbesondere sollen Schieflagen ausgeglichen werden können. Das Zweitstudium muss aufgrund der individuellen Situation der Zweitstudienbewerberin bzw. des Zweitstudienbewerbers erforderlich sein. Insbesondere darf die Abwendung des unbilligen Nachteils nicht auf andere Weise möglich sein.

6 3. Zu Artikel II: Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Die Neuregelung soll erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2014/2015 gelten. B. Rechtsgrundlage: 11 Nummer 1 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 198) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GVBl. S. 310). C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine D. Gesamtkosten: Keine E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine Berlin, den 30. April 2014 Sandra Scheeres Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft

Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Alte Fassung Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung vom 18. Mai 2010, Änderung vom 19. März 2013 Anlage 2 (zu 11 Absatz 3 Satz 1) Ermittlung der Durchschnittsnote (1) Bei Hochschulzugangsberechtigung auf der Grundlage der 1. Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife, die an Gymnasien mit neugestalteter Oberstufe erworben wurden gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1971 in der Fassung vom 8. November 1972 (Beschluss- Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 191.1), 2. Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II gemäß Beschluss der Kultusmi- Neue Fassung Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung Vom 2014 Anlage 2 (zu 11 Absatz 3 Satz 1) Ermittlung der Durchschnittsnote (1) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der 1. u n v e r ä n d e r t 2. Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II gemäß Beschluss der Kultusminis-

2 nisterkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 24. Oktober 2008 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176), 3. Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der Fassung vom 24. Oktober 2008 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192.2), 4. Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der Fassung vom 24. Oktober 2008 (Beschluss- Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 485.2), 5. Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 24. Oktober 2008 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240.2), 6. Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 24. Oktober 2008 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248.1), die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird diese von der Stiftung bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Enthält die Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote terkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 6. Juni 2013 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176), 3. Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der Fassung vom 14. Dezember 2012 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192.2), 4. Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der Fassung vom 14. Dezember 2012 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 485.2), 5. Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 7. Februar 2013 (Beschluss- Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240.2), 6. Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 7. Februar 2013 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248.1), die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird diese von der Stiftung bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Enthält die Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach

3 nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird von der Stiftung nach Anlage 2 der Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. Dezember 1973 in der Fassung vom 24. Oktober 2008 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192) die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. (2) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der an Gymnasien erworbenen Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20. März 1969 in der Fassung vom 20. Juni 1972 und vom 13. Dezember 1973 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 191) wird die allgemeine Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung einschließlich der Noten für die im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossenen Fächer wie folgt gebildet: 1. Weist die Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet; 2. weist die Hochschulzugangsberechtigung keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird von der Stiftung nach Anlage 2 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 6. Juni 2013 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176) die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. (2) u n v e r ä n d e r t 1. u n v e r ä n d e r t 2. u n v e r ä n d e r t

4 arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden; 3. ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde; 4. bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet; 5. ist in der Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer Betracht; 6. Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird; 7. Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren; 8. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt; 9. die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem 3. u n v e r ä n d e r t 4. u n v e r ä n d e r t 5. u n v e r ä n d e r t 6. u n v e r ä n d e r t 7. u n v e r ä n d e r t 8. u n v e r ä n d e r t 9. u n v e r ä n d e r t

5 Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die allgemeine Durchschnittsnote wird von der Schule, die besonderen Durchschnittsnoten für bestimmte Studiengänge nach Satz 1 Nummer 6 werden auf Antrag von der Schule in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung ausgewiesen. Für Hochschulzugangsberechtigungen, die vor dem 1. April 1975 erworben wurden, ermittelt die Stiftung die Durchschnittsnoten, soweit sie nicht von der Schule ausgewiesen sind. (3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage 1. der Vereinbarung über Abendgymnasien gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970 (Beschluss- Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240), 2. des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1965 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248) über die Institute zur Erlangung der Hochschulreife ( Kollegs ) wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 findet Anwendung. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie von der Stiftung nach Satz 1 und 2 errechnet. (3) u n v e r ä n d e r t 1. u n v e r ä n d e r t 2. u n v e r ä n d e r t

6 (4) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der 1. Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zur Zeit bestehenden Schulen, Schulformen beziehungsweise -typen erworben worden sind gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2) und vom 16. Februar 1978 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2.1), 2. Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.1), 3. Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der Fassung vom 1. Februar 2007 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 470) finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeografie beziehungsweise Geografie mit Wirtschaftsgeografie einzubeziehen. (4) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der 1. u n v e r ä n d e r t 2. u n v e r ä n d e r t 3. Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der Fassung vom 3. Dezember 2010 (Beschluss- Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 470) finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeografie beziehungsweise Geografie mit Wirtschaftsgeografie einzubeziehen. (5) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Ge-

