Runder Tisch Bekämpfung des Menschenhandels in Hessen

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Transkript:

Hessische Landesregierung Runder Tisch Bekämpfung des Menschenhandels in Hessen Kooperationsvereinbarung zwischen Strafverfolgungsbehörden, Ausländerbehörden, Arbeitsagenturen, Sozialbehörden und Fachberatungsstellen zum Schutz von Opfern in Fällen von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung

Inhaltsverzeichnis: 1. Aufgaben und Zuständigkeiten 6 1.1 Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden 6 1.2 Aufgaben der Sozialbehörden (Sozialämter und Ausländerbehörden) 7 1.3 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit und Rechtslage 7 1.4 Aufgaben der Fachberatungsstellen 7 1.5 Aufgaben der Ausländerbehörde 8 2. Rahmen für die Zusammenarbeit 9 2.1 Prüfkriterien für die Aufnahme einer Person in das hessische Opferzeugenschutzprogramm nach dieser Vereinbarung 9 (außerhalb des polizeilichen Zeugenschutzes) 2.2 Einbindung der Staatsanwaltschaft 10 2.3 Entscheidungskompetenz 10 2.4 Einbindung der Fachberatungsstellen 10 2.5 Maßnahmen der Polizei 10 2.6 Maßnahmen der Ausländerbehörde 11 2.7 Maßnahmen der Sozialbehörden 13 2.8 Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit 14 3. Ende der Beratung und Begleitung 15 4. Informationsaustausch zwischen Fachberatungsstellen und Polizei 15 5. Anhang 16 5.1 Auszug aus dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz AufenthG) 17 5.2 Bundeserlass der Arbeitsagenturen 23 5.3 Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) 31 5.4 Erlass zur Alimentation von unerlaubt eingereisten / aufhältigen ausländischen Opfern/Zeugen / Zeuginnen bei Menschenhandel für die Dauer des Opferschutzes 32 5.4a Klarstellungserlass zur Alimentation 35 5.5 Liste der Fachberatungsstellen in Hessen zur Bekämpfung des Menschenhandels und Opferhilfen 37 3

Der Runde Tisch zur Bekämpfung des Menschenhandels in Hessen besteht aus Zuständigen und Verantwortlichen der Ministerien, d.h. des Sozial-, Justiz- und Innenministeriums, des Landeskriminalamtes sowie der Staatsanwaltschaft den frauenpolitischen Sprecherinnen und Sprechern der Fraktionen des Hessischen Landtages Vertreterinnen und Vertretern der Kommunalen Spitzenverbände und der Wohlfahrtsverbände Vertreterinnen der Fachberatungsstellen, der in Hessen tätigen Opferschutzverbände und der Frauenhäuser und Expertinnen aus der Frauenpolitik. Der Runde Tisch ist ein Koordinierungsgremium, das hessenweit wirksame und abgestimmte Lösungen für die vom Menschenhandel betroffenen Opfer, Opferzeuginnen und Opferzeugen 1 erarbeitet. 1 Da in erster Linie Frauen als Opfer oder Opferzeuginnen von Menschenhandel betroffen sind, wird fortlaufend die weibliche Form Opferzeugin verwendet. 4

Vorbemerkung Menschenhandel ist ein Gewaltdelikt, das gegen die Menschenrechte und gegen die Würde des Menschen verstößt. Die Bekämpfung dieses Verbrechens liegt im hohen Interesse der Strafverfolgungsbehörden. Dies gilt für beide Formen des Menschenhandels: - die sexuelle Ausbeutung und Zwangsprostitution ( 232 StGB) - die Ausbeutung der Arbeitskraft ( 233 StGB). Die hier vorliegende Kooperationsvereinbarung beziehen sich auf die Zusammenarbeit der Fachberatungsstellen mit den Behörden in den Fällen von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung. Dieses Gewaltdelikt verursacht bei den Opfern nicht nur physische, sondern auch psychische Schäden, die von lang anhaltender Dauer sein können und oft traumatische Auswirkungen haben. Der Schutz und die Beratung dieser Opfer sind daher ebenso geboten wie eine effektive Verfolgung und Verurteilung der Täter. Das koordinierte Vorgehen von Strafverfolgungsbehörden, Ausländerbehörden, Sozialbehörden, Arbeitsagenturen und Fachberatungsstellen soll bewirken, dass ein gezielter Schutz und eine gezielte Beratung und Begleitung der hiervon betroffenen Opfer erfolgt. Zugleich soll die ursprünglich geringe oder gar nicht vorhandene Aussagebereitschaft der Opfer erhöht und verstärkt bzw. überhaupt erst erreicht werden. Gerade der Aussagebereitschaft und der unmittelbaren Zeugenaussage der Opfer im Ermittlungsverfahren und vor Gericht kommt bei Delikten des Menschenhandels ein einzigartiger Stellenwert zu, da vielfach der Anklagevorwurf ausschließlich auf diesen Personalbeweis gestützt werden kann. Ein effektiver Schutz und eine qualifizierte Beratung und Begleitung dieser Opfer kommt nicht nur ihnen selbst zugute, sondern erhöht auch ihre Glaubwürdigkeit und Sicherheit vor Gericht. Bei der Aufklärung von Straftaten des Menschenhandels bereitet zumeist schon das Erkennen dieser Straftaten besondere Schwierigkeiten. Die potenziellen Opfer, meist Frauen ausländischer Nationalität, erstatten wegen fehlenden Vertrauens zu den Strafverfolgungsbehörden auf Grund ihrer Erfahrungen im Heimatland kaum Anzeige. Häufig sind die Opfer eingeschüchtert, zum Teil durch Gewalterfahrung traumatisiert und dadurch zunächst in vielen Fällen nicht zu verwertbaren Aussagen in der Lage. Daher erfordert die Aufklärung dieser Straftaten, die sich regelmäßig als Kontrolldelikte darstellen, ein 5

abgestimmtes Vorgehen aller beteiligten Stellen und deren Fortbildung. Die Unterstützung der Opfer durch die Fachberatungsstellen ist dabei unerlässlich. Die Unterstützung der Opferzeuginnen durch die Fachberatungsstellen in Hessen soll frühest möglich erfolgen. Denn es ist wichtig, so früh wie möglich den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zur Opferzeugin, die Sicherstellung einer adäquaten Unterbringung und einer psychosozialen Beratung zu ermöglichen. Die Unterstützung durch die Fachberatungsstellen ist insbesondere dann wichtig, wenn die gefährdeten Zeuginnen in Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels nicht die engen Voraussetzungen für die Aufnahme in das polizeiliche Zeugenschutzprogramm erfüllen (Gesetz ZSHG). 1. Aufgaben und Zuständigkeiten 1.1 Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden 1.1.1 Gesetzliche Aufgabe von Staatsanwaltschaften und Polizei ist es, alle Straftaten zu verfolgen (Legalitätsprinzip). Zur Klärung der Frage, ob eine Anklage zu erheben ist, haben Staatsanwaltschaft und Polizei den Sachverhalt zu erforschen und dabei alle belastenden und entlastenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der notwendigen Beweise Sorge zu tragen. Dieser Verpflichtung trägt auch die vorliegende Kooperationsvereinbarung Rechnung, indem bei allen Beteiligten Einvernehmen besteht, dass die psychosoziale Versorgung der Opfer, vor allem bei der Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung, keinesfalls zu einer inhaltlichen Einflussnahme auf das Aussageverhalten führen darf. Opferzeuginnen sind wegen ihrer Aussagebereitschaft oftmals gefährdet. Es ist daher erforderlich, eine Gefährdungsanalyse zu erstellen bzw. in konkreten Gefährdungsfällen besondere Schutzmaßnahmen zu veranlassen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind der Polizei alle gefährdungsrelevanten Erkenntnisse zur Verfügung zu stellen. 1.1.2 Die Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels und wegen möglicher Straftaten der Zeuginnen, die damit im Zusammenhang stehen (z.b. gegen das Aufenthaltsgesetz, Urkundsdelikte), sollen in einer Hand bearbeitet werden. Ein zügiger Abschluss der Verfahren gegen Opferzeuginnen möglichst vor der ersten richterlichen Vernehmung ist anzustreben. 6

Damit bei Nachvernehmungen der Status der Opferzeuginnen durch die ermittelnde Polizeidienststelle richtig beurteilt werden kann (entweder weiterhin als Beschuldigte oder nach Einstellung des Verfahrens als Zeugin), sollte der/die sachbearbeitende Staatsanwalt/in den Verfahrensabschluss der Polizeibehörde unmittelbar mitteilen. 1.2 Aufgaben der Sozialbehörden Aufgabe der Sozialbehörden ist es, im Rahmen der Leistungsgesetze den Grundbedarf an Lebenshaltungskosten, an Unterkunft und medizinischer Versorgung von hilfebedürftigen Personen zu gewährleisten. Hilfebedürftig im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Personen, die als - mutmaßliche - Opfer von Menschenhandel anzusehen sind und die für die Ermittlung der Strafverfolgungsbehörden gegen die Täter zur Verfügung stehen oder die vierwöchige Bedenkzeit im Sinne der VwV zu 50 AufenthG in Anspruch nehmen. 1.3 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit und Rechtsgrundlage Aufgabe der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit ist es, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ( 6a Beschäftigungsverfahrensverordnung) und unter Beachtung des Erlasses des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 29. Mai 2001 fallbezogen eine schnelle Arbeitsaufnahme zu ermöglichen (Anhang 5.2). 1.4 Aufgaben der Fachberatungsstellen 1.4.1 Angebot Die Fachberatungsstellen bieten ein umfassendes und langfristiges Opfer- und Zeugenberatungsangebot für Opfer des Menschenhandels an. Dieses umfasst eine anonyme Unterbringung, psychosoziale Beratung und Prozessbegleitung sowie Reintegrationsmaßnahmen. Im Rahmen der Kooperationsvereinbarung sind in Hessen die Fachberatungsstellen bei FIM e.v. - Frauenrecht ist Menschenrecht (Frankfurt/Main) - und FRANKA e.v. (Kassel) die zuständigen Kooperationspartner. Dabei ist FIM e.v. für die süd- und mittelhessische Region und FRANKA e.v. für die nordhessische Region zuständig (Anhang 5.5). Die Fachberatungsstelle FIM fungiert in diesem Rahmen zugleich hessenweit als Koordinations- und Vernetzungsstelle. Sie gewährleistet interdisziplinäre Kooperation sowie Entwicklung und die Aufrechterhaltung eines qualifizierten Beratungs- und Begleitungsstandards. Jährlich lädt sie zu einem Erfahrungsaustausch zwischen den Ermittlungsbehörden und den Fachberatungsstellen ein. 7

