Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Änderung der Rindertuberkuloseverordnung

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Transkript:

E n t wurf Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Änderung der Rindertuberkuloseverordnung Auf Grund der 1 Abs. 6, 2c und 23 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, und 55 Lebenmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird die Rindertuberkuloseverordnung, BGBl. II Nr. 322/2008, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 384/2008, geändert wie folgt: 1. 1 Abs. 3 und 4 lauten: (3) Alle gefallenen und nicht zum Zwecke der Fleischgewinnung getöteten Rinder ab einem Alter von zwei Jahren sind vom örtlich zuständigen Amtstierarzt oder von einem entsprechend geschulten und amtlich beauftragten Tierarzt zum frühest möglichen Zeitpunkt an der jeweils örtlich zuständigen Sammelstelle bzw. im Zwischenbehandlungsbetrieb, bei direkter Ablieferung an einen nach 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zugelassenen Verarbeitungsbetrieb in diesem, auf pathologisch-anatomische Anzeichen von Tuberkulose im Sinne des Anhangs 4 zu untersuchen, wenn das Rind aus einem Gebiet gemäß Anhang 1 stammt oder innerhalb der letzten sechs Monate aus einem solchen Gebiet verbracht wurde. (4) In den Beständen der in Anhang 2 genannten Gebiete oder in Beständen, in welche innerhalb der letzten sechs Monate Tiere aus einem solchen Gebiet eingebracht wurden, sind im dort genannten Zeitraum alle Tiere einer behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen. 2. 2 Z 3 lautet: 3. Tbc-Test: Intrakutanprobe mittels Simultantest (gleichzeitige Applikation von Rinder- und Geflügeltuberkulin) oder - ausschließlich im Falle von Nachuntersuchungen im Sinne der gegenständlichen Verordnung - auch Intrakutanprobe mittels Monotest nach Anhang 3 sowie Untersuchung mittels Gamma-Interferon-Assay (Bluttest) im nationalen Referenzlabor gemäß OIE Handbuch mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen, aktuelle Ausgabe. 3. 2 Z 7 lautet: 7. Kontaktbestand: Bestand, der während des letzten Jahres mit Tieren eines Bestandes, bei dem die Seuche festgestellt wurde, Kontakt hatte, sofern der Kontakt nicht ausschließlich mit Tieren des Seuchenbestandes erfolgte, bei denen zum Zeitpunkt des Kontakts eine Infektion mit Tbc gemäß den Untersuchungsergebnissen des Amtstierarztes im Seuchenbestand und dem Ergebnis der epidemiologischen Erhebungen des Amtstierarztes im mutmaßlichen Kontaktbestand ausgeschlossen werden kann. 4. 2 Z 10 lautet: 10. Isolierung und Differenzierung sowie Typisierung von Mykobakterien: Isolierung im Kulturversuch und Differenzierung von Mykobakterien nach den Verfahren gemäß OIE Handbuch mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen, aktuelle Ausgabe sowie die Typisierung des Erregers.

5. 2 Z 12 lautet: 12. PCR-Untersuchung: Untersuchung zur Feststellung des Mycobacterium tuberculosis-komplex mittels Polymerase-Kettenreaktion, enzymabhängiges Verfahren zur Vervielfältigung bestimmter Gensequenzen innerhalb einer vorliegenden DNA-Kette. 6. Nach 2 Z 14 wird folgende Z 15 angefügt: 15. Direkte Verbringung zum Schlachthof: Verbringung vom Herkunftsbetrieb zum Schlachthof bei der sichergestellt ist, dass die Tiere weder während des Transports noch am Schlachthof Kontakt mit Tieren aus Beständen mit anderem Gesundheitsstatus haben. 7. 