TBC-Bekämpfung in Bayern

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1 TBC-Bekämpfung in Bayern Rechte und Möglichkeiten der Tierhalter Schneider & Collegen Bavariaring München

2 TBC-Bekämpfung LGL v : Umfang: ca. 1,3 Mio. Tiere, Betriebe (HIT-Abfrage vom ) Rechtsgrundlage: Anordnung mittels Allgemeinverfügung [ ] Untersuchungsmethode: Simultantest bei über 30 Mo. alten Tieren Das Untersuchungseintrittsalter der Rinder ist in den 11 Landkreisen entlang der Alpenkette (BGL, TS, RO, MB, TÖL, GAP, WM, OAL, MN, MM und Lindau) über 12 Monate Durchführung: initial durch Amtstierärzte

3 TBC-Bekämpfung LGL v : schnelle Beurteilung der gesamtbayerischen Situation Screening durch Untersuchung ausgewählter Betriebe (Zeitraum: 8 Wo.) Schwerpunkt im Alpenraum ca. 700 Tiere über 12 Monate (BGL, TS, RO, MB, TÖL, GAP, WM, OAL, MN, MM und Lindau - 11Lkr.) ca. 300 Vergleichstiere ohne Rotwildkontakt über 12 Monate (Regierungsbezirke: Ufr, Mfr, Ofr, Opf und Nb) Rechtsgrundlage: Anordnung mittels Allgemeinverfügung [ ] Untersuchungsmethode: Simultantest Durchführung: Amtstierärzte

4 Rechtsgrundlagen (allgemein) Richtlinie des Rates vom zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (64/432/EWG) Verordnung (EG) 853/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 Tierseuchengesetz (TierSG)

5 Rechtsgrundlagen (konkret) Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose der Rinder (Tuberkulose-Verordnung) vom in der Fassung vom , zuletzt geändert durch VO vom Allgemeinverfügung (z.b. des LRA Miesbach vom , bekanntgemacht am im Amtsblatt Nr. 11) Bescheid / Einzelanordnung durch das Landratsamt, Veterinäramt (z.b. LRA Bad Tölz)

6 Umsetzung Allgemeinverfügung des LRA Oberallgäu vom : Alle Halter von Rindern haben ihre über 6 Monate alten Rinder ab November 2012, nach näherer Anweisung des Landratsamtes Oberallgäu - Veterinäramt -, auf Tuberkulose untersuchen zu lassen. Die Tierbesitzer oder ihre Vertreter sind verpflichtet, zur Durchführung dieser Untersuchung die erforderliche Hilfe zu leisten. des LRA Miesbach vom : Die Besitzer von Rindern im Landkreis Miesbach sind ab sofort verpflichtet, die amtliche Untersuchung aller weiblichen Rinder über 12 Monate auf Tuberkulose der Rinder (Simultantest) zu dulden und die zur Durchführung der Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten.

7 Umsetzung negative Untersuchung Keine fragwürdigen Tiere über 12 Monate Keine positiven Tiere über 12 Monate Tiere über 12 Monate (auch potentiell positive) Tiere über 6 Wo. 12 Mo. Tuberkulin Tiere über 6 Wo. 12 Mo. Tiere über 12 Monate

8 Umsetzung fragwürdige Untersuchung Keine positiven Tiere über 12 Monate Tiere über 12 Monate fragwürdige Tiere über 12 Monate (auch potentiell positive) Tiere über 6 Wo. 12 Mo. Tuberkulin Tiere über 6 Wo. 12 Mo. Tiere über 12 Monate

9 Umsetzung positive Untersuchung Tiere über 12 Monate positive Tiere über 12 Monate Tuberkulin fragwürdige Tiere über 12 Monate (auch potentiell positive) Tiere über 6 Wo. 12 Mo. Tiere über 6 Wo. 12 Mo. Tiere über 12 Monate

10 Umsetzung Folgen Bestandssperre Milchsperre Aussetzung amtlicher Status TBC-frei Tötungsanordnungen Nachuntersuchungen

11 Umsetzung Nachuntersuchung sofort nach Tötung positive Tiere über 12 Mo. TBA pathologisch-anatomische Untersuchung und Nukleinsäureamplifikationstechnik sofort fragwürdige Tiere über 12 Mo. Interferon- Gamma- Freisetzungstest sofort Tuberkulin Tiere 6 Wo. 12 Mo.

12 Umsetzung Bestandssperre pathologisch-anatomische Untersuchung und Nukleinsäureamplifikationstechnik positive Tiere TBA Tiere 6 Wo. 12 Mo. fragwürdige Tiere Tiere über 12 Mo. Tuberkulin übrige Tiere

13 Umsetzung Verdacht TBC Tuberkulin mit zweifelhaftem oder positivem Ergebnis pathologisch-anatomische Untersuchung und Nukleinsäureamplifikationstechnik: mit zweifelhaftem Ergebnis Interferon-Gamma Freisetzungstest mit zweifelhaftem oder positivem Ergebnis

14 Umsetzung unbegründeter Verdacht pathologisch-anatomische Untersuchung und Nukleinsäureamplifikationstechnik Tiere 6 Wo. 12 Mo. nach 6 Wochen Tuberkulin fragliche Tiere sofort Interferon-Gamma Tiere über 12 Monate übrige Tiere

15 Umsetzung unbegründeter Verdacht pathologisch-anatomische Untersuchung und Nukleinsäureamplifikationstechnik positive Tiere Tuberkulin (nach 6 Wochen) TBA zweifelhaftes Ergebnis Tiere 6 Wo. 12 Mo. fragliche Tiere Interferon-Gamma (sofort) bakteriologische Untersuchung aus Probenmaterial nach 8 Wochen Tuberkulin Tiere über 12 Monate übrige Tiere