1.4.2 Arbeitsziele der Fachberatungsstellen Ziel der Fachberatungsstellen ist es, die körperliche und psychische Integrität der Opfer von Menschenhandel wieder herzustellen und zu erhalten. Betroffene sollen in ihrer Entscheidungs- und Handlungskompetenz gestärkt werden. 1.4.3 Aufgaben der Fachberatungsstellen im Rahmen der Einzelfallhilfe: - Unterbringung in Absprache mit der Polizei - Sicherstellung einer kontinuierlichen psychosozialen Beratung und Begleitung - Sicherstellung von medizinischer Versorgung - Aufklärung über die Rolle und Aufgabe von Polizei und Justiz - Kontakte zu Rechtsbeistand und Nebenklagevertretung - Psychische Stabilisierung vor, während und nach Orts-, Vernehmungs- und Gerichtsterminen unter Berücksichtigung des Sicherheitsaspektes - Hilfestellung bei der Sicherung der materiellen Existenz - Unterstützung bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - Vermittlung von Aus- und Fortbildungsangeboten - Unterstützung bei der Rückkehr und bei der Reintegration in das Herkunftsland, ggf. unter Berücksichtigung polizeilicher Erkenntnisse zu einer möglichen Gefährdung der Betroffenen. Nach Möglichkeit sind Kontakte zu Beratungseinrichtungen im Herkunftsland vor Ausreise der Betroffenen herzustellen. 1.4.4 Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz durch das Hessische Sozialministerium Die Beschäftigten der vom Hessischen Sozialministerium geförderten Fachberatungsstellen sowie ggf. weiterer Fachberatungsstellen, die im Rahmen von Beratungs-, Schutz- und Strafverfolgungsmaßnahmen mit der Polizei, weiteren Dienststellen des Landes oder der Kommunen zusammenarbeiten, werden vom Hessischen Sozialministerium gemäß dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz; Anhang 5.3) verpflichtet. 1.5 Aufgabe der Ausländerbehörde Aufgabe der Ausländerbehörden ist es, den Aufenthalt mutmaßlicher Opfer von Menschenhandel und von Opferzeugen nach Maßgabe der Regeln des AufenthaltsG und der dazugehörigen vorläufigen Anwendungshinweise entsprechend der besonderen Lage der Betroffenen angemessen zu regeln. Hierzu verweisen wir auf die Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004, in der die maßgeblichen Aspekte zum Aufenthaltsgesetz festgehalten sind (Anhang 5.1 - Aufenthaltserlaubnis). 8

2. Rahmen für die Zusammenarbeit Eine erfolgreiche Kooperation erfordert Wissen und Akzeptanz hinsichtlich der unterschiedlichen Zielsetzung und Aufgabenverteilung aller beteiligten Stellen. Es bedarf einer klaren Trennlinie zwischen Ermittlung und Opferschutz/Beratung. Die Arbeitsgebiete und die Berufsrollen müssen auch insbesondere gegenüber den Opfern transparent sein, die Zeuginnen sind. 2.1 Prüfkriterien für die Aufnahme einer Person in das hessische Opferzeugenschutzprogramm nach dieser Vereinbarung (außerhalb des polizeilichen Zeugenschutzes) Vor der Aufnahme einer Person in dieses Programm sollte Folgendes geprüft werden: 2.1.1 Opfereigenschaft/Zeugeneigenschaft - Ist die Person Opfer von Menschenhandel und hilfebedürftig? - Ist die Person in der Lage, verfahrensrelevante Angaben zu machen und bereit, diese in einer späteren Gerichtsverhandlung zu wiederholen? - Ist ein Opfer nicht in der Lage verfahrensrelevante Aussagen zu machen, so erfolgt auch dann eine Abstimmung über das weitere Vorgehen (siehe Punkt 2.6.7). 2.1.2 Freiwilligkeit Voraussetzung für die Anwendung der Kooperationsvereinbarung ist, dass die Opferzeugin mit den beabsichtigten Maßnahmen einverstanden und bereit ist, sich an die Vereinbarung zu halten. 2.1.3 Unverzichtbarkeit der Aussage bei Opferzeuginnen Ist die Aussage für die Anklageerhebung und das anstehende Gerichtsverfahren unabdingbar oder gibt es ggf. andere Beweismittel, die einen hinreichenden Tatverdacht begründen? Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zu beachten. 2.1.4 Bestehen einer Gefahrenlage Liegen Hinweise oder Rückschlüsse hinsichtlich einer Gefährdung vor? In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Gefährdung so erheblich ist und die weiteren Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die Aufnahme der Person in das polizeiliche Zeugenschutzprogramm gem. ZSHG in Betracht kommt. Der Schutz von gefährdeten Personen obliegt grundsätzlich der zuständigen Polizeibehörde. 9