3 Abs. 1 lautet: (1) Ein Verdacht auf Tuberkulose der Rinder besteht und ist unverzüglich gemäß 17 TSG anzuzeigen, wenn: 1. bei Rindern oder gemeinsam mit Rindern gehaltenen Ziegen klinische Veränderungen vorliegen, die für Tuberkulose sprechen (klinisch verdächtiges Tier), oder 2. bei der Durchführung der Schlachttieruntersuchung an Rindern oder Ziegen, die gemeinsam mit Rindern gehalten wurden, klinische Veränderungen vorliegen, die für Tuberkulose sprechen (klinisch verdächtiges Tier), oder 3. bei der Durchführung der Fleischuntersuchung an Rindern oder Ziegen, die gemeinsam mit Rindern gehalten wurden, Anzeichen festgestellt werden, die das Vorhandensein eines tuberkulösen Prozesses vermuten lassen (pathologisch-anatomisch verdächtiges Tier), oder 4. ein Tier bei einem durchgeführten Tbc-Test nicht negativ reagiert hat (Reagent) oder 5. bei gefallenen oder nicht zum Zwecke der Fleischgewinnung getöteten Rindern bei einer Untersuchung gemäß 1 Abs. 3 Anzeichen festgestellt werden, die das Vorhandensein eines tuberkulösen Prozesses vermuten lassen (pathologisch-anatomisch verdächtiges Tier) oder 6. beim Tierhalter oder bei Personen, die mit diesem im selben Haushalt leben, eine gemäß Epidemiegesetz (BGBl. Nr. 186/1950) oder Tuberkulosegesetz (BGBl. Nr. 127/1968) anzeigepflichtige Form der Tuberkulose nachgewiesen wurde oder 7. wenn bei einer Ausschlussuntersuchung gemäß 7a das Vorliegen von Tbc nicht ausgeschlossen werden kann. Im Falle der Z 2 und 3 obliegt die Anzeige dem amtlichen Schlachttier- oder Fleischuntersuchungsorgan gemäß 24 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006. Im Fall der Z 2 ist ein Schlachtverbot auszusprechen. Im Fall der Z 3 hat das Fleischuntersuchungsorgan - unabhängig von den Bestimmungen des LMSVG und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004) über die weitere Behandlung des Schlachtkörpers - die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Diese hat gemäß 7 vorzugehen und jedenfalls die Bezirksverwaltungsbehörde des Herkunftsbestandes vom Tbc-Verdacht zu unterrichten. Alle allfälligen Laboruntersuchungen zur Abklärung der Genusstauglichkeit des Schlachtkörpers sind diesfalls im nationalen Referenzlabor vorzunehmen. Im Falle der Z 7 obliegt die Anzeige dem nationalen Referenzlabor. 8. In 4 Z 8 wird die Wortfolge Tuberkulose nachgewiesen wurde. Durch die Wortfolge Tuberkulose nachgewiesen wurde, oder ersetzt und danach folgende Z 9 angefügt: 9. es sich um einen Herkunftsbestand eines Tieres handelt, bei dem gemäß 3 Z 7 das Vorliegen von Tbc nicht ausgeschlossen werden kann. 9. Nach 7 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt: 2a. Ist der seuchenverdächtige Bestand ein Mastbestand, so sind die klinische Untersuchung sowie der Tbc-Test spätestens dann durchzuführen, wenn die Isolierung gemäß Z 8 positiv verläuft. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Tbc-Tests ist der Bestand für den Tierverkehr zu sperren und es dürfen Tiere nur nach amtstierärztlicher Genehmigung direkt zum Schlachthof verbracht werden. Solche Tiere sind gemäß 3 Abs. 1 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006 zu schlachten (Sonderschlachtung), wobei gegebenenfalls die Einsendung von Probenmaterial gemäß 7 Z 1 (pathologisch-anatomisch verdächtiger Befund) oder gemäß 7a (Ausschluss-Untersuchung) zu veranlassen ist. Ergibt die Isolierung ein negatives Ergebnis oder wurden alle Tiere des Bestandes einer Sonderschlachtung zugeführt und wurden die Betriebsanlagen und das Betriebsgelände nach Entfernung des letzten Tieres unter amtlicher

Leitung einer Reinigung und Desinfektion unterzogen und wurde die ordnungsgemäße Durchführung der Reinigung und Desinfektion amtlich kontrolliert ist der Bestand wieder amtlich anerkannt frei. 10. Nach 7 wird folgender 7a samt Überschrift neu eingefügt: Ausschlussuntersuchung (1) Werden bei der Fleischuntersuchung oder bei der Untersuchung eines gefallenen oder nicht zum Zweck der Fleischgewinnung getöteten Tieres herdförmige entzündliche Veränderungen der Lunge, des Darmes oder der zugehörigen Lymphknoten festgestellt, welche nicht den in Anhang 4 genannten Veränderungen entsprechen und daher kein Verdacht im Sinne dieser Verordnung gegeben ist, so ist 1. bei geschlachteten Rindern aus Beständen der in Anhang 5 genannten Gebiete oder bei Rindern, welche innerhalb der letzten sechs Monate aus einem solchen Gebiet verbracht wurden, für den in Anhang 5 genannten Zeitraum, 2. für gefallene oder nicht zum Zweck der Fleischgewinnung getötete Rinder der in Anhang 