7 biet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. (6) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese von der Stiftung bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. (7) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird von der Stiftung eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossene Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. (5) u n v e r ä n d e r t (6) u n v e r ä n d e r t (7) u n v e r ä n d e r t (8) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufi- (8) u n v e r ä n d e r t

8 gen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. (9) Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 908) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8. Oktober 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.1) errechnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234) und vom 25. Februar 1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234.1) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 235) errechnet. Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des (9) u n v e r ä n d e r t

9 Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die Stiftung legt die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde. (10) Bei ausländischen Vorbildungsnachweisen wird die Gesamtnote, wenn keine Bescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes über die Festsetzung einer Gesamtnote vorliegt, von der Stiftung auf der Grundlage der Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen vom 15. März 1991 i.d.f. vom 18. November 2004 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5) berechnet. (11) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 auf Grund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland (ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe) und an Privatschulen im deutschsprachigen Ausland erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 auf Grund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem (10) Bei ausländischen Vorbildungsnachweisen wird die Gesamtnote, wenn keine Bescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes über die Festsetzung einer Gesamtnote vorliegt, von der Stiftung auf der Grundlage der Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen vom 15. März 1991 in der Fassung vom 12. September 2013 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5) berechnet. (11) u n v e r ä n d e r t

10 Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote von der Stiftung bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. (12) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene allgemeine Notendurchschnitt bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des allgemeinen Notendurchschnitts wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der Fassung vom 14. Februar 1996 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet. Bei Absolventinnen und Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum allgemeinen Notendurchschnitt im Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs ausgewiesen und durch den Stempelzusatz Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen gekennzeichnet. (12) u n v e r ä n d e r t (13) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach den Bestimmungen der/des International Baccalauréate Organisation/Office du Baccalauréat International erworben wur- (13) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach den Bestimmungen der/des International Baccalauréate Organisation/Office du Baccalauréat International erworben wurden, wird

11 den, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der Vereinbarung über die Anerkennung des International Baccalauréate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der Fassung vom 26. Juni 2009 (Beschluss- Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 283) berechnet. die Durchschnittsnote auf der Grundlage der Vereinbarung über die Anerkennung des International Baccalauréate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der Fassung vom 31. März 2012 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 283) berechnet. Anlage 3 (zu 17 Absatz 2 Satz 2) Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium Anlage 3 (zu 17 Absatz 2 Satz 2) Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden. (2) Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben: (1) u n v e r ä n d e r t (2) u n v e r ä n d e r t 1. Noten ausgezeichnet und sehr gut 4 Punkte; 2. Noten gut und voll befriedigend 3 Punkte; 3. Note befriedigend 2 Punkte; 4. Note ausreichend 1 Punkt. 1. u n v e r ä n d e r t 2. u n v e r ä n d e r t 3. u n v e r ä n d e r t 4. u n v e r ä n d e r t Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit einem Punkt bewertet.

12 (3) Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben: 1. zwingende berufliche Gründe 9 Punkte; zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur auf Grund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann; 2. wissenschaftliche Gründe 7 bis 11 Punkte; (3) Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben: 1. u n v e r ä n d e r t 2. u n v e r ä n d e r t wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird; 3. besondere berufliche Gründe 7 Punkte; besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt; 3. besondere berufliche Gründe 7 Punkte; besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt;

13 4. sonstige berufliche Gründe 4 Punkte; sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auf Grund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist; 4. sonstige berufliche Gründe 4 Punkte; sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auf Grund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgebeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist; 5. keiner der vorgenannten Gründe 1 Punkt. 5. u n v e r ä n d e r t Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von sieben bis elf Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu zwei Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden. u n v e r ä n d e r t

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung Vom 5. Juni 2008 Artikel 12 Rechtsverordnungen (1) Die Länder bestimmen durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere: 1.die Auswahlkriterien (Artikel 8 und 9 sowie 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2), 2.die Quoten nach Artikel 9 Abs. 1, 3.den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen Bewerbungen an die Stiftung zu richten sind, einschließlich der Fristen; dabei kann die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorgesehen werden, 4.den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, 5.die Vergabe der Studienplätze nach Artikel 8 Abs. 4, 6.die Einbeziehung und die Aufhebung der Einbeziehung von Studiengängen, 7.die Normwerte sowie die Kapazitätsermittlung nach Artikel 6, 8.die Festsetzung von Zulassungszahlen nach Artikel 6, soweit das Landesrecht dafür keine andere Rechtsform vorsieht, 9.die Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 3. (2) Die Rechtsverordnungen der Länder nach Absatz 1 müssen übereinstimmen, soweit dies für eine zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist.