Dr. Arthur Stadler Bitcoin Rechtliche Fragestellungen Bitcoin als Zahlungsmittel für den Handel RA Dr. Arthur Stadler Stadler Völkel Rechtsanwälte Bitcoin als Zahlungsmittel für den Handel House of Nakamoto Wien
als Währungssurrogat Rasche Überweisung Geringe Transaktionskosten Zahlungen faktisch nicht umkehrbar Volatilität Experimentierstadium keine breite Akzeptanz Frage der Anonymität
Blick nach Japan Virtuelle Währungen wie Bitcoin seit April 2017 als Zahlungsmittel anerkannt Neues Gesetz: Strengere Vorschriften izm Geldwäsche, "Know-Your-Customer" wie bei anderen gesetzlichen Währungen Staatliche (Über?-)Regulierung vs breitere Akzeptanz Verbraucher: Stärkung des Anleger- und Verbraucherschutzes Bitcoin-Unternehmen: Abschreckung vom Markt durch umfassende Regulierung? Unternehmer: Rechtssicherheit für Unternehmen, breitere Akzeptanz von Händlern
Blick nach Japan Anstieg der Akzeptanz von Bitcoin durch Händler zu erwarten Bedeutende Einzelhandelsketten denken bereits an eine Umsetzung: Elektronik-Riese Bic Camera in Kooperation mit BitFlyer Begrenzung auf 100.000 Yen (ca. USD 900) Momentan auf wenige Standorte begrenzt Recruit Lifestyle in Kooperation mit Coincheck Tochter des Verlags- und Personalunternehmens Recruit Holdings Integration von Kryptowährungen in eigenes System AirRegi Zahlung über die App wird von Coincheck durchgeführt; Händler erhält Yen
Rechtliche Herausforderungen in AT: Aufsichtsrecht Konzession erforderlich als E-Geld?, Zahlungsdienst? Wertpapier? Bankdienstleistung?
Rechtliche Herausforderungen: Aufsichtsrecht Konzession erforderlich als E-Geld?, Zahlungsdienst? [.] Wertpapier? Nach der Bankdienstleistung? österreichischen Rechtslage stellen Bitcoins kein gesetzliches Zahlungsmittel dar und sind auch nicht als E-Geld isd 1 Abs 1 E-GeldG einzustufen. Weil Bitcoins auch nicht als Geldbetrag isd 3 Z 14 ZaDiG angesehen werden können, sind Bitcoins nicht geeignet, Zahlungsvorgänge nach 3 Z 5 ZaDiG auszulösen. Das von Ihnen geschilderte Geschäftsmodell [ ] verwirklicht daher kein konzessionspflichtiges Bankgeschäft nach 1 Abs 1 BWG, stellt keinen Zahlungsdienst nach 1 Abs 2 ZaDiG und keine Ausgabe von E-Geld nach 1 Abs 1 E-GeldG dar. [ ]
Rechtliche Herausforderungen in AT: Aufsichtsrecht Konzession erforderlich als E-Geld?, Zahlungsdienst? Wertpapier? Bankdienstleistung?
Rechtliche Herausforderungen in AT: Aufsichtsrecht Konzession erforderlich als E-Geld?, Zahlungsdienst? Wertpapier? Bankdienstleistung? ABER: die gewerbliche Erbringung von Zahlungsdiensten bedarf einer FMA-Konzession 1 Abs 2 ZaDiG listet die Tatbestände auf
1 Abs 2 Z 5,6 ZaDiG Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers ausschließlich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft); die Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-, Digital- oder Informationstechnologie (IT)-Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations- oder IT-Systems oder -Netzes erfolgt, der ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert (digitalisiertes Zahlungsgeschäft)
Rechtliche Herausforderungen: Aufsichtsrecht Konzession erforderlich als E-Geld?, Zahlungsdienst? [.] Wertpapier? Nach der Bankdienstleistung? österreichischen Rechtslage stellen Bitcoins kein gesetzliches Zahlungsmittel dar und sind auch nicht als E-Geld isd 1 Abs 1 E-GeldG einzustufen. Weil Bitcoins auch nicht als Geldbetrag isd 3 Z 14 ZaDiG angesehen werden können, sind Bitcoins nicht geeignet, Zahlungsvorgänge nach 3 Z 5 ZaDiG auszulösen. Das von Ihnen geschilderte Geschäftsmodell [ ] verwirklicht daher kein konzessionspflichtiges Bankgeschäft nach 1 Abs 1 BWG, stellt keinen Zahlungsdienst nach 1 Abs 2 ZaDiG und keine Ausgabe von E-Geld nach 1 Abs 1 E-GeldG dar. [ ]
Rechtliche Herausforderungen in AT: Aufsichtsrecht Konzession erforderlich als E-Geld?, Zahlungsdienst? Wertpapier? Bankdienstleistung? Verbraucher tauscht Fiat-Währung in BTC: Verbraucher bezahlt Waren/DL mit BTC Unternehmer erhält BTC Unternehmer tauscht BTC in Währung
Aufbewahrung von BTC BTC auf eigenem PC Alternative: BTC Verrechnungskonto ewallets als virtuelles Portemonnaie "Verwaltung von Zahlungsmitteln" ( 1 Abs 1 Z 6 BWG) anerkannte BTC-Wallet- Anbieter arbeiten mit konzessionierten Banken zusammen
Rechtliche Herausforderungen Aufsichtsrecht Konzession erforderlich als E-Geld?, Zahlungsdienst? Wertpapier? Bankdienstleistung? Geldwäsche-Bestimmungen Steuerrecht USt, ESt, KESt, Spekulationssteuer Zivilrecht, E-Commerce-Bestimmungen Konsumentenrecht (FAGG) Preisauszeichnungsgesetz Datenschutzgesetz
Fortschritt akzeptieren: Japan Japan zeigt, dass man technologischem Fortschritt offen gegenüber steht: Größte Banken Japans investieren bereits, bspw. in die Bitcoin-Börse BitFlyer Technologischer Fortschritt lässt sich nicht aufhalten
Dr. Arthur Stadler Stadler Völkel Rechtsanwälte GmbH arthur.stadler@svlaw.at