6 genannten Gebiete oder bei Rindern, welche oder innerhalb der letzten sechs Monate aus einem solchen Gebiet verbracht wurden, für den in Anhang 6 genannten Zeitraum, das Vorliegen von Tbc jedenfalls durch eine Untersuchung auszuschließen (Ausschlussuntersuchung). (2) Zur Durchführung der Ausschlussuntersuchung ist bei Rindern gemäß Abs. 1 Z 1 eine Untersuchung gemäß 9 Abs. 1 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl II Nr. 109/2006 zu veranlassen, wobei die veränderten Teile der Lunge, des Darmes, die zugehörigen Lymphknoten sowie weitere veränderte Lymphknoten, bei allen Tieren aber jedenfalls auch die retropharyngealen Lymphknoten und bei Milchtieren jedenfalls auch die Euterlymphknoten - gesondert verpackt und gekennzeichnet - vom Fleischuntersuchungstierarzt zu entnehmen und gekühlt, unverzüglich an das nationale Referenzlabor einzusenden sind. Sofern Erscheinungen nach 10 Abs. 1 Z 3 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006 festgestellt werden, ist zusätzlich die Durchführung einer mikrobiologischen Fleischuntersuchung zu veranlassen. (3) Zur Durchführung der Ausschlussuntersuchung sind bei Rindern gemäß Abs. 1 Z 2 vom Amtstierarzt oder einem entsprechend geschulten und amtlich beauftragten Tierarzt, die veränderten Teile der Lunge, des Darmes, die zugehörigen Lymphknoten sowie weitere veränderte Lymphknoten, bei allen Tieren aber jedenfalls auch die retropharyngealen Lymphknoten und bei Milchtieren jedenfalls auch die Euterlymphknoten - gesondert verpackt und gekennzeichnet - zu entnehmen und gekühlt, unverzüglich an das nationale Referenzlabor einzusenden. (4) Im Nationalen Referenzlabor sind die Proben gemäß Abs. 2 und 3 unverzüglich mittels PCR zum Ausschluss von Tuberkulose zu untersuchen. Für diese Untersuchung sind insbesondere veränderte Teile der eingesandten Organe zu verwenden. (5) Ist das Vorliegen von Tbc gemäß der Untersuchung nach Abs. 4 ausgeschlossen, so ist der Tierkörper von geschlachteten Tieren nach dem allgemeinen Befund sowie gegebenenfalls anderen Ergebnissen der mikrobiologischen Untersuchung zu beurteilen. Kann das Vorliegen von Tbc gemäß der Untersuchung nach Abs. 4 nicht ausgeschlossen werden, ist gemäß 3 Abs. 1 Z 7 vorzugehen. 11. 9 Abs. 2 lautet: (2) Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß 4 Z 6 (fehlende Schlachttier- oder Fleischuntersuchung), gemäß 4 Z 8 (Tbc beim Tierhalter oder Personen, die mit diesem im selben Haushalt leben) oder gemäß 4 Z 9 (Ausschlussuntersuchung nicht negativ) sind folgende Maßnahmen zu treffen: 1. Im seuchenverdächtigen Bestand sind alle Tiere unverzüglich von einem Amtstierarzt klinisch zu untersuchen und einem Tbc-Test zu unterziehen. 2. Werden keine klinisch verdächtigen Tiere gefunden und ist der Tbc-Test für alle Tiere des Bestandes negativ, so ist der Tbc-Verdacht beseitigt (die Aussetzung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben). 12. 10 Z 1 und 2 lauten: 1. Im Kontaktbestand ist folgendermaßen vorzugehen: a) Im Kontaktbestand (seuchenverdächtiger Bestand) sind alle Tiere von einem Amtstierarzt unverzüglich klinisch zu untersuchen und einem Tbc-Test zu unterziehen. b) Wurde der Bestand vor weniger als 60 Tagen nach letztem Kontakt mit dem positiven Bestand amtlich mittels Tbc-Tests untersucht, sind alle Tiere des Bestandes mindestens 60 Tage nach

letztem Kontakt mit dem positiven Bestand erneut von einem Amtstierarzt klinisch zu untersuchen und einem Tbc-Test zu unterziehen. Die Milch von Tieren solcher Bestände ist bis zum Vorliegen des Ergebnisses der neuerlichen Tbc-Untersuchung nachweislich einer Behandlung gemäß den Vorgaben des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel I Z 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu unterziehen. c) Falls eine Tbc-Untersuchung aller Tiere des Bestandes im Sinne von lit. a mehr als 60 Tage und weniger als vier Monate nach dem letzten Kontakt mit dem positiven Bestand erfolgte und die Untersuchung für alle