2.2 Einbindung der Staatsanwaltschaft Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft über das Vorliegen der Entscheidungskriterien, insbesondere der Unverzichtbarkeit der Aussagen, ist ausnahmslos herzustellen. Bei den Staatsanwaltschaften soll ein fester Ansprechpartner für die anderen beteiligten Stellen benannt werden, falls nicht ohnehin die Dezernentin oder der Dezernent für Organisierte Kriminalität bzw. die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter für Organisierte Kriminalität vorgesehen ist. 2.3 Entscheidungskompetenz Über die Durchführung der polizeilichen Maßnahmen entscheidet die jeweils dafür zuständige Polizeibehörde in Absprache mit dem Hessischen Landeskriminalamt und im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft. 2.4 Einbindung der Fachberatungsstellen 2.4.1 Die Polizei soll unverzüglich Kontakt mit einer Fachberatungsstelle aufnehmen, sofern dem rechtliche oder kriminaltaktische Gründe nicht entgegenstehen und das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft vorhanden ist. Den eingebundenen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern dieser Organisation kann sofern der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird und der Wille des Opfers nicht entgegensteht ein Anwesenheitsrecht bei Vernehmungen eingeräumt werden. 2.4.2 In Ermittlungsverfahren, in welchen mit mehr als drei Zeuginnen zu rechnen ist, ist die regional zuständige Fachberatungsstelle vorab über diese Möglichkeit zu informieren. Die Fachberatungsstelle tritt dann in eigener Zuständigkeit mit der hessenweiten Koordinierungsstelle für Opfer von Menschenhandel (FiM e.v) in Kontakt, um die Versorgung und die Unterbringung so früh wie möglich zu sichern. Bei Bedarf bittet die Koordinierungsstelle die Zeugenschutzdienststelle des Hessischen Landeskriminalamtes um Unterstützung, insbesondere bei der Unterbringung von Opferzeuginnen auch im Zuständigkeitsbereich einer außerhessischen Polizeibehörde. 2.5 Maßnahmen der Polizei 2.5.1 Die ermittlungsführende Stelle soll frühestmöglich in Fällen von Menschenhandel die Opfer auf die Unterstützungsmöglichkeiten durch die behördenunabhängigen Fachberatungsstellen hinweisen und mit Zustimmung der Opfer den Kontakt dorthin herstellen. 10

2.5.2 Bei Opferzeuginnen und Opferzeugen regelt die Polizei den Erstkontakt zu den Behörden, bei Bedarf regelt sie mit der Ausländerbehörde die Formalitäten im Hinblick auf den ausländerrechtlichen Status im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, insbesondere bei drohender Beendigung des Aufenthaltes. 2.5.3 Die Polizei prüft das Erfordernis von Schutzmaßnahmen und gewährleistet deren Umsetzung, zum Beispiel bei Orts-, Vernehmungs- und Gerichtsterminen, ggf. auch hinsichtlich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Fachberatungsstellen. 2.5.4 Soweit erforderlich, veranlasst die Polizei die Einrichtung der notwendigen Auskunftssperren. 2.6 Maßnahmen der Ausländerbehörde 2.6.1 Das Hessische Ministerium des Innern oder das Landeskriminalamt weist die Polizeidienststellen und das Hessische Ministerium des Innern die Ausländerbehörden darauf hin, dass bei Antreffen ausländischer Personen, die sich illegal in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und der Prostitution nachgehen, zeitgleich mit der Einschaltung der Ausländerbehörde zur Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ebenfalls das zuständige Fachkommissariat zu informieren ist. Das zuständige Fachkommissariat prüft im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, ob die betreffende Person gegen Menschenhändler und Zuhälter aussagen kann bzw. ob der Anfangsverdacht einer Straftat des Menschenhandels oder der Zuhälterei vorliegt. 2.6.2 Die Ausländerbehörde stellt vor Einleitung und Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen über die zuständige Polizeibehörde und unter Beachtung von 72 Abs. 4 AufenthG das Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft über die Einräumung einer Ausreisefrist für das Opfer gemäß 50 Abs. 2a i.v.m. 25 Abs. 4a AufenthG her. Die in 50 Abs. 2a AufenthG beschriebene Aufgabe der Ausländerbehörde oder einer durch sie beauftragten Stelle, die Opfer von Menschenhandel i.s. der 232, 233 und 233a StGB über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen zu unterrichten, wird regelmäßig von den Fachberatungsstellen wahrgenommen. Erhält die Ausländerbehörde eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft, dass die betreffende Person in einem Strafverfahren benötigt wird, sie ihre Bereitschaft als Zeugin eindeutig 11