16 Umsetzung Ausbruch TBC bakteriologische Untersuchung mit positivem Ergebnis Tuberkulin mit positivem Ergebnis pathologisch-anatomische Untersuchung und Nukleinsäureamplifikationstechnik: mit positivem Ergebnis Ergebnis zweifelhaft Interferon-Gamma Freisetzungstest mit positivem Ergebnis bakteriologische Untersuchung mit positivem Ergebnis

17 Umsetzung Erlöschen TBC positive Tiere Tiere 6 Wo. 12 Mo. fragliche Tiere je nach 8 Wochen, insgesamt (mindestens 16 Wochen) Tuberkulin Tiere über 12 Monate übrige Tiere

18 Untersuchungsmethoden - Belastbarkeit lt. Behörden - Die Testergebnisse des Interferon-Gamma-Freisetzungstest stimmten nur zu 57,9 % mit den Testergebnissen des TB AK- ELISA-Test überein. Die Testergebnisse des Interferon-Gamma-Freisetzungstest stimmten nur zu 56,1 % mit den Testergebnissen der Untersuchung mittels Tuberkulin überein. Die Testergebnisse des TB AK-ELISA-Test stimmten nur zu 67 % mit den Testergebnissen der Untersuchung mittels Tuberkulin überein. Quelle: Vortragspapier des Friedrich-Löffler-Instituts zur 5. Arbeitstagung des nationalen Referenzlabors für Tuberkulose und des nationalen Referenzlabors für Paratuberkulose, Mykobakterieninfektionen 29./30. Januar 2013

19 Untersuchungsmethoden - Belastbarkeit lt. Behörden - Unbestritten hat jeder biologische Test eine Fehlerquote, die nach den Unterlagen zwischen fast 40% und 4% beim TBC-Test liegen kann, je nach Kombination und örtlichen Verhältnissen. Beim Simultantest gingen die Schweizer Behörden von einer Fehlerquote von 20% aus. [ ] Bei einer Quote von 20% falschnegativer Tests (und unter Berücksichtigung nicht testfähiger Rinder) werden bei 1000 infizierten Rindern 200 nicht erkannt, die jederzeit selbst infektiös werden können. Die Zahl scheint in der Größenordnung nach den bisherigen Ergebnissen realistisch. [ ]

20 Untersuchungsmethoden - Belastbarkeit lt. Behörden Bereits eine Quote von 0,1 1% falsch-positiver Testergebnisse würde bei einem Festhalten an dem deutschen System Reihenuntersuchungen praktisch unmöglich machen, und diese Quote scheint realistisch. Bei getesteten Tieren würden dann Tiere fälschlicherweise als TBC-krank fingiert. Dies könnte bereits jetzt dazu führen, dass die Hälfte aller gesperrten Betriebe und getöteten Tiere zu Unrecht gemaßregelt werden. Die Quote steigt mit einer erfolgreichen Bekämpfung an. Auch nach einem völligen Ausmerzen der Krankheit könnte ein Ende der Untersuchungen nie eintreten, obwohl jährlich Hunderte von Tieren getötet und Dutzende von Betrieben gesperrt würden.

21 Vollzug im OA Stand: Rinder in 787 Beständen untersucht 193 Betriebe gesperrt 536 Rinder getötet in 7 Beständen nach Fleischbeschau positives Ergebnis letztlich nur in 2 Beständen Erreger M. caprae nachgewiesen kein Fall einer offenen infektiösen Tuberkulose

22 rechtliche Möglichkeiten Anfechtung der Allgemeinverfügung und/oder eines Bescheides nur mit fristgerechter Klage zum Verwaltungsgericht ggf. parallel Eilantrag gem. 80 Abs. 5 VwGO zum Verwaltungsgericht erforderlich für aufschiebende Wirkung der Klage kein Widerspruch (in Bayern) möglich! Frist: grundsätzlich 1 Monat ab Bekanntgabe (z.b. Veröffentlichung im Amtsblatt; Beispiel: Bekanntgabe am ; schriftliche Klageeinlegung bis spätestens , Uhr) Klage erfolgreich, wenn Allgemeinverfügung / Anordnung rechtswidrig

23 rechtliche Zweifel an Rechtmäßigkeit Tuberkulose-Verordnung regelt Stichproben am Schlachthof, keine flächendeckende Reihenuntersuchung europarechtliche Vorgaben stellen auf Erreger M. bovis, nicht auf M. caprae ab (Milchsperre bei M. caprae nicht vorgesehen) Zuständigkeit der Landratsämter beim Vollzug des Europarechts fraglich keine Rechtsgrundlage für Aussetzen des amtlichen Status TBC-frei Gefährdung der Tiergesundheit durch Verweigerung von sterilen Kanülen im Rahmen der Tuberkulinisierung Schutzmaßnahmen (z.b. Tötungsanordnungen) nicht verhältnismäßig

24 tatsächliche Zweifel an Rechtmäßigkeit Tierschutz keine Ursachenforschung kein schlüssiges Gesamtkonzept (Dauer, Nachhaltigkeit, etc.) Suche nach Erreger M. caprae mit Tuberkulin aus M. bovis erhebliche Fehlerquoten bei Untersuchungsmethoden erhebliche Fehlerquoten bei Durchführung der Untersuchungen Notwendigkeit der Bekämpfungsverfahrens fraglich Kosten tragen Landwirte (z.b. Beiträge zu TSK, Milchförderfonds)

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