Tiere des Bestandes negativ verlief gilt der Bestand als gemäß lit. a untersucht. d) Falls eine Tbc-Untersuchung aller Tiere des Bestandes im Sinne von lit. a mehr als sechs Monate nach dem letzten Kontakt mit dem positiven Bestand erfolgt und die Untersuchung für alle Tiere des Bestandes negativ verläuft, ist der Tbc-Verdacht beseitigt (der Entzug des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben). e) Wurden im positiven Bestand, mit welchem der Bestand Kontakt hatte, bei einer pathologischanatomischen Untersuchung in einer Untersuchungsstelle der AGES, der Landesanstalt Klagenfurt oder einem Schlachthof keine Hinweise auf Vorliegen einer offenen Form der Tuberkulose gefunden und wird eine Tbc- Untersuchung aller Tiere des Bestandes im Sinne von lit. a mehr als vier Monate nach dem letzten Kontakt mit dem positiven Bestand durchgeführt und verläuft die Untersuchung für alle Tiere des Bestandes negativ, ist der Tbc- Verdacht beseitigt (der Entzug des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben). 2. Ist der Tbc-Test gemäß Z 1 lit. a, b oder c für alle Tiere des Bestandes negativ, sind alle Tiere des Bestandes einer weiteren behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen, welche frühestens sechs Monate nach dem letzten Kontakt mit dem positiven Bestand, jedoch nicht später als 12 Monate nach der Untersuchung gemäß Z 1 durchzuführen ist (Nachuntersuchung). Wurden im positiven Bestand, mit welchem der Bestand Kontakt hatte, bei einer pathologischanatomischen Untersuchung in einer Untersuchungsstelle der AGES, der Landesanstalt Klagenfurt oder einem Schlachthof keine Hinweise auf Vorliegen einer offenen Form der Tuberkulose gefunden, ist diese Nachuntersuchung frühestens zwei Monate, jedoch nicht später als vier Monate nach der Untersuchung gemäß Z 1 durchzuführen. 13. Die Überschrift von Anhang 1 lautet: Gebiete, in und aus denen innerhalb des genannten Zeitraums gefallene und nicht zum Zweck der Fleischgewinnung getötete Rinder zu untersuchen sind 14. Die Überschrift von Anhang 2 lautet: Gebiete in und aus denen innerhalb des genannten Zeitraumes auf Grund der epidemiologischen Situation Tbc-Tests durchzuführen sind 15. Die Überschrift von Anhang 3 lautet: Intrakutan-Simultantest (gleichzeitige Applikation von Rinder- und Geflügeltuberkulin) und Intracutan-Monotest 16. Im Anhang 3 wird folgender Text angefügt: Durchführung des Intracutan-Monotests: Es ist, ausgenommen die Bestimmungen betreffend die Verabreichung des Geflügeltuberkulins, wie bei der Durchführung des Simultantests vorzugehen Auswertung des amtlichen Intracutan-Monotests: a) Negative Reaktion Eine negative Reaktion des Intracutan-Monotests liegt vor, wenn nur ein begrenztes Anschwellen der Hautfaltendicke um nicht mehr als 2 mm und keine klinischen Veränderungen wie verbreitete oder ausgedehnte Ödeme, seröse Ausschwitzung, Schorf, Schmerzempfindlichkeit oder Entzündung der Lymphgefäße in der Umgebung der Injektionsstelle oder der Lymphknoten festzustellen sind. b) Zweifelhafte Reaktion Eine zweifelhafte Reaktion liegt vor, wenn ein Anschwellen der Hautfaltendicke um 2 bis 4 mm und keine klinischen Veränderungen festzustellen sind.

c) Positive Reaktion Eine positive Reaktion liegt vor, wenn klinische Veränderungen im Sinne von lit. a oder ein Anschwellen der Hautfaltendicke an der Injektionsstelle um mehr als 4 mm festzustellen sind. Eine neuerliche Testung von Tieren mittels Intracutan-Simultantest oder mittels Intracutan-Monotest darf frühestens nach 42 Tage erfolgen. 17. Nach Anhang 4 werden folgende Anhänge 5 und 6 angefügt: Anhang 5 Gebiete, in und aus denen innerhalb eines genannten Zeitraums bei geschlachteten Rindern Ausschlussuntersuchungen durchzuführen sind Derzeit keine Gebiete. Anhang 6 Gebiete, in und aus denen innerhalb eines genannten Zeitraums bei gefallenen und nicht zum Zweck der Fleischgewinnung getöteten Rindern Ausschlussuntersuchungen durchzuführen sind Derzeit keine Gebiete.