bekundet hat und sie alle Verbindungen zu den Beschuldigten abgebrochen hat, die der Straftat des Menschenhandels verdächtig sind, ist gemäß 25 Abs. 4a AufenthG zu verfahren. Danach kann einem Opfer von Menschenhandel unter den dort beschriebenen Bedingungen eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst bis zu 6 Monaten mit der Möglichkeit der Verlängerung erteilt werden. 2.6.3 Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht verlängert, wenn die unter Ziffer 2.6.2 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind oder das maßgebliche Verfahren aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörden abgeschlossen wurde. 2.6.4 Die Aufenthaltserlaubnis soll widerrufen werden, wenn die Bedingungen für ihre Erteilung entfallen sind, 25 Abs. 4a Satz 2 AufenthG. 2.6.5 Die Aufenthaltserlaubnis ist mit der Auflage zu versehen, dass die Ausübung einer Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet werden kann. Zur Arbeitsaufnahme bedarf es danach außerdem der vorherigen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß 7 Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) 2.6.6 Ergeben sich nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Anhaltspunkte dafür, dass für die Betroffenen nach Beendigung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Heimatland besteht, soll die Ausländerbehörde gemäß 25 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge feststellt, dass die Voraussetzungen des 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Vor jeder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat die Ausländerbehörde über die zuständige Polizeibehörde jeweils die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur aktuellen Gefährdungssituation einzuholen. Die Ausländerbehörde soll dann die Aufenthaltserlaubnis verlängern, sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erklärt, dass die Gefährdungssituation im Heimatland weiterhin Bestand hat. 2.6.7 In den Fällen, in denen kein unmittelbares Ermittlungsinteresse besteht, jedoch nach Ansicht der Strafverfolgungsbehörden und anderer Beteiligter Anhaltspunkte dafür sprechen, dass eine nach 58 Abs. 2 AufenthG ausreisepflichtige Person von Menschenhandel betroffen ist, soll durch die Ausländerbehörde nach 50 Abs. 2 AufenthG eine Frist zur Ausreise von mindestens vier Wochen eingeräumt werden (siehe Abs. 2.1.1, letzter Spiegelstrich). 12

2.6.8 In den Fällen, in denen aufgrund einer Zeugenaussage die Notwendigkeit für eine Wiedereinreise besteht und die Betroffene oder der Betroffene zuvor ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, nimmt die Staatsanwaltschaft Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde zur Ausstellung einer Betretenserlaubnis gemäß 11 Abs. 2 AufenthG für die Bundesrepublik Deutschland durch das Opfer auf. Gehört das Opfer einem Land an, dessen Staatsangehörige nach Anhang I der Gemeinsamen Liste zu Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Drittländer-VO) beim Überschreiten der Außengrenzen der EU-Mitgliedsstaaten visumpflichtig sind, ist zusätzlich vor der Einreise durch die Betroffene oder den Betroffenen bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum zur Einreise einzuholen. 2.6.9 Die Ausländerbehörden erteilen einem ausreisepflichtigen, mutmaßlichen Opfer von Menschenhandel eine Frist von mindestens vier Wochen zur Organisation der Ausreise gemäß 50 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. AufenthG i.v. m. VorlAnwendungsHinw zu 50 AufenthG. Bei der Beurteilung, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine ausreispflichtige Person Opfer von Menschenhandel ist, beachtet die Ausländerbehörde auch den Vortrag der Fachberatungsstelle und der Betroffenen selbst. 2.7 Maßnahmen der Sozialbehörden Auf der Grundlage des Erlasses des Hessischen Sozialministeriums zur Kostenrückerstattung - Alimentation von unerlaubt eingereisten/aufhältigen ausländischen Opferzeuginnen bei Menschenhandel für die Dauer des Opferschutzes (24. Februar 2006) -, sowie in Kenntnis des besonderen Schutz- und Hilfebedarfs der betroffenen Personen, soll die zuständige Sozialbehörde die finanzielle Versorgung der Betroffenen mit Rücksicht auf deren Status als Verbrechensopfer sicherstellen: - Die Alimentation durch die Sozialbehörden soll dem Bedarf der Opfer und Opferzeuginnen angemessen sein. - Je nach Notlage und den spezifischen Erfordernissen soll die zuständige Sozialbehörde ihren Ermessensspielraum nutzen und Unterbringungs- sowie Versorgungsmaßnahmen unkompliziert ermöglichen, wenn diese aus Sicherheitsgründen oder auch aus medizinischen, therapeutischen und sozialpsychologischen Gründen notwendig sind (z.b. materielle Erstversorgung, Wohnungsanmietung). - Es sollte dafür Sorge getragen werden, dass Opfer von Menschenhandel an freiwilligen kommunalen Leistungen partizipieren können, insofern solche Leistungen für bedürftige Personen auf kommunaler Ebene existieren. 13

- Aus Sicherheitsgründen soll die Sozialbehörde dafür Sorge tragen, dass im betreffenden Amt eine personelle Zuständigkeit für die Gruppe der Opfer von Menschenhandel besteht. - Unabhängig vom Wohnortwechsel der Opfer von Menschenhandel kann es aus Sicherheitsgründen sinnvoll sein, eine feste kommunale Zuständigkeit für die Alimentation zu schaffen und für die Dauer des Aufenthaltes beizubehalten. Der Erstkontakt zu den Sozialbehörden wird in der Regel von der Polizei hergestellt. Die hilfebedürftigen Personen werden von den Fachberatungsstellen unterstützt, die regelmäßig mit den zuständigen Sozialbehörden kooperieren (Anhang 5.4 sowie 5.4a Alimentation). 2.8. Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit Die Arbeitsaufnahme der Opferzeuginnen liegt im staatlichen Interesse. Erwerbsarbeit bedeutet für die betroffenen Frauen die Stabilisierung ihrer persönlichen, psychosozialen sowie auch finanziellen Situation. Alimentationsleistungen, die den Betreffenden von Seiten des Staates zustehen, können (teilweise) eingestellt werden. Die Opferzeuginnen gehören grundsätzlich zu dem Personenkreis, für den gem. 7 BeschVerfV die Vorrangprüfung entfallen kann. Die Opferzeuginnen aus den neuen EU-Ländern erhalten die Arbeitsgenehmigung-EU durch die örtliche Behörde der Bundesagentur für Arbeit. Bei Drittstaaterinnen bescheinigt die Bundesagentur für Arbeit auf Anfrage der Ausländerbehörde, die die Arbeitsgenehmigung erteilt, dass die Vorrangprüfung entfällt. Die Arbeitsaufnahme wird durch Änderung der Auflage ohne Vorrangprüfung nach 39 Abs. 2 Satz Nr.1 AufenthG durch die Ausländerbehörde ermöglicht. In jedem Fall überprüft die Bundesagentur für Arbeit die Stellenbeschreibung des in Aussicht genommenen Arbeitgebers auf arbeitsrechtliche und tarifliche Standards. Es obliegt auch den zuständigen Fachberatungsstellen die Frage der Berechtigung zur Arbeitsaufnahme mit den Ausländerbehörden und der Bundesagentur für Arbeit zu klären. Die hessische Ansprechperson für dieses Verfahren ist angesiedelt bei der Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit, Programm Arbeitgeber, Abt. 220. Sie steht den regionalen Arbeitsagenturen in Hessen für Anfragen zur Verfügung. 14

3. Ende der Beratung und Begleitung Die Unterstützung endet - auf Wunsch der Betroffenen - nach Ausreise der Betroffenen - für unentschlossene Betroffene nach ihrer Entscheidung, nicht auszusagen - bei groben Verstößen gegen Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit. 4. Informationsaustausch zwischen Fachberatungsstelle und Polizei Auf der Basis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit informiert die Fachberatungsstelle über - sicherheitsrelevante Entwicklungen für die Betroffenen oder für die Beraterinnen und Berater - wichtige Informationen im Zusammenhang mit dem Delikt Menschenhandel - ermittlungsrelevante Erkenntnisse, sofern sie von der Betroffenen oder dem Betroffenen dazu autorisiert ist. Auf der Basis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit informiert die Polizeibehörde über - sicherheitsrelevante Entwicklungen für die Betroffenen oder für die Beraterinnen und Berater auch in Hinblick auf die Herkunftsländer - vorhandene Erkenntnisse (Gefährdungslagebewertungen) bezüglich der Situation und möglicher Veränderungen im Herkunftsland der Betroffenen - wichtige Veränderungen im Zusammenhang mit der Durchführung eines qualifizierten Opferschutzes. Die Empfehlungen werden ständig auf ihre Übereinstimmung mit der Gesetzeslage und der Praktikabilität vom Runden Tisch zur Bekämpfung des Menschenhandels in Hessen überprüft. 15

5. Anhang 5.1 Auszug aus dem Aufenthaltsgesetz: 25 Abs 4a (Aufenthaltserlaubnis) 26 (Dauer des Aufenthalts) 29 (Familiennachzug) 39 (Ausländerbeschäftigung) 50 Abs 2a (Ausreisefrist) 72 Abs. 6 (Beteiligung der StA) 5.2 Bundeserlass der Arbeitsagenturen 5.3 Verpflichtungsgesetz 5.4 Erlass zur Alimentation 5.4a Klarstellungserlass zur Alimentation 5.5 Liste der Beratungsstellen 16

Anhang 5.1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) Verkündet als Artikel I des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz, BGBl. 2004 I, Seite 1950). Geändert durch: Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.2005 (BGBl. 2005 I S. 721) Artikel 23 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818) Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.2006 (BGBl. I S. 2748). Artikel 2 des Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom 07.12.2006 (BGBl. I S. 2814) Artikel 2 des 7. Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16.05.2007 (BGBl I S. 748) Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.2007 (BGBl. I S. 1566). -noch nicht berücksichtigt- Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union G.v. 19.08.2007 (BGBl. 2007 I S. 1970) Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze vom 26.02.2008 (BGBl. I S. 215) Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.2008 (BGBl. I S. 313) Kapital 3 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 5 - Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen (1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. (2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat ( 3 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes). Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 vorliegt.. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist, der Ausländer 17

a. wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt oder schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, b. eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, c. sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder d. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. (4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. (4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den 232, 233 oder 233a des Strafgesetzbuches wurde, kann abweichend von 11 Abs. 1, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn 1. seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, 2. er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und 3. er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen. (5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht, oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Abschnitt 6 - Aufenthalt aus familiären Gründen 26 Dauer des Aufenthalts (1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens achtzehn Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. In den Fällen des 25 Abs. 1 und 2 wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt, in den Fällen des 25 Abs. 3 für mindestens ein Jahr. Die Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 4a wird für jeweils sechs Monate erteilt und verlängert; in begründeten Fällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig. (2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. 18

(3) Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 1 oder 2 besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß 73 Abs. 2a des Asylverfahrensgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen. (4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann 35 entsprechend angewandt werden. 29 Familiennachzug zu Ausländern (1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss 1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder Aufenthaltserlaubnis besitzen und 2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. (2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach 26 Abs. 3 besitzt, kann von den Voraussetzungen des 5 Abs. 1 Nr. 1 und des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn 1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird und 2. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist. Die in Satz 2 Nr. 1 genannte Frist wird auch durch die rechtzeitige Antragstellung des Ausländers gewahrt. (3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den 22, 23 Abs. 1 oder 25 Abs. 3 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familiennachzug wird in den Fällen des 25 Abs. 4 bis 5, 104a Abs. 1 Satz 1 und 104b nicht gewährt. (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von 5 Abs. 1 und 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach 24 Abs. 1 gewährt wurde und 1. die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und 2. der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen wird oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Familienangehörige eines Ausländers, dem vorübergehender Schutz nach 24 Abs. 1 gewährt wurde, richtet sich nach 36. Auf die nach diesem Absatz aufgenommenen Familienangehörigen findet 24 Anwendung. (5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, 19

1. soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder 2. wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers, zu dem der Familiennachzug stattfindet, nicht mit einer Nebenbestimmung nach 8 Abs. 2 versehen oder dessen Aufenthalt nicht bereits durch Gesetz oder Verordnung von einer Verlängerung ausgeschlossen ist. Abschnitt 8 - Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeit 39 Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung (1) Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein Gesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist. (2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach 18 zustimmen, wenn 1. a) sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben und b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen oder 2. sie durch Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b für einzelne Berufsgruppen oder für einzelne Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist, und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. Für die Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung der Agentur für Arbeit vermittelt werden können. Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der dafür eine Zustimmung benötigt, hat der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. (3) Absatz 2 gilt auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken der Abschnitte 3, 5, 6 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist. (4) Die Zustimmung kann die Dauer und die berufliche Tätigkeit festlegen sowie die Beschäftigung auf bestimmte Betriebe oder Bezirke beschränken. (5) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach 19 zustimmen, wenn sich durch die Beschäftigung des Ausländers nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben. (6) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) oder nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien oder Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) der Europäischen Union beigetreten sind, kann von der Bundesagentur für Arbeit eine Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erlaubt werden, soweit nach Maßgabe dieser Verträge von den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft abweichende Regelungen Anwendung finden. Ihnen ist Vorrang gegenüber zum Zweck der Beschäftigung einreisenden Staatsangehörigen aus Drittstaaten zu gewähren. 20

Kapitel 5 - Beendigung des Aufenthalts Abschnitt 1 - Begründung der Ausreisepflicht 50 Ausreisepflicht (1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. (2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist endet spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht. Sie kann in besonderen Härtefällen verlängert werden. (2a) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in 25 Abs. 4a Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 3 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens einen Monat. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn 1. der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder 2. der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 aufgenommen hat. Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in 25 Abs. 4a Satz 1 genannten Straftaten. (3) Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt. (4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. (5) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen. (6) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden. (7) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein ausgewiesener, zurückgeschobener oder abgeschobener Ausländer kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und, für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet, zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß 15a verteilt worden sind, gilt 66 des Asylverfahrensgesetzes entsprechend. 21

Kapitel 7 Verfahrensvorschriften Abschnitt 1 - Zuständigkeiten 72 Beteiligungserfordernisse (1) Eine Betretenserlaubnis ( 11 Abs. 2) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen. (2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a bis d entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. (3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach 11 Abs. 1 Satz 3, Anordnungen nach 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist. (4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz- Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. (5) 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird. (6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach 25 Abs. 4a und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach 50 Abs. 2a ist die für das in 25 Abs. 4a in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach 50 Abs. 2a die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde. 22

Anhang 5.2 Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) Durchführungsanweisungen zum Aufenthaltsgesetz der Bundesagentur für Arbeit Stand September 2007 6a Beschäftigung von Opfern von Straftaten Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn dem Ausländer als Opfer einer Straftat eine Aufenthaltserlaubnis für seine vorübergehende Anwesenheit für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat nach 25 Abs. 4a des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist. DA Zu dem Verfahren hinsichtlich Personen, die in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen worden sind vgl. DA 3.7.119 zu 7 BeschVerfV. (3.6a.110 Zeugenschutzprogramm) Das Vorliegen der Voraussetzungen des 6a prüfen die Ausländerbehörden. (3.6a.111 Zuständigkeit der Ausländerbehörden) 23

Dieser Erlass ist zwar durch die gesetzlichen Regelungen ersetzt, er gibt aber den weiterhin gültigen Entstehungsgrund für die Gesetze wieder. 24

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Anhang 5.3 Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz - VerpflG) vom 02.03.74 (BGBl_I_74,469, 547) geändert durch 1 Nr.4 des Gesetzes vom 15.08.74 (BGBl_I_74,1942) 1 VerpflG - (Verpflichtung) (1) Auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten soll verpflichtet werden, wer, ohne Amtsträger ( 11 Abs.1 Nr.2 des Strafgesetzbuches) zu sein, 1. bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig ist, 2. bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, einem Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig ist oder 3. als Sachverständiger öffentlich bestellt ist. (2) Die Verpflichtung wird mündlich vorgenommen. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen. (3) Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die der Verpflichtete mit unterzeichnet. Er erhält eine Abschrift der Niederschrift; davon kann abgesehen werden, wenn dies im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist. (4) Welche Stelle für die Verpflichtung zuständig ist, bestimmt 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 und 2 bei Behörden oder sonstigen Stellen nach Bundesrecht die jeweils zuständige oberste Dienstaufsichtsbehörde oder, soweit eine Dienstaufsicht nicht besteht, die oberste Fachaufsichtsbehörde, 2. in allen übrigen Fällen diejenige Behörde, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird. 2 VerpflG - (Gleichgestellte Personen) (1) Wer, ohne Amtsträger zu sein, auf Grund des 1 der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.Mai 1943 (Reichsgesetzbl.I S.351) förmlich verpflichtet worden ist, steht einem nach 1 Verpflichteten gleich. (2) Wer, ohne Amtsträger zu sein, 1. als Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach einer tarifrechtlichen Regelung oder 2. auf Grund eines Gesetzes oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zur gewissenhaften Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet worden ist, steht einem nach 1 Verpflichteten gleich, wenn die Voraussetzungen des 1 Abs.2 erfüllt sind. 3 VerpflG - (Berlin-Klausel) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des 13 Abs.1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4.Januar 1952 (Bundesgesetzbl.I S.1) auch im Land Berlin. 4 VerpflG - (Inkrafttreten) Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 1975 in Kraft. 1 Abs.4 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 31

Anhang 5.4 Hessisches Sozialministerium Postfach 31 40 D-65021 Wiesbaden Aktenzeichen IV 6 A Magistrate der kreisfreien Städte Darmstadt Frankfurt am Main Kassel Offenbach am Main Wiesbaden Bearbeiter/in Herr Hummel Durchwahl (06 11) 817-3308 Telefax: (06 11) 3592 E-Mail: d.hummel@hsm.hessen.de Ihr Zeichen Ihre Nachricht Datum 24. Februar 2006 Kreisausschüsse des Landkreises Bergstraße des Landkreises Darmstadt-Dieburg des Landkreises Fulda des Landkreises Gießen des Landkreises Groß-Gerau des Landkreises Hersfeld-Rothenburg des Hochtaunuskreises des Landkreises Kassel des Lahn-Dill-Kreises des Landkreises Limburg-Weilburg des Main-Kinzig-Kreises des Main-Taunus-Kreises des Landkreises Marburg-Biedenkopf des Odenwaldkreises des Landkreises Offenbach des Rheingau-Taunus-Kreises des Schwalm-Eder-Kreises des Vogelsbergkreises des Landkreises Waldeck-Frankenberg des Werra-Meißner-Kreises des Wetteraukreises mit Mehrabdrucken für die Ausländerämter Regierungspräsidien 64283 Darmstadt 35390 Gießen 34117 Kassel 32